IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Barbara MAGELE als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Indien, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.08.2026, Zl. 1357952105-260047917, zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte am 22.06.2023 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag erfolgte eine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie am 18.09.2024 die Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.09.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AslyG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß § 57 AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm§ 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig ist und als Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.
Die dagegen fristgerecht eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.01.2026 zur ZahlW126 2301216-1/2E als unbegründet abgewiesen.
Mit Ladungsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.01.2026 trug das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer auf, am 28.01.2026 beim Bundesamt am Rückkehrberatungsgespräch teilzunehmen, wobei der Beschwerdeführer zu diesem verpflichteten Rückkehrberatungsgespräch erschien.
Mit Ladungsbescheid vom 19.01.2026 trug das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer auf, zur Abklärung seiner Identität bzw. zur Beschaffung von Ersatzreisedokumenten bei der Indischen Botschaft in Wien zu erscheinen. Der Beschwerdeführer kam diesem Ladungsbescheid nicht nach.
Mit Ladungsbescheid vom 17.02.2026 trug das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer neuerlich auf, zur Abklärung seiner Identität bzw. zur Beschaffung von Ersatzreisedokumenten bei der Indischen Botschaft in Wien am 06.03.2026 zu erscheinen, wobei der Beschwerdeführer diesem Ladungsbescheid Folge leistete.
Am 25.02.2026 stellte der Beschwerdeführer einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Er wurde am Folgetag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Am 20.04.2026 fand eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt.
Mit Schreiben der Indischen Botschaft vom 04.05.2026 wurde dem Bundesamt mitgeteilt, dass die Abklärung der Identität des Beschwerdeführers noch ausständig ist.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.05.2026 wurde der Folgeantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ihm wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, es wurde gemäß§ 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig ist. Gemäß § 55 Abs. 1a FPG wurde festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht.
Die dagegen fristgerechte erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.06.2026 zur Zahl W142 2301216-2/4E als unbegründet abgewiesen.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verständigte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24.07.2026 von der Absicht der Erlassung einer Wohnsitzauflage gemäß§ 57 FPG und gewährte ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme und zur Beantwortung diverser Fragen zu seinen Lebensumständen.
Der Beschwerdeführer nahm dazu mit Schreiben vom 03.08.2026 Stellung. Darin erklärte er, dass er großen Respekt von der österreichischen Rechtsordnung habe. Aufgrund der Verfolgung in seiner Heimat, der katastrophalen Sicherheits- und Menschenrechtslage sowie der fehlenden Existenzmöglichkeit im Falle einer Rückkehr sei ihm eine Ausreise bis dato nicht möglich gewesen. Darüber hinaus habe er im Laufe seines Aufenthaltes eine starke Verbundenheit zu Österreich entwickelt. Er verfüge über keinen Reisepass. Er sei bereit, an seiner Ausreise mitzuwirken. Die Anordnung einer Wohnsitzauflage sei ebenso rechtswidrig wie unnötig und stelle eine unzulässige Einschränkung seiner Rechte dar. Er sei gegenüber den Behörden kooperativ, habe behördlichen Ladungen stets Folge geleistet und verfüge über eine reguläre Wohnmöglichkeit. Er sei an einer Adresse gemeldet und dort auch wohnhaft. Die Wohnsitzauflage stelle keineswegs einen bloß geringfügigen Eingriff dar, sondern würde eine erhebliche und unzumutbare Veränderung seines Lebens bedeuten.
Mit dem im Spruch genannten Bescheid trug das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer gemäß § 57 Abs. 1 FPG auf, an einer näher genannten Betreuungseinrichtung durchgängig Unterkunft zu nehmen und dieser Verpflichtung unverzüglich nachzukommen (Spruchpunkt I.). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt II.).
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer entgegen einer aufrechten Rückkehrentscheidung seiner Ausreiseverpflichtung bislang nicht nachgekommen sei, obgleich sein Aufenthalt nicht geduldet sei. Es sei aus näheren Gründen anzunehmen, dass er dieser auch weiterhin nicht nachkommen werde. Seine Rechte nach Art. 8 EMRK stünden dem Erlass einer Wohnsitzauflage nicht entgegen.
In der fristgerecht gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde monierte der Beschwerdeführer, dass die Aufforderung, in einer bestimmten Betreuungseinrichtung unverzüglich Aufenthalt zu nehmen, einer Inhaftnahme entspreche, ohne dass die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben seien. Es sei darauf hinzuweisen, dass nicht der geringste Anlass bestehe, Fluchtgefahr anzunehmen, da der Beschwerdeführer stets erreichbar gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei behördlich an einer Adresse gemeldet und dort auch wohnhaft. Er sei in seiner Ortsgemeinde verwurzelt und auch rechtlich vertreten. Er sei daher entsprechend dem Akteninhalt und seinem persönlichen Verhalten ausreichend erreichbar. Die Wohnsitzauflage stelle tatsächlich keinen bloß geringfügigen Eingriff, sondern eine unzumutbar große Änderung im Leben des Beschwerdeführers dar. De facto werde dem Beschwerdeführer die Freiheit genommen, sein Leben selbstständig zu führen und seinen Wohnort frei zu wählen. Eine Wohnsitznahme in der Betreuungsstelle würde einen Freiheitsentzug bedeuten, mindestens aber eine erhebliche Einschränkung der persönlichen Freiheits– und sonstigen Rechte. Der Beschwerdeführer sei keine Bedrohung für die öffentliche Ordnung und habe immer in einem betreuten Quartier gelebt. Er habe eine ortsübliche Unterkunft und regle erfolgreich sein privates Leben. Folglich sei nicht erkennbar, welche öffentlichen Interessen eine sofortige Durchsetzbarkeit der Wohnsitzauflage erfordern würden.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen stützen sich auf den nicht weiter strittigen Akteninhalt, wie er auch vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem gegenständlich angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt wurde. Insbesondere ergeben sich die Staatsangehörigkeit und die Feststellungen zu den bisherigen asylrechtlichen Verfahren des Beschwerdeführers aus den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.01.2026 und vom 10.06.2026, die Feststellung zum Rückkehrberatungsgespräch aus dem Protokoll vom 28.01.2026, die Feststellung zum Nichterscheinen bzw. Erscheinen bei der Indischen Botschaft in Wien aus den Berichten vom 11.02.2026 und vom 06.03.2026 und die Feststellungen zur vorliegenden Wohnsitzmeldung aus dem zentralen Melderegister.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu A) Behebung des angefochtenen Bescheides :
§ 57 FPG, welcher durch das BGBl. I 2026/39 novelliert wurde, normiert in der seit 12.06.2026 gültigen – und somit bereits für den gegenständlich angefochtenen Bescheid maßgeblichen – Fassung unter dem Titel „Wohnsitzauflage“ auszugsweise:
„(1) Einem Drittstaatsangehörigen, gegen den eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und dessen Aufenthalt im Bundesgebiet nicht geduldet (§ 46a) ist, kann aufgetragen werden, bis zur Ausreise in vom Bundesamt bestimmten Quartieren des Bundes Unterkunft zu nehmen, wenn
1. keine Frist zur freiwilligen Ausreise gemäß § 55 gewährt wurde oder
2. nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise gemäß § 55 bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung weiterhin nicht nachkommen wird
und sich seit der mit der Erlassung der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung verbundenen Abwägung gemäß Art. 8 EMRK keine neuen oder ergänzenden Umstände ergeben haben, aufgrund derer die Anordnung einer Wohnsitzauflage im Hinblick auf eine Verletzung des Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 2 BFA-VG) unzulässig ist. Treten nach Erlassung einer Wohnsitzauflage Änderungen des maßgeblichen Sachverhalts ein, hat der Drittstaatsangehörige diese unverzüglich dem Bundesamt zur Kenntnis zu bringen.
(2) (…)
(3) (…)
(4) Die Verpflichtungen des Drittstaatsangehörigen aufgrund einer Wohnsitzauflage gemäß Abs. 1 oder Abs. 3 ruhen, wenn und solange
1. die Rückkehrentscheidung gemäß § 59 Abs. 6 vorübergehend nicht durchführbar,
2. sein Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß § 46a geduldet oder
3. ihm die persönliche Freiheit entzogen ist.
(5) Wird eine Rückkehrentscheidung gegenstandslos oder tritt eine Anordnung zur Außerlandesbringung außer Kraft, tritt auch die Wohnsitzauflage außer Kraft.
(6) Im Bescheid nach Abs. 1 oder 3 sind dem Drittstaatsangehörigen auch die Folgen einer allfälligen Missachtung zur Kenntnis zu bringen.
(7) Einer Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Abs. 1 oder 3 kommt die aufschiebende Wirkung nicht zu, es sei denn, sie wird vom Bundesverwaltungsgericht zuerkannt. Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde auf Antrag des Drittstaatsangehörigen binnen einer Woche ab deren Vorlage die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass die Wohnsitzauflage gegen Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 2 BFA-VG) verstößt. Über die Beschwerde gegen die Wohnsitzauflage ist binnen drei Monaten zu entscheiden.
(8) Die Wohnsitzauflage gemäß Abs. 1 oder 3 ist von Amts wegen durch formlose Mitteilung aufzuheben, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Ist die Wohnsitzauflage formlos aufgehoben worden, gilt der ihr zugrundeliegende Bescheid als widerrufen; das Bundesamt hat dies aktenkundig zu machen.“
Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen Drittstaatsangehörigen. Es wurde zuletzt mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.06.2026 eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen, die rechtskräftig und aufrecht ist. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ist nicht geduldet. Ihm wurde zuletzt mit dem genannten Erkenntnis keine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt.
Zu prüfen ist sohin, ob seit der Erlassung der Rückkehrentscheidung am 10.06.2026 eine Änderung im Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers eingetreten ist, die der Erlassung einer Wohnsitzauflage entgegensteht. Der Beschwerdeführer machte in der verfahrensgegenständlichen Stellungnahme vom 03.08.206 ebenso wenig wie in der gegenständlichen Beschwerde derartige Änderungen geltend, zumal seit der Erlassung der Rückkehrentscheidung lediglich rund vier Monate vergingen, in denen sich der Beschwerdeführer unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt.
Vor diesem Hintergrund sind die im Gesetzestext festgelegten Voraussetzungen für die Erlassung einer Wohnsitzauflage gemäß § 57 Abs. 1 Z 1 FPG erfüllt.
Zu den Ausführungen des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid, wonach sich der Beschwerdeführer “vehement” weigern würde, der ihm aufgetragenen Ausreiseverpflichtung nachzukommen und er an der Erlangung eines Reisedokumentes nicht mitgewirkt habe sowie im Rahmen des Verfahrens oder des Rückkehrberatungsgesprächs erklärt habe, nicht ausreisewillig zu sein, ist auszuführen, dass dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zwar insofern zuzustimmen ist, als der Beschwerdeführer beim Rückehrberatungsgespräch am 28.01.2026 – nach Beendigung seines ersten Asylverfahrens – angegeben hat, nicht rückkehrwillig zu sein. Dies begründete er aber damit, dass noch ein offenes Asyl- bzw. Fremdenrechtsverfahren anhängig sei und er Rechtsmitteln einbringen wolle. Der Beschwerdeführer führte zudem in seiner Stellungnahme vom 03.08.2026 zur Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme zur Verhängung einer Wohnsitzauflage ausdrücklich an, dass er bereit sei, an seiner Ausreise mitzuwirken. Auch kam der Beschwerdeführer dem Ladungsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, am 06.03.2026 bei der Indischen Botschaft in Wien zwecks Abklärung seiner Identität bzw. Beschaffung von Ersatzreisedokumenten zu erscheinen, nach, wobei laut Antwortschreiben der Indischen Botschaft vom 04.05.2026 eine diesbezügliche Überprüfung der Identität des Beschwerdeführers noch ausstehend ist. Schlussendlich ist noch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer in Österreich durchgehend aufrecht gemeldet und wohnhaft war und für die Behörde daher auch immer greifbar war, was sich darin gezeigt hat, dass er alle Landungsbescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl persönlich übernommen hat, zum verpflichteten Rückkehrberatungsgespräch persönlich erschienen ist und auch den Termin bei der Indischen Botschaft am 06.03.2026 zwecks Abklärung seiner Identität bzw. Beschaffung von Ersatzreisedokumenten persönlich wahrgenommen hat. Dass der Beschwerdeführer, wie im angefochtenen Bescheid ausgeführt, sich “vehement” weigern würde, der ihm aufgetragenen Ausreiseverpflichtung nachzukommen und er am Verfahren über die Erlangung von Ersatzreisedokumenten nicht mitwirke, kann somit nicht nachvollzogen werden. Eine Wohnsitzverlegung nach Tirol, wo der im Verfahren vertretene Beschwerdeführer doch seit vier Jahren durchgehend in Wien gemeldet und auch wohnhaft ist sowie für die Behörde jederzeit greifbar war, ist somit nicht verhältnismäßig, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist im vorliegenden Fall gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar ist Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes § 57 FPG idF BGBl. I 2026/39 noch nicht vorhanden. Diese Bestimmungen sind im Lichte des vorliegenden Falles allerdings nicht näher auslegungsbedürftig bzw. lassen sich die sich stellenden Fragen eindeutig aus ihnen beantworten. Wenn die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen – wie im vorliegenden Fall – klar und eindeutig ist, liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vor, und zwar selbst dann nicht, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (VwGH 14.04.2021, Ra 2019/06/0167; VwGH 14.08.2020, Ro 2020/06/0006, jeweils mwN).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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