BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ilse LESNIAK über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Iran, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.09.2026, Zl. 1472294304-260591056, beschlossen:
A)
Der Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der Überstellungsentscheidung wird gemäß Art 43 Abs 3 Asyl- und Migrationsmanagementverordnung (AMMVO) abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid vom 15.09.2026 stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), fest, dass der Antrag des Beschwerdeführers (im Folgenden: BF), auf internationalen Schutz vom 25.05.2026 in Österreich nicht auf dessen Zulässigkeit und Begründetheit geprüft werde und für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art 12 Abs 4 Dublin III-VO (EU 604/2013) iVm Art 84 Abs 2 Asyl- und Migrationsmanagementverordnung (EU 2024/1351), (im Folgenden: AMMVO), und § 5 Abs 1 AsylG 2005 idF vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2026 iVm § 75 Abs 32 AsylG 2005, der Mitgliedstaat Rumänien zuständig sei (Spruchpunkt I.) und erließ gegen den BF eine Überstellungsentscheidung gemäß Art 42 Abs 1 AMMVO (Spruchpunkt II.)
Gegen diesen Bescheid brachte der BF durch seine rechtliche Vertretung fristgerecht Beschwerde ein. Unter einem wurde ein Antrag auf Aussetzung der Überstellungsentscheidung gemäß Art 43 Abs 3 AMMVO iVm § 18 Abs 3 BFA-VG gestellt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A) Nichtaussetzung des Vollzugs der Überstellungsentscheidung:
Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2024/1351 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.05.2024 über Asyl- und Migrationsmanagement, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1147 und (EU) 2021/1060 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013, (Asyl- und Migrationsmanagementverordnung – AMMVO (gem. der Fassung des „Corrigendums“ Amtsblatt der EU 2025/90929), lauten:
Artikel 43
Rechtsbehelfe
(1) Der Antragsteller oder eine andere Person im Sinne von Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben b und c hat das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf gegen eine Überstellungsentscheidung in Form einer auf Sach- und Rechtsfragen gerichteten Überprüfung durch ein Gericht.
Der Umfang dieses Rechtsbehelfs beschränkt sich auf eine Bewertung,
a) ob die Überstellung für die betreffende Person zu einer tatsächlichen Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta führen würde;
b) ob nach der Überstellungsentscheidung Umstände vorliegen, die für die ordnungsgemäße Anwendung dieser Verordnung entscheidend sind;
c) ob im Falle von Personen, die nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe a aufgenommen wurden, gegen die Artikel 25 bis 28 und 34 verstoßen wurde.
(2) Die Mitgliedstaaten sehen eine Frist von mindestens einer Woche, aber nicht mehr als drei Wochen nach Zustellung einer Überstellungsentscheidung vor, in der die betreffende Person ihr Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf nach Absatz 1 wahrnehmen kann.
(3) Die betreffende Person hat das Recht, innerhalb einer angemessenen Frist ab Zustellung der Überstellungsentscheidung, jedoch in jedem Fall nicht länger als in dem von den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 2 vorgesehenen Zeitraum, bei einem Gericht eine Aussetzung des Vollzugs der Überstellungsentscheidung bis zum Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens oder der Überprüfung zu beantragen. Die Mitgliedstaaten können im nationalen Recht vorsehen, dass der Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der Überstellungsentscheidung zusammen mit dem Rechtsbehelf nach Absatz 1 einzureichen ist. Die Mitgliedstaaten sorgen für einen wirksamen Rechtsbehelf in der Form, dass die Überstellung ausgesetzt wird, bis die Entscheidung über den ersten Antrag auf Aussetzung ergangen ist. Jede Entscheidung darüber, ob der Vollzug der Überstellungsentscheidung ausgesetzt werden soll, wird innerhalb eines Monats ab dem Tag getroffen, an dem das zuständige Gericht den Antrag erhalten hat.
Hat die betreffende Person ihr Recht, eine aufschiebende Wirkung zu beantragen, nicht ausgeübt, so setzt der Rechtsbehelf gegen die Überstellungsentscheidung oder die Überprüfung der Überstellungsentscheidung deren Vollzug nicht aus.
Die Entscheidung, die Durchführung der Überstellungsentscheidung nicht auszusetzen, ist zu begründen.
Wird eine aufschiebende Wirkung zuerkannt, so bemüht sich das Gericht, innerhalb eines Monats nach der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung über den Rechtsbehelf oder die Überprüfung in der Sache zu entscheiden.
(4), (5)…
Artikel 84
Übergangsmaßnahmen
(1) Wenn ein Antrag nach dem 12. Juni 2026 registriert wurde, werden alle Sachverhalte, die die Zuständigkeit eines Mitgliedstaats gemäß dieser Verordnung nach sich ziehen können, auch berücksichtigt, wenn sie aus der Zeit davor datieren.
(2) Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor dem 12. Juni 2026 registriert wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EU) Nr. 604/2013.
Artikel 85
Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 12. Juni 2026.
Aus den Übergangsbestimmungen des Art 84 AMMVO ist im gegenständlichen Fall zu folgern:
Wurde ein Antrag auf internationalen Schutz vor dem 12.06.2012 registriert, sind nur die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates der Dublin III-VO anzuwenden. Die Verfahrensbestimmungen werden im Verweis des Art 84 Abs 2 AMMVO auf die Dublin III-VO nicht erwähnt, sodass im Umkehrschluss daraus abzuleiten ist, dass sich die Verfahrensbestimmungen für solche Verfahren bereits nach der AMMVO richten.
Da verfahrensgegenständlich der Antrag am 25.05.2026 registriert wurde, sind die Verfahrensregelungen der AMMVO anzuwenden.
Hinweise, dass eine Überstellung nach Rumänien für den BF zu einer tatsächlichen Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art 4 der Charta führen würde (Art 43 Abs 1 lit a AMMVO), sind nicht vorhanden.
In Rumänien ist der Zugang zum Asylverfahren gewährleistet und wird das Non-Refoulement-Gebot berücksichtigt. Im rumänischen Asylverfahren bestehen keine systemischen Mängel.
Der BF leidet an keinen überstellungshinderlichen Erkrankungen.
Es sind keine nach der Überstellungsentscheidung vorliegenden entscheidenden Umstände ersichtlich, die die ordnungsgemäße Anwendung der Verordnung in Frage stellen könnten (Art 43 Abs 1 lit b AMMVO).
Ein Verstoß gegen die Art 25 bis 28 und Art 34 AMMVO (Kriterien zum Schutz Minderjähriger, Familienangehöriger und abhängiger Personen), (Art 43 Abs 1 lit c AMMVO), scheidet im vorliegenden Fall schon aufgrund der Volljährigkeit des BF und fehlender jeglicher verwandtschaftlicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet aus.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art 133 Abs 4 erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wurde.
Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedstaat, welche sich aus den umfassenden und aktuellen Länderberichten ergibt, sowie in der Bewertung der privaten und familiären Interessen des BF und demgemäß in Tatsachenfragen. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte, des EuGH und des EGMR beziehungsweise auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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