TEILERKENNTNIS:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert-Peter HOFER als Einzelrichter im Verfahren über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Moldawien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.09.2026, Zl. XXXX , beschlossen:
A)
Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und dieser ersatzlos behoben. Gemäß § 18 Abs. 7 BFA-VG wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1.1. Mit angefochtenem Bescheid der belangten Behörde vom 08.09.2026 wurde unter Spruchpunkt VI. einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.
1.2. Der nähere erstbehördliche Verfahrensgang ergibt sich aus dem Verwaltungsakt.
1.3. Mit Eingabe vom 16.09.2026 brachte der Beschwerdeführer über seine Rechtsvertretung fristgerecht die verfahrensgegenständliche Beschwerde ein.
1.4. Die Beschwerdevorlage wurde von der belangten Behörde am 17.09.2026, mit 21.09.2026 hg. einlangend, an das BVwG übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer (BF) ist moldauischer Staatsbürger und befindet sich seit dem 12.03.2026 in der Justizanstalt XXXX . Er war noch nie im Bundesgebiet melderechtlich erfasst, abgesehen vom Zeitraum seiner Unterbringungen in österreichischen Justizanstalten. Er verfügt weder für das Bundesgebiet noch für einen anderen Mitgliedsstaat über einen Aufenthaltstitel. Er hält sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf.
1.2. Der BF befindet sich in Strafhaft, ist in Österreich weder kranken- noch sozialversichert und geht keiner legalen Beschäftigung nach.
Aus dem Strafregister der Republik Österreich geht folgende Verurteilung hervor:
01) LG XXXX vom 17.06.2026 RK 17.06.2026
§ 229 (1) StGB
§ 241e (3) StGB
§§ 127, 128 (1) Z 5, 129 (1) Z 1, 129 (1) Z 2, 130 (1) 1. Fall, 130 (2) 2. Fall StGB § 15 StGB
Freiheitsstrafe 2 Jahre
1.3. Mit dem hier gegenständlichen Bescheid wurde dem BF kein Aufenthaltstitel besonderer Schutz erteilt (Spruchpunkt I.), eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung nach Moldawien zulässig sei, ein auf die Dauer von 9 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen, keine Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt II.-V) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.). Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid am 16.09.2026 Beschwerde.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen des Gerichts ergeben sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Eingangs ist festzuhalten, dass Gegenstand der vorliegenden Entscheidung nur jener – trennbare – Spruchpunkt des mit der Beschwerde angefochtenen Bescheides ist, mit dem gemäß § 18 BFA-VG der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde.
Die Entscheidung hinsichtlich aller übrigen angefochtenen Spruchpunkte ergeht gesondert zu einem späteren Zeitpunkt.
3.2. § 18 und 58 BFA-VG idgF lauten auszugsweise:
Aufschiebende Wirkung (BFA-VG)
§ 18 (1) Eine Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesamtes hat in den Fällen, in denen der Beschwerdeführer nicht zum Verbleib berechtigt ist (Art. 68 Abs. 3 der Verfahrensverordnung), keine aufschiebende Wirkung. Ein Antrag auf Verbleib (Art. 68 Abs. 4 erster Satz der Verfahrensverordnung) gilt zugleich als Antrag, einer solchen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Art. 68 Abs. 5 lit. d der Verfahrensverordnung ist in den Fällen des Art. 68 Abs. 6 jener Verordnung nicht anzuwenden.
(…)
(4) Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine nicht unter Abs. 1 fallende Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn
1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,
2. der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder
3. Fluchtgefahr besteht.
(…)
(7) Der Beschwerde gegen eine Aberkennungsentscheidung gemäß Abs. 4 oder 5 ist trotz Vorliegens einer dafür maßgeblichen Voraussetzung stattzugeben, wenn anzunehmen ist, dass die Abschiebung gegen § 50 Abs. 1 oder 2 FPG oder Art. 8 EMRK verstoßen würde. Mit der Abschiebung ist bis zum Ablauf der Beschwerdefrist, wird gegen die Aberkennungsentscheidung rechtzeitig Beschwerde erhoben, bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Beschwerde zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat über eine solche Beschwerde binnen zehn Tagen zu entscheiden.
(8) Die §§ 13 Abs. 2 bis 4 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Abs. 1 bis 7 nicht anwendbar.
Übergangsbestimmungen (BFA-VG)
§ 58 (…)
(8) Alle Asylverfahren, deren verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12. Juni 2026 eingebracht worden ist, und alle vor diesem Stichtag eingeleiteten Aberkennungsverfahren sind vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass § 12 in der Fassung jenes Bundesgesetzes auch in solchen Verfahren anzuwenden ist, die inhaltlichen Voraussetzungen der Zuerkennung und des Entzugs des internationalen Schutzes sich nach der Statusverordnung richten, bei Nichtzuerkennung oder Entzug des Status subsidiären Schutzes auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 54a AsylG 2005 in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu prüfen und die Befreiung von Gebühren, Verwaltungsabgaben und Barauslagen nach § 70 AsylG 2005 in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu beurteilen ist.
(…)
3.3. Im vorliegenden Fall stützt das Bundesamt die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung in Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides auf § 18 Abs. 4 Z 1 BFA-VG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2026, wonach die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Das Bundesamt führte aus, dass der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstelle.
In diesem Zusammenhang ist auszuführen, dass die Rechtslage des BFA-VG vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2026 nur anzuwenden ist, wenn es sich um ein Asylverfahren handelt, dessen verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, sowie bei allen vor diesem Stichtag eingeleiteten Aberkennungsverfahren.
Es handelt sich hier jedoch um kein Verfahren mit einem Antrag auf internationalen Schutz und auch nicht um ein Aberkennungsverfahren von internationalem Schutz, sondern um ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme. Es sind daher zu Recht die Bestimmungen des BFA-VG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2026 anzuwenden. Es ist daher richtiger Weise die Bestimmung des § 18 Abs 4 Z 1 BFA-VG in der Fassung BGBl. I Nr. 39/2026 heranzuziehen.
3.4. Gemäß § 18 Abs. 7 BFA-VG ist der Beschwerde gegen eine Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Abs. 4 oder 5 trotz Vorliegens einer dafür maßgeblichen Voraussetzung stattzugeben, wenn anzunehmen ist, dass die Abschiebung gegen § 50 Abs. 1 oder 2 FPG oder Art. 8 EMRK verstoßen würde.
Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten. Vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es –im Sinne einer Grobprüfung – von vorherein ausgeschlossen scheint, dass die Angaben des Beschwerdeführers als „vertretbare Behauptungen“ zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen.
3.5. Der Beschwerdeführer gab in der Beschwerde im Wesentlichen an, dass es keine Einvernahme des BF gegeben habe, womit das Privat- und Familienleben des BF nicht berücksichtigt werden konnte. Es hat vom Bundesamt auch kein Ermittlungsverfahren stattgefunden, welches dem BFA ermöglichen würde eine Einzelfallprüfung bei der Dauer der Festsetzung des Einreiseverbotes, sowie eine Gefährdungsprognose vorzunehmen. Das Bundesamt habe es verabsäumt hinsichtlich der Würdigung eines möglichen individuellen Vorbringens des BF entsprechende Ermittlungsschritte zu setzen.
Nach Durchführung einer Grobprüfung und da der Beschwerdeführer insbesondere vom Bundesamt nicht im gegenständlichen Verfahren einvernommen wurde, und der Beschwerdeführer die Beweiswürdigung des Bundesamtes bestritten hat, kann nach derzeitiger Sach- und Rechtslage, ohne erfolgte Einvernahme des Beschwerdeführers eine Verletzung der durch die EMRK garantierten Rechte bei einer Rückführung des Beschwerdeführers nach Moldawien innerhalb der kurzen Entscheidungsfrist nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden.
3.6. Der Beschwerde war daher hinsichtlich Spruchpunkt VI. stattzugeben, dieser Spruchpunkt ersatzlos zu beheben und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
3.7. Es konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung betreffend Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides unterbleiben.
Zu B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eine Frage des Einzelfalles ist, der grundsätzlich keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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