IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a RETTENHABER-LAGLER als Vorsitzende und die Richterin Maga Karin GASTINGER, MAS sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 19.06.2026, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 16.12.2025 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (auch Sozialministeriumservice, in der Folge belangte Behörde) und legte ein Konvolut an medizinischen Befunden bei.
2. Die belangte Behörde holte zur Überprüfung des Antrages ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde ein. In dem auf Grund der Aktenlage erstatteten Gutachten vom 11.01.2026 stellte der medizinische Sachverständige bei dem Beschwerdeführer folgende Funktionseinschränkungen
1. Rechts mittelgradige Hörstörung, links annähernd normales Hörvermögen, Position 12.02.01 der Anlage der Einschätzungsverordnung (EVO), Grad der Behinderung (GdB) 10 %
2. Tinnitus rechts, Position 12.02.02 der Anlage der EVO, GdB 10 %
und einen Gesamtgrad er Behinderung in Höhe von 10 v.H. fest.
3. Die belangte Behörde holte weiters ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin ein. In dem auf Grund der Aktenlage erstellten Sachverständigengutachten vom 03.06.2026 stellte der medizinische Sachverständige beim Beschwerdeführer die Funktionseinschränkung
1. Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Position 02.01.01 der Anlage der EVO, GdB 20 %
und einen Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 20 v.H. fest.
4. Der befasste Sachverständige aus dem Fachbereich der Allgemeinmedizin erstellte am 06.06.2026 unter Berücksichtigung aller Leiden und Funktionseinschränkungen eine Gesamtbeurteilung, wonach beim Beschwerdeführer ein Gesamtgrad der Behinderung von 20 v.H. vorliegen würde.
5. Die belangte Behörde übermittelte dem Beschwerdeführer diese Sachverständigengutachten mit Schreiben vom 08.06.2026 im Rahmen des Parteiengehörs und räumte diesem eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme ein.
6. Mit Emailnachricht vom 15.06.2026 gab der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ab und führte aus, seiner Auffassung nach seien seine gesundheitlichen Einschränkungen nicht ausreichend berücksichtigt worden. Er leide unter starken und anhaltenden Knochenschmerzen, einem Bandscheibenvorfall, einer Hörminderung sowie einer Sehbeeinträchtigung. Die gesundheitlichen Probleme würden seit längerer Zeit bestehen und würden ihn in seinem täglichen Leben erheblich beeinträchtigen. Aufgrund seiner Beschwerden könne er nicht längere Strecken zu Fuß zurücklegen. Bereits nach kurzer Zeit würden Schmerzen auftreten, die seine Beweglichkeit stark einschränken würden. Auch das Tragen schwerer Gegenstände sei für ihn kaum möglich, da sich dadurch die Schmerzen deutlich verstärken würden. Viele alltägliche Aufgaben, die für andere Menschen selbstverständlich seien, würden für ihn eine große Belastung darstellen. Seine gesundheitlichen Einschränkungen würden sich nicht nur körperlich, sondern auch psychisch auf ihn auswirken. Zusätzlich wolle er darauf hinweisen, dass ihm kein persönlicher Untersuchungstermin angeboten worden sei. Seiner Meinung nach habe sein tatsächlicher Gesundheitszustand nicht vollständig und ausreichend beurteilt werden könne. Er werde weitere medizinische Befunde und Unterlagen vorlegen und ersuche, seinen Fall erneut zu prüfen, seinen Gesundheitszustand umfassend neu zu bewerten und die Entscheidung über den Grad der Behinderung zu überdenken.
6. Die belangte Behörde ersuchte den befassten medizinischen Sachverständigen aus dem Fachbereich der Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde um die Abgabe einer Stellungnahme. In seiner Stellungnahme vom 17.06.2026 führte der medizinische Sachverständige aus, die Einstufung der Hörstörung sei auf Basis der Einschätzungsverordnung erfolgt, damit seien alle Folgen der Hörstörung umfasst. Am obgenannten Gutachten werde daher festgehalten.
7. Die belangte Behörde ersuchte auch den befassten Sachverständigen aus dem Bereich der Allgemeinmedizin um die Abgabe einer Stellungnahme. In seiner Stellungnahme vom 18.06.2026 führte der medizinische Sachverständige aus, dass keine neuen Befunde vorgelegt worden seien. Es werde festgehalten, dass aus gutachterlicher Sicht nach neuerlicher Durchsicht des vorliegenden Aktenmaterials eine Änderung der getroffenen Beurteilung nicht vorgeschlagen werde, da die relevanten aktuellen objektivierbaren Gesundheitsschädigungen und Funktionsbehinderungen nach dem BBG und ihre Auswirkungen auf die Zumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel korrekt berücksichtigt und auch ausführlich begründet worden seien. Objektiv beweisende gegenteilige Befunde würden nicht vorliegen. Am zusammenfassenden Gutachten werde daher festgehalten.
8. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 19.06.2026 wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) ab und stellte einen Grad der Behinderung in Höhe von 20 v.H. fest. Die belangte Behörde legte dem Bescheid die eingeholten Sachverständigengutachten sowie die ergänzenden Stellungnahmen in Kopie bei.
9. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht die gegenständliche Beschwerde und brachte zusammengefasst vor, er sei mit dieser Entscheidung nicht einverstanden, da sie seinen tatsächlichen Gesundheitszustand nicht vollständig widerspiegeln würde. Er leide unter mehreren gesundheitlichen Beeinträchtigungen, darunter eine erhebliche Hörminderung, Sehprobleme sowie Bandscheibenbeschwerden mit anhaltenden Rückenschmerzen. Diese Erkrankungen würden ihn im Alltag sowie bei der Ausübung der Erwerbstätigkeit erheblich beeinträchtigen. Er sei der Auffassung, dass das medizinische Gutachten seine gesundheitlichen Einschränkungen nicht ausreichend berücksichtigt habe. Der Beschwerdeführer schloss der Beschwerde einen Befund vom MRT der Wirbelsäule gesamt vom 20.06.2026 sowie einen Arztbrief eines Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom 24.06.2026 an.
10. Die belangte Behörde legte das Beschwerdeverfahren dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 16.07.2026 vor, wo dieses am 17.07.2026 einlangte.
11. Das Bundesverwaltungsgericht führte 21.07.2026 eine Abfrage im Zentralen Melderegister durch, wonach der Beschwerdeführer syrischer Staatsbürger ist, und seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses langte am 16.12.2025 bei der belangten Behörde ein.
Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz im Inland.
Beim Beschwerdeführer bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
1. Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule
2. Rechts mittelgradige Hörstörung, links annähernd normales Hörvermögen
3. Tinnitus rechts
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 20 v. H.
Leiden 1 wird durch die Leiden 2 und 3 wegen fehlender ungünstiger Beeinflussung des Hauptleidens und fehlender maßgeblicher funktioneller Zusatzrelevanz nicht weiter erhöht.
Folgende beantragte bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierte Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Polyglobulie und Seheinschränkung. Der vorliegende Pilzbefund bedingt keinen Grad der Behinderung, da mit Lokaltherapie (Salbe) gut behandelbar. HNO-Nebendiagnosen können nicht eingestuft werden, da keine Angaben über eventuelle funktionelle Einschränkungen vorliegen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellung zur Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses basieren auf dem Akteninhalt.
Die Feststellungen zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Inland ergibt sich aus der seitens des Bundesverwaltungsgerichts am 21.07.2026 durchgeführten Abfrage aus dem Zentralen Melderegister, aus der sich ein Hauptwohnsitz im österreichischen Bundesgebiet ergibt; konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland hätte, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Auch die belangte Behörde ging vom Vorliegen dieser Voraussetzung aus.
Der Gesamtgrad der Behinderung gründet sich auf die seitens der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten eines Facharztes für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde aufgrund der Aktenlage vom 11.01.2026 und eines Arztes für Allgemeinmedizin aufgrund der Aktenlage vom 03.06.2026, der Gesamtbeurteilung vom 06.06.2026 und der ergänzenden Stellungnahme des befassten Sachverständigen für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde vom 17.06.2026 sowie der ergänzenden Stellungnahme des befassten medizinischen Sachverständigen aus dem Fachbereich der Allgemeinmedizin vom 18.06.2026.
Darin wird auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Die medizinischen Gutachter setzen sich auch umfassend und nachvollziehbar mit den vorgelegten Befunden sowie mit der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussung und dem Zusammenwirken der zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen auseinander. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den erhobenen Befunden, entsprechen auch den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen; die Gesundheitsschädigungen sind nach der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft.
Der Beschwerdeführer moniert in seiner Beschwerde im Wesentlichen, dass die Entscheidung nicht dem tatsächlichen Gesundheitszustand entspreche, unvollständig und nicht ausreichend begründet sei. Er leide unter mehreren gesundheitlichen Beeinträchtigungen, darunter eine erhebliche Hörminderung, Sehprobleme sowie Bandscheibenbeschwerden mit anhaltenden Rückenschmerzen. Diese gesundheitlichen Einschränkungen seien nicht ausreichend berücksichtigt worden.
Diesem Vorbringen ist ganz grundsätzlich entgegen zu halten, dass es vom erkennenden Senat durchaus nicht in Abrede gestellt wird, dass der Beschwerdeführer subjektiv schwer an Funktionseinschränkungen der Wirbelsäule leidet, weil radiologische Veränderungen und subjektive Symptome bestehen. Demzufolge stufte der medizinische Sachverständige die degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule als führendes Leiden 1 mit einem Grad der Behinderung in der Höhe von 20 % ein. Aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Befunden lässt sich aus den dort angeführten Angaben nicht entnehmen, dass durch das Leiden 1 erhebliche Einschränkungen der Funktionsfähigkeit der Wirbelsäule bestehen.
Auch der mit der Beschwerde vorgelegte MRT-Befund der Wirbelsäule vom 20.06.2026 und der Arztbrief einer Fachärztin für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom 24.06.2026 können nicht bescheinigen, dass das leiden 1 höher einzustufen gewesen wäre, als die vom medizinischen Sachverständigen aus dem Fachbereich der Allgemeinmedizin in dessen Gutachten erfolgte.
In dem MRT-Befund der Wirbelsäule findet sich weder eine Diagnose noch ein klinischer Status. Der Arztbrief enthält zwar eine Diagnose, ein klinischer Status/Fachstatus fehlt jedoch. Daher ist es für den erkennenden Senat nicht nachvollziehbar, auf welcher Grundlage die Diagnosen erstellt wurden. Sohin sind die mit der Beschwerde vorgelegten medizinischen Befunde nicht geeignet, das medizinische Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin zu entkräften.
Atteste, die lediglich Schlussfolgerungen enthalten, aber keinen Befund, aus dem diese Schlussfolgerungen nachvollziehbar ableitbar wären, sind nicht geeignet, Bedenken gegen das vollständige und schlüssige Gutachten eines Amtssachverständigen zu erwecken (VwGH 02.05.2001, 95/12/0260; 22.03.1995, 94/12/0245).
Die Einstufung der Hörminderung erfolgte auf Basis der Einschätzungsverordnung entsprechend der vorgelegten medizinischen Befunde. Neue oder widersprechende Befunde wurden seitens des Beschwerdeführers nicht vorgelegt.
Insofern der Beschwerdeführer moniert, dass er Sehprobleme habe, ist festzuhalten, dass eine befunddokumentierte einschätzungsrelevante Seheinschränkung nicht vorliegt.
Ferner nahmen die beigezogenen medizinischen Sachverständigen zu den sachlichen Einwendungen des Beschwerdeführers gegen die Höhe der Einschätzung der Leiden und Funktionseinschränkungen in ihrer jeweilig ergänzend von der belangten Behörde eingeholten Stellungnahme ausführlich Stellung.
Der beigezogene Sachverständige begründete in seinem Gutachten weiters auch den Gesamtgrad der Behinderung nachvollziehbar damit, dass das mit 20 v.H. eingeschätzte führende Leiden 1. durch die übrigen Leiden nicht weiter erhöht wird, wegen fehlender ungünstiger Beeinflussung des Hauptleidens und fehlender maßgeblicher funktioneller Zusatzrelevanz. Diese Ausführungen sind für das Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbar und stehen mit § 3 Abs. 3 der Einschätzungsverordnung in Einklang. Das Vorliegen eines maßgeblichen ungünstigen Zusammenwirkens wurde im Übrigen auch vom Beschwerdeführer nicht substantiiert behauptet.
Wenn der Beschwerdeführer moniert, dass er im Rahmen der Gutachtenserstellung nicht persönlich untersucht worden sei, ist darauf hinzuweisen, dass Sachverständigengutachten mit derselben Qualität je nach Aktenlage und vorliegenden medizinischen Unterlagen und je nach Funktionseinschränkung mit oder ohne persönliche Untersuchung des Antragstellers bzw. Beschwerdeführers erstellt werden können. Wesentlich ist, dass die Sachverständigengutachten schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei sind. Im gegenständlichen Fall erweisen sich die Sachverständigengutachten aufgrund der Aktenlage als schlüssig und widerspruchsfrei.
Die Sachverständigen gehen in ihren jeweiligen Gutachten und in ihren Stellungnahmen ausführlich auf sämtliche Einwendungen des Beschwerdeführers ein. Der Beschwerdeführer ist damit den Ausführungen des medizinischen Sachverständigen nicht und damit insbesondere auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).
Seitens des Bundesverwaltungsgerichts besteht folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit, Widerspruchsfreiheit und Schlüssigkeit der vorliegenden Sachverständigengutachten samt ergänzenden Stellungnahmen. Diese werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A)
1. Zur Entscheidung in der Sache
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten:
„§ 40 (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
…
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
§ 41 (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
(2) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird.
…
§ 42 (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
…
§ 45 (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.“
Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung, BGBl. II. Nr. 261/2010 idgF BGBl II. Nr. 251/2012) lauten auszugsweise wie folgt:
"Behinderung
§ 1 Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Grad der Behinderung
§ 2 (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2) Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3) Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.
Gesamtgrad der Behinderung
§ 3 (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn
- sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,
- zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.
Grundlage der Einschätzung
§ 4 (1) Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
(2) Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.
...“
Zunächst ist rechtlich festzuhalten, dass der Grad der Behinderung im Beschwerdefall - wie dies auch die belangte Behörde zu Recht annahm - nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen war, was im Verfahren auch unbestritten geblieben ist.
Beim Leiden 1 des Beschwerdeführers handelt es sich um die degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule, welches der medizinische Sachverständige richtig im oberen Rahmensatz der Position 02.01.01 der Anlage der EVO mit einem GdB von 20 % einstufte, da befunddokumentierte mäßige radiologische Veränderungen vorliegen.
Das Leiden 2 ist die mittelgradige Hörstörung rechts, links annähernd normales Hörvermögen, welches der medizinische Sachverständige richtig unter Heranziehung der Tabelle Zeile 3/Kolonne 1 der Position 12.02.01 der Anlage der EVO mit einem GdB von 10 % einstufte.
Das Leiden 3 ist der Tinnitus rechts, welches der medizinische Sachverständige im unteren Rahmensatz der Position 12.02.02 der Anlage der EVO mit einem GdB von 10 % zuordnete, da nicht dekompensiert.
Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung hat bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen nicht im Wege der Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu erfolgen, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für welche der höchste Wert festgestellt wurde, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigungen eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist (vgl. den eindeutigen Wortlaut des § 3 der Einschätzungsverordnung, sowie die auf diese Rechtslage übertragbare Rechtsprechung, VwGH 17.07.2009, 2007/11/0088; 22.01.2013, 2011/11/0209 mwN).
Sämtliche Leiden sind daher nach den Kriterien der Anlage der EVO richtig eingestuft.
Wie oben unter Punkt 2. (Beweiswürdigung) ausgeführt, werden der gegenständlichen Entscheidung die seitens der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten eines Facharztes für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde aufgrund der Aktenlage vom 11.01.2026 und eines Arztes für Allgemeinmedizin aufgrund der Aktenlage vom 03.06.2026, der Gesamtbeurteilung vom 06.06.2026 und der ergänzenden Stellungnahme des befassten Sachverständigen für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde vom 17.06.2026 sowie der ergänzenden Stellungnahme des befassten medizinischen Sachverständigen aus dem Fachbereich der Allgemeinmedizin vom 18.06.2026 zu Grunde gelegt.
Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 20 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, aktuell nicht erfüllt.
Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt.
Der Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und insbesondere auf die von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten samt ergänzenden Stellungnahmen, die auf alle Einwände und die im Verfahren vorgelegten Atteste des Beschwerdeführers in fachlicher Hinsicht eingehen, und welchen der Beschwerdeführer nicht substantiiert entgegengetreten ist. Beide Parteien haben keinen Verhandlungsantrag gestellt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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