IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 01.06.2026, betreffend die Zurückweisung des Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung, innerhalb der Jahresfrist zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin war seit 20.06.2005 Inhaberin eines Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 70 von Hundert (v.H.) und seit 18.07.2012 der Zusatzeintragung „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“.
2. Am 15.10.2025 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Neufestsetzung des Gesamtgrades der Behinderung beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auch Sozialministeriumservice, in der Folge belangte Behörde).
3. Die belangte holte ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Hals, -Nasen- und Ohrenheilkunde aufgrund der Aktenlage vom 03.11.2025 und eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 10.02.2026 (vidiert am 11.02.2026), basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 01.12.2025, die Gesamtbeurteilung vom 13.02.2026 und eine ergänzende Stellungnahme des befassten medizinischen Sachverständigen aus dem Fachbereich der Allgemeinmedizin vom 25.02.2026 ein.
Demgemäß würden bei der Beschwerdeführerin folgende Leiden und Funktionseinschränkungen vorliegen:
1. Morbus Crohn, Position 07.04.06 der Anlage der Einschätzungsverordnung (EVO), Grad der Behinderung (GdB) 50 %
2. g.z. Nichttuberkolöse Mykobakteriose mit Bronchiektatischer-kavernöser Form, Position 06.06.02 der Anlage der EVO, GdB 30 %
3. Geringgradige sensoneurale Hörstörung rechts sowie eine mittelgradige sensoneurale Hörstörung lins, Position 12.02.01 der Anlage der EVO, GdB 20 %
4. Degenerative Wirbelsäulenveränderungen, Position 02.01.01 der Anlage der EVO, GdB 20 %
5. Degenerative Gelenksveränderungen, Position 02.02.01 der Anlage der EVO, GdB 20 %
6. Sensible Polyneuropathie mit Restless legs Syndrom, Position 04.06.01 der Anlage der EVO, GdB 10 %
Der Sachverständige stellte einen Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 50 v.H. fest.
4. Die belangte Behörde informierte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 26.02.2026 darüber, dass auf Grund des Antrages vom 15.10.2025 ein Behindertenpass mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. und den Zusatzeintragungen „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“ und „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist TrägerIn einer Prothese“ ausgestellt werde.
5. Mit Schreiben vom 26.02.2026 übermittelte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin den Behindertenpass mit den genannten Zusatzeintragung, welchem Bescheidcharakter zukommt.
6. Gegen diesen Behindertenpass erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde.
7. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts zu W261 2337587-1 vom 13.03.2026 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Dieses vorangegangene Verfahren ist daher rechtskräftig abgeschlossen.
8. Am 20.04.2026 – sohin innerhalb der Jahresfrist des § 41 Abs. 2 BBG – stellte die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde den nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag auf Neufestsetzung des Grades ihrer Behinderung im Behindertenpass. Dem Antrag legte sie medizinische Unterlagen bei und verwies in Bezug auf die Gesundheitsschädigungen auf die beigelegten Befunde.
9. Die belangte Behörde holte zur Überprüfung des Antrages eine Stellungnahme eines medizinischen Sachverständigen aus dem Fachbereich der Allgemeinmedizin ein. In dessen Stellungnahme vom 29.05.2026 kommt dieser zusammenfassend – unter Berücksichtigung der vorgelegten medizinischen Befunde - zum Ergebnis, dass die neu vorgelegten Befunde keine maßgeblichen neuen Erkenntnisse aufzeigen würden, im Wesentlichen eher eine leichte Besserung zu objektivieren sein. Das Gallensteinleiden bei sehr gutem Ernährungszustand und Zustand nach erfolgreichem Aneurysmaclipping ohne maßgebliche neurologische Residuen erreiche keinen Grad der Behinderung. Eine Osteoporose sei ausreichend in Position 4, degenerative Wirbelsäulenveränderungen mitberücksichtigt. Insgesamt würden die nachgereichten Einwendungen daher keinen ausreichend relevanten Sachverhalt, welche eine Änderung des Gutachtens bewirken würde, beinhalten.
10. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 01.06.2026 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass gemäß §§ 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) zurück. Begründend wurde ausgeführt, dass mit Bescheid vom 13.03.2026 in dieser Sache rechtskräftig entschieden worden sei. Mit dem am 20.04.2026 eingebrachten Antrag habe die Beschwerdeführerin keine offenkundige Änderung ihrer Funktionsbeeinträchtigungen glaubhaft geltend machen können.
11. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Emailnachricht vom 11.06.2026 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Sie sei mit dem Ergebnis nicht einverstanden. Ihr Gesundheitszustand habe sich nicht verbessert, vielmehr würden immer mehr Krankheiten hinzukommen. Aufgrund ihres schlechten Gesundheitszustandes sei ihr das Rehageld bewilligt worden, im Juli habe sie einen Termin für Pflegegeld. Aufgrund ihrer chronischen Krankheit Mobus Crohn sei sie in regelmäßiger medizinsicher Betreuung. Auch ihre Lungenkrankheiten seien chronisch und nicht heilbar. Es seien 3 Aneurysmen operiert worden, zwei Operationen seien noch ausständig. Aufgrund der Operation leide sie unter Taubheit am Kopf, Gedächtnisausfälle und sie habe keinen Geschmack- und Geruchssinn. Die Beschwerdeführerin schloss ihrer Beschwerde medizinische Befunde an.
12. Die belangte Behörde legte das Beschwerdeverfahren dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 16.06.2026 vor, wo dieser am 17.06.2026 einlangte.
13. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 03.07.2026 eine Abfrage im Zentralen Melderegister durch, wonach die Beschwerdeführerin österreichische Staatsbürgerin ist, und ihren ordentlichen Nebenwohnsitz im Inland hat.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Mit dem gemäß § 45 Abs. 2 in Form der Ausstellung eines Behindertenpasses ergangenen Bescheid des Sozialministeriumservice vom 26.02.2026 wurde dem (vorangegangene) Antrag der Beschwerdeführerin vom 15.10.2025 auf Ausstellung eines Behindertenpasses stattgegeben und ein Grad der Behinderung in Höhe von 50 v.H. und den Zusatzeintragungen „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“ und „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist TrägerIn einer Prothese“ festgestellt.
Gegen den gemäß § 45 Abs. 2 in Form der Ausstellung eines Behindertenpasses ergangenen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts zu W261 2337587-1 vom 13.03.2026 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Dieses vorangegangene Verfahren ist daher rechtskräftig abgeschlossen.
Die Beschwerdeführerin stellte in der Folge bereits am 20.04.2026 – sohin innerhalb der Jahresfrist des § 41 Abs. 2 BBG - einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass.
Mit Bescheid vom 01.06.2026 wies die belangte Behörde den Antrag vom 20.04.2026 auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpasses zurück.
Die Beschwerdeführerin vermochte im Zuge ihrer neuerlichen Antragstellung eine offenkundige Änderung der Funktionsbeeinträchtigungen seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung nicht glaubhaft zu machen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zu dem vorangegangenen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und zum rechtskräftigen Bescheid vom 26.02.2026 beruhen auf dem Akteninhalt.
Die Feststellungen zum mangelnden Eintritt einer offenkundigen Änderung des Gesundheitszustandes ergeben sich aus der Einsichtnahme in das der letzten rechtskräftigen Entscheidung über die Ausstellung eines Behindertenpasses zugrunde gelegte medizinische Sachverständigengutachten sowie aus den vorgelegten medizinischen Beweismitteln und der medizinischen Stellungnahme des Sachverständigen, Arzt für Allgemeinmedizin, vom 29.05.2026. In letztgenannter Stellungnahme erläutert der befasste Sachverständige unter Sichtung der vorgelegten Beweismittel nachvollziehbar, dass die neu beigebrachten Befunde im Vergleich zum beeinspruchten Vorgutachten keinen ausreichend relevanten Sachverhalt beinhalten, welche eine Änderung des Gutachtens bewirken würden. Die neu vorgelegten Befunde würden keine maßgeblichen neuen Erkenntnisse aufzeigen und würden im Wesentlichen eher eine leichte Besserung bestätigen. Das Gallensteinleiden bei sehr gutem Ernährungszustand und Zustand nach erfolgreichem Aneurysmaclipping ohne maßgebliche neurologische Residuen erreiche keinen Grad der Behinderung. Eine Osteoporose sei ausreichend in Position 4, degenerative Wirbelsäulenveränderungen mitberücksichtigt. Die aktenkundigen Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zu den Ergebnissen des erhobenen Sachverständigenbeweises, es wird kein aktuell anderes Funktionsdefizit beschrieben als gutachterlich bereits eingeschätzt und enthalten sie auch keine unberücksichtigt gebliebenen fachärztlichen Aspekte. Die medizinische Stellungnahme ist damit vollständig, schlüssig und frei von Widersprüchen, die Beschwerdeführerin ist den gutachterlichen Erwägungen nicht auf derselben fachlichen Ebene entgegengetreten. Eine offenkundige Änderung der Leidenszustände wird durch aktenkundige Beweismittel damit nicht medizinisch bescheinigt und durch die Beschwerdeführerin insofern nicht substantiiert behauptet.
Wenn die Beschwerdeführerin moniert, dass sie im Rahmen der Gutachtenserstellung nicht persönlich untersucht worden sei, ist darauf hinzuweisen, dass Sachverständigengutachten mit derselben Qualität je nach Aktenlage und vorliegenden medizinischen Unterlagen und je nach Funktionseinschränkung mit oder ohne persönliche Untersuchung der Antragstellerin bzw. Beschwerdeführerin erstellt werden können, dies umso mehr, als der neuerliche Antrag innerhalb der Jahresfrist gestellt wurde. Im gegenständlichen Fall konnte der befasste Gutachter anhand der medizinischen Unterlagen eine gutachterliche Stellungnahme aufgrund der Aktenlage, welche sich als schlüssig und widerspruchsfrei erweist, erstellen, eine persönliche Untersuchung war daher nicht nötig. Eine maßgebliche Veränderung des Gesundheitszustandes gegenüber der Letztbeurteilung ist nicht ableitbar und liegen keine Anhaltspunkte vor, die Einschätzungen des befassten Sachverständigen im Sinne der fehlenden Offenkundigkeit einer Gesundheitsverschlechterung in Zweifel zu setzen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A)
1. Zur Entscheidung in der Sache
Die gegenständlich maßgebliche Bestimmung des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 in der Fassung des BGBl. I Nr. 45/2026, lautet auszugsweise:
„§ 41. (2) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird.“
Im Beschwerdefall wurde mit rechtskräftigem Bescheid der belangten Behörde vom 26.02.2025 dem vorangegangenen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses vom 15.10.2025 stattgegeben und ein Grad der Behinderung von 50 von Hundert (v.H.) rechtskräftig festgestellt.
Die Beschwerdeführerin stellte in der Folge bereits wenige Monate später am 20.04.2026 einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass.
Eine solche neuerliche Antragstellung innerhalb der Jahresfrist führt jedoch nach dem klaren Gesetzeswortlaut des § 41 Abs. 2 BBG nur dann nicht zu einer zurückweisenden Entscheidung ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird.
Nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind "offenkundig" solche Tatsachen, deren Richtigkeit – unter Bedachtnahme auf die Lebenserfahrung – der allgemeinen Überzeugung entsprechen bzw. allgemein bekannt sind (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 16.09.2008, Zl. 2008/11/0083). Eine "Offenkundigkeit" bringt es nach der genannten Rechtsprechung mit sich, dass eine Tatsache erkennbar ist, ohne dass eine Prüfung der individuellen Situation erforderlich ist.
Wie bereits oben unter Punkt II. 2. ausgeführt wurde, hat die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung im Sinne des § 41 Abs. 2 BBG unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht glaubhaft gemacht. Weder der neuerliche Antrag noch die Beschwerde enthalten ein Vorbringen, welches nicht bereits Gegenstand des vorangegangenen, mit rechtskräftigem Bescheid vom 26.02.2026 abgeschlossenen Verfahrens war.
Zur Überprüfung des Verfahrensgegenstandes wurde vonseiten der belangten Behörde eine ergänzende Stellungnahme des im Vorverfahren bereits befassten Arztes für Allgemeinmedizin vom 29.05.2026 eingeholt. Der Sachverständige stellte in der Stellungnahme fest, dass keine geänderte Beurteilung im Vergleich zum Vorgutachten des Vorverfahrens eingetreten ist.
Die belangte Behörde hat daher mit dem angefochtenen Bescheid zu Recht den am 20.04.2026 eingelangten Antrag der Beschwerdeführerin auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass gemäß §§ 41 und 45 BBG zurückgewiesen.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 erster Fall VwGVG unterbleiben, weil der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen war.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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