IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Behindertenpass mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 von Hundert (v.H.), mit den Zusatzeintragungen „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“ und „Der Inhaber/die Inhaberin ist TrägerIn einer Prothese“ des Sozialministeriumservice Landesstelle Wien, vom 26.02.2026 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin ist seit 20.06.2005 Inhaberin eines Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 70 von Hundert (v.H.) und seit 18.07.2012 der Zusatzeintragung „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor.“
2. Die Beschwerdeführerin stellte am 15.10.2025 einen Antrag auf Neufestsetzung des Gesamtgrades der Behinderung beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (auch Sozialministeriumservice, in der Folge belangte Behörde) und legte ein Konvolut an medizinischen Befunden bei.
3. Die belangte Behörde holte zur Überprüfung des Antrages ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde ein. In dem auf Grund der Aktenlage erstatteten Gutachten vom 03.11.2025 stellte der medizinische Sachverständige bei der Beschwerdeführerin folgende Funktionseinschränkungen
1. Geringgradige sensoneurale Hörstörung rechts sowie eine mittelgradige sensoneurale Hörstörung links, Position 12.02.01 der Anlage der Einschätzungsverordnung (EVO), Grad der Behinderung (GdB) 20 %
und einen Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 20 v.H. fest.
4. Die belangte Behörde holte ein weiteres medizinisches Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin ein. In dem von diesem aufgrund einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 01.12.2025 erstellten Gutachten vom 10.02.2026 (vidiert am 11.02.2026) stellte der medizinische Sachverständige fest, dass bei der Beschwerdeführerin die Funktionseinschränkungen
1. Morbus Crohn, Position 07.04.06 der Anlage der EVO, GdB 50 %
2. g.z. Nichttuberkolöse Mykobakteriose mit Bronchiektatischer-kavernöser Form, Position 06.06.02 der Anlage der EVO, GdB 30 %
3. Degenerative Wirbelsäulenveränderungen, Position 02.01.01 der Anlage der EVO, GdB 20 %
4. Degenerative Gelenksveränderungen, Position 02.02.01 der Anlage der EVO, GdB 20 %
5. Sensible Polyneuropathie mit Restless legs Syndrom, Position 04.06.01 der Anlage der EVO, GdB 10 %
und einen Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 50 v.H. fest.
Die Leiden 2 bis 4 würden nicht weiter erhöhen, da keine maßgebliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung bestehen würde. Das Leiden 5 erhöhe nicht, da dieses von zu geringer funktioneller Relevanz sei.
Die Leiden 1 und 4 hätten sich seit der letzten Begutachtung verbessert, die Leiden 2 und 5 seinen zum ersten Mal berücksichtigt worden. Daher sei es zu einer Herabstufung des Gesamtgrades der Behinderung gekommen.
5. Der befasste medizinische Sachverständige aus dem Fachbereich der Allgemeinmedizin erstellte am 13.02.2026 unter Berücksichtigung aller Leiden und Funktionseinschränkungen eine Gesamtbeurteilung, wonach bei der Beschwerdeführerin ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. vorliegen würde.
6. Die belangte Behörde übermittelte der Beschwerdeführerin dieses Sachverständigengutachten mit Schreiben vom 13.02.2026 im Rahmen des Parteiengehörs und räumte dieser eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme ein.
7. Die Beschwerdeführerin erstatte mit Eingabe vom 19.02.2026 einen „Einspruch“. Ihr Gewicht würde nicht 58 kg, sondern 48 kg betragen. Sie würde oft um Luft kämpfen. Es gäbe trotz medikamentöser Einstellung keine Linderung der Mykobakteriose. Ihr Hörvermögen würde 60 % betragen, daher sei ihr ein Hörgerät verordnet worden. Sie sei medikamentös eingestellt, sie habe Durchfälle und würde an Schmerzen leiden. Sie habe dies auch dem Arzt mitgeteilt. Es sei aufgrund eines MRT bekannt, dass sie Probleme bei der Wirbelsäule habe. Es sei nicht berücksichtigt worden, dass sie fünf Aneurysmen habe. Sie sei auf der linken Seite operiert worden, eine Operation auf der rechten Seite sei geplant. Sie könne auch nicht lange stehen, dies würde Schmerzen in der Hüfte auslösen. Sie beantrage die korrekte Festsetzung und es sei offensichtlich notwendig eine neue Begutachtung vorzunehmen. Die Beschwerdeführerin schloss weitere medizinische Befunde an.
8. Die belangte Behörde ersuchte den befassten medizinischen Sachverständigen aus dem Fachbereich der Allgemeinmedizin um die Abgabe einer Stellungnahme. In seiner Stellungnahme vom 25.02.206 führte der medizinische Sachverständige aus, dass die Hyperlipämie und der Zustand nach Armvenenthrombose ohne maßgebliche Residuen sei nicht einschätzungsrelevant. Der nachgereichte Befund beschreibe eine erfolgreiches Aneurysmavlipping, dies erreiche keinen Grad der Behinderung, da kein neurologisches Defizit daraus resultieren würde.
9. Die belangte Behörde informierte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 26.02.2026 darüber, dass auf Grund des Antrages vom 15.10.2025 ein Behindertenpass mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. und den Zusatzeintragungen „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“ und „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist TrägerIn einer Prothese“ ausgestellt werde. Die belangte Behörde schloss diesem Schreiben die eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten samt der ergänzenden Stellungnahme an.
10. Mit Schreiben vom 26.02.2026 übermittelte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin den Behindertenpass mit den genannten Zusatzeintragung, welchem Bescheidcharakter zukommt.
11. Gegen diesen Behindertenpass erhob die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte zusammengefasst vor, dass sie am 20.02.2025 einen Einspruch gesendet habe, da gewisse Erkrankungen nicht berücksichtigt worden seien. Seit der OP habe sie wenig Geschmacks- und Geruchssinn. Und eine Taubheit auf der linken Seite am Kopf/Gedächtnisverlust. Sie sei mit Microbakterien zwar gut eingestellt, brauche jedoch für COPD GOLD 2 Dauermedikamente, da ihre Atmung sehr eingeschränkt sei und keine Heilung bestehen würde. Aufgrund der Dauerschmerzen in der Wirbelsäule und den Knochen sei sie körperlich sehr eingeschränkt. Sie ersuche um eine neuerliche Untersuchung, da 50 % nicht angemessen seien. Die Beschwerdeführerin schloss der Beschwerde u.a. das Ergebnis einer Knochendichtemessung und eines MRT des Oberbauches an.
12. Die belangte Behörde legte das Beschwerdeverfahren dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 04.03.2026 zur Entscheidung vor, wo dieses am 05.03.2026 einlangte.
13. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 05.03.2026 eine Abfrage im Zentralen Melderegister durch, wonach die Beschwerdeführerin österreichische Staatsbürgerin ist, und ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hat.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin ist seit 20.06.2005 Inhaberin eines Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 70 von Hundert (v.H.) und seit 18.07.2012 der Zusatzeintragung „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor.“
Der Antrag auf Neufestsetzung des Gesamtgrades der Behinderung langte am 15.10.2025 bei der belangten Behörde ein.
Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz im Inland.
Ausmaß der Funktionseinschränkungen:
Anamnese:
Letzte Einstufung August 2011 mit 70% (Morbus Crohn 60, degenerative Wirbelsäulenveränderungen 20, Coxarthrose rechts 30). TE, AE, Brustverkleinerungsoperation, Nasenscheidewandverkrümmung, Muskelbiopsie rechter Oberschenkel, Curretage. Morbus Crohn seit ca. 1996 bekannt, lleocoecalresektion, Hemicolektomie rechts, mehrfachen Anastomosenresektionen und mehrfachen Ballondilatationen, zuletzt ca. 2004 operiert worden, nehme Kreon, letzte Coloskopie vor ca. 2 Wochen, wo insbesondere viele Vernarbungen festgestellt worden waren. Letzter Calprotectin Wert nicht bekannt. 2012 Hüftendoprothese rechts, 2024/2 Nichttuberkulöse Mykobakteriose der Lunge , behandelt mit Etibi und Azithromycin, darunter Besserung des radiologischen Befundes. Aneurysmenoperation im Jänner 2026 geplades Schattens nt (3 seit Nov. 2024 bekannt).
Derzeitige Beschwerden:
Die Beschwerdeführerin klagt „über Atembeschwerden bei körperlicher Anstrengung, Treppensteigen nur sehr langsam, Schmerzen in der Halswirbelsäule, der Lendenwirbelsäule und immer wieder auch Kopfschmerzen und Schwindel, Gefühlsstörung mit Jucken vor allem in den Zehen, vor allem abends und nachts, das Jucken ziehe sich auch in die Unterschenkel und Händen." Pollen Allergie bekannt. Anderwärtige schwere Krankheiten, Operationen oder Spitalsaufenthalte werden negiert. Lt. eigenen Angaben mit öffentlichen Verkehrsmittel zur Untersuchung gekommen.
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Etibi, Anoro, Eremfat, Azithromycin, Berodual, Sultanol, Tyrothricin, Celecxib, Tizianidin, Pregabalin, Pantoprazol, Kreon, Neuromultivit, Oleovit, Ferrogradumet.
Sozialanamnese:
Seit 6/2025 Rehageld als Zahnarztassistentin, geschieden seit ca. 1996, 19-jährige Tochter wohnt in einer Gemeindewohnung im 4. Stock mit Lift. Kein Pflegegeld.
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
2026-1 Klinik XXXX , Neurochirurgie: Pcom Aneurysma links Pcom Aneurysma rechts, Aneurysma A. chorloidea rechts, 12.01.2026 mikrochirurgisches Aneurysmaclipping. Der postoperative Verlauf gestaltet sich komplikationslos, die Patientin kann problemlos mobilisiert werden. Es, besteht kein fokal neurologisches Defizit. Die Wunde ist stets trocken und reizlos, die Patientin wird In gutem Allgemeinzustand in häusliche Pflege entlassen. Frühere Erkrankungen: Pulmonale nicht tuberkulöse Mykobakteriose unter Therapie ohne Anhalt für Infektiosität, Oberlappenbetontes Lungenemphysem Hyperlipidämie Darmresektion bei Entero-enteraler Fistel Hüft-TEP rechts Morbus Crohn chronischer Nikotinabusus Asthma bronchiale Reflux Osteoporose Z, n. Thrombose (Arm) postoperativ Ein weiterer Befund wurde bis jetzt noch nicht vorgelegt.
2025-10 Reintonaudiogramm und Sprachaudiogramm der HNO Gruppenpraxis Dr.es XXXX und Partner: noch geringgradige sensoneurale Hörstörung rechts sowie eine mittelgradige sensoneurale Hörstörung links, der prozentuale Hörverlust beträgt 36% rechts und 48% links (ermittelt aus dem Reintonaudiogramm nach Röser/Vierfrequenztabelle). Eine vollständige Diskrimination wird beidseits bei ca. 80-90db erreicht.
2025-9 neuro11: distal-symmetrische sensible PNP Symptomatisches RLS Aneuriysma im Kopf, OP elektiv KLA geplant.
2025-7 Klinik XXXX KPE Abteilung für Atemwegs- und Lungenkrankheiten: NTM (Nichttuberkulöse Mykobakteriose) mit Bronchiektatischer-kavernöser Form im - Nachweis von Myk. Xenopi DNA im BS - kultureller Nachweis von Myk. avium und Mycobacterium xenopi im BS - Aufgrund Mischinfektion keine phänotypische Resistenztestung möglich. OL Betontes Lungenemphysem COPD GOLD 2 Asthma bronchiale - exogen allergisch Hyperlipidämie, St.p. Pneumonie im Kindesalter, M. Crohn (ED 1997), St.p lleocoecalresektion, St.p. Darmresektion bei entero-enteralen Fisteln, St. Anastomosenstenose u Bougierung 2011, H-TEP rechts Carotis + p.com-Aneurysma Hypochrome mikrozytäre Anämie 2025-7, MR Wirbelsäule Bandscheibenprotrusion der HWS und BWS wie oben beschrieben. Aktivierte Osteochondrosis intervertebralis in Höhe HWK 5/6. In der LWS keine relevante Vorwölbung.
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand: 53 jährige AW in gutem AZ kommt alleine zur Untersuchung, Rechtshänderin. Ernährungszustand: gut.
Größe: 156,00 cm Gewicht: 48,00 kg Blutdruck: 120/80
Klinischer Status - Fachstatus:
Haut: und sichtbare Schleimhäute gut durchblutet, kein Ikterus, keine periphere oder zentrale Zyanose. Caput: HNAP frei, kein Meningismus, sichtbare Schleimhäute: unauffällig Zunge feucht, wird gerade hervorgestreckt , normal , Brillenträgerin PR unauffällig, Rachen: bland, Gebiss: prothetisch, Hörvermögen ohne Hörgerät unauffällig (Hörgeräte werden in Tasche mitgeführt), Collum: Halsorgane unauffällig, keine Einflussstauung, keine Stenosegeräusche Thorax: symmetrisch, Cor: HT rhythmisch, mittellaut, normfrequent Puls: 72 / min, Pulmo: sonorer KS, Vesikuläratmen, Basen atemverschieblich, keine Dyspnoe in Ruhe und beim Gang im Zimmer, Abdomen: Bauchdecken im Thoraxniveau, Hepar nicht vergrößert, Lien nicht palpabel, keine pathologischen Resistenzen tastbar, indolent, blande NVH nach AE, Laparoskopie und medianer LAP ohne Nabel NL bds. frei.
Obere Extremitäten:
Tonus, Trophik und grobe Kraft altersentsprechend unauffällig. Nacken und Schürzengriff gut möglich, in den Gelenken altersentsprechend frei beweglich , Faustschluss beidseits unauffällig, eine Sensibilitätsstörung wird nicht angegeben. Feinmotorik und Fingerfertigkeit ungestört.
Untere Extremitäten:
Tonus, Trophik und grobe Kraft altersentsprechend unauffällig. Blande NVH rechte Hüfte mit endlagiger Funktionseinschränkung, sonst in den Gelenken altersentsprechend frei beweglich, Bandstabilität, keine Sensibilitätsausfälle, selbständige Hebung beider Beine von der Unterlage möglich, Grobe Kraft an beiden Beinen seitengleich normal. Fußpulse tastbar, verstärkte Venenzeichnung keine Ödeme PSR: seitengleich unauffällig, Nervenstämme: frei, Lasegue: neg.
Wirbelsäule:
In der Aufsicht gerade, weitgehend im Lot, in der Seitenansicht gering verstärkte Brustkyphose FBA: 25 cm durchgeführt Aufrichten frei, kein Klopfschmerz, endgradig eingeschränkte Seitneigung und Seitdrehung der LWS, altersentsprechend freie Beweglichkeit der HWS, Kinn-Brustabstand: 1 cm, Hartspann der paravertebralen Muskulatur,
Gesamtmobilität - Gangbild:
Kommt mit Konfektionsschuhen frei gehend weitgehend unauffällig, Zehenballen- und Fersengang sowie Einbeinstand beidseits gut möglich. Die tiefe Hocke wird ohne Anhalten zu V durchgeführt Vermag sich selbständig aus- und wieder anzuziehen.
Status Psychicus:
Bewusstsein klar. Gut kontaktfähig, allseits orientiert, Gedanken in Form und Inhalt geordnet, psychomotorisch ausgeglichen, Merk- und Konzentrationsfähigkeit erhalten; keine produktive oder psychotische Symptomatik, Antrieb unauffällig, Affekt: adäquat.
Bei der Beschwerdeführerin bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
1. Morbus Crohn
2. g.z. Nichttuberkolöse Mykobakteriose mit Bronchiektatischer-kavernöser Form
3. Geringgradige sensoneurale Hörstörung rechts sowie eine mittelgradige sensoneurale Hörstörung links
4. Degenerative Wirbelsäulenveränderungen
5. Degenerative Gelenksveränderungen
6. Sensible Polyneuropathie mit Restless legs Syndrom
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50 v.H.
Die Leiden 2 bis 5 erhöhen nicht weiter, da keine maßgebliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung besteht. Das Leiden 6 erhöht nicht, da dieses von zu geringer funktioneller Relevanz ist.
Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragungen „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“ und „Der Inhaber/die Inhaberin ist TrägerIn einer Prothese“ liegen vor.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen hinsichtlich der Antragsstellung basieren auf dem Akteninhalt.
Die Feststellungen zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Inland basieren auf dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister.
Der Gesamtgrad der Behinderung gründet sich auf die seitens der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten eines Facharztes für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde aufgrund der Aktenlage vom 03.11.2025 und eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 10.02.2026 (vidiert am 11.02.2026), basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 01.12.2025, der Gesamtbeurteilung vom 13.02.2026 und der ergänzenden Stellungnahme des befassten medizinischen Sachverständigen aus dem Fachbereich der Allgemeinmedizin vom 25.02.2026.
Darin wird auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Die medizinischen Gutachter setzen sich auch umfassend und nachvollziehbar mit den vorgelegten Befunden sowie mit der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussungen und dem Zusammenwirken der zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen auseinander. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen einer persönlichen Untersuchung erhobenen Befunden, entsprechen auch den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen; die Gesundheitsschädigungen sind nach der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft.
Die Beschwerdeführerin moniert in ihren „Einspruch“ vom 23.02.2026 und in ihrer Beschwerde vom 04.03.2026, dass nicht alle ihre Leiden und Funktionseinschränkungen berücksichtigt worden seien.
Dem ist entgegen zu halten, dass sich der medizinische Sachverständige mit allen von dieser vorgelegten medizinischen Befunden auseinandergesetzt hat. Demnach erreichen die Hyperlipidämie, die Anämie Aneurysma ohne maßgebliche neurologische Ausfälle und durch Brillen ausgleichbare Visusveränderungen keinen Grad der Behinderung.
Die Herabstufung des Gesamtgrades der Behinderung von ursprünglich 70 v.H. auf nunmehr 50 v.H. beruht im Wesentlichen darauf, dass eine Stabilisierung des Leiden 1, des Morbus Crohn bei einem guten Ernährungszustand und des Leidens 4 nach erfolgreicher Hüfttotalendoprothese eingetreten ist. Es sind zwar die Leiden 2, 3 und 6 neu hinzugekommen, jedoch sind diese nicht mit erheblichen Funktionseinschränkungen verbunden.
Aufgabe des Gutachters ist es, unter Berücksichtigung des klinischen Status und der vorliegenden Befunde ein objektives Gutachten zu erstellen. Die im Rahmen der klinischen Untersuchung feststellbaren Funktionseinschränkungen der Leiden 1 bis 6 sind in konkreter Höhe nach den Kriterien der Anlage der EVO eingeschätzt worden.
Die von der belangten Behörde beigezogenen medizinischen Sachverständigen gehen in deren Gutachten und in der Stellungnahme ausführlich auf sämtliche Einwendungen und Befunde der Beschwerdeführerin ein. Die Beschwerdeführerin ist mit ihren Ausführungen den Ausführungen der medizinischen Sachverständigen nicht und damit insbesondere auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es der Antragstellerin, so sie der Auffassung ist, dass ihre Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen ihrer Wahl zu entkräften (vgl. etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).
Seitens des Bundesverwaltungsgericht bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit, Widerspruchsfreiheit und Schlüssigkeit der vorliegenden Sachverständigengutachten eines Facharztes für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde und eines Arztes für Allgemeinmedizin samt Gesamtbeurteilung und ergänzender Stellungnahme des Arztes für Allgemeinmedizin. Diese werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
1. Zur Entscheidung in der Sache
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten:
„§ 40 (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
…
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
§ 41 (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
(2) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird.
…
§ 42 (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
…
§ 45 (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Der Behindertenpass ist kein Nachweis im Sinne des § 14 Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung.
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
§ 46 Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung beträgt 12 Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.“
Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung, BGBl. II. Nr. 261/2010 idgF BGBl II. Nr. 251/2012) lauten auszugsweise wie folgt:
"Behinderung
§ 1 Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Grad der Behinderung
§ 2 (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2) Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3) Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.
Gesamtgrad der Behinderung
§ 3 (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn
- sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,
- zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.
Grundlage der Einschätzung
§ 4 (1) Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
(2) Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.
...“
Die maßgebliche Bestimmung der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen, BGBl. II. Nr. 495/2013 idgF BGBl. II Nr. 263/2016 lautet:
„§ 1 Abs. 4 Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:
1. die Art der Behinderung, etwa, dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes
…
i) eine Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996, aufweist; diese Eintragung ist bei Funktionsbeeinträchtigungen im Sinne der Abschnitte 07 und 09 der Anlage zur Einschätzungsverordnung sowie bei Malignomen des Verdauungstraktes im Sinne des Abschnittes 13 der Anlage zur Einschätzungsverordnung entsprechend einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20% vorzunehmen.
…
l) Träger/Trägerin einer Prothese ist.
…“
Zunächst ist rechtlich festzuhalten, dass der Grad der Behinderung im Beschwerdefall - wie dies auch die belangte Behörde zu Recht annahm - nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen war, was im Verfahren auch unbestritten geblieben ist.
Beim Leiden 1 handelt es sich um Morbus Crohn, welches der medizinische Sachverständige richtig im unteren Rahmensatz der Position 07.04.06 der Anlage der EVO mit einem GdB von 50 % einstufte, da ein guter Ernährungszustand bei medikamentös weitgehend stabilisiertem Verlauf nach Ileocoecalresektion und Darmresektion bei entero-enteralen Fisteln ca. 2011 vorliegt.
Das Leiden 2 ist g.z. nichttuberkolöse Mykobakteriose mit Bronchiektatischer-kavernöser Form, welches der medizinische Sachverständige richtig im unteren Rahmensatz der Position 06.06.02 der Anlage der EVO mit einem GdB von 30 % einstufte, da eine chronisch obstruktive Atemwegserkrankung GOLD 2/Asthma bronchiale vorliegt, welche medikamentös stabilisierbar ist.
Beim Leiden 3 handelt es sich um eine geringgradige sensoneurale Hörstörung rechts sowie eine mittelgradige sensoneurale Hörstörung links, welches der medizinische Sachverständige richtig nach Tabelle Z2/K3 nach dem fixen Rahmensatz der Position 12.02.01 der Anlage der EVO, mit einem GdB von 20 % einstufte.
Beim Leiden 4 handelt es sich um degenerative Wirbelsäulenveränderungen, welches der medizinische Sachverständige richtig im oberen Rahmensatz der Position 02.01.01 der Anlage der EVO mit einem GdB von 20 % einstufte, da mäßige Funktionseinschränkungen ohne radikuläre Ausfälle bestehen.
Das Leiden 5 sind degenerative Gelenksveränderungen, welches der medizinische Sachverständige richtig im oberen Rahmensatz der Position 02.02.01 der Anlage der EVO mit einem GdB von 20 % einstufte, da eine gutes Ergebnis nach einer Hüfttotalendoprothese rechts besteht.
Beim Leiden 6 handelt es sich um eine sensible Polyneuropathie mit Restless legs Syndrom, welches der medizinische Sachverständige richtig im unteren Rahmensatz der Position 04.06.01 der Anlage der EVO mit einem GdB von 10 % einstufte, da keine motorischen Ausfälle bestehen.
Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung hat bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen nicht im Wege der Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu erfolgen, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für welche der höchste Wert festgestellt wurde, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigungen eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist (vgl. den eindeutigen Wortlaut des § 3 der Einschätzungsverordnung, sowie die auf diese Rechtslage übertragbare Rechtsprechung, VwGH 17.07.2009, 2007/11/0088; 22.01.2013, 2011/11/0209 mwN).
Wie oben unter Punkt 2. (Beweiswürdigung) ausgeführt, werden der gegenständlichen Entscheidung die seitens der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten eines Facharztes für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde vom 03.11.2025 und eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 10.02.2026 (vidiert am 11.02.2026), beruhend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 01.12.2025 und der Gesamtbeurteilung des Arztes für Allgemeinmedizin vom 12.02.2026 zu Grunde gelegt.
Der medizinische Sachverständige stellt in der Gesamtbeurteilung vom 13.02.2026 fest, dass die Leiden 2 bis 5 erhöhen weiter erhöhen, da keine maßgebliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung besteht. Das Leiden 6 erhöht nicht, da dieses von zu geringer funktioneller Relevanz ist, woraus sich ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. ergibt.
Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragungen „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“ und „Der Inhaber/die Inhaberin ist TrägerIn einer Prothese“ liegen vor. Dieser Umstand wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht angefochten.
Die von der Beschwerdeführerin im Rahmen der Beschwerde vorgelegten Befunde und vorgebrachten Beschwerdegründe waren nicht geeignet, die durch die medizinischen Sachverständigen getroffenen Beurteilungen zu widerlegen oder zusätzliche Dauerleiden bzw. eine zwischenzeitlich eingetretene Verschlechterung des Zustandes zu belegen.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und insbesondere die von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten, samt Gesamtbeurteilung und ergänzender Stellungnahme, welche auf alle Einwände und die im Verfahren vorgelegten Atteste der Beschwerdeführerin in fachlicher Hinsicht eingehen, und welchen die Beschwerdeführerin nicht substantiiert entgegengetreten ist. Beide Parteien haben keinen Verhandlungsantrag gestellt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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