G312 2317529-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Fabrice GIRARDONI und Dr. Katharina URLEB als Beisitzer über den Vorlageantrag von XXXX , SVNR: XXXX , gegen die Beschwerdevorentscheidung der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice vom XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.04.2026 zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird als begründet stattgegeben und die Beschwerdevorentscheidung ersatzlos behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde) vom XXXX wurde ausgesprochen, dass XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) gemäß § 10 iVm § 38 AlVG 1977 für die Zeit von 42 Bezugstage ab XXXX keine Notstandshilfe erhält.
Begründend führte die belangte Behörde nach Darstellung des Sachverhalts und der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass das AMS am XXXX Kenntnis davon erlangt habe, dass der BF die Aufnahme einer zugewiesenen, zumutbaren, kollektivvertraglich entlohnten Beschäftigung als Lagerarbeiter bei der Firma Job Team vereitelt habe, da er dem Dienstgeber mitgeteilt habe, sich ab September selbständig machen zu wollen. Nachsichtsgründe nicht vorliegen würden.
Dagegen erhob der BF fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass er nichts abgelehnt habe, sondern nur gesagt habe, dass er ab September wieder Maronibraten gehe, dass er am Telefon keine Auskunft über seine Person gebe, da er die Echtheit des Gegenübers nicht überprüfen könne.
Die belangte Behörde wies die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG am 06.05.2025 ab und schloss die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG aus. Begründet wurde dies damit, dass der BF 55 Jahre alt sei, ledig, alleinstehend und ohne Sorgepflichten. Sein letztes anwartschaftsbegründetes Dienstverhältnis endete am XXXX , danach habe sich der BF arbeitslos gemeldet. Er stehe seitdem überwiegend im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, zuletzt in Höhe von Euro täglich XXXX . Seit 2014 sei er in den Wintermonaten als Maronibrater selbständig. Die Firma meldete dem AMS, dass der BF bei der Kontaktaufnahme mitgeteilt habe, nichts zu suchen, krank und selbständig zu sein. Mit seinem Verhalten habe er dem Dienstgeber unmissverständlich vermittelt, dass er an der als Dauerstellung angebotenen zumutbaren Beschäftigung nur als Übergangslösung zu betrachten, weshalb der Dienstgeber das Interesse an den BF als möglichen Dienstnehmer verloren hat.
Dagegen beantragte die BF die Vorlage an das BVwG, die belangte Behörde übermittelte den Vorlageantrag samt maßgeblichem Verwaltungsakt dem BVwG.
Am 24.04.2026 fand vor dem BVwG eine öffentliche, mündliche Verhandlung samt BF und einer Vertreterin der belangten Behörde statt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF steht seit XXXX mit Unterbrechungen im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, zuletzt im Bezug der Notstandshilfe in der Höhe von Euro XXXX täglich.
Das letzte länger andauernde (über 6 Monate) Beschäftigungsverhältnis bei der Firma XXXX GmbH endete am XXXX . In der Zeit von April 1996 bis Feber 2001 war der BF großteils in Haft. Ab Oktober 2014 ist der BF in den Wintermonaten von Oktober bis Feber jährlich selbständig erwerbstätig, ohne Pflichtversicherung – als Maronibrater.
1.2. Die BF ist 57 Jahre alt, absolvierte nach der Grundschule eine Lehre zum KFZ-Lackierer ohne LAP, ging danach Tätigkeiten als Bauhelfer, Zusteller und Hausarbeiter nach. Seit 2015 arbeitet er in den Wintermonaten als selbständiger Maronibrater, ohne Pflichtversicherung.
1.3. Dem BF wurde XXXX eine Beschäftigung als Lagerarbeiter für Reifen über die Firma XXXX mit sofortigem Arbeitsbeginn zugewiesen. Gefordert wurde der FSB, Praxis mit Autofahren, körperlich fit für das Auslagern von Reifen, die Reifenwäsche und Mithilfe bei der Montage. Kollektivvertragliche Entlohnung XXXX brutto Basis Vollbezahlung.
1.4. Die Firma meldete dem AMS, dass keine Bewerbung eingelangt ist, weshalb der BF von der Firma kontaktiert wurde, dabei angegeben habe, er sei krank und selbständig und suche nichts.
Bei der niederschriftlichen Befragung zu den Gründen für die Nichtannahme der Beschäftigung erklärte der BF, dass er am XXXX bei der Stelle angerufen habe, niemand abgehoben habe. Am XXXX sei er zurückgerufen worden, da seine Anrufversuche schon etwas her waren, habe er nicht mehr gewusst, um welche Stelle es sich handelt. Die Person habe gesagt, sie sei vom AMS, habe aber keinen Namen genannt, seinen Namen und seine Versicherungsnummer genannt und gefragt, ob diese stimme. Er habe diese Auskunft verweigert, weil er seine Daten telefonisch nicht Preis gebe. Ihm wurde erklärt, dass er schwere Reifen aus dem Regal zu heben habe, diese tragen muss und er habe gesagt, dass er das nicht schaffe bzw. es sich nicht zutraue. Außerdem habe er gesagt, dass er ab September wieder selbständig sei und die Person habe gemeint, dass er dann nicht für die Stelle geeignet sei.
1.5. Der BF wurde am XXXX einer arbeitsmedizinischen Begutachtung über das BBRZ unterzogen und festgestellt, dass der BF an einer Kalkschulter rechts, Weichteilschwellung, Degenerativen Wirbelsäulenveränderungen im Bereich der HWS, geringe AC-Arthrose, Beckenverengung, st. p. Kieferbruch vor 20 Jahren sowie einer Beinlängendifferenz anamnestisch leidet. Dabei wurde folgendes Leistungskalkül erstellt: Dem BF sind hinsichtlich körperlicher Arbeitsschwere leichte Arbeiten sowie leichte und mittelschwere Arbeiten - Hebe-/Trageleistungen in der Ebene bis 30 kg (Männer) bis zu 5 % der Schicht zumutbar, Hebe- und Trageleistung in der Ebene bis 22 kg bis zu 10 % der Schicht, Hebe- und Trageleistungen in der Ebene bis 15 kg bei Männern bis zu 33 § der Schicht. Bei leichter bis mittelschwerer körperlicher Arbeit beträgt der Anteil mittelschwerer Arbeit höchstens 50 %. Mittelschere Arbeit und schwere Arbeit ist dem BF nicht zumutbar. Hinsichtlich Körperhaltung sind dem BF sitzen, stehen und gehen überwiegend bis 66 % zumutbar, im Wechsel aufgrund der WS-Schmerzen. Hinsichtlich Zwangshaltungen sind dem BF über Kopf bis 5 % (gelegentlich), Armvorhalt bis 5 % (gelegentlich), vorgebeugt und gebückt fallweise bis 33 %, wobei vorgebeugt zwischen 20 grad und 60 Grad nach vorne gebeugt wird; bei gebückter Körperhaltung sind Tätigkeiten, bei denen der Oberkörper>60 Grad nach vorne geneigt wird. Hocken und knien sind dem BF überwiegend bis 66 % zumutbar. Beim BF ist die Gebrauchshand rechts, feinmanipulatives Handgeschick sind links und rechts zumutbar, mittleres und grobmanipulatives Handgeschick ebenfalls links und rechts. Tastaturbedienung und arbeiten per Hand sind zumutbar, berufsbedingtes Lenken eines PKW sind fallweise bis 33 % zumutbar, berufsbedingtes Lenken eines LKW sind überwiegend bis 66 % zumutbar, ebenso berufsbedingtes Lenken eines Staplers. Arbeiten mit Steighilfen bis 1m Höhe sind zumutbar, darüber hinaus nicht zumutbar, Arbeiten an unfallgefährdenden, rotierenden Maschinen wie Kreissägen sowie Arbeiten unter allgemein unfallgefährdenden Bedingungen zB mit Strom sind zumutbar. Ebenso zumutbar sind Arbeiten unter hautbelastender Exposition überwiegend bis 66 %, atemwegsbelastende Exposition bis überwiegend 66 %, Lärmexposition ebenso überwiegend bis 66 %, Hitzeexposition fallweise bis 33 %, Nässeexposition sowie Kälteexposition sind fallweise bis 66 % zumutbar, Vibrationen/Erschütterungen fallweise bis 33 %. Publikumsverkehr sind zumutbar, Bildschirmarbeit vorwiegend bis 88 % zumutbar, normales Arbeitstempo zumutbar, forciertes Arbeitstempo halbzeitig bis 50 %, ständig forciertes Arbeitstempo nicht zumutbar. Normale Arbeitszeit zumutbar, Nachtarbeit zwischen 22 bis 6 Uhr nicht zumutbar, Wechselschicht 2schichtig von 6 - 14 Uhr bzw. 14 bis 22 Uhr zumutbar, Wechselschicht 3schichtig nicht zumutbar, Vollzeitbeschäftigung zumutbar. Dem BF ist ein Arbeitsweg mit einer Gehstrecke von 500 m innerhalb von 20 Minuten zumutbar.
Desweiteren wurde festgestellt, dass dem BF eine Beschäftigung als Lagerarbeiter_innen für Reifen mit Ein- und Auslagern von Reifen, Reifenwäsche sowie Mithilfe bei der Montage aufgrund der körperlichen Einschränkungen des BF nicht zumutbar sind. Die Ablehnung ist daher aus gesundheitlichen Gründen gerechtfertigt.
1.6. Somit steht fest, dass die verfahrensgegenständliche Beschäftigung nicht zumutbar war, die Ablehnung des BF zur Aufnahme daher gerechtfertigt ist.
1.7. Der BF hat bis dato keine, die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufgenommen.
2. Beweiswürdigung:
Die oben getroffenen Feststellungen resultieren aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu Spruchteil A):
3.2. Verfahrensgegenständlich ist strittig, ob die belangte Behörde zu Recht den Bezug der BF auf Notstandshilfe für den Zeitraum 42 Tage ab XXXX gemäß § 10 iVm § 38 AlVG ausgeschlossen hat.
Gemäß § 7 Abs. 1 AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosgengeld, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Z 1), die Anwartschaft erfüllt (Z 2) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Z 3). Der Arbeitsvermittlung steht nach Abs. 2 leg. cit. zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.
Arbeitswillig ist gemäß § 9 Abs. 1 AlVG, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
Eine Beschäftigung ist gemäß Abs. 2 leg. cit. zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
Wenn eine arbeitslose Persons sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt so verliert sie gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist gemäß Abs. 3 leg. cit. in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. in diesem Sinn schon das Erkenntnis vom 16. Oktober 1990, Zl. 89/08/0141, VwSlg 13286 A/1990).
Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl das hg Erkenntnis vom 18. Jänner 2012, 2008/08/0243).
Der BF begründet seine Beschwerde damit, dass er nichts abgelehnt habe, sondern nur gesagt habe, dass er ab September wieder Maronibraten gehe und nachdem ihm erklärt worden sei, dass er schwere Reifen aus dem Regal zu heben habe, diese tragen müsse, habe er gesagt, dass er das nicht schaffe bzw. es sich nicht zutraue.
Der BF wurde einer arbeitsmedizinischen Begutachtung unterzogen und wie oben festgestellt, stellt sich die Beschäftigung aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen als nicht zumutbar für den BF dar, weshalb seine Ablehnung gerechtfertigt ist.
Es war spruchgemäß zu entscheiden und seiner Beschwerde stattzugeben.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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