IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch ÖZIV Burgenland, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Burgenland, vom 26.05.2026, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 19.03.2026 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Sozialministeriumservice (in der Folge „belangte Behörde“ genannt) als auch einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass und legte eine Reihe von ärztlichen Befunden vor.
2. Die belangte Behörde holte in weiterer Folge ein Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin ein. In dem auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 21.04.2026 beruhenden eingeholten Sachverständigengutachten vom 24.04.2026 (vidiert am 27.04.2026) stellte die medizinische Sachverständige beim Beschwerdeführer folgende Funktionseinschränkungen
1. Bösartige Neubildung des Dickdarms, Adenokarzinom des Colen (ED 11/25), Zustand nach Sigmaresektion am 30.12.2025, laufende adjuvante Chemotherapie, Position 13.01.03 der Anlage der Einschätzungsverordnung (EVO), Grad der Behinderung (GdB) 50 %
2. Varizen, Position 05.08.01 der Anlage der EVO, GdB 10 %
und einen Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 50 von Hundert (in der Folge v.H.) fest.
Eine Nachuntersuchung sei im November 2030 nach 5-jähriger Heilbewährungsphase indiziert.
Weiters stellte die medizinische Sachverständige fest, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass aus medizinischer Sicht nicht vorlägen.
3. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 27.04.2026 wurde der Beschwerdeführer über das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens informiert und wurden ihm das eingeholte Gutachten übermittelt sowie die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Erhalt des Schreibens dazu Stellung zu nehmen.
4. Der Beschwerdeführer machte mit Emailnachricht vom 14.05.2026 von diesem Recht Gebrauch und monierte, dass es ihm während der Chemotherapie nur unter erheblicher Anstrengung bzw. mit Pausen möglich sei mehrere Hundert Meter zu Fuß zurückzulegen.
5. Die belangte Behörde ersuchte die befasste medizinische Sachverständige aus dem Fachbereich der Allgemeinmedizin um Abgabe einer Stellungnahme. In ihrer Stellungnahme vom 26.05.2026 führte die befasste medizinische Sachverständige im Wesentlichen aus, dass es bei einer laufenden Immuntherapie im Zuge des zyklenhaften Therapieverlaufs zwar zu einem tageweisen Absinken der Abwehrkraft komme, eine anhaltende Funktionseinschränkung resultiere daraus jedoch nicht und stelle daher keine Einschränkung im Hinblick auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dar.
6. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 26.05.2026 wies die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gemäß §§ 42 und 45 BBG ab.
Darüber hinaus führte die belangte Behörde anmerkend aus, dass über den Antrag auf Ausstellung eines § 29b-Ausweises nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) nicht abgesprochen werde, da die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass nicht vorliegen würden.
Die belangte Behörde schloss dem genannten Bescheid das genannte Sachverständigengutachten in Kopie an.
7. Mit Emailnachricht vom 08.06.2026 erhob der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Vertretung das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin brachte er im Wesentlichen vor, das es sich nicht um eine Immuntherapie, sondern um eine Chemotherapie handle. Wie in der beiliegenden ärztlichen Stellungnahme vom 12.05.2026 beschrieben, seien die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung gegeben, da der Zustand nicht ausschließlich nach der Behandlung schlecht sei. Was sich im Zuge der Chemotherapie ergäbe, sei die ausgeprägte Diarrhoe, die den Beschwerdeführer zusätzlich an der Teilnahme am öffentlichen Verkehr hindere. Die weiteren Nebenwirkungen, wie Polyneuropathie, die Fatigue und die Tatsache, dass ein erhöhtes Infektionsrisiko herrsche, unterstreiche die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel darüber hinaus. Die Diagnose Morbus Ledderhose schränke beim Gehen oder Stehen zusätzlich stark ein. Der Beschwerde angeschlossen waren medizinische Befunde.
8. Die belangte Behörde nahm die Beschwerde zum Anlass, um ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin einzuholen. In dem auf Basis einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 05.08.2026 erstellten Gutachten vom 10.08.2026 (vidiert am 11.08.2026) kommt die medizinische Sachverständige zum Ergebnis, dass beim Beschwerdeführer die Funktionseinschränkungen
1. Kolonkarzinom ED 11/2025, Zustand nach Sigmaresktion 12/2025 und adjuvanter Chemotherapie
2. Varizen
vorliegen würden, und die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass aus medizinischer Sicht nicht vorlägen.
9. Mit Schreiben vom 11.08.2026 wurde der Beschwerdeführer über das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens informiert und wurden ihm das eingeholte Gutachten übermittelt sowie die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Erhalt des Schreibens dazu Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer gab innerhalb der Frist keine Stellungnahme ab.
10. Die belangte Behörde legte den Aktenvorgang dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 31.08.2026 vor, wo dieser am 01.09.2026 einlangte. Die belangte Behörde merkte, dass eine Beschwerdevorentscheidung fristgerecht nicht möglich sei, weshalb eine Weiterleitung an das BVwG erfolge.
11. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 07.09.2026 eine Abfrage im Zentralen Melderegister durch, wonach der Beschwerdeführer österreichischer Staatsbürger ist, und seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29 b Straßenverkehrsordnung (StVO) (Parkausweis) langte am 19.03.2026 bei der belangten Behörde ein.
Der Beschwerdeführer hat seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland und besitzt einen befristeten Behindertenpass mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H.
Dem Beschwerdeführer ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar.
Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers:
Anamnese:
Kolonkarzinom ED 11/2025, Sigmaresektion 30.12.2025, adjuvante Chemotherapie CAPOX ab 11.03.2026, Umstellung auf FOLFOX 09.04.2026, Beendigung 27.07.2026;
Hypercholesterinämie; Koronarsklerose; 12/25 HP neg. Gastritis; Steatosis hep.; RH Lunge UL li 2mm in Observanz
Derzeitige Beschwerden:
Die Chemotherapie wurde Ende Juli aufgrund schlechter peripherer Venensituation beendet. Eine Anlage eines Port-a-Cath hat der Antragsteller abgelehnt. Er kann nun wieder ohne Gehhilfe gehen. Diese ist im Auto, kommt ohne Hilfsmittel zur Untersuchung. Er ist sehr froh, dass er wieder gehen kann. Die PNP-Beschwerden beziehungsweise die Schmerzen sind besser geworden. Bestehen aber immer noch. Der Fersensporn wurde durch die Chemotherapie wieder hervorgeholt. Er nimmt Pregabalin nach Beschwerdesymptomatik ein. Er müsse die Dosis selbst finden. Weiters nimmt er je nach Bedarf Metagelan und Seractil ein. Die Finger sind bamstig, die Beschwerden wurden aber durch die Hitze besser. Die abrupten Durchfälle bestehen immer noch, sind aber auch besser. Er nimmt Enterobene regelmäßig ein. Das Gehen ist sehr anstrengend. Bergauf braucht er momentan nicht zu gehen. Es besteht Luftknappheit, wenn er sich schnell bewegt und beim Stiegensteigen. Eine weitere Reha ist geplant.
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Chemotherapie FOLFOX am 27.07.2026 beendet; Ezerosu 10/20 mg; Pregabalin 50 mg; Zofran 8 mg bei Bedarf; Paspertin bei Bedarf, Enterobene bei Durchfällen - wird regelmässig eingenommen; Molaxole bei Bedarf, Urea Creme; Metagelan bei Bedarf, Seractil bei Bedarf
Sozialanamnese:
Polizist, Pension seit 1. Juli 2026, verheiratet
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Ärztlicher Entlassungsbrief, Innere Medizin, internistische Onkologie, UK XXXX , 07/2026:
stationäre Aufnahme erfolgte geplant zur Fortsetzung der Adjutanten FOLFOX-Therapie
Zum Zeitpunkt der Aufnahme ist der Patient in gutem AZ, fieber- und klinisch infektfrei
27.07.26 7. Gabe FOLFOX (5FU 100%, Oxali 80% bei zunehmender PNP) - Abbruch wegen schlechter peripherer Venensituation
Implantation eines Portkatheters wird abgelehnt, Begutachtung wegen Paravasat linke Cubita ist erfolgt
Vorstellung im September in der chirurgischen Ambulanz mit Labor und CT-Staging-Befund
Konsiliaruntersuchung-Chirurgie, UK XXXX , 07/2026:
Begutachtung bei St.p. Paravasat mit 5-FU vor ca 2 Wochen palpable Läsion 4x3 cm, gerötet, leicht überwärmt
Versuch der Aspiration - keine Flüssigkeit aspirierter, vorerst Abwarten, Ruhigstellung und Hochlagerung, klinische Kontrolle und Bedside Sono geplant
Laborbefund, UK XXXX , o7/2026
Hb 12,7, CEA 1,2; CA 19-9 10,9
Ärztliche Stellungnahme, XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, XXXX , 05/2026:
Bestätigung über die funktionellen Einschränkungen durch die Tumorerkrankung und die Therapien, wie eingeschränkte Mobilität und Gehfähigkeit sowie rasche körperliche Erschöpfbarkeit Eingeschränkte Gehstrecke. Wegstrecken von mehreren hundert Metern können nur unter erheblicher körperlicher Anstrengung beziehungsweise nur mit wiederholten Pausen bewältigt werden
Ärztlicher Entlassungsbrief, Innere Medizin, internistische Onkologie, UK XXXX , 06/2026:
Diagnosen bei Entlassung
Onkologische Hauptdiagnose
Kolonkarzinom
Erstdiagnose: 11/2025
Histologie: Adenokarzinom G2
Mol.pathologie: pMMR, KRAS p.Q61R + TP53 Mutation
Pharmakogenetik: DPYD Wildtyp - Aktivitätsscore 2
initial Stadium IIIB - pT3 pN2a(5/24) L1 VO RO
Lokalisation: 20cm ab ano, LK reg.
Bisheriger Verlauf:
30.12.25 Da Vinci ass. Sigmaresektion
04.02.2026 bzgl. adjuvanter Therapie zunächst Bedenkzeit von Pat. erbeten
11.03.2026 Einleitung adjuvante CAPOX-Therapie - 4 Zyklen geplant
09.04.2026 Umstellung der adjuvanten Therapie auf FOL FOX
Erstgabe FOLFOX (5FU 90%)
27.04.2026 FOLFOX 1b (5-FU 90%. Oxali 80% bei zunehmender PNP)
01.06.2026 FOLFOX 2a (5-FU 100% Oxali 80 weiter)
Komplikationen.
03/26 unter 1. Zyklus CAPOX - massive Diarrhoe und CRP Anstieg, Therapieabbruch
04/26 PNP F UE bds.
04/26 kleinvolumiges 5FU-Paravasat linke Cubita
Aufnahme zur Fortsetzung der Chemotherapie mit FOLXOX, Oxaliplatin wurde bei stabiler PNP weiterhin mit 80% verabreicht, Port-a-Cath Implantation in naher Zukunft empfohlen
Bericht Onko Ambulanz, UK XXXX , 03/2026
Ärztlicher Entlassungsbrief, Chirurgische Abteilung, UK XXXX 12/2025:
Aufnahme zur selektiven Koloskopie, Nachweis nicht stenosirrende Raumforderung im Sigma ca. 20 cm ab ano verdächtig auf Sigmakarzinom - Histologie noch ausständig
Durchführung eines Staging CTs
Sonographie linker Fuß, Ordination Hahn, Grass&Partner, FA für Radiologie, XXXX , 03/2025:
Im Bereich der vom Patienten angegebenen palpablen Veränderung findet sich eine Verdickung der Plantaraponeurose auf einer Länge von ca. 4 cm mit einer Breite von 2,5 cm und einer Tiefenausdehnung von etwa 6 mm. Die Veränderungen sonographisch mit einem Morbus Ledderhose vereinbar.
Vorgutachten 04/2026 50 v.H.
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
stabil
Ernährungszustand:
adipös
Größe: 180,00 cm Gewicht: 120,00 kg Blutdruck:
Klinischer Status – Fachstatus:
Kopf: frei beweglich
Hals: keine vergößerten LK, SD schluckverschieblich
Sehen: uneingeschränkt mit Lesebrille
FNV: sicher, Fingertremor
Hören: uneingeschränkt
Pulmo: VA
Cor: rein, rhythmisch, normfrequent
Abdomen: weich, kein Druckschmerz, Peristaltik unauffällig, mehrere Narben nach Da Vinci Darm-Operation
WS: kein Klopfschmerz,
OE: grobe Kraft seitengleich, Nacken- und Schürzengriff geschlossen, Schwellung und Rötung linke Cubita nach Paravasat
UE: Hüften und Knie bds frei beweglich, geringe Varikositas
Gesamtmobilität – Gangbild:
Aufstehen aus dem Sitzen ohne Zuhilfenahme der Arme, geht mit leichtem Hinken ohne
Zuhilfenahme von Möbel und Gehilfen (diese seien im Auto), Zehen-, Fersen- und Einbeinstand unsicher möglich.
Status Psychicus:
klar orientiert, Ductus kohärent
Der Beschwerdeführer hat folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
1. Kolonkarzinom ED 11/2025, Zustand nach Sigmaresktion 12/2025 und adjuvanter Chemotherapie
2. Varizen
Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel:
Es bestehen weder funktionelle Einschränkungen der unteren Extremitäten, der oberen Extremitäten bzw. der Wirbelsäule. Erhebliche Einschränkungen der Herz- bzw. Lungenfunktion liegen nicht vor.
Eine Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit ist nicht in hinreichendem Ausmaß objektivierbar, und kognitive Defizite nicht derart vorhanden, dass unter Berücksichtigung aller aufliegenden Befunde eine erhebliche Erschwernis beim Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300 bis 400 Meter, Be- und Einsteigen sowie bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel begründbar wäre.
Es liegt keine schwere Erkrankung des Immunsystems vor.
Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen, die Krankheitsbilder umfassen: Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 liegen beim Beschwerdeführer nicht vor.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen, dem Wohnsitz des Beschwerdeführers im Inland und zum Behindertenpass ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt.
Die Feststellungen zu Art, Ausmaß und Auswirkungen der Funktionseinschränkungen auf die Zumutbarkeit zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gründen sich – in freier Beweiswürdigung – in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die vorgelegten und eingeholten Beweismittel:
Das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin vom 10.08.2026 (vidiert am 11.08.2026) basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 05.08.2026, ist schlüssig und nachvollziehbar, es weist keine Widersprüche auf. Es wird auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Auch wird zu den Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel eingehend Stellung genommen und nachvollziehbar ausgeführt, dass es dem Beschwerdeführer – trotz der vorliegenden Funktionseinschränkungen – möglich und zumutbar ist, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen.
Aufgrund der Einwendungen in der Beschwerde holte die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers ein. Die medizinische Sachverständige führte in diesem Gutachten zur Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus, dass die Chemotherapie zwischenzeitlich beendet worden sei. Es würden nach wie vor Beschwerden durch die Polyneuropathie vorliegen. Es seien keine Stürze aufgetreten und Stufen könnten überwunden werden. Das Gehen sei ohne Gehilfe möglich. Es würden keine kardiologischen – pulmonalen Erkrankungen vorliegen, welche die Leistungsfähigkeit einschränken würden. Die angegebene eingeschränkte Belastbarkeit sei nicht befundbelegt. Eine Chemotherapie assoziierte Schwäche sei nach deren Beendigung nicht als dauerhafte Einschränkung zu berücksichtigen. Trotz angegebener eingeschränkter Belastbarkeit sei das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke zum Erreichen eines öffentlichen Verkehrsmittels möglich und zumutbar. Der abrupte Stuhldrang stelle keine ausreichende Begründung für den Zusatzeintrag Unzumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel dar. Dieses medizinische Sachverständigengutachten ist unbestritten geblieben.
Das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300 bis 400 Meter ist somit selbständig möglich. Auch das Ein- und Aussteigen in öffentliche Verkehrsmittel ist dem Beschwerdeführer ohne fremde Hilfe zumutbar. Ein sicherer Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln durch Festhalten an Haltegriffen ist gewährleistet.
Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, die folgende Krankheitsbilder umfassen: Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10, sind im Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen. Ebenso wenig besteht ein Hinweis auf eine Erkrankung des Immunsystems.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des Sachverständigengutachtens vom 10.08.2026 (vidiert am 11.08.2026), beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 05.08.2026, und wird dieses Sachverständigengutachten in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Zu A)
1. Zur Entscheidung in der Sache:
Der Vollständigkeit halber wird zunächst darauf hingewiesen, dass mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 26.05.2026, der Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gemäß §§ 42 und 45 Bundesbehindertengesetz idgF BGBl I Nr. 185/2022 (in der Folge kurz BBG) abgewiesen wurde. Verfahrensgegenstand ist somit nicht die Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung, sondern ausschließlich die Prüfung der Voraussetzungen der Vornahme der beantragten Zusatzeintragung.
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten:
§ 42 (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
…
§ 45 (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
…
§ 46 Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.
§ 47 Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.“
§ 1 Abs. 4 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, idg F BGBl II Nr. 263/2016 lautet – soweit im gegenständlichen Fall relevant - auszugsweise:
„§ 1 ….
(4) Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:
1. …….
2. ……
3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
- erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder
- erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder
- erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder
- eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder
- eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 4 Z 1 lit. b oder d
vorliegen.
(5) Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(6)……“
In den Erläuterungen zu § 1 Abs. 2 Z 3 zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II Nr. 495/2013 wird unter anderem - soweit im gegenständlichen Fall relevant - Folgendes ausgeführt:
"Zu § 1 Abs. 2 Z 3 (neu nunmehr § 1 Abs. 4 Z. 3, BGBl. II Nr. 263/2016):
…
Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt.
…
Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion – das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen – ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend.
Durch die Verwendung des Begriffes „dauerhafte Mobilitätseinschränkung“ hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses.
Nachfolgende Beispiele und medizinische Erläuterungen sollen besonders häufige, typische Fälle veranschaulichen und richtungsgebend für die ärztlichen Sachverständigen bei der einheitlichen Beurteilung seltener, untypischer ähnlich gelagerter Sachverhalte sein. Davon abweichende Einzelfälle sind denkbar und werden von den Sachverständigen bei der Beurteilung entsprechend zu begründen sein.
Die Begriffe „erheblich“ und „schwer“ werden bereits jetzt in der Einschätzungsverordnung je nach Funktionseinschränkung oder Erkrankungsbild verwendet und sind inhaltlich gleichbedeutend.
…
Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor:
- arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option
- Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen
- hochgradige Rechtsherzinsuffizienz
- Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie
- COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie
- Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie
- mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss benützt werden.
…
Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder:
- Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr,
- hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten,
- schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen,
- nachweislich therapierefraktäres, schweres, cerebrales Anfallsleiden – Begleitperson ist erforderlich.
Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, liegt vor bei:
- anlagebedingten, schweren Erkrankungen des Immunsystems (SCID – sever combined immundeficiency),
- schweren, hämatologischen Erkrankungen mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit (z.B: akute Leukämie bei Kindern im 2. Halbjahr der Behandlungsphase, Nachuntersuchung nach Ende der Therapie),
- fortgeschrittenen Infektionskrankheiten mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit,
- selten auftretenden chronischen Abstoßungsreaktion nach Nierentransplantationen, die zu zusätzlichem Immunglobulinverlust führen.
…
Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben:
- vorübergehende Funktionseinschränkungen des Immunsystem als Nebenwirkung im Rahmen von Chemo-und /oder Strahlentherapien,
- laufende Erhaltungstherapien mit dem therapeutischen Ziel, Abstoßreaktionen von Transplantaten zu verhindern oder die Aktivität von Autoimmunerkrankungen einzuschränken,
- Kleinwuchs
- gut versorgte Ileostoma, Colostoma und Ähnliches mit dichtem Verschluss. Es kommt weder zu Austritt von Stuhl oder Stuhlwasser noch zu Geruchsbelästigungen. Lediglich bei ungünstiger Lokalisation und deswegen permanent undichter Versorgung ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar,
- bei Inkontinenz, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen. Lediglich bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar.
…“
Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist, und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).
Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hierbei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080).
Bei der Beurteilung der zumutbaren Wegstrecke geht der Verwaltungsgerichtshof von städtischen Verhältnissen und der durchschnittlichen Distanz von 300 bis 400 Metern bis zur nächsten Haltestelle eines öffentlichen Verkehrsmittels aus (VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0013).
Für die Berechtigung der zusätzlichen Eintragung in den Behindertenpass hinsichtlich der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel kommt es entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel an, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren. Aus diesem Grund ist der Umstand betreffend die mangelnde Infrastruktur (Vorhandensein und Erreichbarkeit, Entfernung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel, „Leben am Land“) oder den Transport von schweren Gepäckstücken und das Tätigen von Einkäufen rechtlich nicht von Relevanz und kann daher bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht berücksichtigt werden. (VwGH vom 22.10.2002, Zl. 2001/11/0258, 19.12.2017, Zl. Ra 2017/11/0288)
Das die Infrastruktur und die örtlichen Gegebenheiten im Wohngebiet des Beschwerdeführers betreffende Vorbringen ist daher nicht zielführend.
Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt – auf die diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen -, wurde in dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin vom 10.08.2026 (vidiert am 11.08.2026) nachvollziehbar verneint, dass im Fall des Beschwerdeführers – trotz der bei ihm vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen – die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass vorliegen. Mit dem Vorliegen der beim Beschwerdeführer objektivierten aktuellen Funktionsbeeinträchtigungen vermag der Beschwerdeführer noch nicht die Überschreitung der Schwelle der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun.
Die Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung aufgrund von erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen für die Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sind im Falle des Beschwerdeführers ebenfalls nicht gegeben. Eine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit liegt ebenso wenig vor, wie entscheidungsmaßgebliche Einschränkungen der Sinnesfunktionen. Es kann im vorliegenden Fall außerdem keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, festgestellt werden.
Da festgestellt worden ist, dass die dauernden Gesundheitsschädigungen kein Ausmaß erreichen, welches die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass rechtfertigt, war spruchgemäß zu entscheiden.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Prüfung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in Betracht kommt.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde, auf das über Veranlassung der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten, welches auf einer persönlichen Untersuchung beruht und welches auf alle Einwände und vorgelegten Befunde des Beschwerdeführers in fachlicher Hinsicht eingeht, und welchem der Beschwerdeführer nicht substantiiert entgegengetreten ist, indem er dazu keine Stellungnahme abgab. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise