IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a RETTENHABER-LAGLER als Vorsitzende und die Richterin Maga Karin GASTINGER, MAS sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 09.03.2026, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin stellte am 19.09.2025 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (auch Sozialministeriumservice, in der Folge belangte Behörde) und legte ein Konvolut an medizinischen Befunden bei.
2. Die belangte Behörde holte zur Überprüfung des Antrages ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie und Arztes für Allgemeinmedizin ein. In dem aufgrund einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 28.11.2025 erstellten Sachverständigengutachten vom 09.12.2025 (vidiert am 11.12.2025) stellte der medizinische Sachverständige bei der Beschwerdeführerin die Funktionseinschränkungen
1. Posttraumatische Belastungsstörung, Position 03.05.04 der Anlage der Einschätzungsverordnung (EVO), Grad der Behinderung (GdB) 30 %
2. ADHS, Position 03.06.01 der Anlage der EVO, GdB 30 %
3. Depressive Störung, Position 03.04.01 der Anlage der EVO, GdB 20 %
und einen Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 40 von Hundert (v.H.) fest.
Das führende Leiden 1 werde durch Leiden 2 und 3 insgesamt im GdB um 1 Stufe erhöht, da maßgeblich ungünstiges Zusammenwirken bestehe.
3. Die belangte Behörde übermittelte der Beschwerdeführerin das genannte Sachverständigengutachten mit Schreiben vom 12.12.2025 im Rahmen des Parteiengehörs und räumte dieser eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme ein.
4. Die Beschwerdeführerin gab mit Eingabe vom 09.01.2026 eine Stellungnahme ab. Darin führte diese im Wesentlichen aus, dass sie mit dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens nicht einverstanden sei. Im Gutachten sei sowohl eine unvollständige und teilweise aktenwidrige Würdigung der Behandlungs- und Betreuungssituation als auch eine unzureichende Berücksichtigung der Schwere, Chronizität und Komorbidität erfolgt. Ihre Erkrankungen würden seit mehreren Jahren bestehen, seien chronifiziert und würden sich in ihrem Zusammenwirken gegenseitig verstärken. Die vorgenommene Einstufung – insbesondere die Bewertung von ADHS und PTBS jeweils unterhalb der oberen Rahmensätze – werde diesen funktionellen Beeinträchtigungen nicht gerecht. Weiters werde im Sachverständigengutachten ausgeführt, dass ihre orthopädischen Beschwerden formal keinen Grad der Behinderung erreichen würden, da keine rezenten fachspezifischen Befunde vorliegen würden. Hierzu sei festzuhalten, dass mittlerweile ein aktuelles Röntgen der Wirbelsäule vom 04.12.2025 vorliege, aus dem eine steilgestellte Halswirbelsäule mit kyphotischer Fehlstellung und eine hyperlordotische Fehlstellung mit leichter links-konvexer Skoliose sowie geringgradige Veränderungen der Facettengelenke L4/L5 und L5/S1 mit spondylophytären Randanbauten hervorgehen würden. Diese Befunde würden in Zusammenhang mit den bestehenden chronischen Schmerz- und Verspannungssymptomen sowie der eingeschränkten körperlichen Belastbarkeit stehen.
5. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 12.01.2026 wurde die Beschwerdeführerin zur Vorlage aktueller Befunde aufgefordert.
6. Mit Eingabe vom 10.02.2026 legte die Beschwerdeführerin bereits vorgelegte sowie aktuelle medizinische Befunde vor.
7. Die belangte Behörde ersuchte den befassten medizinischen Sachverständigen um die Abgabe einer Stellungnahme. In seiner Stellungnahme vom 05.03.2026 (vidiert am selben Tag) führte der Facharzt für Neurologie aus, dass die neu beigebrachten Röntgen und MR Befunde, teilweise aus dem Jahr 2023, keine neuen, kalkülsrelevanten Tatsachen ergeben würden. Vorliegend sei ein orthopädischer Befund aus 8/2024, der ebenfalls nicht auf eine aktuelle Situation der Behandlung aus dem orthopädischen Formenkreis rückschließen lasse. CT des Abdomens sei unauffällig. Eine mit September 2025 abgeschlossene physiotherapeutische Behandlung lasse ebenfalls keinen Rückschluss auf ein aktuelles vorliegendes Leiden zu. Eine laufende Psychotherapie werde dokumentiert. Ein fachärztlicher psychiatrischer Arztbrief ohne Verlauf, ohne fachspezifischen Status sei vorliegend. Ferner würden die vorgelegten Befunde die Verschreibung einer niedrigen Dosis von Elvanse sowie einer ebenfalls niedrigen Dosis von Saroten abends belegen. Bezüglich der Therapie der vorliegenden psychiatrischen Leiden würden hier deutliche Therapiereserven bestehen. Die Einschätzung von Leiden 1, 2 und 3 des kritisierten Vorgutachtens habe aufgrund der vorliegenden Befunde bzw. der Untersuchung ho. und der Anamnese der Beschwerdeführerin nach den geltenden EVO Kriterien korrekt stattgefunden. Die neu beigebrachten Befunde würden keine kalkülsrelevanten neuen Tatsachen enthalten, die zu einer Abänderung des bereits getroffenen Begutachtungsergebnisses führen würden. Es werde daher daran festgehalten.
8. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 09.03.2026 wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) ab und stellte einen Grad der Behinderung in Höhe von 40 v.H. fest. Die belangte Behörde legte dem Bescheid das eingeholte Sachverständigengutachten sowie die ergänzende Stellungnahme in Kopie bei.
9. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht die gegenständliche Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, worin sie ausführte, dass die chronisch komplexe posttraumatische Belastungsstörung und die rez. depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, nicht ausreichend berücksichtigt worden seien. Die entsprechenden fachärztlichen Befunde seien bereits im Zuge der Antragstellung übermittelt worden und würden diesem Schreiben erneut beigelegt. Aus ihrer Sicht sei der Schweregrad der angeführten psychischen Erkrankungen im vorliegenden Gutachten nicht adäquat gewürdigt worden. Insbesondere sei unzureichend berücksichtigt worden, dass es sich um chronische und rezidivierende Krankheitsbilder handle, die mit erheblichen und anhaltenden funktionellen Einschränkungen im Alltag sowie im beruflichen Kontext einhergehen würden. Trotz laufender psychotherapeutischer Behandlung befinde sie sich derzeit nicht in einem stabilen Zustand. Der Krankheitsverlauf sei durch deutliche Schwankungen geprägt, mit wiederkehrenden Phasen erheblicher Symptomatik. Eine nachhaltige Stabilisierung habe bislang nicht erreicht werden können. Bei Vorliegen von mittelgradigen bis schweren, insbesondere rezidivierenden Störungen mit wesentlicher Beeinträchtigung der sozialen und beruflichen Leistungsfähigkeit sei ein höherer Grad der Behinderung (50 %) gerechtfertigt. Die Beschwerdeführerin beantragte die neuerliche Begutachtung durch einen Fachärztin/einen Facharzt für Psychiatrie sowie die angemessene Berücksichtigung der genannten Diagnosen und deren tatsächlicher Auswirkung auf die Funktions- und Erwerbsfähigkeit bei der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung. Die Beschwerdeführerin legte der Beschwerde keine aktuellen Befunde bei.
10. Die belangte Behörde legte das Beschwerdeverfahren dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 07.04.2026 vor, wo dieses am 08.04.2026 einlangte.
11. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 08.04.2026 eine Abfrage im Zentralen Melderegister durch, wonach die Beschwerdeführerin deutsche Staatsbürgerin ist, und ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hat.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses langte am 19.09.2025 bei der belangten Behörde ein.
Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz im Inland.
Ausmaß der Funktionseinschränkungen:
Anamnese:
Die AW kommt alleine, frei gehend zur Untersuchung. Sie berichtet über einen Bachelor Philosophie sowie einen Bachelor Bildungswissenschaft.
Derzeitige Beschwerden:
sie ist schnell überfordert, muss sich nachts öfters übergeben, ist tagsüber abgeschlagen und müde und klagt über wiederkehrende Schmerzen im Nacken, Kieferbereich und in den Schultern. Von psychiatrischer Seite hätte sie ein ADHS sowie ein kTPS diagnostiziert bekommen, das Trauma sei ihre Kindheit gewesen. Psychiatrisch sei sie bei XXXX in Betreuung (nicht dokumentiert), neurologisch keine Betreuung, Psychotherapeutin XXXX , Gruppentherapie
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Medikation: keine Liste, laut Entlassungsbrief XXXX , 2.7.2025
- Elvanse 30 mg
- Amineurin 10 mg abends
- Amineurin retard 100 mg 0,25 abends
- Promethazin Tropfen bei Bedarf
- Buscopan
- Ibuprofen
- Posterisan Salbe
Sozialanamnese:
ledig, in Lebensgemeinschaft, keine Kinder
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
BBRZ, Medizinische Stellungnahme, 18.12.2024
Diagnosen: CFS, MCAS, ADHS, Angst und depressive Störung, V.a. PTBS, anamnestisch Psoriasis vulgaris, CMD, Skoliose, St.p. TE, V.a. M. Basedow
Psychiatrische Stellungnahme: Stabilität zur Absolvierung eines Kurses ist gegeben, Einsetzbarkeit am Arbeitsmarkt ist eingeschränkt gegeben, psychische Belastbarkeit und Leistungsfähigkeit reduziert, die Kundin soll nicht überfordert werden. Ein reduziertes Beschäftigungsausmaß ist empfohlen. Die Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess sollte schrittweise erfolgen.
Stabilisierende Maßnahme: eine ambulante psychische Rehab beim BBRZ empfohlen, Tagesstruktur unbedingt anzustreben.
XXXX , Facharzt für Innere Medizin, 12.6.2025
.... leidet unter einem Mastzellaktivierungssyndrom. Beiliegend ein Fragebogen zur Feststellung eines Mastzellenmediatorfreiseizungssyndrom
Landeshauptstadt Düsseldorf, Amt für Soziales und Jugend, 28.11.2024 GdB 40%
Evangelisches Johanneswerk, Krankenhaus für Psychosomatische Medizin sowie Psychiatrie, 2.7.2025
Aufnahme 23.04.2025 bis 02.07.2025
Diagnose: chronisch komplexe posttraumatische Belastungsstörung mit Körpererinnerungsphänomenen und anderen somatoformen Störungen im Rahmen der Traumafolgestörung, rezidivierend depressive Störung - gegenwärtig mittelgradige Episode, DD Post- oder Long Covid Syndrom nach Erkrankung in 02/2021, einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung
Klinikum Düsseldorf, allgemeine Psychiatrie I
8.12.2023 - tagesklinische Aufnahme
Diagnose: Angst und depressive Störung gemischt, einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung
31.1.2024
Aufnahme 15.11.2023 bis 31.01.2024
Diagnosen: rezidivierende depressive Störung - gegenwärtig schwere depressive Episode, einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung, V.a. posttraumatische Belastungsstörung
LVR Klinikverbund Düsseldorf, ADHS Ambulanz, 25.2.2022
ADHS Testung
Diagnose: F90.0
Konservative Orthopädin - Chirotherapie, 15.8.2024
befindet sich in ambulanter Behandlung wegen akuter WS Blockierung ISG, Lumbago, HWS-Syndrom, Haltungsasymmetrie, Reizzustand oberes Sprunggelenk rechts
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
Ernährungszustand:
Größe: cm Gewicht: kg Blutdruck:
Klinischer Status - Fachstatus:
HN: Visus mit Brille korrigiert, ansonsten HN stgl. unauffällig
OE: Rechtshändigkeit, Tonus, Trophik o.B., grobe Kraft stgl., MER stgl. mittellebhaft, VdA
o.B., FNV zielsicher, Feinmotorik erhalten, Frontal- und Py-Zeichen negativ
UE: Tonus, Trophik o.B., grobe Kraft stgl., Babinski bds. negativ, MER stgl. mittellebhaft,
VdB o.B., KHV zielsicher
Sensibilität: stgl. unauffällig
Gesamtmobilität - Gangbild:
Stand und Gang: unauffällig
Status Psychicus:
AW klar, wach, orientiert, Duktus nachvollziehbar, jedoch sprunghaft, vom Tempo etwas beschleunigt, keine produktive Symptomatik oder wahnhafte Verarbeitung, Stimmung depressiv, ängstlich unterlegt, bds. eingeschränkt affizierbar, Realitätssinn erhalten, Auffassung, Konzentration unauffällig.
Bei der Beschwerdeführerin bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
1. Posttraumatische Belastungsstörung
2. ADHS
3. Depressive Störung
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 v. H.
Das führende Leiden 1 wird durch Leiden 2 und 3 insgesamt um eine Stufe angehoben, da maßgeblich ungünstiges Zusammenwirken besteht.
Folgende beantragte bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierte Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Mastzellenaktivierungssyndrom, da diesbezüglich nur klinische Diagnosestellung ohne Histologiebefund, ohne dokumentieren Tryptaseverlauf. Lumbago, HWS-Syndrom, da diesbezüglich keine rezenten fachspezifischen Befunde vorliegen. Post- oder Long Covid Syndrom, da im Letztbefund 7/25 als Differentialdiagnose geführt. Psoriasis, da diesbezüglich kein fachspezifischer Befund vorliegt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellung zur Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses basieren auf dem Akteninhalt.
Die Feststellungen zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Inland ergibt sich aus der seitens des Bundesverwaltungsgerichts am 08.04.2026 durchgeführten Abfrage aus dem Zentralen Melderegister, aus der sich ein Hauptwohnsitz im österreichischen Bundesgebiet ergibt; konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland hätte, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Auch die belangte Behörde ging vom Vorliegen dieser Voraussetzung aus.
Der Gesamtgrad der Behinderung gründet sich auf das der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin und eines Facharztes für Neurologie vom 09.12.2025 (vidiert am 11.12.2025), basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 28.11.2025 samt ergänzender Stellungnahme vom 05.03.2026.
Darin wird auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Der medizinische Gutachter setzt sich auch umfassend und nachvollziehbar mit den vorgelegten Befunden sowie mit der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussungen und dem Zusammenwirken der zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen auseinander. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen einer persönlichen Untersuchung erhobenen Befunden, entsprechen auch den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen; die Gesundheitsschädigungen sind nach der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft.
In ihrer Beschwerde bringt die Beschwerdeführerin vor, dass der durch die belangte Behörde herangezogene medizinische Sachverständige aus dem Fachbereich der Neurologie und Allgemeinmedizin die chronisch komplexe posttraumatische Belastungsstörung und die rez. depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode nicht adäquat gewürdigt habe.
Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass sich der medizinische Sachverständige in seinem auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin basierenden Gutachten vom 09.12.2025 (vidiert am 11.12.2025) umfassend mit den psychischen Leiden der Beschwerdeführerin auseinandersetzte und die von ihr vorgelegten medizinischen Befunde berücksichtigte. Nachdem sich die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 09.01.2026 mit dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht einverstanden erklärte und weitere medizinische Befunde vorlegte, setzte sich der medizinische Sachverständige in einer ergänzenden Stellungnahme vom 05.03.2026 abermals mit dem diesbezüglichen Vorbringen und den vorgelegten Befunden auseinander. Darin führte der medizinische Sachverständige aus, dass die neu beigebrachten Röntgen und MR Befunde, teilweise aus dem Jahr 2023, keine neuen, kalkülsrelevanten Tatschen ergeben würden. Der vorliegende orthopädische Befund aus 8/2024 lasse ebenfalls nicht auf eine aktuelle Situation der Behandlung aus dem orthopädischen Formenkreis schließen. Das CT des Abdomens sei unauffällig. Ebenso wenig lasse eine mit September 2025 abgeschlossene physiotherapeutische Behandlung einen Rückschluss auf ein aktuell vorliegendes Leiden zu. Es werde eine laufende Psychotherapie dokumentiert, jedoch sei nur ein fachärztlich psychiatrischer Arztbrief ohne Verlauf und ohne fachspezifischen Status vorliegend. Die vorgelegten Befunde würden zwar die Verschreibung einer niedrigen Dosis von Elvanse sowie einer ebenfalls niedrigen Dosis von Saroten abends belegen, jedoch würden bezüglich der Therapie der vorliegenden psychiatrischen Leiden deutliche Therapiereserven bestehen. Abschließend kam er zu dem nachvollziehbaren Ergebnis, dass die neu vorgelegten Befunde keine kalkülsrelevanten Tatschen enthalten würden, die zu einer Abänderung des bereits getroffenen Begutachtungsergebnisses führen würden. Entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin setzte sich der medizinische Sachverständige somit ausreichend mit der Schwere ihrer psychischen Erkrankungen und dem Umstand, dass es such um chronische und rezidivierende Krankheitsbilder handelt auseinander.
Zu den von der Beschwerdeführerin vorgelegten bildgebenden Befunden sowie dem psychiatrischen Arztbrief ohne Verlauf und ohne fachspezifischen Status ist festzuhalten, dass ärztliche Atteste, die lediglich Schlussfolgerungen enthalten, aber keinen Befund, aus dem diese Schlussfolgerungen nachvollziehbar ableitbar wären, nicht geeignet sind, Bedenken gegen das vollständige und schlüssige Gutachten eines Amtssachverständigen zu erwecken (VwGH 02.05.2001, 95/12/0260; 22.03.1995, 94/12/0245).
Insofern die Beschwerdeführerin vorbringt, dass sie sich trotz laufender psychotherapeutischer Behandlung derzeit nicht in einem stabilen Zustand befinde, ist anzumerken, dass die Beschwerdeführerin keine aktuellen Unterlagen in Vorlage brachte, die dieses Vorbringen objektivieren. Demzufolge geht dieses Vorbringen der Beschwerdeführerin ins Leere.
Das gegenständlich eingeholte medizinische Sachverständigengutachten ist auch nicht zu beanstanden, wenn es eine – über die ohnedies bereits vorgenommene Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung von 30 auf 40 v.H. hinausgehende – weitere besonders nachteilige wechselseitige Beeinflussung der vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen oder das Vorliegen zweier oder mehrerer Funktionsbeeinträchtigungen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen, im Sinne des § 3 Abs. 3 und 4 der Einschätzungsverordnung nicht gegeben sieht. Der beigezogene Gutachter führte in diesem Zusammenhang nachvollziehbar aus, dass das führende Leiden 1 durch das Leiden 2 und 3 um eine Stufe erhöht wird, da maßgeblich ungünstiges Zusammenwirken besteht. Das Vorliegen einer weiteren negativen Leidensbeeinflussung wurde von der Beschwerdeführerin nicht hinreichend behauptet.
Die Einwendungen der Beschwerdeführerin waren sohin nicht dazu geeignet das eingeholte Sachverständigengutachten zu widerlegen und wurden im Rahmen der Beschwerde bzw. im Beschwerdeverfahren auch keine weiteren – dem Gutachtensergebnis widersprechenden – medizinischen Unterlagen vorgelegt.
Auf Grundlage der von der Beschwerdeführerin im Verfahren vorgelegten Unterlagen konnte somit gegenwärtig kein höherer Grad der Behinderung als 40 v.H. objektiviert werden.
Der Sachverständige geht in seinem Gutachten vom 09.12.2025 (vidiert am 11.12.2025) sowie in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 05.03.2026 (vidiert am selben Tag) ausführlich auf sämtliche Einwendungen und Befunde der Beschwerdeführerin ein. Die Beschwerdeführerin ist damit den Ausführungen des medizinischen Sachverständigen nicht und damit insbesondere auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit, Widerspruchsfreiheit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens vom 09.12.2025 (vidiert am 11.12.2025) samt ergänzender Stellungnahme vom 05.03.2026. Diese werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
Insoweit in der Beschwerde die neuerliche Begutachtung durch eine Fachärztin/einen Facharzt für Psychiatrie beantragt wird, ist festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 24.06.1997, 96/08/0114 ausgeführt hat, dass die Behörden im Zusammenhang mit der Einschätzung des Grades der Behinderung verpflichtet sind, zur Klärung medizinischer Fachfragen ärztliche Gutachten einzuholen. Es besteht jedoch kein Anspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes. Es kommt vielmehr auf die Schlüssigkeit der eingeholten Gutachten an.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A)
1. Zur Entscheidung in der Sache
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten:
„§ 40 (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
…
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
§ 41 (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
(2) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird.
…
§ 42 (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
…
§ 45 (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.“
Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung, BGBl. II. Nr. 261/2010 idgF BGBl II. Nr. 251/2012) lauten auszugsweise wie folgt:
"Behinderung
§ 1 Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Grad der Behinderung
§ 2 (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2) Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3) Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.
Gesamtgrad der Behinderung
§ 3 (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn
- sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,
- zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.
Grundlage der Einschätzung
§ 4 (1) Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
(2) Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.
...“
Zunächst ist rechtlich festzuhalten, dass der Grad der Behinderung im Beschwerdefall - wie dies auch die belangte Behörde zu Recht annahm - nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen war, was im Verfahren auch unbestritten geblieben ist.
Das Leiden 1 ist die posttraumatische Belastungsstörung, welches der medizinische Sachverständige richtig im unteren Rahmensatz nach der Position 03.04.05 der Anlage EVO mit einem GdB von 30 % einstufte, da psychopathologisch stabil, keine dokumentiere fachärztliche Betreuung, keine dokumentiere psychotherapeutische Betreuung vorliegt.
Beim Leiden 2 handelt es sich um ADHS, welches der medizinische Sachverständige richtig eine Stufe unter dem oberen Rahmensatz der Position 03.06.01 der Anlage der EVO mit einem GdB von 30 % einstufte, da Diagnose gestellt, keine dokumentierte fachärztliche Betreuung, keine dokumentierte Medikamenteneinnahme.
Das Leiden 3 ist die depressive Störung, welches der medizinische Sachverständige richtig im oberen Rahmensatz nach der Position 03.04.01 der Anlage der EVO mit einem GdB von 20 % einstufte, da unter Medikation stabil, soziale Rückzugstendenz, ohne dokumentiere regelmäßige psychiatrisch/psychotherapeutische Betreuung.
Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung hat bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen nicht im Wege der Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu erfolgen, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für welche der höchste Wert festgestellt wurde, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigungen eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist (vgl. den eindeutigen Wortlaut des § 3 der Einschätzungsverordnung, sowie die auf diese Rechtslage übertragbare Rechtsprechung, VwGH 17.07.2009, 2007/11/0088; 22.01.2013, 2011/11/0209 mwN).
Wie oben unter Punkt 2. (Beweiswürdigung) ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das seitens der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin und eines Facharztes für Neurologie vom 09.12.2025 (vidiert am 11.12.2025), basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 28.11.2025 samt ergänzender Stellungnahme vom 05.03.2026 zu Grunde gelegt.
Der medizinische Sachverständige stellt in der Gesamtbeurteilung fest, dass das führende Leiden 1 durch Leiden 2 und 3 insgesamt im GdB um eine Stufe erhöht wird, da maßgeblich ungünstiges Zusammenwirken besteht, woraus sich ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. ergibt.
Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, aktuell nicht erfüllt.
Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt.
Der Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und insbesondere auf das von der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten, das auf einer persönlichen Untersuchung beruht, auf alle Einwände und die im Verfahren vorgelegten Atteste der Beschwerdeführerin in fachlicher Hinsicht eingeht, und welchem die Beschwerdeführerin nicht substantiiert entgegengetreten ist. Beide Parteien haben keinen Verhandlungsantrag gestellt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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