W261 2343554-1/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch ihre Erwachsenenvertreterin Mag.a Christiane SCHWARZENBACHER, Rechtsanwältin in 1090 Wien, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 11.03.2026, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben.
Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses liegen auf Grund des festgestellten Grades der Behinderung in Höhe von 100 (einhundert) von Hundert (v.H.) vor.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 12.06.2025 wurde Mag.a Christiane SCHWARZENBACHER, Rechtsanwältin in 1090 Wien, für die Beschwerdeführerin als gerichtliche Erwachsenenvertreterin, unter anderem zur Vertretung in behördlichen Angelegenheiten bestellt.
2. Die gerichtliche Erwachsenenvertreterin stellte für die Beschwerdeführerin am 13.08.2025 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Bundesamt für Soziales und legte eine Reihe von Unterlagen, unter anderem auch einen Clearingbericht des Vereins VertretungsNetz Erwachsenenvertretung, ein fachärztliches Gutachten eines Facharztes für Neurologie und Nervenheilkunde aus dem Jahr 2015, ein psychiatrisches Gutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie aus dem Jahr 2025 und ein Schreiben einer Ärztin für Allgemeinmedizin aus dem Jahr 2024 bei.
3. Die belangte Behörde holte zur Überprüfung des Antrages ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie ein. In dem auf Grund der Aktenlage am 22.01.2026 erstatteten Gutachten stellte die medizinische Sachverständige bei der Beschwerdeführerin folgende Funktionseinschränkungen
1. Kognitives Defizit nach Subduralhämatom und Operation eines Hirarterienaneurysmas 2010, Position 04.01.01 der Anlage der Einschätzungsverordnung (EVO), Grad der Behinderung (GdB) 30 %
und einen Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 30 von Hundert (in der Folge v.H.) fest.
4. Die belangte Behörde übermittelte der gerichtlichen Erwachsenenvertreterin für die Beschwerdeführerin dieses Sachverständigengutachten mit Schreiben vom 30.01.2026 im Rahmen des Parteiengehörs und räumte dieser eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme ein.
5. Die gerichtliche Erwachsenenvertreterin gab für die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 17.02.2026 eine Stellungnahme ab. Darin führte die Erwachsenenvertreterin aus, dass das Aktengutachten nicht auf deren Wunsch erstellt worden sei, sondern weil die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer körperlichen und neurologischen und psychiatrischen Erkrankung nicht in der Lage ist, ihre Wohnung zu verlassen. Dies sei der belangten Behörde mitgeteilt worden und es sei ersucht worden, einen Hausbesuch durchzuführen. Es sei die Rückmeldung der belangten Behörde ergangen, dass Hausbesuche nicht möglich seien, weswegen ein Aktengutachten erstellt werde, was nicht dem Wunsch der gerichtlichen Erwachsenenvertreterin entsprochen habe.
Aus dem vorgelegten Befund einer namentlich genannten Ärztin für Allgemeinmedizin vom Juni 2024 sei eine Reihe von Diagnosen zu entnehmen, welche nahezu zur Gänze keine Berücksichtigung gefunden hätten. Die Beschwerdeführerin würde unter dem Chronic Fatigue Syndrom, einem Arteria cebri media Syndrom und einer konsekutiven Gangatxie mit Rollstuhlpflichtigkeit, narkoleptischen Anfällen (sekundäre Narkolepsie) und Migräne leiden. Ein aktueller Befund liege nicht vor, da die Beschwerdeführerin ihre Wohnung nicht verlassen könne. Es sei keineswegs eine Besserung eingetreten, vielmehr habe sich deren Zustand verschlechtert. Die Beschwerdeführerin würde über einen unbefristeten Schwerbehindertenausweis aus Deutschland verfügen, der einen Grad der Behinderung von 100 v.H. aufweisen würde. Dieser sei mit dem Antrag vorgelegt worden.
Tatsächlich bestehe sohin bei der Beschwerdeführerin eine Beeinträchtigung, die einem Grad der Behinderung von 100 v.H., jedenfalls aber von 50 v.H. entsprechen würde. Es werde daher beantragt, einen entsprechenden Behindertenausweis auszustellen.
6. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 11.03.2026 wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) ab und stellte einen Grad der Behinderung in Höhe von 30 v.H. fest. Die belangte Behörde legte dem Bescheid das eingeholte Sachverständigengutachten in Kopie bei.
7. Gegen diesen Bescheid erhob die gerichtliche Erwachsenenvertreterin für die Beschwerdeführerin fristgerecht mit Schriftsatz vom 27.04.2026 Beschwerde und brachte zusammengefasst vor, dass die medizinische Sachverständige den Bericht deren Hausärztin vom 10.06.2024 nicht hinreichend berücksichtigt habe. Tatsächlich hätte die Begutachtung im Rahmen eines Hausbesuches erfolgen müssen, es liege daher Mangelhaftigkeit des Verfahrens vor. Aufgrund der schweren körperlichen Erkrankungen und der vorliegenden psychischen Erkrankungen würde sich ergeben, dass jedenfalls ein Grad der Behinderung von zumindest 50 % vorliegen würde. Die Erwachsenenvertreterin legte für die Beschwerdeführerin neuerlich den Arztbrief ihrer Hausärztin vom Juni 2024 vor.
8. Die belangte Behörde legte das Beschwerdeverfahren dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 15.05.2026 vor, wo dieses am 18.05.2026 einlangte.
9. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 19.05.2026 eine Abfrage im Zentralen Melderegister durch, wonach die Beschwerdeführerin deutsche Staatsbürgerin ist, und ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hat.
10. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes holte das Bundesverwaltungsgericht ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin ein. Das aufgrund der einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin im Rahmen eines Hausbesuches am 15.07.2026 erstattete Gutachten vom selben Tag (eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 07.09.2026) kam zum Ergebnis, dass bei der Beschwerdeführerin folgende Leiden und Funktionseinschränkungen vorliegen würden:
1. Hochgradiger Verdacht auf Cancer-Fatigue nach Operation, Chemotherapie, Operation und Bestrahlung eines Brustdrüsenkarzinoms links, g.z. Position 03.06.03 der Anlage der EVO, GdB 100 %
2. Asthma bronchiale, Position 06.05.01 der Anlage der EVO, GdB 20 %
3. Faktor V Leiden, g.z. Position 05.08.01 der Anlage der EVO, GdB 10 %
4. Adnextomie rechts, Position 08.03.04 der Anlage der EVO, GdB 10 %
Der Gesamtgrad der Behinderung würde 100 v.H. betragen. Eine Nachuntersuchung sei nicht erforderlich, der Gesamtgrad der Behinderung sei ab Antragstellung anzunehmen.
11. Das Bundesverwaltungsgericht brachte den Parteien des Verfahrens das Ergebnis der Beweisaufnahme mit Schreiben vom 07.09.2026 zur Kenntnis und räumte ihnen eine Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme bis zum 23.09.2026 ein.
12. Die Erwachsenenvertreterin der Beschwerdeführerin gab mit Schriftsatz vom 23.09.2026 ein Stellungnahme ab, wonach ein Behindertenpass mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 100 % auszustellen sei. Die belangte Behörde gab innerhalb offener Frist keine Stellungnahme ab.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses langte am 13.08.2025 bei der belangten Behörde ein.
Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz im Inland.
Ausmaß der Funktionseinschränkungen:
Anamnese:
11/1992 Eileiterschwangerschaft, Einblutung in den Bauchraum — notfallmäßige Revision.
2010: Mikrochirurgisches Clipping im Bifurkationsbereich der MCA (Arteria cerebri media) sin. wegen akzidentiellem Aneurysma der Arteria cerebri media links — konsekutive Gangataxie — rezidivierende narkoleptische Episoden.
Migraine Verdacht auf Hirnstamm Migraine (Doppelbilder).
Asthma bronchiale.
Gehörgangscholesteatom beidseits — St. p. Cholesteatomentfernung und Gehörgangsplastik rechts 07/16 — St. p. Cholesteatomentfernung links (Gehörgangsplastikrevision links mit Spalthautauskleidung 05/2010.
Invasives duktales Mammakarzinom links — ED 05/2007 Radiochemotherapie.
Zustand nach Kiefernekrose unter Biphosphonattherapie.
Adnextomie dext. 09/2017.
Faktor V Leiden.
XXXX , Praktischer Arzt, Wien: St. p. Mamma-Ca links Radiochemotherapie, Operation, Bestrahlung; Aneurysma Clipping 28.1.2010, CFS, Asthma bronchiale, Schmerzsyndrom.
Sozialanamnese: Pensionistin, war klinische Psychologin, geschieden, Ex-Gatte verstorben. Drei Kinder. Wohnt allein in „Messie-ähnlichen Zuständen". 3x/Woche kommt eine Heimhilfe zu ihr in die Wohnung.
Derzeitige Beschwerden:
Die Beschwerdeführerin berichtet über ihre Rückenschmerzen und über ihre Gelenksschmerzen. Bekannt sind bei ihr eine arterielle Hypertonie und ein Asthma bronchiale. Die Beschwerdeführerin ist immer erschöpft. Wegen ihrer Narkolepsie braucht sie immer eine Begleitperson.
Derzeitige Behandlungen/Medikamente: Inhixa wegen Faktor V Leiden, Foster, Berotec, Oxygerolan, Opiumtinktur, bedarfsweise Temesta.
Technische Hilfsmittel orthopädische Behelfe:
Gehstock, Brille, Rollstuhl für den Außenbereich vorhanden.
Untersuchungsbefund:
Laut Angabe: Größe: 175 cm Gewicht: 50 kg
Status — Fachstatus:
Reduzierter Allgemeinzustand.
Kopf/Hals: Bewusstseinsklar, in allen Achsen ausreichend gut orientiert, gering reduzierte Grundstimmung, Antrieb gering herabgesetzt, kooperativ, situativ angepasstes Verhalten. Haut und sichtbare Schleimhäute normal durchblutet, ausreichender Visus — Lesen mit Brille, normales Hörvermögen, Tics — Kopfzittern, keine Einflussstauung, Schilddrüse äußerlich unauffällig. Thorax: Narbe linke Brust. Lunge: Raucht 7 Zigaretten/Tag, keine Atemauffälligkeiten. Herz: auskultatorisch und klinisch unauffällig. Abdomen: unter TN, normale Organgrenzen.
Wirbelsäule: Normal strukturiert, beobachtete altersentsprechend frei bewegliche HWS, BWS und LWS — ausreichend gutes Bückvermögen vorhanden.
Obere Extremitäten: Gelenke passiv altersentsprechend frei beweglich, Tremor der Hände im Sinne Haltetremors.
Untere Extremitäten: Gelenke passiv altersentsprechend frei beweglich, keine Ödeme.
Gesamtmobilität — Gangbild:
Öffnet dem Untersucher - kommt dabei mit einem Gehstock zur Wohnungstür, kann sich allein aus dem Sitzen und Liegen erheben, geht im Rahmen der Untersuchung mit einem Gehstock. Breitbasig ataktisches Gangbild. Bei der Beschwerdeführerin bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
1. Hochgradiger Verdacht auf Cancer-Fatigue nach Operation, Chemotherapie, Operation und Bestrahlung eines Brustdrüsenkarzinoms links
2. Asthma bronchiale
3. Faktor V Leiden
4. Adnextomie rechts
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 100 v. H.
Der Gesamtgrad der Behinderung liegt seit dem Zeitpunkt der Antragstellung vor. Es handelt es sich um einen Dauerzustand.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen hinsichtlich der Antragsstellung basieren auf dem Akteninhalt.
Die Feststellungen zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Inland basieren auf dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister.
Der Gesamtgrad der Behinderung gründet sich auf das seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholte Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 15.07.2026, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin im Rahmen eines Hausbesuches am selben Tag.
Darin wird auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Der medizinische Gutachter setzt sich auch umfassend und nachvollziehbar mit den vorgelegten Befunden sowie mit der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussungen und dem Zusammenwirken der zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen auseinander. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen einer persönlichen Untersuchung erhobenen Befunden, entsprechen auch den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen; die Gesundheitsschädigungen sind nach der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft.
Der Sachverständige geht in seinem Gutachten ausführlich auf sämtliche Befunde der Beschwerdeführerin ein. Das medizinische Sachverständigengutachten ist unbestritten geblieben.
Seitens des Bundesverwaltungsgericht bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit, Widerspruchsfreiheit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens vom 15.07.2026. Es wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
1. Zur Entscheidung in der Sache
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten:
„§ 40 (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
…
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
§ 41 (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
(2) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird.
…
§ 42 (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
…
§ 45 (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Der Behindertenpass ist kein Nachweis im Sinne des § 14 Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung.
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
§ 46 Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung beträgt 12 Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.“
Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung, BGBl. II. Nr. 261/2010 idgF BGBl II. Nr. 251/2012) lauten auszugsweise wie folgt:
"Behinderung
§ 1 Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Grad der Behinderung
§ 2 (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2) Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3) Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.
Gesamtgrad der Behinderung
§ 3 (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn
- sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,
- zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.
Grundlage der Einschätzung
§ 4 (1) Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
(2) Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.
...“
Zunächst ist rechtlich festzuhalten, dass der Grad der Behinderung im Beschwerdefall - wie dies auch die belangte Behörde zu Recht annahm - nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen war, was im Verfahren auch unbestritten geblieben ist.
Sämtliche Leiden der Beschwerdeführerin sind richtig eingestuft.
Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung hat bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen nicht im Wege der Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu erfolgen, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für welche der höchste Wert festgestellt wurde, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigungen eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist (vgl. den eindeutigen Wortlaut des § 3 der Einschätzungsverordnung, sowie die auf diese Rechtslage übertragbare Rechtsprechung, VwGH 17.07.2009, 2007/11/0088; 22.01.2013, 2011/11/0209 mwN).
Wie oben unter Punkt 2. (Beweiswürdigung) ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholte Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 15.07.2026, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin im Rahmen eines Hausbesuches am selben Tag zu Grunde gelegt.
Der medizinische Sachverständige stellt in diesem Sachverständigengutachten fest, dass für das Leiden 1 bereits ein GdB von 100% festgestellt wurde, daher können die anderen Leiden nicht weiter erhöhen, woraus sich ein Gesamtgrad der Behinderung von 100 v.H. ergibt.
Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 100 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, erfüllt.
Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und insbesondere auf das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte medizinische Sachverständigengutachten, das auf einer persönlichen Untersuchung beruht, auf alle Einwände und die im Verfahren vorgelegten Atteste der Beschwerdeführerin in fachlicher Hinsicht eingeht. Sowohl die Beschwerdeführerin bzw. deren Erwachsenenvertreterin als auch die belangten Behörde sind mit dem Beweisergebnis einverstanden. Der Beschwerde war nach den durchgeführten Ermittlungen stattzugeben. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise