IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 17.07.2026 betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 11.05.2026 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (auch Sozialministeriumservice, in der Folge belangte Behörde).
2. Die belangte Behörde forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21.05.2026 auf, aktuelle medizinische Befunde und den Nachweis eines Aufenthaltstitels vorzulegen. Der Beschwerdeführer kam dieser Aufforderung mit Emailnachricht vom 16.06.2026 nach.
3. Die belangte Behörde holte zur Überprüfung des Antrages ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin ein. In dem auf Grund der Aktenlage erstatteten Gutachten vom 29.06.2026 stellte der medizinische Sachverständige beim Beschwerdeführer folgende Funktionseinschränkungen
1. Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Position 02.01.02 der Anlage der Einschätzungsverordnung (EVO), Grad der Behinderung (GdB) 30 %
2. Asthma bronchiale, Position 06.05.01 der Anlage der EVO, GdB 20 %
3. Bluthochdruck, Position 05.01.01 der Anlage der EBVO, GdB 10 %
und einen Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 30 von Hundert (v.H.) fest.
Die Leiden zwei und drei würden mit dem führenden Leiden eins nicht auf maßgebliche Weise wechselseitig negativ zusammenwirken und würden nicht weiter erhöhen.
4. Die belangte Behörde übermittelte dem Beschwerdeführer dieses Sachverständigengutachten mit Schreiben vom 30.06.2026 im Rahmen des Parteiengehörs und räumte diesem eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme ein.
5. Der Beschwerdeführer gab eine schriftliche Stellungnahme ab, welche am 06.07.2026 bei der belangten Behörde einlangte. Er sei mit dem festgestellten Grad der Behinderung von 30 % nicht einverstanden, da seine tatsächlichen gesundheitlichen Einschränkungen aus seiner Sicht nicht ausreichend berücksichtigt worden seien. Er würde unter erheblichen neurologischen Beschwerden leiden, habe ausgeprägte Nervenprobleme, psychische Erkrankungen, insbesondere Angststörungen, Vergesslichkeit und psychischen Probleme, körperliche bzw. biologische Beschwerden, sowie anhaltende gesundheitliche Einschränkungen, die seinen Alltag deutlich beeinträchtigen würden zudem habe er Lungenprobleme. Diese Beschwerden würden sich stark auf seine Belastbarkeit, sein soziales Leben und seine Arbeitsfähigkeit auswirken. Er ersuche um eine erneute umfassende Prüfung seines Gesundheitszustandes unter Berücksichtigung aller vorliegenden und gegebenenfalls noch nachgereichten medizinischen Befunde. Der Beschwerdeführer schloss seiner Stellungnahme Auszüge aus einem neurologischen Befund/Schreiben an.
6. Die belangte Behörde ersuchte den befassten medizinischen Sachverständigen um die Abgabe einer Stellungnahme. In seiner Stellungnahme vom 16.07.2026 führte der medizinische Sachverständige aus dem Fachbereich der Allgemeinmedizin aus, dass der vorgelegte neurologische/allgemeinmedizinische Befund Ordinationsbesuche in den Monaten April, Mai und Juni anführen würde. Es seien keine Befunde einer speziellen Gedächtnisambulanz vorgelegt worden, die ein einschätzungsrelevantes Demenzleiden eindeutig beschreiben würden. Es würden keine Hinweise für eine organische Erkrankung bei kollapsartigem Anfall vorliegen. Auch hinsichtlich einer möglichen Raumforderung am Enddarm seien keine weiteren abklärenden Befunde vorgelegt worden. Zusammenfassend würde sich keine Änderung der Einschätzung ergeben.
7. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 17.07.2026 wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) ab und stellte einen Grad der Behinderung in Höhe von 30 v.H. fest. Die belangte Behörde legte dem Bescheid das eingeholte Sachverständigengutachten samt ergänzender Stellungnahme in Kopie bei.
8. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte zusammengefasst vor, dass er unter mehreren gesundheitlichen Beeinträchtigungen leiden würde, welche in deren Gesamtheit nicht ausreichend berücksichtigt worden seien. Er würde an einer Gehbehinderung leiden bzw. habe er erhebliche Probleme beim Gehen, er würde unter Kopf- und neurologischen Beschwerden, psychischen Problemen sowie unter Bluthochdruck leiden. Diese Leiden würden ihn in seinem Alltag beeinträchtigen. Er ersuche den angefochtenen Bescheid nochmals zu überprüfen. Sollten weitere ärztliche Befunde oder Unterlagen erforderlich sein, sei er selbstverständlich bereit, diese vorzulegen bzw. diese nachzureichen. Er ersuche daher um positive Prüfung seiner Beschwerde und um eine neuerliche Entscheidung unter vollständiger Berücksichtigung seiner gesundheitlichen Situation. Der Beschwerdeführer legte der Beschwerde keine ärztlichen Befunde bei.
9. Die belangte Behörde legte das Beschwerdeverfahren dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 19.08.2026 vor, wo dieses am 20.08.2026 einlangte.
10. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 24.08.2028 eine Abfrage im Zentralen Melderegister durch, wonach der Beschwerdeführer syrischer Staatsbürger und Inhaber eines Konventionspasses ist, und seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses langte am 11.05.2026 bei der belangten Behörde ein.
Die Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der Beschwerdeführer hat einen aufrechten Aufenthaltstitel und seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland.
Ausmaß der Funktionseinschränkungen:
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Antragsleiden: Psychische und orthopädische Probleme, Bluthochdruck.
Befunde:
Blutdruckmessung 24 h vom 15.06.-16.06.2026 vorliegend
Internist. Befund vom 15.06.2026: Ruhe-Blutdruck:145/94/69, Diagnose: Asthma bronchiale, Nasenbeinfraktur, RDS, st.p Leistenhernie, st.p Teratom, Steatosis hepatis, Va Pulmo Ht, Z.n SHT 01/2025 mit Verbliebenem schwerem Kongniti., Z.n Umschriebene Hirnverletzung, Art. Hypertonie. EKG Ergebnis: minimale Mitralklappeninsuffizienz, normale globale systolische Linksventrikelfunktion.
MRT LWS vom 12.06.2026: Ergebnis: L3/4 hochgradige Spondylarthrose mit Verdickungen der Ligamenta flava, Spondylarthrose auch in den Wirbelbogengelenken L4-S1.
Lungenfachärztlicher. Befund vom 03.06.2026: SpO2 98 % PR 56, Diagnose Asthma bronchiale (J45.9), Lumboischialgie links (M54.4), Lungenrundherd- Granulom ML 2 mm (J98.4).
Orthopädischer Befund XXXX vom 29.05.2026: PetCT: Circumferente malignomsuspekte FDG-Mehrspeicherung im Rectum etwa 4 cm ab ano, methodenbedingt ohne CT-morphologisches Korrelat. Rectoskopische Abklärung empfohlen.
Allgemeinmedizinischer Befund vom 13.05.2026: Diagnosen: Diskusbulging L3/L4 bis L5/S1, lumbale Spinalkanalstenose, subakute dementielle Erkrankung, Ataxie, zunehmender Vergesslichkeit, circumferente malignomsuspekte im Rectum ca.4cm ab Ano., art. Hypertonie und an Diabetes mellitus Typ II.
Neurologischer Befund vom 30.04.2026: Diagnosen: Z.n. SHT 01/2025, mit verbliebenem schwerem kognitivem Defizit.
Internist. Befund Pulmologie XXXX vom 13.02.2024: Diagnose: Asthma, stabil Foster reduzieren auf 1-0-1, Erweiterte Pulmonalarterie: DD angeboren DD entzündlich. Dzt. kein HW auf eine RH-Belastung und somit PAH als Ursache für die Arteriendilatation.
Behandlungen / Medikamente / Hilfsmittel:
Candam Hartkapseln, Foster Druckg. Inhal., Symbicort Trbh.
Beim Beschwerdeführer bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
1. Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule
2. Asthma bronchiale
3. Bluthochdruck
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 v.H.
Die Leiden zwei und drei wirken mit dem führenden Leiden eins nicht auf maßgebliche Weise wechselseitig negativ zusammen und erhöhen nicht weiter.
Ein Zustand nach Nasenbeinfraktur und eine Zustand nach Leistenbruchoperation erreichen keinen Behinderungsgrad, da kein Hinweis auf Komplikationen besteht.
Eine Verfettung der Leber ohne Hinweis auf anhaltende und höhergradige Leberfunktionsstörungen erreicht keinen Behinderungsgrad.
Ein Zustand nach Teratom erreicht keinen Behinderungsgrad, da maßgebliche Komplikationen nicht medizinisch objektiviert sind.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen hinsichtlich der Antragsstellung basieren auf dem Akteninhalt.
Die Feststellungen zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Inland basieren auf dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister.
Der Gesamtgrad der Behinderung gründet sich auf das seitens der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 29.06.2026 (vidiert am 30.06.2026) samt ergänzender Stellungnahme vom 16.07.202.
Darin wird auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Der medizinische Gutachter setzt sich auch umfassend und nachvollziehbar mit den vorgelegten Befunden sowie mit der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussungen und dem Zusammenwirken der zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen auseinander. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen einer persönlichen Untersuchung erhobenen Befunden, entsprechen auch den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen; die Gesundheitsschädigungen sind nach der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft.
Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde im Wesentlichen vor, dass sein Gesundheitszustand nicht entsprechend seinen tatsächlichen Einschränkungen entsprechend eingeschätzt worden sei. Dem ist entgegen zu halten, dass der Beschwerdeführer für einige seiner Leiden und Funktionseinschränkungen keine entsprechenden medizinischen Befunde vorlegte, welche diese Leiden auch medizinisch objektivieren würden. Im Detail handelt es sich hierbei um folgende Leiden:
Weder sind ein obstruktives Schlafapnoesyndrom noch ein Lungenhochdruck sind beim Beschwerdeführer eindeutig dokumentiert. Es liegen auch keine Befunde vor, die ein Demenzleiden oder erhebliche kognitive Einschränkungen eindeutig dokumentieren bzw. in der Ausprägung beschreiben. Ein Zustand nach Schädelhirntrauma (dieses ist durch unfallchirurgische bzw. nervenärztliche Befunde nicht befundbelegt) erreicht keinen Behinderungsgrad, da maßgebliche motorische Ausfälle bzw. Lähmungserscheinungen nicht belegt sind. Eine im allgemeinmedizinischen Bericht angeführte Ataxie bzw. Gangbildstörung ist ebenfalls nicht durch fachärztliche Befunde belegt. Eine Raumforderung im Enddarm ist auch nicht durch fachmedizinische Befunde objektiviert. Insbesondere liegen keine Befunde vor, die Bösartigkeit feingeweblich belegen. Auch eine behandlungsbedürftige Zuckerkrankheit ist befundmäßig nicht dokumentiert.
Sohin wird es am Beschwerdeführer liegen, diese Leiden und Funktionseinschränkungen durch entsprechende medizinische Befunde nachzuweisen. Wobei darauf hinzuweisen ist, dass derartige Befunde einen klinischen Status/Fachstatus zu enthalten haben, aus welchem die jeweiligen Diagnosen schlüssig nachvollzogen werden können. Mit den bloßen Behauptungen, dass seine Gesundheitsschädigungen nicht entsprechend berücksichtigt worden sein, vermag der Beschwerdeführer das vorliegende medizinische Sachverständigengutachten samt ergänzender Stellungnahme nicht zu entkräften.
Einer Nachreichung dieser medizinischen Befunde im Beschwerdeverfahren steht die nach § 46 BBG bestehende Neuerungsbeschränkung entgegen, wonach neue Tatsachen oder Befunde in diesem Verfahren nicht vorgebracht werden dürfen.
Der Sachverständige geht in seinem Gutachten vom 29.06.2026 (vidiert am 30.06.2026) und in seiner Stellungnahme vom 16.07.2026 ausführlich auf sämtliche Einwendungen und Befunde des Beschwerdeführers ein. Der Beschwerdeführer ist damit den Ausführungen des medizinischen Sachverständigen nicht und damit insbesondere auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit, Widerspruchsfreiheit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens vom 29.06.2026 (vidiert am 30.06.2026) samt ergänzender Stellungnahme vom 16.07.2026. Diese werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
1. Zur Entscheidung in der Sache
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten:
„§ 40 (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
…
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
§ 41 (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
(2) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird.
…
§ 42 (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
…
§ 45 (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Der Behindertenpass ist kein Nachweis im Sinne des § 14 Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung.
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
§ 46 Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung beträgt 12 Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.“
Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung, BGBl. II. Nr. 261/2010 idgF BGBl II. Nr. 251/2012) lauten auszugsweise wie folgt:
"Behinderung
§ 1 Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Grad der Behinderung
§ 2 (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2) Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3) Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.
Gesamtgrad der Behinderung
§ 3 (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn
- sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,
- zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.
Grundlage der Einschätzung
§ 4 (1) Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
(2) Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.
...“
Zunächst ist rechtlich festzuhalten, dass der Grad der Behinderung im Beschwerdefall - wie dies auch die belangte Behörde zu Recht annahm - nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen war, was im Verfahren auch unbestritten geblieben ist.
Beim Leiden 1 handelt es sich um degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, welches der medizinische Sachverständige richtig im unteren Rahmensatz der Position 02.01.02 der Anlage der EVO mit einem GdB von 30 % einstufte, da eine rezidivierende Lumboischialgie vorliegt, wobei maßgebliche motorische Defizite fehlen.
Das Leiden 2 ist Asthma bronchiale, welches der medizinische Sachverständige richtig im oberen Rahmensatz der Position 06.05.01 der Anlage der EVO mit einem GdB von 20 % einstufte, da in der Lungenfunktion eine Ventilationsstörung fehlt, die bei im Normbereich befindlicher Sauerstoffsättigung, wobei Therapiereserven bei Nikotinabusus bestehen. Ein Rundherd der Lunge ohne Hinweis auf Bösartigkeit ist inkludiert.
Beim Leiden 3 handelt es sich um Bluthochdruck , welches der medizinische Sachverständige richtig nach dem fixen Rahmensatz der Position 05.01.01 der Anlage der EVO mit einem GdB von 10 % einstufte.
Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung hat bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen nicht im Wege der Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu erfolgen, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für welche der höchste Wert festgestellt wurde, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigungen eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist (vgl. den eindeutigen Wortlaut des § 3 der Einschätzungsverordnung, sowie die auf diese Rechtslage übertragbare Rechtsprechung, VwGH 17.07.2009, 2007/11/0088; 22.01.2013, 2011/11/0209 mwN).
Wie oben unter Punkt 2. (Beweiswürdigung) ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das seitens der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 29.06.2026 (vidiert am 30.06.2026) samt ergänzender Stellungnahme vom 16.07.2026 zu Grunde gelegt.
Der medizinische Sachverständige stellt in diesem Sachverständigengutachten fest, dass die Leiden zwei und drei mit dem führenden Leiden eins nicht auf maßgebliche Weise wechselseitig negativ zusammenwirken und nicht weiter erhöhen, woraus sich ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. ergibt.
Die vom Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerde vorgebrachten Beschwerdegründe waren nicht geeignet, die durch den medizinischen Sachverständigen getroffenen Beurteilungen zu widerlegen oder zusätzliche Dauerleiden bzw. eine zwischenzeitlich eingetretene Verschlechterung des Zustandes zu belegen.
Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, aktuell nicht erfüllt.
Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes bzw. bei Vorliegen aktueller medizinischer Befunde, welche die Leiden und Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers auch medizinisch objektivieren, die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und insbesondere auf das von der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten samt einer ergänzenden Stellungnahme, das auf alle Einwände und die im Verfahren vorgelegten Atteste des Beschwerdeführers in fachlicher Hinsicht eingeht, und welchem der Beschwerdeführer nicht substantiiert entgegengetreten ist. Beide Parteien haben keinen Verhandlungsantrag gestellt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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