IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 27.07.2026, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 31.05.2026 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (auch Sozialministeriumservice, in der Folge belangte Behörde) und legte Gutachten aus dem Fachbereich der Inneren Medizin vom 18.10.2024 und ein berufskundliches Sachverständigengutachten vom 31.10.2025 aus einem arbeitsgerichtlichen Verfahren auf Zuerkennung der Invaliditätspension vor.
2. Die belangte Behörde holte zur Überprüfung des Antrages ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 17.06.2026 erstatteten Gutachten vom 19.06.2026 (vidiert am 22.06.2026) stellte die medizinische Sachverständige bei dem Beschwerdeführer folgende Funktionseinschränkungen
1. Dilatative Kardiomyopathie, Position 05.02.01 der Anlage der Einschätzungsverordnung (EVO), Grad der Behinderung (GdB) 30 %
2. Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus, Position 09.02.01 der Anlage der EVO, GdB 20 %
3. Hypertonie, Position 05.01.01 der Anlage der EVO, GdB 10 %
und einen Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 30 von Hundert (v.H.) fest.
3. Die belangte Behörde übermittelte dem Beschwerdeführer dieses Sachverständigengutachten mit Schreiben vom 22.06.2026 im Rahmen des Parteiengehörs und räumte diesem eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme ein. Der Beschwerdeführer gab keine Stellungnahme ab.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 27.07.2026 wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) ab und stellte einen Grad der Behinderung in Höhe von 30 v.H. fest. Die belangte Behörde legte dem Bescheid das eingeholte Sachverständigengutachten in Kopie bei.
5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Der festgestellte Grad der Behinderung würde nicht seiner tatsächlichen gesundheitlichen Situation entsprechen. Er würde an dilatativen Kardiomyopathie leiden. Aufgrund der Schwere der Erkrankung seien umfangreiche medizinische Maßnahmen erforderlich, darunter die Implantation eines CRT-D-Systems am 26.11.2024. Darüber hinaus würde ein Linksschenkelblock sowie ein Zustand nach Vorhofflattern mit medikamentöser Kardioversion bestehen. Auch wenn sich die Funktionen unter der eingeleiteten Therapie teilweise verbessert hätte, bestehe die Herzerkrankung unverändert fort. Im Alltag würden weiterhin Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit mit rascher Ermüdbarkeit und einer verminderten Leistungsfähigkeit einhergehen. Körperliche Belastungen könnten nur eingeschränkt bewältigt werden und würden regelmäßige Pausen erfordern. Zudem würde er an Diabetes Typ 2, an arterieller Hypertonie und Hyperlipidämie leiden. Diese Erkrankungen würden gemeinsam mit der bestehenden Herzerkrankung belastend wirken und würden die Einschränkungen im Alltag verstärken. Nach meiner Ansicht seien die einzelnen Leiden nicht ausreichend in ihrer Gesamtauswirkung beurteilt worden. Er ersuche um eine neuerliche medizinische Begutachtung unter Berücksichtigung sämtlicher Diagnosen sowie insbesondere der tatsächlichen funktionellen Auswirkungen seiner Erkrankung auf seine körperliche Belastbarkeit und seine Teilhabe am täglichen Leben. Sollten aktuelle fachmedizinische Befunde oder ergänzende medizinische Unterlagen erforderlich sein, so werde er diese selbstverständlich nachreichen. Aus den angeführten Gründen beantrage er den Grad der Behinderung neu zu beurteilen und entsprechend den tatsächlichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen festzusetzen.
Der Beschwerdeführer schloss seiner Beschwerde einen ärztlichen Entlassungsbericht eines PV Rehazentrums vom 22.09.2025 und einen Beschluss des Arbeits- und Sozialgerichts über die Bestellung eines Sachverständigen aus dem Fachbereich der Inneren Medizin an.
6. Die belangte Behörde legte das Beschwerdeverfahren dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 13.08.2026 vor, wo dieses am 14.08.2026 einlangte.
7. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 19.08.2026 eine Abfrage im Zentralen Melderegister durch, wonach der Beschwerdeführer österreichischer Staatsbürger ist, und seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses langte am 31.05.2026 bei der belangten Behörde ein.
Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz im Inland.
Ausmaß der Funktionseinschränkungen:
Anamnese:
DM II, Hypertonie, dilat. Kardiomyopathie, Z.n. VH-Flattern, Z.n. PM-Implantation (CRT-D) 7/24
Derzeitige Beschwerden:
Bei bestimmten Bewegungen Vertigo.
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Sita/Met 50/1000 mg 1 x 1, Forxiga 10mg 1 x 1, Bisoprolol 5mg 2 x 1, Entresto 97/103 mg 2 x 1, Eplerenon 50mg 1 x 1, Ezerosu 10/40 1 x1 , Lasix 40mg b. B. 1 x 1
Sozialanamnese:
Ledig, keine Kindern, lebt in einer Wohnung, 1. Stock, Lift, keine Stufen, Haushalt + Kochen Einkaufen selbst, Beruf: Elektriker, arbeitslos.
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
XXXX , Facharzt für Innere Medizin und Kardiologie 18.10.2025: Diagnosen: Arterielle Hypertonie, Dilatative Kardiomyopathie, nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus, Hyperlipidämie, Adipositas
XXXX Sachverständiger für Berufskunde 31.10.2025: Unter Berücksichtigung des vorliegenden medizinischen Sachverständigengutachtens (ON 14) ist der Kläger nur mehr geeignet für- leichte körperliche Arbeiten im Sitzen, Stehen und Gehen, zu den üblichen Arbeitszeiten und vermehrten Arbeitspausen.
Mitgebrachte Befunde:
Kardiologe Dr. XXXX 18.05.2026: Diagnosen s. oben, EKG: SR, normfrequent.
Klinik XXXX Loop-Recorder-Kontrolle 71.26: kein Vorhofflattern, Lixiana kann beendet werden.
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand: gut Ernährungszustand: adipös
Größe: 175,00 cm Gewicht: 101,00 kg Blutdruck: 120/60
Klinischer Status – Fachstatus:
Kopf: Pupillen: rund, isocor, LR prompt bds., seitengleich, Rachen bland, Zunge feucht, Carotiden: kein patholog. Geräusch, Cor: rein, rhythmisch, normfrequent, Pulmo: bds. frei, VA, Basen av, sonorer KS, Abdomen: weich, kein DS, DG normal, Wirbelsäule: kein Klopfschmerz, Nieren bds. frei, Extremitäten: Obere Extremitäten: Kraft seitengleich, Nacken- und Schürzengriff gut möglich, Faustschluss fest, Untere Extremitäten: Kraft seitengleich, Zehenspitzen- und Fersenstand gut möglich.
Gesamtmobilität – Gangbild:
Frei und sicher mobil.
Status Psychicus:
Verzweifelt, weil er nicht weiß wie es weiter geht.
Beim Beschwerdeführer bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
1. Dilatative Kardiomyopathie
2. Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus
3. Hypertonie
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 v. H.
Das Leiden 1 wird durch die restlichen Leiden nicht erhöht, da keine gegenseitige negative Wechselwirkung besteht.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen hinsichtlich der Antragsstellung basieren auf dem Akteninhalt.
Die Feststellungen zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Inland basieren auf dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister.
Der Gesamtgrad der Behinderung gründet sich auf das seitens der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten eines einer Fachärztin für Innere Medizin vom 19.06.2026 (vidiert am 22.06.2026), basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 17.06.2026.
Darin wird auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Die medizinische Gutachterin setzt sich auch umfassend und nachvollziehbar mit den vorgelegten Befunden sowie mit der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussungen und dem Zusammenwirken der zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen auseinander. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen einer persönlichen Untersuchung erhobenen Befunden, entsprechen auch den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen; die Gesundheitsschädigungen sind nach der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft.
Der Beschwerdeführer moniert in seiner Beschwerde im Wesentlichen, dass sein Herzleiden nicht entsprechend seinen Einschränkungen eingeschätzt worden sei. Zum Beweis hierfür legte er ein einen Rehabericht vom September 2025 vor, welcher jedoch bereits von dem vom Arbeits- und Sozialgericht bestellten medizinischen Sachverständigen aus dem Fachbereich der Inneren Medizin berücksichtigt wurde.
Die medizinische Sachverständige schätze das Leiden 1 nach Position 05.02.01 der Anlage der EVO als Herzmuskelerkrankung leichten Grades mit einem GdB von 30 % ein. Für eine höhere Einschätzung dieses Leidens müsste eine deutliche Belastungsdyspnoe, oder seine kkörperliche Leistung erheblich eingeschränkt sein. Der Beschwerdeführer legte keine medizinischen Befunde vor, welche diese schweren Leidenszustände seiner Herzerkrankung medizinisch objektivieren würden.
Die Einschätzung der Leiden des Beschwerdeführers durch die medizinische Sachverständige aus dem Fachbereich der Inneren Medizin steht nicht im Widerspruch mit dem gerichtlichen Sachverständigengutachten aus dem Fachbereich der Inneren Medizin vom 18.10.2025, welches der Beschwerdeführer selbst mit dem Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses vorlegte.
Der Beschwerdeführer selbst legte keinen medizinischen Befund vor, welcher das von der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten widerlegen könnte. Die Sachverständige geht in ihrem Gutachten vom 19.06.2026 (vidiert am 22.06.2026) ausführlich auf sämtliche Befunde des Beschwerdeführers ein. Der Beschwerdeführer ist damit den Ausführungen des medizinischen Sachverständigen nicht und damit insbesondere auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit, Widerspruchsfreiheit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens vom 19.06.2026 (vidiert am 22.06.2026). Es wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
1. Zur Entscheidung in der Sache
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten:
„§ 40 (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
…
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
§ 41 (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
(2) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird.
…
§ 42 (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
…
§ 45 (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Der Behindertenpass ist kein Nachweis im Sinne des § 14 Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung.
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
§ 46 Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung beträgt 12 Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.“
Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung, BGBl. II. Nr. 261/2010 idgF BGBl II. Nr. 251/2012) lauten auszugsweise wie folgt:
"Behinderung
§ 1 Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Grad der Behinderung
§ 2 (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2) Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3) Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.
Gesamtgrad der Behinderung
§ 3 (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn
- sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,
- zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.
Grundlage der Einschätzung
§ 4 (1) Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
(2) Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.
...“
Zunächst ist rechtlich festzuhalten, dass der Grad der Behinderung im Beschwerdefall - wie dies auch die belangte Behörde zu Recht annahm - nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen war, was im Verfahren auch unbestritten geblieben ist.
Das Leiden 1 ist ein dilatative Kardiomyopathie, welches die medizinische Sachverständige richtig im unteren Rahmensatz der Position 05.02.01 der Anlage der EVO mit einem GdB von 30 % einstufte, da mit Therapie wenig klinische Symptomatik besteht. Der Loop-Recorder ist hierbei berücksichtigt, Lasix wird nur bei Bedarf verwendet, maximal 1 mal täglich.
Beim Leiden 2 handelt es sich im einen nicht insulinpflichtigen Diabetes mellitus, welchen die medizinische Sachverständige richtig eine Stufe über dem unteren Rahmensatz der Position 09.02.01 der Anlage der EVO mit einem GdB von 20 % einstufte, da nur einmal täglich ein orales Antidiabetikum notwendig ist.
Das Leiden 3 ist eine Hypertonie, welches die medizinische Sachverständige richtig nach dem fixen Rahmensatz der Position 05.01.01 der Anlage der EVO mit einem GdB von 10 % einstufte.
Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung hat bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen nicht im Wege der Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu erfolgen, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für welche der höchste Wert festgestellt wurde, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigungen eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist (vgl. den eindeutigen Wortlaut des § 3 der Einschätzungsverordnung, sowie die auf diese Rechtslage übertragbare Rechtsprechung, VwGH 17.07.2009, 2007/11/0088; 22.01.2013, 2011/11/0209 mwN).
Wie oben unter Punkt 2. (Beweiswürdigung) ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das seitens der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin vom 19.06.2026 (vidiert am 22.06.2026), beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 17.06.2026 zu Grunde gelegt.
Der medizinische Sachverständige stellt in diesem Sachverständigengutachten fest, dass das Leiden 1 durch die restlichen Leiden nicht erhöht wird, da keine gegenseitige negative Wechselwirkung besteht, woraus sich ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. ergibt.
Die vom Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerde vorgelegten Befunde und vorgebrachten Beschwerdegründe waren nicht geeignet, die durch die medizinischen Sachverständige getroffenen Beurteilungen zu widerlegen oder zusätzliche Dauerleiden bzw. eine zwischenzeitlich eingetretene Verschlechterung des Zustandes zu belegen.
Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, aktuell nicht erfüllt.
Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und insbesondere auf das von der der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten, das auf einer persönlichen Untersuchung beruht, auf alle Einwände und die im Verfahren vorgelegten Atteste des Beschwerdeführers in fachlicher Hinsicht eingeht, und welchem der Beschwerdeführer nicht substantiiert entgegengetreten ist. Beide Parteien haben keinen Verhandlungsantrag gestellt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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