IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina MUCKENHUBER über die Beschwerde von XXXX , StA. Vereinigte Staaten von Amerika, vertreten durch Rechtsanwältin Mag. Nadja LORENZ, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.04.2026, Zl. XXXX , zu Recht:
A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 17.04.2026 wurde gegen den amerikanischen Staatsangehörigen XXXX (im Folgenden: BF) gemäß § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung in die Vereinigten Staaten von Amerika gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).
Der BF erhob gegen diesen Bescheid durch seine Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde, in welcher er begründend unter anderem ausführt, dass dem BF durch die tschechischen Behörden ein Visum mit der Gültigkeit vom XXXX .20025 bis XXXX .2026 ausgestellt worden sei, weshalb der BF von der belangten Behörde vor dem Erlass einer Rückkehrentscheidung aufzufordern gewesen wäre, sich nach Tschechien zu begeben; eine etwaige Gefährdung könne dem BF im übrigen auch nicht angelastet werden, eine solche sei auch von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid nicht festgestellt worden.
Die gegenständliche Beschwerde wurde mit dem maßgeblichen Verwaltungsakt am 16.06.2026 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
Aufforderungsgemäß teilte der BF über seine Rechtsvertretung dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 09.07.2026 mit, dass er gegenwärtig über keinen Aufenthaltstitel und über kein Visum eines Vertragsstaates verfüge, er aber den Schengenraum am XXXX .2026 über den Luftweg verlassen habe. In Ergänzung zum Beschwerdevorbringen informierte er darüber hinaus über die Geburt seines Sohnes in Finnland sowie über seine Antragsstellung bzw. ein laufendes Verfahren betreffend einen Aufenthaltstitel in Finnland und übermittelte zum Nachweis seines Vorbringens Urkunden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF ist Staatsangehöriger der Vereinigten Staaten von Amerika.
1.2. Er ist als professioneller Basketballspieler tätig. Für die Zeit von XXXX .08.2025 bis XXXX .06.2026 wurde er von einem Verein in Tschechien unter Vertrag genommen, weshalb er ab August 2025 in einem Hotel in Tschechien Unterkunft nahm.
Am XXXX .12.2025 reiste der BF aus Tschechien kommend in das Bundesgebiet ein, um für berufliche Zwecke weiter nach Kosovo zu fliegen. Im Zuge der Ausreise am Flughafen XXXX wurde er einer Grenzkontrolle unterzogen, in weiterer Folge eine Strafverfügung einer Landespolizeidirektion gegen ihn erlassen und über ihn eine Geldstrafe in Höhe von € 600,-- mit der Begründung eines unrechtmäßigen Aufenthaltes verhängt. Diese Strafe wurde vom tschechischen Verein, für welchen der BF tätig ist, beglichen.
Mit Schreiben vom 08.12.2025 informierte die belangte Behörde den BF von der geplanten Erlassung einer aufenthaltsbeenden Maßnahme gegen ihn und forderte ihn zur Stellungnahme auf.
1.3. Der BF verfügte von XXXX .12.2025 bis XXXX .06.2026 über ein tschechisches Visum. Er war und ist jedoch nicht im Besitz eines zum Aufenthalt in Österreich berechtigenden Rechtstitels. Bisher ging der BF keiner Erwerbstätigkeit in Österreich nach und weist keine Sozialversicherung auf. Der BF verfügt in Österreich auch über keine melderechtlichen Eintragungen. Zu Österreich bestehen keine sozialen Bindungen.
1.4. Er reiste am XXXX .12.2025 freiwillig aus dem Bundesgebiet in den Kosovo aus.
Nachdem er in weiterer Folge zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt wiederrum nach Tschechien zurückgekehrt war, verließ er das Schengengebiet am XXXX .06.2026 über Polen, um in seinen Heimatstaat zurückzukehren, wo er sich seither aufhält. Derzeit verfügt er nicht über ein gültiges Visum oder einen Aufenthaltstitel in der Europäischen Union.
1.5. Am XXXX .12.2025 wurde der Sohn des BF geboren, welcher die finnische Staatsangehörigkeit besitzt und bei der Kindesmutter in Finnland lebt. Vor diesem Hintergrund beantragte der BF im Dezember 2025 einen Aufenthaltstitel bei der finnischen Einwanderungsbehörde, wo nach wie vor ein dementsprechendes Verfahren anhängig ist.
1.6. Der BF ist strafgerichtlich unbescholten.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Identität des BF wird aufgrund des in Kopie vorliegenden Datenblattes seines gültigen, amerikanischen Reisepasses festgestellt (AS 5).
2.2. Die Feststellungen zu seiner Tätigkeit als Sportler und seinem damit in Zusammenhang stehenden Aufenthalt in Tschechien 2025 und 2026 gründen auf seinem dahingehenden Beschwerdevorbringen (AS 45 ff).
Die Feststellungen zu seiner Einreise in das Bundesgebiet, der Grenzkontrolle am Flughafen XXXX sowie der daraufhin verhängten Verwaltungsstrafe stützen sich auf das Beschwerdevorbringen in Übereinstimmung mit den Eintragungen im IZR. Die Anzeige der Landespolizeidirektion XXXX , XXXX , vom XXXX .12.2025 liegt dem Akt ein. Ebenso ist ein Nachweis zur geplanten Reise in den Kosovo am XXXX .12.2025 aktenkundig. (AS 1; AS 13; AS 45 ff).
In der Stellungnahme des BF vom 18.12.2025 wurde glaubhaft vorgebracht, dass die Verwaltungsstrafe in Höhe € 600,-- vom Arbeitgeber des BF zur Gänze beglichen worden sei (AS 17 f).
Das Schreiben der belangten Behörde vom 08.12.2025, mit welchem der BF über die geplante Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme informiert wurde und die daraufhin ergangene Stellungnahme des BF vom 18.12.2025 liegen dem Bundesverwaltungsgericht vor (AS 7 ff; AS 17 ff).
2.3. Das tschechische Visum mit Gültigkeit für den Zeitraum von XXXX .12.2025 bis XXXX .06.2026 liegt dem Akt in Kopie ein (AS 53).
Weder das Vorliegen einer Aufenthaltsbewilligung für Österreich noch sonstige Anknüpfungspunkte beruflicher oder sozialer Art im Bundesgebiet wurden vom BF im Laufe des Verfahrens behauptet. Es sind auch keine Beweisergebnisse für etwaige Verbindungen des BF zu Österreich hervorgekommen. Demnach ist im IZR keine Beantragung oder die Ausstellung eines Visums oder einer Aufenthaltsbewilligung dokumentiert und im ZMR kein bisher gemeldeter Wohnsitz ersichtlich. Für den BF sind in Österreich auch keine Sozialversicherungsdaten gespeichert (OZ 2).
2.4. Die freiwillige Ausreise aus dem Bundesgebiet des BF ist im IZR dokumentiert (OZ 2).
Dass er sich danach bis zu seiner Ausreise in den Herkunftsstaat in Tschechien aufhielt, ergibt sich aus den plausiblen Angaben in der Beschwerde. Es sind auch keine Hinweise aktenkundig, dass sich der BF seit der Personenkontrolle am XXXX .12.2025 im Bundesgebiet aufgehalten hätte.
Hinsichtlich der Ausreise aus dem Schengenraum liegt in Übereinstimmung mit dem dementsprechenden Vorbringen ein auf den Namen des BF ausgestelltes Flugticket für den XXXX .2026 von XXXX über XXXX nach XXXX dem Akt bei (OZ 6).
2.5. Die Feststellungen zur Geburt seines Sohnes in Finnland und zu seinem Antrag auf einen Aufenthaltstitel bei den finnischen Behörden gründen auf dem Vorbringen des BF in der Stellungnahme vom 09.07.2026 und den damit vorgelegten Unterlagen, konkret ein Schreiben der finnischen Einwanderungsbehörde, woraus sich das noch laufenden Verfahren betreffend einen Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels in Finnland ergibt, sowie die finnische Geburtsurkunde betreffend den am XXXX .2025 in Finnland geborenen XXXX , wobei in der Urkunde der BF als Vater eingetragen ist (OZ 6).
2.6. Die strafgerichtliche Unbescholten des BF ist im Strafregister dokumentiert (OZ 2).
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Zum anwendbaren Recht
Die belangte Behörde begründete die Rückkehrentscheidung und die Zulässigkeit der Abschiebung in die Vereinigten Staaten von Amerika im angefochtenen Bescheid nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes (AMPAG), BGBl. I Nr. 39/2026.
Das BVwG hat - wenn es in der Sache selbst entscheidet - seine Entscheidung grundsätzlich an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (siehe VwGH 29.01.2025, Ro 2023/04/0026; vgl. insbesondere in Zusammenhang mit Fällen, in denen sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234).
Was die nun nach Inkrafttreten des AMPAG am 12.06.2026 im gegenständlichen Verfahren anzuwendende Rechtslage anbelangt, ist festzuhalten, dass in den Übergangsbestimmungen des § 58 Abs. 8 BFA-VG und § 125 Abs. 32 FPG idF AMPAG für fremdenrechtliche Verfahren, die weder Asylverfahren noch Verfahren zum Entzug des internationalen Schutzes sind, keine gesonderten Übergangsregelungen hinsichtlich der Anwendung früherer verfahrensrechtlicher Bestimmungen nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des AMPAG getroffen worden sind.
Folglich sind im gegenständlichen Verfahren ausschließlich die nunmehr seit 12.06.2026 geltenden Bestimmungen in der Fassung des AMPAG anzuwenden.
3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
3.2.1. Rechtliche Grundlagen:
§ 52 FPG: „Rückkehrentscheidung“ lautet auszugsweise:
(1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde. (…)
(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, etwa weil er einen die Erlassung eines Einreiseverbotes rechtfertigenden Sachverhalt verwirklicht, so ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen. (…)
Grundsätzlich hat das VwG im Beschwerdeverfahren bei Erlassung seines Erkenntnisses von der im Entscheidungszeitpunkt maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszugehen (vgl. VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076).
§ 52 Abs. 6 FPG ist vor dem Hintergrund von Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2008/115/EG zu lesen. Dort wird angeordnet, dass ein nicht rechtmäßig aufhältiger Drittstaatsangehöriger mit einem Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaates zunächst zu verpflichten ist, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaates zu begeben. Nur wenn dieser Verpflichtung nicht entsprochen wird, hat es zu einer Rückkehrentscheidung zu kommen. Demnach bedarf es also vor Erlassung einer Rückkehrentscheidung einer "Verpflichtung" des Drittstaatsangehörigen, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaates zu begeben (vgl. VwGH 10.4.2014, 2013/22/0310). Die Frage der "Unverzüglichkeit" stellt sich dann in Bezug auf die Zeitspanne, die seit Ausspruch der "Verpflichtung" ergangen ist. Wird ihr "unverzüglich" entsprochen, hat eine Rückkehrentscheidung zu unterbleiben, andernfalls ist sie zu verhängen (VwGH vom 21.12.2017, Ra 2017/21/0234).
Gemäß § 58 Abs. 1a Z 5 AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
3.2.2. Gegenständlich ergibt sich daraus Folgendes:
Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Z 10 leg cit als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist. Die BF ist als Staatsangehöriger der Vereinigten Staaten von Amerika Fremder iSd FPG.
Zu erwähnen ist, dass die belangte Behörde die Zuerkennung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz zu Recht nicht geprüft hat, zumal die BF freiwillig ausreiste und sich damit nicht iSd § 57 Abs. 1 und 58 Abs. 1a Z 5 AsylG im Bundesgebiet aufhält (vgl. VwGH 21.12.2021, Ra 2020/21/0135).
Im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung des VwGH sind nach Erlassung des Bescheides eingetretene Sachverhaltsänderungen zu berücksichtigen. Bezogen auf den zum Entscheidungszeitpunkt vorliegenden Sachverhalt bedeutet dies, dass sich die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den BF aufgrund der Tatsache, dass er zwischen XXXX .2025 bis XXXX .2026 über ein gültiges Visum von Tschechien verfügte, aus formalen Gründen als unzulässig erweist. Auch wenn der BF zum Zeitpunkt seiner Betretung im Bundesgebiet über keinen gültigen Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaates verfügte, so lag ein solcher im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vor. Daher tritt der formale Umstand ein, dass der BF zuerst gemäß § 52 Abs. 6 FPG nachweislich zum Verlassen des Bundesgebietes aufzufordern gewesen wäre und erst nach seiner Weigerung, das Bundesgebiet zu verlassen und nach Tschechien auszureisen, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 FPG ergehen könnte. Die einstweilen erfolgte Ausreise des BF ist dabei, im Sinne der zitierten Judikatur des VwGH zu Ra 2017/21/0234, unerheblich.
Auch eine verfahrensrelevante Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit iSd § 52 Abs. 6 FPG liegt nicht vor.
Die in Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides verhängte Rückkehrentscheidung ist daher schon deswegen ersatzlos zu beheben, weil diese nicht hätte ergehen dürfen.
Die Stattgabe der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. bedingt auch den ersatzlosen Entfall des darauf aufbauenden Spruchpunkts II. (Zulässigkeit der Abschiebung) des angefochtenen Bescheids.
3.3. Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist (Z 1) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Z 2) oder wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird (Z 3).
Im gegenständlichen Fall sind aus der Aktenlage, vor allem aus unbedenklichen Urkunden, die Umstände der Ein- und Ausreise des BF, die Verhängung einer Verwaltungsstrafe sowie die Ausstellung eines Visums für Tschechien von XXXX .2025 bis XXXX .2026 klar. Insgesamt war somit von einem „eindeutigen Fall“ auszugehen, sodass auch bei einer Einvernahme des BF in einer Verhandlung vor dem BVwG keine andere Entscheidung in Betracht gekommen wäre. Im Ergebnis konnte die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung somit unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
In der Beschwerde findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und solche sind auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Im Ergebnis war die Revision daher nicht zuzulassen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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