IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Peter Josef DEMSCHAR und Mag. Johannes GRUBER als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice vom XXXX .2026, VSNR: XXXX , und über den Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .2026, GZ: XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.09.2026 zu Recht:
A) Die Beschwerde gegen den Bescheid vom XXXX .2026 wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .2026, GZ: XXXX , wird bestätigt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Mit Bescheid vom XXXX .2026, VSNR: XXXX , sprach die regionale Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: AMS) gegenüber der am XXXX geborenen XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin oder kurz: BF), sie habe gemäß § 38 in Verbindung mit § 10 Abs. 4 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977, im Zeitraum XXXX .2025 bis XXXX .2025 den Anspruch auf die Notstandshilfe verloren und begründete dies im Wesentlichen kurz zusammengefasst damit, dass sie in diesem Zeitraum an einer Schulungsmaßnahme nicht teilgenommen habe.
2. Gegen diesen Bescheid richtete sich die am XXXX .2026 im elektronischen Weg an die belangte Behörde übermittelte Beschwerde, aus der sich im Wesentlichen kurz zusammengefasst ergibt, dass ihr Fernbleiben nicht „ohne zwingenden Grund“ erfolgt sei. Die Urlaubsabwesenheit für den genannten Zeitraum sei bereits vor Beginn der Schulung bekannt und dem AMS gemeldet gewesen. Ebenso sei die Schulungseinrichtung von Beginn an darüber informiert gewesen. Nach ihrer Rückmeldung habe sie sowohl beim AMS als auch bei der Schulungseinrichtung um eine Verschiebung bzw. Verlängerung um eine Woche ersucht, was von der Schulungseinrichtung abgelehnt worden sei. Ihr Fernbleiben sei vorab bekannt gewesen, sie habe es gemeldet. Es werde um die Aufhebung des Bescheides und eine entsprechende Neubeurteilung des Sachverhalts ersucht.
3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .2026, GZ: XXXX , wies die belangte Behörde die gegen den Ausgangsbescheid vom XXXX .2026 erhobene Beschwerde ab und sprach aus, dass die aufschiebende Wirkung der Beschwerde ausgeschlossen werde.
4. Gegen die der BF am 26.03.2026 mittels RSb-Briefs persönlich zugestellte Beschwerdevorentscheidung erhob sie den am XXXX .2026 bei der belangten Behörde eingebrachten Vorlageantrag, den sie mit dem Begehren verband, dass ihre Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt werden möge und den sie im Wesentlichen kurz zusammengefasst damit begründete, dass ihr Fernbleiben von der Schulungsmaßnahme weder schuldlos, noch grundlos erfolgt sei, da sie die belangte Behörde schon vor ihrer Abreise über ihren geplanten Auslandsaufenthalt informiert hätte. Die belangte Behörde habe ihr mitgeteilt, dass sie ihre Abwesenheit zu einem entsprechenden Zeitpunkt nochmals bekannt zu geben habe. Sie habe das ordnungsgemäß getan. Bei ihrer Mitteilung sei ihr mitgeteilt worden, dass das kein Problem darstelle und eine Verlängerung der Maßnahme zum Nachholen der versäumten Zeit möglich sei. Auf diese Auskunft habe sie vertraut und ihr Verhalten entsprechend ausgerichtet. Aus ihrer Sicht sei der wesentliche Umstand im angefochtenen Bescheid nicht ausreichend gewürdigt worden. Auch sei nicht berücksichtigt worden, dass sie sich aktiv um eine Lösung bemüht hätte.
5. Am 20.04.2026 brachte die belangte Behörde den Bescheid vom XXXX .2026, die dagegen erhobene Beschwerde, die Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .2026, den dagegen erhobenen Vorlageantrag und die maßgeblichen Akten des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage.
6. Mit hg. Verfügung vom 22.07.2026 wurde eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt, zu welcher insbesondere die Beschwerdeführerin und eine Vertretung der belangten Behörde mittels RSb-Briefs nachweislich geladen wurden.
7. Die für den 02.09.2026 anberaumte mündliche Verhandlung vor dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht blieb von den Verfahrensparteien unbesucht, weshalb die Verhandlung in Abwesenheit der Verfahrensparteien durchgeführt wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Bei der am XXXX in XXXX (Ägypten) geborenen Beschwerdeführerin handelt es sich um eine Staatsangehörige von Ägypten, die sich seit einem nicht näher festgestellten Zeitpunkt des Jahres 2010 in Österreich aufhält und über eine Arbeitsbewilligung verfügt, die ihr den „freien Zugang zum Arbeitsmarkt“ im Bundesgebiet eröffnet [im Akt einliegender Lebenslauf].
Sie ist verheiratet und ist seit dem XXXX bis laufend an der Anschrift XXXX in XXXX mit Hauptwohnsitz gemeldet [ZMR-Abfrage].
Nach dem Besuch der Berufsschule in Ägypten von XXXX bis XXXX belegte sie eine Universitätsausbildung in den Fachbereichen Industrie&Bauingenieur in Ägypten.
1.2. Vor ihrer letzten Arbeitslosigkeit stand sie von XXXX .2023 bis einschließlich XXXX .2024 in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis zur Dienstgeberin Fa. XXXX . Zuletzt stand sie bei dieser Dienstgeberin von XXXX .2024 bis XXXX .2024 im Bezug von Krankengeld.
Das Dienstverhältnis endete am XXXX .2024 und befindet sie sich seither im Stande der Arbeitslosigkeit. Seit dem XXXX .2025 steht sie im Bezug der Notstandshilfe.
1.3. Am XXXX .2025 schloss sie mit der belangten Behörde eine Betreuungsvereinbarung ab, auf deren Grundlage die Vereinbarung getroffen wurde, dass die BF an einer Kursmaßnahme mit der Bezeichnung „ XXXX “ mit dem Ziel der „individuellen Vermittlungsunterstützung und Perspektivenerweiterung“ teilnehmen sollte. Die Maßnahme wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die bisherigen Bemühungen bei der Arbeitssuche bisher erfolglos geblieben seien [Betreuungsvereinbarung vom XXXX .2025, S. 2 oben]. Die der BF ausgehändigte Betreuungsvereinbarung enthält nachstehenden Passus und Warnung:
„Bitte beachten Sie, dass die Kursteilnahme verpflichtend ist und Sie bei Ihrer Perspektivenentwicklung und der raschen Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt unterstützt.
Eine Kursverweigerung oder eine Vereitelung des Kurserfolges kann zum Verlust Ihres Anspruches auf Arbeitslosengeld/Notstandshilfe von zumindest 6 Wochen (im Wiederholungsfall für 8 Wochen) nach § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz führen. Tageweises unentschuldigtes Fernbleiben vom Kurs führt ebenso zum Verlust Ihres Leistungsanspruches. Bitte beachten Sie, dass auf eine mögliche geringfügige Beschäftigung keine Rücksicht genommen werden kann. Sollte diese Beschäftigung zu Kursabwesenheiten und infolge zur Vereitelung des Kurserfolges führen, verlieren Sie nicht nur für die Dauer Ihres Fernbleibens Ihren Leistungsanspruch, sondern es droht ein Kursausschluss, der nach § 10 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes sanktionierbar ist.“ [Betreuungsvereinbarung vom XXXX .2025, S. 2 Mitte].
Das AMS vereinbarte mit der BF, dass sie im Wege einer schriftlichen Mitteilung per RSb-Brief eine Einladung zum Kursstart eingeladen werden soll [Ebda., S. 2 oben].
1.4. Mit einem über ihr eAMS-Konto der belangten Behörde übermittelten Antragsformular begehrte sie die Beihilfengewährung im Rahmen einer Aus- und Weiterbildungsmaßnahme gem. §§ 34 und 35 AlVG für den Zeitraum von „ XXXX .2025 bis XXXX .2028“ (gemeint wohl: 2025) [im Akt einliegendes Antragsformular].
1.5. Tatsächlich nahm die Beschwerdeführerin im Zeitraum von XXXX .2025 bis XXXX .2025 im Schulungszentrum XXXX an der Ausbildungsmaßnahme „ XXXX “ teil [im Akt einliegender Abschlussbericht des Schulungszentrums XXXX vom XXXX .2025].
1.6. Von XXXX .2025 bis XXXX .2025 hielt sie sich im Ausland auf und stand während dieser Zeit der Arbeitsvermittlung in Österreich nicht zur Verfügung.
1.7. Diesen Auslandsaufenthalt kündigte sie kurz vor ihrer Ausreise über ihr eAMS-Konto an und meldete sich, ebenfalls über ihr eAMS-Konto, am XXXX .2025 bei der belangten Behörde zurück.
1.7.1. Demnach teilte sie dem AMS mit einer über ihr eAMS-Konto am XXXX .2025 übermittelten Nachricht mit, dass sie sich von XXXX .2025 bis XXXX .2025 im Ausland befinde und am XXXX .2025 wieder in Österreich sein werde [im Akt einliegende eAMS-Nachricht vom XXXX .2025].
1.7.2. Mit einer weiteren, dem AMS am XXXX .2025 über ihr eAMS-Konto am XXXX .2025 übermittelten Nachricht gab sie bekannt, dass sie sich seit dem XXXX .2025 wieder in Österreich aufhalte [im Akt einliegende eAMS-Nachricht vom XXXX .2025].
1.8. Mit Bescheid vom XXXX .2026 sprach die belangte Behörde der Beschwerdeführerin gegenüber aus, dass sie im Zeitraum von XXXX .2025 bis XXXX .2025 gem. § 38 iVm. § 10 Abs. 4 AlVG die Notstandshilfe verloren habe, da sie im bezogenen Zeitraum an der Schulungsmaßnahme nicht teilgenommen habe. Zwingende Gründe für ihr Fernbleiben hätten nicht vorgelegen.
2. Beweiswürdigung:
Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten, unstrittigen Sachverhalt, der sich unmittelbar aus der Aktenlage (Verwaltungsakten und Gerichtsakten) und vom Ergebnis der am 02.09.2026 vor dem Bundesverwaltungsgericht stattgehabten mündlichen Verhandlung aus, wobei darauf hinzuweisen ist, dass sich das erkennende Gericht auf den Inhalt des bisherigen Vorbringens der belangten Behörde und das Beschwerdevorbringen sowie auf das Vorbringen im Vorlageantrag der Beschwerdeführerin und die im Akt einliegenden Akten des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens stützt, da die ordnungsgemäß geladenen Verfahrensparteien, darunter die Beschwerdeführerin, der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Verwaltungsgericht fernblieben, weshalb die Verhandlung in Abwesenheit durchgeführt werden musste.
Die getroffenen Feststellungen gründen auf den angegebenen Quellen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 133/2012, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Zu Spruchteil A):
3.2.1. Die hier maßgebliche Bestimmung des § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 idF. BGBl. I Nr. 3/2013 lautet wie folgt:
§ 10.
(1) Wenn die arbeitslose Person
1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
2. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
3. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
4. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen,
so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2) Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.
(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(4) Wer, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, tageweise nicht an einer Schulungsmaßnahme teilnimmt, verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Tage des Fernbleibens, außer wenn dieses durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist.“
3.2.2. Anlassbezogen hat die belangte Behörde die auf die Nichtteilnahme an der Schulungsmaßnahme abstellende Sanktion erkennbar auf die Bestimmung des § 10 Abs. 4 AlVG gestützt. Nach dieser Bestimmung verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, tageweise an einer Schulungsmaßnahme nicht teilnimmt.
Das Versäumen einzelner Kurstage bei einer Schulungs- oder Wiedereingliederungsmaßnahme kann nach Abs. 1 eine Sanktion nur dann rechtfertigen, wenn insgesamt ein Ausmaß erreicht wird, das iSd. Abs. 1 Z 2 bzw. Z 3 eine erfolgreiche Absolvierung der Maßnahme verunmöglicht.
Mit dem SRÄG 2012 (BGBl. I Nr. 3/2013) wurde mit der Einführung des neuen Absatzes 4 eine eigenständige Sanktionsmöglichkeit für ein ungerechtfertigtes Fernbleiben in einem geringeren, den Erfolg der Maßnahme noch nicht vereitelnden Ausmaß geschaffen. In den Gesetzesmaterialien hat die Gesetzgeberin ausgesprochen, dass diese Regelung die gesetzliche Verankerung einer klaren Trennung der Konsequenzen zwischen Verhaltensweisen, die ohne Zweifel eine Sanktion gemäß § 10 Abs. 1 rechtfertigen, weil sie den Erfolg einer Maßnahme gefährden, und dem bloßen Versäumen einzelner Kurstage bezwecke. Es könne nicht im Belieben der TeilnehmerInnen an Kursmaßnahmen stehen, diese nur in einem Ausmaß zu besuchen, das gerade noch eine erfolgreiche Teilnahme ermöglicht [NRBlg 2000 XXIV. GP, zu Art. I Z 5 (§ 10 Abs. 4 AlVG), S. 12].
Seit dem 01.01.2014 geht der Anspruch auf Arbeitslosengeld seit dem 01.01.2014 auch für die Tage des Fernbleibens verloren. Als zwingende Gründe, die ein Fernbleiben rechtfertigen und damit den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe trotz tageweiser Nichtteilnahme sichern, gelten jene Gründe, die auch im aufrechten Dienstverhältnis zu einer Fortzahlung des Entgeltes führen würden bzw. die iSd. § 8 Abs. 3 AngG bzw. § 1154b Abs. 5 ABGB als wichtige, in der Person der Dienstnehmerin gelegene Dienstverhinderungsgründe anerkannt sind [sic NRBlg 2000 XXIV. GP, zu Art. I Z 5 (§ 10 Abs. 4 AlVG), S. 12; Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, § 10 AlVG Rz. 10].
3.2.3. Anlassbezogen hat die BF im Zeitraum von XXXX .2025 bis XXXX .2026 an einer Ausbildungsmaßnahme mit der Bezeichnung „ XXXX “ am Schulungszentrum XXXX teilgenommen.
Während dieser Ausbildungsmaßnahme verbrachte sie von XXXX .2025 bis XXXX .2025 einen Urlaubsaufenthalt im Ausland. Zwar hat sie diese Abwesenheit der belangten Behörde am XXXX .2025 im Wege ihres eAMS-Kontos bekannt gegeben, doch handelte es sich bei ihrer Abwesenheit um einen Urlaub im Ausland.
Weder ihrer Nachricht an das AMS vom XXXX .2025, noch in der Beschwerde, noch in ihrem weitwendigen Vorlageantrag führte sie Gründe ins Treffen, die als „zwingender Grund“, der ein Fernbleiben rechtfertigen und damit den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe trotz tageweiser Nichtteilnahme sichern könnte, zu qualifizieren gewesen wären.
Da sie überdies der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 02.09.2026 ferngeblieben war, standen dem erkennenden Verwaltungsgericht bei der Erforschung, ob „zwingende Gründe“ vorliegen, die ein Fernbleiben von der gegenständlichen Kursmaßnahme rechtfertigen hätten könnten, ausschließlich ihre Nachricht vom XXXX .2025, sowie das Beschwerdevorbringen und das im Vorlageantrag enthaltene Vorbringen zur Verfügung; allerdings konnte keiner einzigen der angeführten Quellen ein Hinweis auf das Bestehen von „zwingenden Gründen“, die im Zeitraum von XXXX .2025 bis XXXX .2025 ein Fernbleiben rechtfertigen hätten könnten, entnommen werden.
3.3. Aus den angeführten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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