IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL-HAIDER über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid des Senats der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Wien vom 01.04.2026, Zl. XXXX , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Senates der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde) vom 01.04.2026 wurde der Vorstellung der Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) vom 12.02.2026 keine Folge gegeben und ihr Antrag auf Überweisung der einbehaltenen Beträge abgewiesen.
Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der BF gegenüber mit Bescheid vom 28.01.2026 eine Rückforderung in der Höhe von € 9.868,40 ausgesprochen worden sei, gegen welchen die BF Beschwerde erhoben habe und dieses Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht anhängig sei. Mit Bescheid vom 25.09.2025 sei der BF € 1.121,00 Studienbeihilfe bewilligt worden, welche aufgrund der offenen Rückforderung gemäß § 51 Abs. 2 StudFG monatlich zur Hälfte, mit einem Betrag von € 560,50, einbehalten werde und laufend die offene Rückforderung verringere.
2. Mit Schreiben vom 29.04.2026 erhob die BF binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde.
3. Mit Schriftsatz vom 07.05.2026 (eingelangt am 15.05.2026) legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die BF absolvierte das Bachelorstudium Lehramt Primarstufe an der Pädagogischen Hochschule Niederösterreich. Anschließend begann die BF das Masterstudium Lehramt Primarstufe an der Pädagogischen Hochschule Niederösterreich im Wintersemester 2025. Seit Beginn ihres Bachelorstudiums im Wintersemester 2021 bezog die BF durchgehend Studienbeihilfe.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 25.09.2025 wurde der BF Studienbeihilfe für das Studium Masterstudium Lehramt Primarstufe an der Pädagogischen Hochschule Niederösterreich in der Höhe von € 1.121,00 monatlich bewilligt.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 28.01.2026, wurde festgestellt, dass der Anspruch auf Studienbeihilfe während des Kalenderjahres 2024 im Ausmaß von 9.868,38 Euro ruht und dieser Betrag daher zurückgezahlt werden muss.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen Verwaltungsakt und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122 (im Folgenden: VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
3.2. Zu Spruchpunkt A) Abweisung der Beschwerde:
3.2.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Gewährung von Studienbeihilfen und anderen Studienförderungsmaßnahmen (Studienförderungsgesetz 1992 – StudFG) lauten (auszugsweise):
Rückzahlung
§ 51. (1) Studierende haben zurückzuzahlen:
1. Studienbeihilfenbeträge, deren Zuerkennung erschlichen wurde;
2. Studienbeihilfenbeträge, deren Zuerkennung durch unvollständige oder unwahre Angaben bewirkt wurde;
3. Studienbeihilfenbeträge, die nach dem Eintritt eines gesetzlichen Erlöschensgrundes oder während des Ruhens des Anspruches ausbezahlt wurden;
4. Studienbeihilfenbeträge, für deren Auszahlung die Voraussetzungen durch eine nachträgliche Abänderung des Bewilligungsbescheides weggefallen ist;
5. den gesamten Betrag der erhaltenen Studienbeihilfe, der in den ersten beiden Semestern insgesamt, in den ersten beiden Semestern eines Masterstudiums oder in den ersten beiden Semestern eines Doktoratsstudiums bezogen wurde, wenn nicht wenigstens Studiennachweise in dem in § 48 Abs. 2 festgelegten Ausmaß vorgelegt werden;
6. den gesamten Betrag der im ersten Semester bezogenen Studienbeihilfe, wenn nach einem Studienabbruch oder einer Studienunterbrechung nicht wenigstens Studiennachweise in dem in § 48 Abs. 3 festgelegten Ausmaß vorgelegt werden.
(2) Im Falle eines neuen Studienbeihilfenanspruches ist die Rückzahlungsforderung gegen diesen aufzurechnen. Der monatlich durch Aufrechnung einbehaltene Betrag darf 50% der monatlich zustehenden Studienbeihilfe nicht übersteigen. Eine Aufrechnung ist auch vor Rechtskraft des Bescheides über die Rückzahlungsverpflichtung zulässig. Ist eine Aufrechnung nicht möglich, so kann die Schuld unter Berücksichtigung der finanziellen Situation der rückzahlungspflichtigen Person bis zu zwei Jahren gestundet und auch die Rückzahlung in Teilbeträgen von nicht mehr als 60 Monatsraten gestattet werden.
(3) Im Fall des Abs. 1 Z 5 und 6 entfällt die Rückforderung, wenn der Studierende
1. sein Studium weiter betreibt und längstens in der Antragsfrist des fünften Semesters ab Studienbeginn wieder einen günstigen Studienerfolg gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 und Z 5, § 23 Z 2 und § 24 Z 2 nachweist oder
2. die zum Ausschluss der Rückzahlungsverpflichtung notwendigen Studiennachweise zwar innerhalb der für die Vorlage vorgesehenen Frist erworben, diese jedoch erst nach Ablauf der Frist vorgelegt hat.
(4) Die Begünstigungen der Abs. 2 und 3 gelten nicht für den Fall der Erschleichung. In diesem Fall sind die empfangenen Beträge ab deren Erhalt mit 8% zu verzinsen und zwei Wochen nach Rechtskraft des Bescheides zur Rückzahlung fällig. Personen, die durch vorsätzliche Verletzung der Offenlegungs- und Wahrheitspflicht gemäß § 40 Abs. 4 an der Erschleichung teilgenommen haben, haften mit dem zur Rückzahlung verpflichteten Studierenden als Gesamtschuldner.
(5) Rückzahlungsansprüche verjähren in drei Jahren, wenn nicht vor Ablauf dieser Frist ein Rückzahlungsbescheid ergeht. Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die letzte gesetzlich nicht gebührende Studienbeihilfenrate ausgezahlt wurde. Der Lauf der Verjährungsfrist ist gehemmt, solange sich der Rückzahlungsverpflichtete im Ausland aufhält.
(6) Mit der Bestätigung der Vollstreckbarkeit versehene Rückzahlungsbescheide sind Exekutionstitel. Im Exekutionsverfahren wegen dieser Rückzahlungsbescheide wird der Bund von der Finanzprokuratur vertreten, die die Eintreibung unmittelbar beim zuständigen Gericht beantragen kann. Die Kosten des Einschreitens der Finanzprokuratur sind vom rückzahlungspflichtigen Studierenden zu ersetzen. Die Rückforderung ist nicht zu verzinsen.
3.2.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Aufrechnung nach § 51 Abs. 2 StudFG ausgesprochen, dass im Hinblick darauf, dass für die Rückforderungsansprüche ausdrücklich im StudFG 1992 die Möglichkeit der Bescheiderlassung vorgesehen ist, davon auszugehen ist, dass auch die Aufrechnung im § 51 Abs. 2 erster Satz StudFG 1992 dem öffentlichen Recht zuzuordnen ist und damit die gesamte Rückabwicklung (in allen ihren Erscheinungsformen) der Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde überantwortet ist und damit kein in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallendes Sonderprivatrecht in dieser Bestimmung getroffen wurde. Zwar verpflichtet das Gesetz die Behörde nicht, die Aufrechnung in Form eines Bescheides geltend zu machen (dadurch, dass die belangte Behörde im Beschwerdefall diese Form gewählt hat, wird der Studierende freilich nicht in seinen Rechten verletzt). Es überlässt ihr vielmehr, in welcher Form sie die Aufrechnung geltend macht. Dies schließt es freilich nicht aus, dass von Amts wegen, aber auch im Streitfall über Antrag bescheidförmig darüber abzusprechen ist, ob die Voraussetzungen für die Aufrechnung gegeben sind. Auf diese Weise wird die Voraussetzung für den Rechtsschutz, insbesondere in Form der nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts sichergestellt (VwGH 22.03.1995, 94/12/0259).
3.2.3. Für das gegenständliche Verfahren bedeutet dies Folgendes:
Mit dem Beschwerdevorbringen ist es der BF nicht gelungen, die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids aufzuzeigen und zwar aufgrund folgender Erwägungen:
Gegenständlich war zu prüfen, ob die belangte Behörde den Antrag auf Überweisung der einbehaltenen Beträge zu Recht abgewiesen hat.
Gemäß § 51 Abs. 2 StudFG ist im Falle eines neuen Studienbeihilfenanspruches die Rückzahlungsforderung gegen diesen aufzurechnen, wobei der monatlich durch Aufrechnung einbehaltene Betrag 50% der monatlich zustehenden Studienbeihilfe nicht übersteigen darf. Eine Aufrechnung ist auch vor Rechtskraft des Bescheides über die Rückzahlungsverpflichtung zulässig.
Die Bestimmung normiert demnach für den Fall des Bestehens einer Rückzahlungsforderung während des Bestehens eines neuen Studienbeihilfenanspruches die Aufrechnung der Rückzahlungsforderung gegen den neuen Anspruch.
Verfahrensgegenständlich bestand der BF gegenüber eine Rückzahlungsforderung in der Höhe von € 9.868,38, während gleichzeitig ein neuer Anspruch auf Studienbeihilfe der BF zugesprochen wurde.
Die belangte Behörde war daher aufgrund des Wortlautes des § 51 Abs. 2 StudFG dazu gehalten, die bestehende Rückzahlungsforderung gegen den neuen Studienbeihilfenanspruch aufzurechnen.
Die Höhe der monatlich einbehaltenen Beträge von € 560,50 überschreitet dabei die gesetzliche Grenze von 50% der Höhe der zugesprochenen Studienbeihilfe nicht.
Ferner ergibt sich aus dem Wortlaut des § 51 Abs. 2 StudFG eindeutig, dass die Aufrechnung auch vor Rechtskraft des Bescheides über die Rückzahlungsverpflichtung zulässig ist.
Soweit die BF in ihrer Beschwerde weiterhin an der Auffassung festhält, dass die im Kalenderjahr 2024 aus Vorsorgekassen zugeflossenen Auszahlungen nicht dem in Rede stehenden Kalenderjahr zugerechnet werden dürften, ist dem entgegenzuhalten, dass dieses Vorbringen verfahrensgegenständlich ins Leere geht.
Die Frage, welchem Kalenderjahr die betreffende Auszahlung im Rahmen der Ermittlung des Einkommens nach dem StudFG zuzurechnen ist, betrifft die Grundlage der gegenüber der BF bestehenden Rückzahlungsforderung und ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
Es kann somit keine Rechtswidrigkeit darin erblickt werden, wenn die belangte Behörde im Rahmen der ihr zustehenden gesetzlichen Möglichkeiten einen Teil der auszuzahlenden Studienbeihilfe einbehalten hat.
3.2.4. Gegenständlich konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig (vgl. dazu etwa VwGH 01.09.2016, 2013/17/0502; VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12).
3.2.5. Es war daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Spruchpunkt A) zu entscheiden.
3.3. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.3.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
3.3.3. Es war daher gemäß Spruchpunkt B) zu entscheiden.
Rückverweise