BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. FELSEISEN über den Antrag von XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, betreffend Berichtigung des Namens im Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom XXXX , Zahl XXXX , den Beschluss:
A)
Der Antrag wird als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Feststellungen:
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX , Zahl XXXX , wurde der Antrag der Antragstellerin auf internationalen Schutz vom XXXX bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen und ihr gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.
Nach Erhebung einer Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides wurde dieser mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom XXXX , Zahl XXXX , stattgegeben und der Antragstellerin gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 4 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt und festgestellt, dass ihr gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Das Erkenntnis ist in Rechtskraft erwachsen.
Das Bundesasylamt sowie der Asylgerichtshof führten den Namen der Antragstellerin gleichlautend mit XXXX .
Mit Eingaben vom XXXX und XXXX beantragte die Antragstellerin die Berichtigung ihres Namens im Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom XXXX von XXXX auf XXXX . Sie führte dazu aus, dass es sich um dieselbe Person handeln und die Divergenz aufgrund einer nunmehrigen Namensberichtigung bestehen würde.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt sowie insbesondere der Einsicht in den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX und das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom XXXX .
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A) Zurückweisung des Antrages
3.2. Die Rechtsgrundlage der Berichtigung eines verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses oder Beschlusses bildet der gemäß § 17 VwGVG auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG sinngemäß anzuwendende § 62 Abs. 4 AVG.
Gemäß § 62 Abs. 4 AVG kann die Behörde jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden berichtigen.
3.3. Der Antragsteller hat auf die „von Amts wegen“ vorzunehmende begehrte Berichtigung keinen Rechtsanspruch (vgl. VwSlg 4472 A/1957; VwGH 11. 3. 1983, 82/04/0126). Grundsätzlich bleibt es einer Verfahrenspartei, wie dem Antragsteller, allerdings unbenommen, eine amtswegige Berichtigung anzuregen. Wird dieser Anregung von der Behörde jedoch keine Folge gegeben, so ist die Partei hiedurch in keinem Recht verletzt (VwGH 12. 11. 1957, 846/57; 10. 12. 1991, 91/04/0289; 19. 12. 1995, 93/05/0179). Ein Antrag auf Berichtigung ist durch verfahrensrechtlichen Bescheid als unzulässig zurückzuweisen (vgl. VwGH 30. 5. 1969, 1564/68; 10. 12. 1991, 91/04/0289).
Demnach besteht keine Antragslegitimation der Antragstellerin für eine Berichtigung ihres Namens. Ihr Antrag ist daher mit Beschluss formell zurückzuweisen.
3.4. Ungeachtet dessen sieht sich das Bundesverwaltungsgericht aber auch nicht zur amtswegigen Berichtigung des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom XXXX im Sinne einer Anregung der Antragstellerin veranlasst:
Eine Berichtigung nach § 62 Abs. 4 AVG hat durch Bescheid (hier: Beschluss) zu erfolgen und bewirkt feststellend, dass das berichtigte Erkenntnis rückwirkend auf den Zeitpunkt der Erlassung geändert wird. Die Bestimmung des § 62 Abs. 4 AVG ist dem § 419 ZPO nachgebildet und soll der Prozessökonomie dadurch dienen, dass besonders offenkundige Fehler auch außerhalb eines Rechtsmittelverfahrens korrigiert werden können. Offenbar auf einem Versehen beruht eine Unrichtigkeit dann, wenn sie für die Partei, bei Mehrparteienverfahren für alle Parteien, klar erkennbar ist und von der Behörde bei entsprechender Aufmerksamkeit bereits bei der Bescheiderlassung hätte vermieden werden können (VwGH 19.11.2002, Zl. 2002/12/0140). Ein Versehen ist klar erkennbar, wenn zu dessen Erkennung kein längeres Nachdenken und keine Nachschau in Gesetzeswerken notwendig ist, wobei vom Maßstab eines mit der zu behandelnden Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen ist (VwGH vom 13.09.1991, Zl. 90/18/0248).
Einem Berichtigungsbescheid (hier: Berichtigungsbeschluss) kommt nur feststellende, nicht jedoch rechtsgestaltende Wirkung zu. Seine Funktion erschöpft sich ausschließlich in der Feststellung des tatsächlichen Inhaltes des berichtigten Bescheides (Erkenntnisses) schon zum Zeitpunkt seiner in berichtigungsbedürftiger Form erfolgten Erlassung.
3.5. Der Name der Antragstellerin wurde sowohl im Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX als auch im Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom XXXX gleichlautend mit XXXX angegeben. Seitens der gesetzlichen Vertretung der damals noch minderjährigen Antragstellerin wurden im gesamten Verfahren keinerlei Einwände gegen den Namen erhoben. Insbesondere führte das Bundesasylamt hinsichtlich des festgestellten Namens der Antragstellerin an, dass der Vater der Antragstellerin als ihr gesetzlicher Vertreter in seiner Einvernahme angab, dass seine Tochter nie einen Reisepass besessen und auch keine sonstigen Dokumente gehabt habe, und legte er nur ihren Rot-Kreuz-Pass vor. Zur Identität der Antragstellerin führte das Bundesasylamt im Bescheid sodann aus, dass zwar kein amtlicher Identitätsnachweis, jedoch eine Urkunde amtlichen Charakter (Rot-Kreuz-Pass) vorliegen würde, die zumindest einen Hinweis auf ihre Identität geben könne. Aufgrund dessen gehe die Behörde sohin davon aus, dass die Angaben zur Identität zutreffend seien. Auch im Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom XXXX wurde die Antragstellerin mit dem Namen XXXX geführt. Es fand sich daher zu keinem Zeitpunkt ein Hinweis dafür, dass der Namen der Antragstellerin falsch geführt gewesen wäre.
Der Name der Antragstellerin XXXX entsprach der (damaligen) Aktenlage, sodass es sich diesbezüglich nicht um ein Versehen handelte.
Im vorliegenden Fall unterlief dem Asylgerichtshof sohin im Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses am XXXX keine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit hinsichtlich des Namens der Antragstellerin, denn der Name XXXX wurde während des gesamten, rechtskräftig beendeten Verfahrens geführt und galt als im Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses als richtig.
Im Übrigen vermochte die Antragstellerin auch nicht näher zu begründen, worin das Versehen des Asylgerichtshofes bestanden haben soll, zumal angeführt wird, dass sie „nunmehr“ den Namen XXXX führen würde. Allein die Übermittlung der österreichischen Geburtsurkunde und des Konventionsreisepasses sind nicht geeignet, einen Nachweis dafür zu liefern, dass der nunmehr geführte Name tatsächlich bereits im Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses richtig gewesen wäre.
3.6. Es liegt daher kein Schreib- oder Rechenfehler oder eine einem solchen gleichzuhaltende, auf einem Versehen oder ausschließlich auf technisch mangelhaften Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeit vor, sodass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berichtigung des gegenständlichen Erkenntnisses nicht vorliegen.
4. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
§ 24 Abs. 2 Z 1 erster Fall VwGVG sieht vor, dass eine Verhandlung entfallen kann, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Aus-spruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe dazu insbesondere die unter A) zitierte Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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