IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde der XXXX in XXXX , vertreten durch den Rechtsanwalt Mag. Ralph KILCHES, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom XXXX .2026, XXXX , betreffend Gerichtsgebühren (Grundverfahren XXXX des Bezirksgerichts XXXX ) den Beschluss (A) und erkennt zu Recht (B):
A) Der Antrag auf Nachsicht, in eventu Stundung der Gerichtsgebühren wird wegen Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zurückgewiesen.
B) Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
C) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG jeweils nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang und Sachverhalt:
Im Verfahren XXXX des Bezirksgerichts XXXX (im Folgenden: Grundverfahren) begehrte eine klagende Partei von der beschwerdeführenden Partei (im Folgenden: BF) als beklagter Partei zunächst rückständige Mietzinse in Höhe von EUR 24.360 samt Anhang für die Monate November 2021 bis inklusive Dezember 2022 sowie die Räumung eines konkret bezeichneten Bestandobjekts und dehnte das Zahlungsbegehren in der Verhandlung vom XXXX .2024 auf insgesamt EUR 45.960 samt Anhang aus. Aufgrund des am XXXX .2023 geschlossenen Räumungsvergleichs schränkte sie mit Schriftsatz vom XXXX .2023 das Klagebegehren um das Räumungsbegehren ein. Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX .2024 wurde die BF im Grundverfahren zur Zahlung von EUR 41.400 samt Anhang verpflichtet und das Mehrbegehren abgewiesen.
Die BF erhob gegen den klagestattgebenden Teil dieses Urteils eine Berufung, der mit Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen XXXX vom XXXX .2024, XXXX , nicht Folge gegeben wurde.
Am 29.10.2024 beantragte die BF Verfahrenshilfe - unter anderem im Umfang der einstweiligen Befreiung von den Gerichtsgebühren - zur Erhebung einer außerordentlichen Revision gegen das Berufungsurteil. Dieser Antrag wurde (mittlerweile rechtskräftig) abgewiesen. Der BF wurde im Grundverfahren demnach die Verfahrenshilfe, insbesondere die Befreiung von den Gerichtsgebühren zur Erhebung der außerordentlichen Revision, nicht bewilligt.
Am XXXX .2025 brachte der Rechtsanwalt Mag. Ralph KILCHES als Vertreter der BF eine außerordentliche Revision gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen XXXX vom XXXX .2024 ein, in der das Revisionsinteresse („wegen“) mit EUR 41.400 angegeben wird. Diese wurde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom XXXX .2025, XXXX , zurückgewiesen.
Da für die Revision keine Pauschalgebühr entrichtet worden war, wurden der BF mit dem als Mandatsbescheid erlassenen Zahlungsauftrag vom 05.12.2025 die Pauschalgebühr nach TP 3 GGG von EUR 3.754 und die Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs 1 GEG von EUR 8 (insgesamt daher EUR 3.762) zur Zahlung vorgeschrieben.
Aufgrund der von der BF dagegen erhobenen Vorstellung schrieb der Präsident des Landesgerichts für Zivilrechtssachen XXXX ihr mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid erneut Gerichtsgebühren von insgesamt EUR 3.762, die sich aus der Pauschalgebühr nach TP 3 lit a GGG von EUR 3.754 (ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von EUR 41.400) und der Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs 1 GEG von EUR 8 zusammensetzen, zur Zahlung binnen 14 Tagen vor. In der Begründung des Bescheids werden Grund und Höhe der zu entrichtenden Gebühren unter Angabe der gesetzlichen Grundlagen konkret angeführt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde der BF, mit der sie (neben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) offenbar dessen ersatzlose Behebung anstrebt. Eventualiter stellt sie einen Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag. Außerdem beantragt sie die Nachsicht, hilfsweise die Stundung der vorgeschriebenen Gebühren. Die Beschwerde wird im Wesentlichen damit begründet, dass sich die Vorschreibungsbehörde nicht ausreichend mit der Bemessungsgrundlage auseinandergesetzt habe und der BF die Verfahrenshilfe im Grundverfahren ohne tragfähige Begründung verweigert worden sei. Außerdem sei die BF für die urteilsmäßig festgestellte Forderung aus verschiedenen Gründen gar nicht zahlungspflichtig, sodass die Klage eigentlich hätte abgewiesen werden müssen.
Der Präsident des Landesgerichts für Zivilrechtssachen XXXX legte die Beschwerde unter Anschluss der Justizverwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich widerspruchsfrei aus den vorgelegten Akten des Justizverwaltungsverfahrens und aus dem Gerichtsakt des BVwG. Insbesondere liegen das Berufungsurteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen XXXX vom XXXX .2024, die durch die Rechtsvertretung der BF am XXXX .2025 eingebrachte außerordentliche Revision, in der das Revisionsinteresse (aufgrund des Berufungsinteresses nachvollziehbar) mit EUR 41.400 angegeben wird, und der zurückweisende Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom XXXX .2025 vor. Zudem sind auch der Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX .2025 betreffend die Abweisung der von der BF beantragten Verfahrenshilfe und die diesen bestätigende Rekursentscheidung des Landesgerichts für Zivilrechtssachen XXXX vom XXXX .2025, XXXX , jeweils mit Rechtskraft- und Vollstreckbarkeitsbestätigung vom XXXX .2025, aktenkundig.
Da sich die Beschwerde im Wesentlichen gegen die rechtliche Beurteilung der Behörde (Beurteilung der Bemessungsgrundlage, Verfahrenshilfe, Einwendungen gegen die inhaltliche Entscheidung im Grundverfahren) richtet und keine entscheidungswesentlichen Widersprüche vorliegen, erübrigt sich eine eingehendere Beweiswürdigung.
Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A)
§ 9 Abs 1 GEG erlaubt eine Verlängerung der Zahlungsfrist oder eine Ratenzahlung, wenn die sofortige Einbringung der Gerichtsgebühren mit besonderer Härte verbunden wäre. § 9 Abs 2 GEG ermöglicht einen rückwirkenden Gebührennachlass für den Fall, dass deren Zahlung für den Zahlungspflichtigen eine besondere Härte bedeutet. Voraussetzung ist in beiden Fällen ein konkret begründeter Antrag der betroffenen Partei, über den gemäß § 9 Abs 4 GEG die Präsidentin des Oberlandesgerichts Wien (die mit der Ausfertigung einen Bediensteten der Einbringungsstelle ermächtigen kann) im Justizverwaltungsverfahren durch Bescheid entscheidet.
Hier wurden in der Beschwerde Anträge auf Nachlass und Stundung der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren gestellt. Für die Entscheidung darüber ist nicht das BVwG, sondern gemäß § 9 Abs 4 GEG die Präsidentin des Oberlandesgerichts Wien zuständig, weshalb der Nachlass- und Stundungsantrag mangels Zuständigkeit des BVwG zurückzuweisen ist.
Zu Spruchteil B)
Vorauszuschicken ist, dass hier das GGG und das GEG in der bei Gebührenanfall am 23.04.2025 in Geltung stehenden Fassung anzuwenden sind, weil der Anspruch des Bundes auf die in TP 3 GGG angeführte Rechtsmittelgebühr gemäß § 2 Z 1 lit c GGG mit Überreichung der Rechtsmittelschrift an diesem Tag entstanden ist.
Revisionsverfahren unterliegen nach Anmerkung 1 zu TP 3 GGG der Pauschalgebühr für das Rechtsmittelverfahren dritter Instanz nach TP 3 lit a GGG. Betrifft das Rechtsmittelverfahren nur einen Teil des ursprünglichen Streitgegenstands, so ist in diesem Verfahren für die Berechnung gemäß § 18 Abs 3 Satz 1 GGG nur der Wert dieses Teiles maßgebend, wobei die Bemessungsgrundlage der Gerichtsgebühren das Revisionsinteresse, also gemäß § 14 GGG der Wert des Streitgegenstands nach den Bestimmungen der §§ 54 bis 60 JN, ist, da hier keine gerichtsgebührenrechtlichen Sonderbestimmungen (§§ 15 und 16 GGG) anzuwenden sind.
Hier beträgt das Revisionsinteresse EUR 41.400, zumal sich die Revisionsschrift ohne Einschränkung gegen das Berufungsurteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen XXXX vom XXXX .2024 richtet, mit dem über den klagsstattgebenden Teil des Urteils des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX .2024 entschieden wurde. Damit wurde die BF zur Zahlung von EUR 41.400 samt Anhang verpflichtet. Ausgehend davon beträgt die Pauschalgebühr für die Revision EUR 3.754.
Im Grundverfahren wurde lediglich von der BF ein Rechtsmittel zur Anfechtung eines Geldanspruchs erhoben, wobei nicht ausschließlich der Zinsausspruch bekämpft wurde. § 18 Abs 3 S 2 und S 3 sowie Abs 4 GGG finden deshalb keine Anwendung.
Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Vorschreibungsbehörde die Pauschalgebühr für die Revision nach TP 3 lit a GGG ausgehend von einem Revisionsinteresse von EUR 41.400 festsetzte.
Gemäß § 2 Z 1 lit c GGG entsteht der Anspruch des Bundes auf die Pauschalgebühren für das zivilgerichtliche Verfahren zweiter und dritter Instanz jeweils mit der Überreichung der Rechtsmittelschrift. Zahlungspflichtig ist dabei gemäß § 7 Abs 1 Z 1 GGG die Rechtsmittelwerberin. Gemäß § 4 Abs 4 GGG sind Gebühren, bei denen der Anspruch des Bundes mit der Überreichung der Eingabe begründet wird (wie die Rechtsmittelgebühr nach TP 2 und TP 3 lit a GGG), durch Abbuchung und Einziehung zu entrichten, wenn die Eingabe im elektronischen Rechtsverkehr eingebracht wird. Gemäß § 32 GGG gelten für die Einbringung der Gerichtsgebühren die Bestimmungen des GEG. Werden Gerichtsgebühren nicht sogleich entrichtet oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie gemäß § 6a Abs 1 GEG mit Bescheid zur Zahlung vorzuschreiben (Zahlungsauftrag). Gleichzeitig ist der Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr von EUR 8 vorzuschreiben.
Einer Partei, der das Gericht die Verfahrenshilfe bewilligt, steht gemäß § 8 Abs 1 GGG die persönliche Gebührenfreiheit für die Gerichtsgebühren zu. Wird die Verfahrenshilfe bewilligt, so tritt die Gebührenfreiheit gemäß § 9 Abs 1 GGG mit dem Tag ein, an dem sie beantragt wurde. Die Entscheidung des Gerichts über den Verfahrenshilfeantrag ist jedoch keine (abzuwartende) Voraussetzung für die Entscheidung über die Vorschreibung der Gerichtsgebühren (vgl. VwGH 11.11.2004, 2003/16/0144). Gerichtsgebühren können auch zu einem Zeitpunkt vorgeschrieben werden, zu dem über den Verfahrenshilfeantrag (noch) nicht entschieden wurde (vgl. VwGH 24.01.2002, 2002/16/0003). Nur dann, wenn letzten Endes überhaupt die Verfahrenshilfe bewilligt wird, tritt diese gemäß § 9 Abs 1 Satz 1 GGG rückwirkend mit dem Tag ein, an dem sie beantragt wurde (siehe VwGH 29.04.2013, 2011/16/0112). Da der BF die Verfahrenshilfe für die Erhebung einer außerordentlichen Revision im Grundverfahren nicht bewilligt wurde, steht ihr insoweit auch keine persönliche Gebührenfreiheit zu.
Hinsichtlich der Entscheidung über die Verfahrenshilfe im Grundverfahren besteht im Justizverwaltungsverfahren Bindungswirkung (vgl. z.B. VwGH 11.07.2000, 2000/16/0374; VwGH 29.06.2006, 2006/1680021; VwGH 11.09.2014, 2011/16/0146), weshalb das Vorliegen der Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe im Rahmen der vorliegenden Entscheidung nicht selbständig zu prüfen und auf das Beschwerdevorbringen, wonach die Verfahrenshilfe im Grundverfahren unbegründet abgelehnt worden sei, nicht weiter einzugehen ist. Ebensowenig kann im Verfahren über die Vorschreibung von Gerichtsgebühren für das Revisionsverfahren überprüft werden, ob der Klage allenfalls zu Unrecht (teilweise) stattgegeben wurde.
Der angefochtene Bescheid ist demnach nicht zu beanstanden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Die beantragte Beschwerdeverhandlung entfällt gemäß § 24 Abs 4 VwGVG, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt werden konnte und die mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt.
Zu Spruchteil C)
Die Revision nach Art 133 Abs 4 B-VG ist weder gegen den Beschluss noch gegen das Erkenntnis zuzulassen, weil das BVwG in diesem Zusammenhang keine qualifizierten Rechtsfragen iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen hat und sich am eindeutigen Gesetzeswortlaut bzw. an der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung orientieren kann.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise