IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Stephan WAGNER über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Künstlersozialversicherungsfonds vom 10.07.2024, Zl. XXXX , betreffend Rückzahlung der im Jahr 2017 bezogenen Beitragszuschüsse in Höhe von € 1.722,- zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Frist zur Rückzahlung einen Monat ab Zustellung dieses Erkenntnisses beträgt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF), XXXX , bezog vom Künstlersozialversicherungsfonds (in der Folge: KSVF) seit dem Jahr 2011 Zuschüsse zu seinen Sozialversicherungsbeiträgen.
Mit im Spruch genannten Bescheid des KSVF vom 10.07.2024, wurde ausgesprochen, dass der BF die, für das Jahr 2017 bezogenen Zuschüsse zurückzuzahlen habe. Begründend wurde ausgeführt, dass die inländischen Einkünfte des BF im Jahr 2017 im Jahr 2017 € 35.460,80 betragen und somit die Höchstgrenze in Höhe von € 32.778,90 überschritten hätten.
In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht, dass der BF gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2017 Beschwerde erhoben habe und dieser daher nicht der Entscheidung des KSVF zugrunde gelegt werden dürfe.
Am 24.10.2024 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Der BF bezog seit dem Jahr 2011 Zuschüsse des KSVF zu seinen Sozialversicherungsbeiträgen. Im Jahr 2017 bezog er € 1.722, -.
Der BF ist Vater zweier Kinder und bezog für diese im Jahr 2017 Familienbeihilfe.
Die Einkünfte des BF im Jahr 2017 betrugen laut dem rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid € 35.460,80.
Mit Schreiben vom 04.11.2021 wurde der BF darüber informiert, dass das Überschreiten der Grenze der Gesamteinkünfte für das Jahr 2017 festgestellt wurde und der Betrag in Höhe von € 1.722, - zurückgefordert werde.
2. Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Verwaltungsakt der belangten Behörde und dem Gerichtsakt sowie den Ausführungen der BF.
So ergibt sich die Feststellung zum Schreiben vom 04.11.2021 aus dem im Akt einliegenden Schreiben, aus welchem sich auch die geleiteten Zuschüsse an den BF ergeben.
Die Einkünfte ergeben sich aus dem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2017. Das dieser rechtskräftig ist, ergibt sich aus einer Mitteilung des Finanzamtes und des Bundesfinanzgerichtes, bei welchem die Beschwerde gegen die Abweisung eines Antrags des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betreffend die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2017 anhängig, jedoch noch nicht erledigt ist.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Eine solche Senatszuständigkeit ist in den in diesem Fall maßgeblichen Bestimmungen nicht bestimmt, weshalb Einzelrichterzuständigkeit gegeben ist.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
Die im vorliegenden Beschwerdefall anzuwendenden Bestimmungen des Pensionsgesetzes 1965 (PG 1965) lauten auszugsweise:
„§ 17. (1) Voraussetzung für die Leistung von Beitragszuschüssen sind:
1. Antrag der Künstlerin/des Künstlers;
2. Ausübung einer selbständigen Tätigkeit gemäß § 2, für die gemäß § 20 Abs. 1 der Anspruch auf Beitragszuschuss dem Grunde nach festgestellt wurde, und Vorliegen von Einkünften oder Einnahmen aus dieser Tätigkeit im Kalenderjahr in der Höhe des für dieses Kalenderjahr geltenden Zwölffachen des Betrages gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 ASVG;
3. Vorliegen der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG auf Grund der Tätigkeit gemäß § 2 Abs. 1;
4. die gesamten Einkünfte der Künstlerin/des Künstlers überschreiten im Kalenderjahr nicht das 65-fache des für dieses Kalenderjahr geltenden Betrages gemäß § 5 Abs. 2 Z 2
ASVG.
[…]
(6) In Kalenderjahren, in denen für ein Kind der Künstlerin/des Künstlers Anspruch auf Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, besteht, erhöht sich die Obergrenze für die Einkünfte gemäß Abs. 1 Z 4 um das Sechsfache des jeweils geltenden Betrages gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 ASVG für jedes anspruchsbegründende Kind.
[…]
§ 23. (1) Beitragszuschüsse, die über die Anspruchsberechtigung hinaus oder für Zeiträume nach Wegfall des Anspruchs vom Fonds an die Sozialversicherungsanstalt geleistet wurden, sind vom Betroffenen dem Fonds innerhalb eines Monats nach Aufforderung rückzuzahlen. Das Gleiche gilt für vorläufige Beitragszuschüsse, die auf Basis der vorläufigen Beitragsgrundlage gemäß § 25a GSVG geleistet wurden. Ist der Anspruch auf Beitragszuschuss erloschen, da die Obergrenze der Einkünfte (§ 17 Abs. 1 Z 4 in Verbindung mit Abs. 6) überschritten oder die Untergrenze der Einkünfte oder Einnahmen (§ 17 Abs. 1 Z 2 in Verbindung mit Abs. 5, 7 und 9) unterschritten wurde, so besteht die Rückzahlungsverpflichtung nur in der Höhe des Betrages, in dem die Obergrenze überschritten oder die Untergrenze unterschritten wurde. Die Rückzahlungsverpflichtung hat der Fonds jeweils für ein Kalenderjahr festzustellen.
(2) Die Verpflichtung zur Rückzahlung ist auf Antrag des Betroffenen vom Fonds mit Bescheid festzusetzen. Über Beschwerden gegen Bescheide des Fonds entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.
[…]
(7) Der Rückforderungsanspruch verjährt innerhalb von fünf Jahren ab dessen Feststellung durch den Fonds. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Rückzahlungsverpflichtung anhängig ist.“
Für den gegenständlichen Fall folgt daraus:
Wie festgestellt, bezog der BF im Jahr 2017 Zuschüsse des KSVF zu seinen Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von € 1.722, - und betrugen die Gesamteinkünfte des BF € 35.460,80.
Der Betrag gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 ASVG 2017 (Geringfügigkeitsgrenze) betrug 2017 € 425,70.
Daraus berechnet sich die Grenze für die Gesamteinkünfte des BF für das Jahr 2017 in Höhe von € 27.670,50 (= 425,70 x 65).
Dieser Betrag erhöht sich gemäß § 17 Abs. 6 KSVFG um das 6-Fache der Geringfügigkeitsgrenze pro Kind für das der Künstler einen Anspruch auf Familienbeihilfe hat; sohin im Jahr 2017 um € 2.554,20. Der BF hatte im Jahr 2017 für 2 Kinder einen Anspruch auf Familienbeihilfe.
Die Grenze für die Gesamteinkünfte des BF erhöhte sich sohin im Jahr 2017 um € 5.108,40 und betrug somit € 32.778,9 (= € 27.670,50 + € 5.108,40).
Demgemäß haben die Gesamteinkünfte des BF diese Grenze überschritten, weshalb eine Voraussetzung für die Gewährung des Zuschusses wegfiel und demgemäß der Zuschuss zurückgefordert werden musste.
Eine Verjährung ist gegenständlich nicht eingetreten, da die Feststellung der Rückforderung mit Schreiben vom 04.11.2021 erfolgte.
Da die im angefochtenen Bescheid gesetzte Frist für die Rückzahlung bereits abgelaufen ist, war diese neu festzusetzen (Hengstschläger/Leeb, AVG § 59 Rz 65/2 (Stand 1.3.2023, rdb.at)).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei seiner Entscheidung auf den klaren und eindeutigen Gesetzeswortlaut berufen. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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