IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marion STEINER-KOPSCHAR als Vorsitzende und die Richterin Mag. Benedikta TAURER sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Bettina PINTER als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, vom 06.03.2026, OB: XXXX , betreffend Einstellung des Verfahrens nach Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin stellte am 27.10.2025 einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt). Da die Beschwerdeführerin jedoch nicht im Besitz eines Behindertenpasses ist, wurde dieser als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gewertet.
2. Im Rahmen des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde die Beschwerdeführerin letztmalig am 05.03.2026 zu einer ärztlichen Untersuchung geladen und auf die Folgen des Nichterscheinens hingewiesen, wobei sie dieser Ladung nicht Folge leistete.
3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 06.03.2026 wurde das Verfahren der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihres Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses eingestellt. Begründet wurde die Einstellung mit der fehlenden Mitwirkung der Beschwerdeführerin an einer ärztlichen Begutachtung.
4. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin wandte sie ein, die Einladung zur ärztlichen Untersuchung digital erhalten zu haben. Sie verfüge aber über keine fundierten, digitalen Kenntnisse. Es sei ihr nicht bewusst gewesen, dass es sich bei dem ihr zugestellten und nicht abgerufenen Schriftstück um einen so wichtigen Termin handeln würde. Zudem sei sie sich aufgrund vieler Betrugsversuche nicht sicher gewesen, ob es sich dabei um einen gefälschten Link handeln würde, sodass sie die Nachricht erst am 08.03.2026 im Beisein von technisch versierten Angehörigen geöffnet habe.
5. Die gegenständliche Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden mit Schreiben der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht am 17.03.2026 zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin stellte am 27.10.2025 einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass, welcher mangels Vorliegens eines Behindertenpasses als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gewertet wurde.
Die Beschwerdeführerin wurde in weiterer Folge zu einer medizinischen Untersuchung geladen; letztmalig für den 05.03.2026.
Sie wurde auf die Konsequenzen ihres Nichterscheinens zum festgesetzten Termin bzw. die Möglichkeit der Einstellung des Verfahrens nachweislich hingewiesen.
Die Beschwerdeführerin erschien unentschuldigt nicht zum Untersuchungstermin am 05.03.2026 und führte in ihrer Beschwerde digitale Schwierigkeiten an.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt.
Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass, welcher von der belangten Behörde als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gewertet wurde, ist unstrittig.
Die Feststellungen zu den Ladungen der Beschwerdeführerin, insbesondere zur letztmaligen Ladung zu einer ärztlichen Untersuchung für den 05.03.2026, und zum unentschuldigten Fernbleiben beruhen auf dem Akteninhalt.
Die Beschwerdeführerin gab in ihrer Beschwerde an, Probleme mit der digitalen Nutzung zu haben. Sie bestritt aber nicht, den Termin zur medizinischen Untersuchung erhalten zu haben.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung einer fachkundigen Laienrichterin ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 45 Abs. 3 und 4 BBG.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.2. Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise:
„BEHINDERTENPASS
§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.“
„§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
(2) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird.
(3) Entspricht ein Behindertenpasswerber oder der Inhaber eines Behindertenpasses ohne triftigen Grund einer schriftlichen Aufforderung zum Erscheinen zu einer zumutbaren ärztlichen Untersuchung nicht, verweigert er eine für die Entscheidungsfindung unerlässliche ärztliche Untersuchung oder weigert er sich, die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen, ist das Verfahren einzustellen. Er ist nachweislich auf die Folgen seines Verhaltens hinzuweisen.“
3.3. Der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichtes ist die "Sache" des bekämpften Bescheides (VwGH 09.09.2015, Ra 2015/04/0012). Fallgegenständlich war "Sache" des bekämpften Bescheides die Einstellung des Verfahrens zur Ausstellung eines Behindertenpasses. Das Bundesverwaltungsgericht als Rechtsmittelgericht hat sich demnach lediglich mit der Fragestellung zu beschäftigen, ob das Verfahren von der belangten Behörde zu Recht eingestellt worden ist. Eine inhaltliche Auseinandersetzung des Bundesverwaltungsgerichts mit einer anderen Frage, beispielsweise ob und welcher Grad der Behinderung bei der Beschwerdeführerin vorliegt, ist dem Gericht verwehrt, da dies nicht Bescheidinhalt des vorangegangenen Verfahrens war.
Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerdeführerin ordnungsgemäß zu einem Untersuchungstermin bei einer medizinischen Sachverständigen geladen. Sie hat den ihr vorgeschriebenen, letztmöglichen Untersuchungstermin jedoch nicht wahrgenommen. Es gibt keine Hinweise dafür, dass ihr die Einhaltung dieses Termins nicht zumutbar gewesen wäre.
Das Bundesbehindertengesetz normiert im Ermittlungsverfahren in § 41 Abs. 3 BBG eine Mitwirkungspflicht für einen Antragsteller. Demnach ist das Verfahren einzustellen, wenn ein Behindertenpasswerber oder der Inhaber eines Behindertenpasses ohne triftigen Grund einer schriftlichen Aufforderung zum Erscheinen zu einer zumutbaren ärztlichen Untersuchung nicht entspricht, oder er eine für die Entscheidungsfindung unerlässliche ärztliche Untersuchung verweigert oder er sich weigert, die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen.
Eigenen Angaben zufolge hat die Beschwerdeführerin den Termin zur medizinischen Untersuchung elektronisch erhalten. Diesbezüglich sprach sie selbst von einem ihr zugestellten, aber von ihr nicht abgerufenen Schriftstück, dessen Wichtigkeit ihr nicht bewusst gewesen sei. Sie verfüge über keine fundierten Kenntnisse auf diesem Gebiet und habe die Nachricht zur letztmaligen Untersuchung erst am 08.03.2026 im Beisein ihrer technisch versierten Angehörigen abgerufen. Soweit die Beschwerdeführerin allfällige digitale Nutzungsprobleme vorbrachte, ist zu entgegnen, dass solche in ihrem Verantwortungsbereich liegen.
Das Beschwerdevorbringen war nicht geeignet, einen triftigen Hinderungsgrund zu begründen. Die belangte Behörde hat das Verfahren daher zu Recht eingestellt. Die Beschwerde war somit als unbegründet abzuweisen.
3.4. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Im vorliegenden Fall konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da auf Grund der Aktenlage feststeht, dass das gegenständliche Verfahren gemäß § 41 Abs. 3 BBG einzustellen ist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die aus dem Fernbleiben einer vorgeschriebenen ärztlichen Untersuchung resultierende Rechtsfolge der Verfahrenseinstellung ist unzweifelhaft gesetzlich determiniert.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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