W227 2348799-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde der mj. Beschwerdeführerin XXXX , geboren am XXXX vertreten durch ihre erziehungsberechtigte Mutter XXXX , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Wien vom 13. Juli 2026, Zl. 9131.203/0044-Präs3a2/2026, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Am 12. Juni 2026 trat die Beschwerdeführerin vor der Prüfungskommission der belangten Behörde an der Mittelschule in XXXX zur Externistenprüfung über die 5. Schulstufe einer Mittelschule an. Ihre Leistung im Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache Englisch“ wurde mit „Nicht genügend“ beurteilt.
2. Mit Entscheidung vom selben Tag erklärte die Vorsitzende der Prüfungskommission, dass die Beschwerdeführerin die Externistenprüfung gemäß § 42 Schulunterrichtsgesetz (SchUG) i.V.m. den §§ 7 und 15 Externistenprüfungsverordnung nicht bestanden habe.
3. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihre erziehungsberechtigte Mutter, am 16. Juni 2026 frist- und formgerecht einen als „Beschwerde“ bezeichneten Widerspruch.
Darin bezweifelte sie im Wesentlichen die Nachvollziehbarkeit, Schlüssigkeit und Vollständigkeit der Leistungsbeurteilung. Sie brachte insbesondere vor, wesentliche Teile der mündlichen Prüfung hätten sich auf den Themenbereich „Emergency“ beschränkt, wodurch dieselben sprachlichen Schwierigkeiten mehrfach negativ berücksichtigt worden sein könnten. Darüber hinaus sei die Punktevergabe in den einzelnen Kompetenzbereichen nicht nachvollziehbar und seien einzelne Bewertungsbereiche miteinander vermischt worden. So sei etwa Grammatik im Bereich „Reading“ beurteilt worden, obwohl die dort maßgeblichen Deskriptoren auf Lesen und Informationsentnahme abzielten.
4. Nach Einholung eines pädagogischen Gutachtens wies die belangte Behörde den Widerspruch mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 42 sowie § 71 Abs. 2 lit. f, Abs. 4 und Abs. 6 Schulunterrichtsgesetz (SchUG) ab und stellte fest, dass die Beschwerdeführerin die Externistenprüfung über die 5. Schulstufe nicht bestanden habe.
Begründend führte sie im Wesentlichen aus:
Die vorhandenen Unterlagen ermöglichten eine Überprüfung der Leistungsbeurteilung; daher lägen die Voraussetzungen für eine kommissionelle Prüfung nach § 71 Abs. 4 SchUG nicht vor.
Aus dem eingeholten pädagogischen Sachverständigengutachten ergebe sich zudem, dass die Beurteilung der Leistung im Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache Englisch“ mit „Nicht genügend“ zutreffend sei.
5. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin, wiederum vertreten durch ihre erziehungsberechtigte Mutter, fristgerecht die vorliegende Beschwerde.
Soweit hier relevant, bringt sie vor, aus den Unterlagen gehe nicht hervor, welche einzelnen mündlichen „Leistungswerte nachträglich verlässlich rekonstruiert“ worden seien. Sei eine verlässliche „Rekonstruktion der ursprünglichen Dokumentation“ nicht mehr möglich, müsse das Verfahren unterbrochen und die Beschwerdeführerin zu einer kommissionellen Prüfung zugelassen werden. Insbesondere fehle eine nachvollziehbare Rekonstruktion der Einzelbewertungen sowie eine Erklärung der „Nullbewertungen“ in den Bereichen „Spoken Interaction“ und „Spoken Production“, obwohl die Beschwerdeführerin zumindest Wörter und Satzfragmente geäußert habe.
Weiters habe sich die belangte Behörde mit ihren Einwendungen nicht eigenständig auseinandergesetzt, sondern das Gutachten lediglich als schlüssig und vollständig bezeichnet. Die Abgrenzung zwischen „Reading“, „Language Use“ und „Grammar Score“ sowie eine mögliche „Mehrfachberücksichtigung falscher Antworten“ seien „nicht final aufgeklärt“. Ebenso wenig sei geprüft worden, ob sich die Konzentration auf einen einzigen Themenbereich nachteilig ausgewirkt habe. Die schriftliche Prüfung dürfe schließlich nicht zur Überprüfung der mündlichen Einzelbewertung herangezogen werden.
6. Am 8. September 2026 legte die belangte Behörde nach entsprechenden Nachfragen des Bundesverwaltungsgerichts zur Rechtzeitigkeit des Widerspruchs die Beschwerde samt dem nunmehr vollständigen Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Die am XXXX geborene Beschwerdeführerin legte am 12. Juni 2026 vor der Prüfungskommission der belangten Behörde an der Mittelschule in XXXX Wien XXXX die Externistenprüfung über die 5. Schulstufe einer Mittelschule ab. Ihre Leistung im Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache Englisch“ wurde mit „Nicht genügend“ beurteilt.
Mit Entscheidung vom selben Tag stellte die Vorsitzende der Prüfungskommission fest, dass die Beschwerdeführerin die Externistenprüfung über die 5. Schulstufe einer Mittelschule nicht bestanden hat.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 16. Juni 2026 frist- und formgerecht Widerspruch.
Die vorliegenden Prüfungsunterlagen ermöglichen eine ausreichende Überprüfung der Beurteilung im Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache Englisch“.
Die Beschwerdeführerin erfüllte die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in diesem Prüfungsgebiet nicht einmal in den wesentlichen Bereichen überwiegend.
2. Beweiswürdigung
Die Feststellungen ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt. Ergänzend ist auszuführen:
Die Feststellung, dass die vorliegenden Unterlagen eine Überprüfung der Beurteilung mit „Nicht genügend“ im Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache Englisch“ ermöglichen, gründet auf den von der Schule vorgelegten Prüfungsunterlagen. Diese dokumentieren den Prüfungsablauf und die Bewertung der Leistungen hinreichend nachvollziehbar. Die Beschwerdeführerin vermochte deren Eignung zur Überprüfung der Leistungsbeurteilung nicht substantiiert in Zweifel zu ziehen.
Dass die Beschwerdeführerin die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben nicht einmal in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt hat, ergibt sich ebenfalls aus den Prüfungsunterlagen sowie aus dem von der belangten Behörde eingeholten richtigen und schlüssigen pädagogischen Gutachten des zuständigen Schulqualitätsmanagers vom 24. Juni 2026. Diesem ist die Beschwerdeführerin nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten (siehe dazu etwa VwGH 25.01.2024, Ra 2024/02/0003, m.w.N., sowie zusätzlich das unter Punkt II.3.1.3. Ausgeführte).
Das Gutachten bestätigt insbesondere, dass die mit 54,5 von 100 Punkten knapp positive schriftliche Leistung die mit 17 von 60 Punkten deutlich negative mündliche Leistung nicht ausgleichen konnte, weil beide Prüfungsteile eigenständig zu beurteilen waren. Für die mündliche Prüfung dokumentiert es trotz wiederholter Hilfestellungen erhebliche Defizite insbesondere im Hörverstehen, in der dialogischen Kommunikation, im zusammenhängenden Sprechen und in der selbständigen Sprachverwendung. Auch die Beschränkung auf das Thema „Emergency“ sowie die Beurteilung mehrerer Kompetenzbereiche anhand derselben Aufgabenstellung werden nachvollziehbar damit erklärt, dass nicht einzelne Themen, sondern sprachliche Kompetenzen Gegenstand der Prüfung waren.
Die Schlussfolgerung des Gutachtens, wonach die Beurteilung mit „Nicht genügend“ fachlich nachvollziehbar und lehrplankonform ist, ist daher schlüssig.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt A)
3.1.1. Gemäß § 11 Abs. 1 und 2 Schulpflichtgesetz (SchPflG) kann die allgemeine Schulpflicht auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht oder durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 leg. cit. genannten Schule mindestens gleichwertig ist.
Gemäß § 11 Abs. 4 SchPflG ist der zureichende Erfolg eines im Abs. 1 oder 2 genannten Unterrichtes jährlich zwischen dem 1. Juni und dem Ende des Unterrichtsjahres durch eine Prüfung an einer in § 5 genannten entsprechenden Schule nachzuweisen, wenn die Schüler dieser Schulen am Ende des Schuljahres beurteilt werden.
Gemäß § 42 Abs. 1 SchUG können die mit dem Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Schulstufe oder einer Schulart (Form bzw. Fachrichtung einer Schulart) sowie die mit der erfolgreichen Ablegung einer Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung oder Abschlussprüfung verbundenen Berechtigungen auch ohne vorhergegangenen Schulbesuch durch die erfolgreiche Ablegung einer entsprechenden Externistenprüfung erworben werden.
Gemäß § 42 Abs. 2 SchUG kann ferner durch die Ablegung einer Externistenprüfung der Nachweis der Beherrschung des Lehrstoffes eines bestimmten Unterrichtsgegenstandes in einer bestimmten Schulstufe oder Schulart erbracht werden. Darüber hinaus kann der zuständige Bundesminister durch Verordnung Prüfungsgebiete aus dem Lehrstoff eines oder mehrerer Unterrichtsgegenstände festlegen, über die gleichfalls eine Externistenprüfung abgelegt werden kann, wenn im Berufsleben Bedarf an einem solchen Nachweis besteht.
Gemäß § 7 Abs. 1 Externistenprüfungsverordnung hat die Externistenprüfung über einzelne Schulstufen den im Lehrplan vorgeschriebenen Lehrstoff aller Pflichtgegenstände der betreffenden Schulstufe(n) entsprechend der Zulassung zu umfassen.
Gemäß § 71 Abs. 2 lit. f SchUG ist gegen die Entscheidung, dass eine Reifeprüfung, eine Reife- und Diplomprüfung, eine Diplomprüfung, eine Abschlussprüfung, eine Zusatzprüfung oder eine Externistenprüfung nicht bestanden worden ist (§§ 38, 41, 42), ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) innerhalb von fünf Tagen bei der Schule, im Falle der Externistenprüfungen bei der Prüfungskommission, einzubringen.
Gemäß § 71 Abs. 4 SchUG hat die zuständige Schulbehörde in den Fällen des Abs. 2, insoweit sich der Widerspruch auf behauptete unrichtige Beurteilungen mit „Nicht genügend“ stützt, diese zu überprüfen. Wenn die Unterlagen nicht zur Feststellung, dass eine auf „Nicht genügend“ lautende Beurteilung unrichtig oder richtig war, ausreichen, ist das Verfahren zu unterbrechen und der Widerspruchswerber zu einer kommissionellen Prüfung (Abs. 5) zuzulassen. Die Überprüfung der Beurteilungen bzw. die Zulassung zur kommissionellen Prüfung hat auch dann zu erfolgen, wenn deren Ergebnis keine Grundlage für eine Änderung der angefochtenen Entscheidung gibt.
Gemäß § 71 Abs. 6 SchUG ist der dem Widerspruch stattgebenden oder diesen abweisenden Entscheidung die Beurteilung zugrunde zu legen, die die Behörde nach der Überprüfung bzw. die Prüfungskommission nach der Durchführung der Prüfung für richtig hält. Sofern diese Beurteilung nicht auf „Nicht genügend“ lautet, ist ein Zeugnis auszustellen, das diese Beurteilung enthält.
Gemäß § 14 Abs. 5 Leistungsbeurteilungsverordnung (LBVO) sind mit „Genügend“ Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der An-wendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Berei-chen überwiegend erfüllt.
Gemäß § 14 Abs. 6 LBVO sind mit „Nicht genügend“ Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler nicht einmal alle Erfordernisse für die Beurteilung mit „Genügend“ (Abs. 5) erfüllt.
3.1.2. Ausgangspunkt und Grundlage der Leistungsbeurteilung sind ausschließlich die Leistungen des Schülers, nicht jedoch Umstände, welche diese Leistungen in negativer Weise zu beeinträchtigen geeignet sind. Auf Umstände, die den Beschwerdeführer an der Erbringung der erforderlichen Leistungen gehindert haben, kommt es daher nicht an (vgl. VwGH 29.10.2007, 2007/10/0203).
Noten sind in verkürzter Form zum Ausdruck gebrachte Gutachten (siehe Jonak/Kövesi, Das österreichische Schulrecht, 14. Auflage, FN 1 zu § 1 LBVO).
3.1.3. Für den vorliegenden Fall bedeutet das:
Verfahrensgegenständlich ist zu beurteilen, ob die Leistung der Beschwerdeführerin im Pflichtgegenstand „Englisch“ im Rahmen der Externistenprüfung vor der Prüfungskommission der Bildungsdirektion für Wien an der Mittelschule XXXX Wien, XXXX über die 5. Schulstufe zu Recht mit „Nicht genügend“ beurteilt wurde.
Dem Vorbringen, es liege ein Anwendungsfall des § 71 Abs. 4 SchUG vor und die Beschwerdeführerin sei daher zu einer kommissionellen Prüfung zuzulassen, ist entgegenzuhalten, dass sich die Beurteilung mit „Nicht genügend“ aus den umfangreichen Prüfungsunterlagen schlüssig nachvollziehen lässt. Es ist nicht ersichtlich, dass diese Unterlagen für eine Überprüfung der Beurteilung nicht ausreichen würden.
Aus ihnen ergibt sich nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin die für eine positive Beurteilung erforderlichen Leistungen nicht erbrachte. Weder im Widerspruch noch in der Beschwerde wurde substantiiert dargelegt, weshalb ihre Leistungen dennoch als positiv zu beurteilen gewesen wären. Die Einwände richten sich vielmehr gegen die Bewertung und Abgrenzung einzelner Kompetenzbereiche sowie dagegen, dass die mündliche Prüfung lediglich einen Themenbereich umfasste.
Auch diese Einwände greifen nicht durch. Für die Prüfung waren mehrere Themenbereiche vorbereitet, aus denen die Beschwerdeführerin durch zufälliges Ziehen einen auswählte. Eine Prüfung sämtlicher Themenbereiche eines Schuljahres ist weder vorgesehen noch innerhalb der vorgesehenen Prüfungszeit möglich. Bei den im Kompetenzraster genannten Themen wie Familie, Hobbys oder Freizeitaktivitäten handelt es sich lediglich um beispielhafte Kommunikationsbereiche.
Ebenso wenig sind die Prüfungskategorien „Listening/Understanding“, „Reading“, „Spoken Interaction“, „Spoken Production“ und „Language Use“ vollständig voneinander isoliert zu beurteilen. Sie bilden vielmehr unterschiedliche sprachliche Kompetenzen ab, die sich innerhalb eines Prüfungsgesprächs überschneiden können. Den Prüfungsunterlagen ist nachvollziehbar zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin wiederholt Hilfestellungen benötigte, weite Teile des Prüfungsgesprächs auf Deutsch geführt werden mussten und sie nicht in der Lage war, eigenständig vollständige Sätze auf Englisch zu bilden. Unter diesen Umständen kann den prüfenden Lehrkräften nicht vorgehalten werden, einzelne Teilaspekte nicht weiter vertieft zu haben.
Das pädagogische Gutachten des zuständigen Schulqualitätsmanagers bestätigt die negative Beurteilung. Soweit die erziehungsberechtigte Mutter der Beschwerdeführerin eine „unzulässige Verkürzung auf ein fehlendes Entgegentreten auf gleicher fachlicher Ebene“ geltend macht, ist darauf hinzuweisen, dass es der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entspricht, dass ein Sachverständigengutachten nur durch ein Gutachten auf gleicher fachlicher Ebene entkräftet werden kann (vgl. wieder VwGH 25.01.2024, Ra 2024/02/0003, m.w.N). Ihren eigenen Ausführungen kommt daher nicht dasselbe fachliche Gewicht wie einem Sachverständigengutachten zu.
Die Leistungen der Beschwerdeführerin bei der Externistenprüfung im Pflichtgegenstand „Englisch“ wurden somit zutreffend mit „Nicht genügend“ beurteilt. Damit hat sie die Externistenprüfung nicht bestanden.
Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.
Eine Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (vgl. etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsver-fahren, 2. Auflage [2018] § 24 VwGVG Anm. 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungs-gerichtshofes). Außerdem ist das Schulrecht nicht von Art. 6 EMRK und auch nicht von Art. 47 GRC erfasst (vgl. VfGH 10.03.2015, E 1993/2014, sowie VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127; 27.03.2019, Ra 2019/10/0017, jeweils m.w.N.).
3.2. Zur Spruchpunkt B)
3.2.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.2.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass die Leistung der Beschwerdeführerin im Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache Englisch“ zutreffend mit „Nicht genügend“ beurteilt wurde und sie die Externistenprüfung daher nicht bestanden hat, ergibt sich aus der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und der eindeutigen Gesetzeslage (zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes siehe etwa VwGH 08.11.2021, Ra 2021/10/0071).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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