IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde von XXXX geb. XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter OBERAUER, 4910 RIED IM INNKREIS, Hauptplatz 17, gegen den Bescheid der ZIVILDIENSTSERVICEAGENTUR vom 10.08.2026, Zl 593113/15/ZD/0826, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 14 Abs 2 Zivildienstgesetz 1986 abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (BF) – dessen Tauglichkeit zum Wehrdienst am 09.03.2026 festgestellt wurde – brachte am 27.05.2026 eine mängelfreie Zivildiensterklärung ein.
2. Mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur (ZISA) vom 11.06.2026 wurde der Eintritt seiner Zivildienstpflicht mit 27.05.2026 rechtskräftig festgestellt.
3. Am 06.08.2026 brachte der BF einen Antrag auf Aufschub bis 07/2029 ein, den er mit der Aufnahme an der „Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik“ und dem Beginn seines Bachelorstudiums „ XXXX “ mit Studienbeginn 01.10.2026 begründete. Dem Antrag beigelegt war eine entsprechende Inskriptionsbestätigung und ein Schreiben des Institutsvorstandes vom 06.08.2026 in dem dieser anführte (Zitat): „Durch den Antritt des Zivildienstes würde Herr […] seinen Studienplatz verlieren und müsste nach Beendigung des Zivildienstes das gesamte Aufnahmeverfahren erneut durchlaufen.“
4. Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid (zugestellt am 14.08.2026) wies die ZISA (belangte Behörde) den Antrag auf Aufschub ab.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass §§ 14 Abs 1 und Abs 2 ZDG die Unterbrechungen einer laufenden Ausbildung unter gewissen Umständen verhindern sollen. Ein Aufschub einer geplanten aber noch nicht begonnenen Ausbildung sei nach dieser Bestimmung nicht möglich.
5. Mit Schreiben vom 03.09.2026 (eingelangt bei der ZISA am 08.09.2026) brachte der BF durch seinen Rechtsvertreter eine Beschwerde gegen den oa Bescheid ein und beantragte die aufschiebende Wirkung. Begründend wurde sinngemäß und auf das Wesentliche zusammengefasst angeführt, dass der BF die genannte Hochschulausbildung nicht nur geplant habe, sondern dazu bereites konkret aufgenommen worden sei und mit Oktober 2029 beginnen werde. Beim Antritt des Zivildienstes würde die Ausbildung erheblich verzögert. Zudem sei die Ausbildung seine Erstausbildung und solle er diese nach der Rsp des VwGH (19.03.1997, 96/11/0244) vor Antritt des Zivildienstes abschließen können. Bei einer rechtskonformen Abwägung der öffentlichen mit den privaten Interessen des BF, sei ihm der Aufschub zu erteilen, weil die Nachteile für den BF erheblich überwiegen würden. Daher würde ein Aufschubgrund nach § 14 ZDG vorliegen.
Die bereits oben genannten Bestätigungen der Hochschule wurden erneut vorgelegt.
6. Mit Schriftsatz vom 09.09.2026 beantragte der BF durch seinen Rechtsvertreter die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG).
7. Mit Schriftsatz vom 03.03.2026 (beim BVwG eingelangt am selben Tag) legte die ZISA – ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen – die Beschwerde und den dazugehörigen Verwaltungsakt dem BVwG zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Aufgrund des oa. Verfahrensganges und des vorgelegten Verwaltungsaktes steht fest, dass der BF zu Beginn des Jahres der Feststellung seiner Tauglichkeit (01.01.2026) das zur Beurteilung maßgebliche Studium an der „Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik“ noch nicht begonnen hatte (Studienbeginn: 01.10.2026). Er wurde erst im August 2026 rechtsverbindlich aufgenommen und bekam einen Studienplatz.
Seine Zivildienstpflicht wurde mit 27.05.2026 festgestellt. Der BF wurde noch keiner Organisation zur Ableistung zugewiesen.
Durch die Ableistung des Zivildienstes würde sich bei einer Zuweisung jeweils nach dem Ende eines Semesters die Studiendauer um zwei Semester (maximal ein Jahr) verzögern.
In § 58 Hochschulgesetz 2005 ist ausdrücklich eine bescheidmäßige Beurlaubung für ein oder mehrere Semester, auf Antrag, bei Absolvierung des Militär- oder Zivildienstes vorgesehen und können während dieser Beurlaubung lediglich keine Prüfungen abgelegt werden. Bis zum Zeitpunkt der Beurlaubung erbrachte Studienleistungen (insbesondere abgeschlossene Lehrveranstaltungen und Prüfungen) bleiben gültig. Während der Beurlaubung bleibt die Zulassung zum Studium aufrecht.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Verfahrensgang konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage getroffen werden, sind unbestritten und werden daher der Entscheidung zu Grunde gelegt. Der Studienbeginn ist nach den Angaben des BF und der vorgelegten Bestätigung der Hochschule am 01.10.2026.
Sofern in dem Schreiben des Institutsvorstandes der Hochschule vom 06.08.2026 auch angeführt ist (Zitat): „Durch den Antritt des Zivildienstes würde [der BF] seinen Studienplatz verlieren und müsste nach Beendigung des Zivildienstes das gesamte Aufnahmeverfahren erneut durchlaufen.“, verkennt der Unterzeichnende die Rechtslage und sind diese Ausführungen nicht korrekt (vgl dazu sogleich die unten angeführte Rechtslage).
Sofern angeführt wird, das Studium würde „erheblich verzögert“, ist bei der derzeitigen Dauer des Zivildienstes von 9 Monaten und einem entsprechenden Zuweisungstermin zum Ende des Semesters unstrittig mit einer Zeitverzögerung von zwei Semestern zu rechnen, diese hat aber der Gesetzgeber in Kauf genommen (vgl auch dazu die Rechtslage).
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zulässigkeit und Verfahren
Gemäß § 2a Abs 4 ZDG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) über Beschwerden gegen Bescheide der Zivildienstserviceagentur.
Gemäß § 7 Abs 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht und ist auch sonst kein Anhaltspunkt für eine Unzulässigkeit erkennbar.
Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit erheblicher Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).
Von der Durchführung einer – nicht beantragten – mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist bzw. nicht substantiiert bestritten wurde, sodass eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhaltes erwarten lässt. Auch die Rechtsfrage ist nicht derart komplex, dass es einer mündlichen Erörterung bedürfte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl 1958/210 (keine „civil rights“ betroffen) noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl Nr C 83 vom 30.03.2010 S. 389 (kein Bezug zu EU-Normen) entgegen.
Zu A)
3.2. Gesetzliche Grundlagen
Der hinsichtlich des Aufschubes des Antritts des ordentlichen Zivildienstes anwendbare § 14 Zivildienstgesetz (ZDG) lautet (Hervorhebung durch BVwG):
„§ 14. (1) Zivildienstpflichtigen, die zu dem im § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001 genannten Zeitpunkt in Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung stehen, ist - sofern Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen - auf deren Antrag der Antritt des ordentlichen Zivildienstes bis zum Abschluss der begonnenen Ausbildung oder Berufsvorbereitung, längstens jedoch bis zum Ablauf des 15. September des Kalenderjahres aufzuschieben, in dem die Zivildienstpflichtigen das 28. Lebensjahr vollenden. Im Falle der Einbringung einer Zivildiensterklärung nach vollständiger Ableistung des Grundwehrdienstes gilt als maßgeblicher Zeitpunkt jener des Entstehens der Zivildienstpflicht.
(2) Zivildienstpflichtigen ist auf Antrag der ordentliche Zivildienst aufzuschieben, wenn Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen, sie noch nicht zum ordentlichen Zivildienst mit Dienstantritt innerhalb eines Jahres nach Wirksamwerden der Zivildiensterklärung oder nach Ende des Aufschubes gemäß Abs. 1 zugewiesen sind und durch die Unterbrechung einer Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung, die sie nach dem in § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001 genannten Zeitpunkt begonnen haben, einen bedeutenden Nachteil erleiden würden. Dasselbe gilt, wenn der Zivildienstpflichtige ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung, etwa ein Hochschulstudium, begonnen hat und eine Unterbrechung der Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde.
[…]“
Der in § 14 Abs 1 ZDG verwiesene § 25 WG 2001 lautet (auszugsweise):
„§ 25. (1) Von der Einberufung zum Präsenzdienst sind ausgeschlossen
[…]
4. hinsichtlich der Einberufung zum Grundwehrdienst jene Wehrpflichtigen, die nachweislich in einer laufenden Schul- oder Hochschulausbildung oder sonstigen Berufsvorbereitung am Beginn jenes Kalenderjahres standen, in dem jene Stellung begann, bei der erstmals oder, im Falle einer zwischenzeitlich festgestellten vorübergehenden Untauglichkeit oder Untauglichkeit, neuerlich ihre Tauglichkeit festgestellt wurde.
[…]“
3.3. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes
Der Antrag auf Aufschub des Zivildienstes ist entgegen der Ansicht des BF nicht nach § 14 Abs 1 ZDG zu beurteilen. Die Stellung, anlässlich welcher der BF erstmals für tauglich befunden wurde, erfolgte am 09.03.2026.
Der nach § 14 Abs 1 ZDG infolge des Verweises auf § 25 Abs 1 Z 4 WG 2011 maßgebliche Stichtag für eine allfällig bereits begonnene Ausbildung war der 01.01.2026 und hatte der BF zu diesem Zeitpunkt die dem Aufschubantrag zugrundeliegende Ausbildung an der „Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik“ unstrittig noch nicht begonnen.
Sofern der BF bzw sein Rechtsvertreter den VwGH vom 19.03.1997, 96/11/024 zitiert und idZ anführt, dass Zivildienstpflichtigen, die eine Ausbildung absolvieren die sie erstmals in die Lage versetzen eine berufliche Tätigkeit auszuüben, auf Antrag der Antritt das ordentlichen Zivildienstes aufzuschieben sei, sofern die Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegen stünden, weil Zweck dieser Bestimmung sei, dass Zivildienstpflichtige eines Erstausbildung nicht durch die Zivildienstleistung unterbrechen, sondern diese vor Antritt abschließen können müssten, ist ihm das Folgende entgegen zu halten:
Beim dem genannten Erkenntnis ging es um einen Antrag auf Aufschub nach § 14 Abs 1 ZDG, dessen Voraussetzungen – wie soeben dargestellt – im vorliegenden Fall gerade nicht vorliegen, weil der BF die maßgebliche Ausbildung zum Stichtag noch nicht begonnen hatte.
Der Antrag des BF war daher an § 14 Abs 2 ZDG zu messen. Für die Anwendbarkeit des § 14 Abs 2 erster Satz ZDG – wonach für einen Aufschub ein bedeutender Nachteil vorliegen muss – ist entscheidend, dass der Antragsteller im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides zum Zivildienst nicht derart zugewiesen war, dass er den Zivildienst binnen Jahresfrist (gerechnet ab dem Wirksamwerden der Zivildiensterklärung - hier bis spätestens 27.05.2027) anzutreten hat (VwGH 26.09.2013, 2013/11/0165) und die Entscheidung über den Aufschubantrag nicht innerhalb der Einjahresfrist nach § 14 Abs 2 erster Satz ZDG, erfolgte.
Ist die Entscheidung über den Aufschubantrag des Zivildienstpflichtigen innerhalb der Einjahresfrist nach § 14 Abs 2 erster Satz ZDG erfolgt, ohne dass eine Zuweisung des Zivildienstpflichtigen mit Dienstantritt innerhalb dieses Jahres erfolgt, ist sein Aufschubantrag am zweiten Satz des § 14 Abs 2 ZDG zu messen (Hinweis E 17.11.1998, 98/11/0129, und E 24.3.1999, 98/11/0180). Ein Aufschub kommt daher nur dann in Betracht, wenn mit der Unterbrechung der Ausbildung des Zivildienstpflichtigen eine außerordentliche Härte verbunden wäre (VwGH 23.05.2000, 2000/11/0009).
Im vorliegenden Fall hat die ZISA innerhalb eines Jahres entschieden und liegt weder ein bedeutender Nachteil noch eine außerordentliche Härte vor. Selbst wenn man die Ansicht teilt, dass mit der erfolgreichen Absolvierung des Aufnahmeprozesses und der verbindlichen Zusage eines Studienplatzes bereits von einem Beginn des Studiums auszugehen ist und er es unterbrechen muss. Der BF hat sein Studium noch gar nicht begonnen, sondern wird es erst mit 01.10.2026 beginnen.
Dass der BF bei einem Antritt des Zivildienstes seinen Studienplatz verlieren wird und das Aufnahmeverfahren erneut durchlaufen muss, ist rechtlich durch die Bestimmungen des Hochschulgesetz 2005, das auf die „Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik“ nach § 1 Abs 1 Z 9 anwendbar ist, ausgeschlossen.
Das Hochschulgesetz 2005, BGBl I Nr 30/2006 idgF, lautet:
„§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Organisation der nachstehend genannten öffentlichen Pädagogischen Hochschulen sowie das Studium an diesen:
[...]
9. Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien.
[...]
§ 58. (1) Studierende sind auf Antrag für ein oder mehrere Semester wegen
1. Leistung eines Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes oder
[...]
bescheidmäßig zu beurlauben. Weitere Gründe können in der Satzung festgelegt werden.
(2) Die Beurlaubung ist bis längstens zum Beginn des jeweiligen Semesters zu beantragen. Bei unvorhergesehenem und unabwendbarem Eintritt eines Beurlaubungsgrundes gemäß Abs. 1 Z 2 bis 4 und 6 kann die Beurlaubung auch während des Semesters beantragt werden. Bis zum Zeitpunkt der Beurlaubung erbrachte Studienleistungen (insbesondere abgeschlossene Lehrveranstaltungen und Prüfungen) bleiben gültig.
(3) Die Beurlaubung wirkt für alle Studien der Bildungseinrichtung, an welcher diese beantragt wurde und bei gemeinsam eingerichteten Studien für alle Studien der beteiligten Bildungseinrichtungen. Während der Beurlaubung bleibt die Zulassung zum Studium aufrecht. Die Teilnahme an Lehrveranstaltungen, die Ablegung von Prüfungen sowie die Einreichung und Beurteilung wissenschaftlicher sowie künstlerischer Arbeiten ist unzulässig.“
Sollte der BF einen Zuweisungsbescheid während des Studiums erhalten, muss er lediglich seine Beurlaubung beantragen und hat (arg: „sind … zu beurlauben“) die Hochschule ihm in dieser Zeit den Studienplatz zu erhalten, ohne dass er den Aufnahmeprozess nochmals durchlaufen müsste.
Sofern der BF anführt, es würde zu einer erheblichen Zeitverzögerung kommen, hat der VwGH auch bereits dazu ausgesprochen, dass die mit der Ableistung des ordentlichen Zivildienstes verbundene Verhinderung einer zügigen und ununterbrochenen Dauer der Ausbildung (hier: des Studiums) für sich allein keine außerordentlichen Härte iSd Gesetzes darstellt. Dieser mit jeder derartigen Unterbrechung einer Ausbildung verbundene Nachteil wird vom Gesetz grundsätzlich in Kauf genommen, wie sich aus seinem § 14 Abs 2 ZDG ergibt (VwGH 20.03.2001, 99/11/0044). Eine gegenteilige Auffassung wäre mit Wortlaut und Sinn des Gesetzes, welches ausdrücklich auf einen „bedeutenden Nachteil“ abstellt, nicht vereinbar und hätte faktisch zur Folge, dass § 14 Abs 2 ZDG weitgehend ins Leere ginge (VwGH 17.12.1998, 98/11/0183).
In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu BGBl 1996/788 (455 der Beilagen XX. GP) wird sinngemäß angeführt, dass eine rasche Heranziehung sowohl im Interesse des Betroffenen liegt, weil diesem die Ableistung im Alter der Stellungspflicht sicher leichter falle, als in späteren Jahren, wo aufgrund von häufig bereits erfolgten Familiengründungen auch Angehörige in Mitleidenschaft gezogen werden und höhere Kosten für Familienunterhalt und Wohnkostenbeihilfe anfallen würden. Nur wenn eine rasche Zuweisung aus vom Zivildienstpflichtigen nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich sei, dann solle die Möglichkeit für einen Aufschub bestehen, um eine mittlerweile begonnene Ausbildung abzuschließen.
Im konkreten Fall ist es dem BF vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung und gesetzlichen Lage zur Beurlaubung vom Studium wegen der Ableistung des Zivildienstes nicht gelungen über den Verlust eines Studienjahres (2 Semester) hinaus, der jeden Zivildienstleistenden trifft, einen bedeutenden Nachteil oder eine außerordentliche Härte nachzuweisen. Der Antrag des BF auf Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes wurde von der belangten Behörde im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
Die Beschwerde ist daher gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 14 Abs 2 Zivildienstgesetz 1986 abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auf die zitierte ständige Judikatur des VwGH wird verwiesen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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