IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. SCHERZ als Vorsitzende und die Richterin Mag. TAURER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. HALBAUER als Beisitzende über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice Landesstelle Wien vom 13.02.2026, Zl. 79099453500027, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe abgewiesen als der Spruch zu lauten hat:
Der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses vom 24.10.2025 wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Vorverfahren:
Im Jahr 2020 wurde in einem Verfahren nach dem BBG ein Grad der Behinderung von 30 von Hundert festgestellt.
Gegenständliches Verfahren:
Der Beschwerdeführer stellte am 24.10.2025 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und nannte als Gesundheitsschädigungen Diskusprolaps, Herzprobleme, psychische Probleme, Augenprobleme und Bluthochdruck.
Das allgemeinmedizinische Sachverständigengutachten vom 11.12.2025 basierend auf einer Untersuchung – in Anwesenheit des für den Beschwerdeführers übersetzenden Sohnes – ergab einen Gesamtgrad der Behinderung von 30 von Hundert und gestaltete sich wie folgt:
„Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
15.10.2019 Dr. XXXX : Amlodipin, Concor, Enalapril, Molsidolat, Rosuvastatin, Tramabene, Famotidin, Thrombostad.
Sozialanamnese: Nicht erhebbar.
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Dr. XXXX , kein Datum erkennbar: Hypertonie, KHK, normale LVF.
23.9.2019 Dr. XXXX : Protrusio L3/4, Prolaps L1/2, Vertebrostenose L3/4.
26.3.2019 DR. XXXX : ärztl. Attest, Aufzählung von Diagnosen.
18.2.2019 Dr. XXXX : deg. Abnützungen.
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand: Normal. Ernährungszustand: Sehr gut.
Größe: 160,00 cm Gewicht: 85,00 kg Blutdruck: 140/85
Klinischer Status – Fachstatus:
KOPF, HALS:
Keine Stauungszeichen, keine Atemnot, keine Lippencyanose, Pupillen unauffällig, Lidschluß komplett, kein Nystagmus. Sprache verständlich, kein inspiratorischer oder exspiratorischer Stridor.
THORAX / LUNGE / HERZ:
Sonorer Klopfschall, Vesiculäratmen, normale Atemfrequenz. Reine, rhythmische Herztöne, normofrequent.
ABDOMEN:
Weich, kein Druckschmerz, Peristaltik gut auskultierbar.
WIRBELSÄULE:
Skoliose, endlagige-mäßige Funktionseinschränkung im Bereich der Lendenwirbelsäule, vor allem bei Retroflexion. FBA im Stehen wegen allgemeiner Schmerzangabe nicht durchgeführt. Paravertebrale Muskelverspannungen im Schulter-/Nackenbereich, links mehr als rechts.
EXTREMITÄTEN:
Kreuz / Nacken / Pinzetten / Spitzgriff beidseits regelrecht und vollständig durchführbar, vollständiger Faustschluß beidseits, keine Muskelatrophien. Greiffunktion beidseits erhalten.
Hüftgelenke frei beweglich, Kniegelenke beidseits aktiv im Sitzen 0-0-120°, Zohlen beidseits positiv, Sprunggelenke frei beweglich. Stehen und Gehen im Untersuchungszimmer ohne Hilfsmittel möglich. Zehen / Fersengang beidseits möglich, dabei Schmerzangabe in rechter hinterer Wade. Keine Varizen, keine Ödeme, Fußpulse gut und kräftig tastbar.
GROB NEUROLOGISCH:
Keine relevanten motorischen Defizite, grobe Kraft weitgehend seitengleich, gute und kräftige Vorfußhebung beidseits, kein Rigor, kein Tremor, Feinmotorik regelrecht.
Gesamtmobilität – Gangbild:
Selbstständig und sicher, keine Hilfsmittel, Setzen/Erheben unbehindert möglich, vor dem Einnehmen der Sitzposition wird eine mitgeführte Tasche am Boden abgestellt.
Status Psychicus:
Soweit beurteilbar- gut orientiert, Ductus kohärent, Antrieb und Grundstimmung ausgeglichen.
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Das führende Leiden 1 wird durch 2 mangels relevanter ungünstiger Leidensbeeinflussung nicht weiter erhöht.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Hypercholesterinämie erreicht unter wirksamer Dauermedikation keinen GdB.
Gastritis/kleine Hiatushernie: kein GdB, da sehr guter Ernährungszustand.“
Aufgrund einer Stellungnahme des Beschwerdeführers im gewährten Parteiengehör führte der befasste Allgemeinmediziner aus, dass die Hypertonie in Pos 1, wie beschrieben beinhaltet sei. Die orthopädischen Beschwerden seien entsprechend der objektivierbaren Funktionseinschränkungen in Pos 2 berücksichtigt. Die anderen beschriebenen Beschwerden (psychische Erkrankungen, Atemprobleme, neurologische Probleme) seien durch entsprechende fachärztliche Befunde nicht ausreichend dokumentiert, daher erreichen sie keinen Behinderungsgrad.
Mit Bescheid vom 13.02.2026 wurde der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses mangels Vorliegens der Voraussetzungen abgewiesen.
In der dagegen erhobenen Beschwerde wurde – wieder ohne Vorlage von Befunden – vorgebracht, dass der Beschwerdeführer unter erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen leide, die seine Lebensqualität und seine Alltagsbewältigung massiv einschränkten. Von der PVA sei ihm bereits Pflegestufe 1 zuerkannt worden, was bestätige, dass ein erheblicher Pflege- und Unterstützungsbedarf vorliege. Seine gesundheitlichen Einschränkungen seien im eingeholten Gutachten nicht ausreichend berücksichtigt worden. Er ersuchte um eine neuerliche umfassende medizinische Begutachtung unter Berücksichtigung sämtlicher vorliegender Befunde sowie der vorliegenden Pflegestufe 1.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer erfüllt die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 vH.
1.2. Art und Ausmaß der Funktionseinschränkung:
beschwerderelevanter Status:
KOPF, HALS:
Keine Stauungszeichen, keine Atemnot, keine Lippencyanose, Pupillen unauffällig, Lidschluß komplett, kein Nystagmus. Sprache verständlich, kein inspiratorischer oder exspiratorischer Stridor.
THORAX / LUNGE / HERZ:
Sonorer Klopfschall, Vesiculäratmen, normale Atemfrequenz. Reine, rhythmische Herztöne, normofrequent.
ABDOMEN:
Weich, kein Druckschmerz, Peristaltik gut auskultierbar.
WIRBELSÄULE:
Skoliose, endlagige-mäßige Funktionseinschränkung im Bereich der Lendenwirbelsäule, vor allem bei Retroflexion. FBA im Stehen wegen allgemeiner Schmerzangabe nicht durchgeführt. Paravertebrale Muskelverspannungen im Schulter-/Nackenbereich, links mehr als rechts.
EXTREMITÄTEN:
Kreuz / Nacken / Pinzetten / Spitzgriff beidseits regelrecht und vollständig durchführbar, vollständiger Faustschluß beidseits, keine Muskelatrophien. Greiffunktion beidseits erhalten.
Hüftgelenke frei beweglich, Kniegelenke beidseits aktiv im Sitzen 0-0-120°, Zohlen beidseits positiv, Sprunggelenke frei beweglich. Stehen und Gehen im Untersuchungszimmer ohne Hilfsmittel möglich. Zehen / Fersengang beidseits möglich, dabei Schmerzangabe in rechter hinterer Wade. Keine Varizen, keine Ödeme, Fußpulse gut und kräftig tastbar.
GROB NEUROLOGISCH:
Keine relevanten motorischen Defizite, grobe Kraft weitgehend seitengleich, gute und kräftige Vorfußhebung beidseits, kein Rigor, kein Tremor, Feinmotorik regelrecht.
Gesamtmobilität – Gangbild:
Selbstständig und sicher, keine Hilfsmittel, Setzen/Erheben unbehindert möglich, vor dem Einnehmen der Sitzposition wird eine mitgeführte Tasche am Boden abgestellt.
Status Psychicus:
Soweit beurteilbar- gut orientiert, Ductus kohärent, Antrieb und Grundstimmung ausgeglichen.
Gesamtmobilität – Gangbild:
Gang in Straßenschuhen ohne Gehbehelfe gut möglich, gering kleinerschrittig
1.3. Beurteilung der Funktionseinschränkung:
Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H.
Das führende Leiden 1 wird durch 2 mangels relevanter ungünstiger Leidensbeeinflussung nicht weiter erhöht.
2. Beweiswürdigung:
Dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt, resultiert - wie der Gesamtgrad der Behinderung und die Beurteilung der aktuellen Funktionseinschränkungen - aus dem vom SMS eingeholten allgemeinmedizinischen Gutachten vom 11.12.2025 samt dazugehöriger Stellungnahme vom 04.02.2026.
Das eingeholte Gutachten ist schlüssig und nachvollziehbar. Der Gutachter beschreibt den Status des Beschwerdeführers basierend auf seiner Untersuchung genau und detailreich.
Aus diesem Gutachten ergibt sich nachvollziehbar der festgestellte Gesamtgrad der Behinderung von 30 Prozent.
Die festgestellten Funktionseinschränkungen wurden nachvollziehbar nach der Einschätzungsverordnung bzw. Anlage zur Einschätzungsverordnung eingeschätzt:
Das Leiden 1 „Koronare Herzkrankheit, Zustand nach Intervention 2016“ wurde entsprechend der im Vorverfahren vorgelegten internistischen Unterlagen – im gegenständlichen Verfahren hat der Beschwerdeführer keine medizinischen Unterlagen dazu vorgelegt - und der eigenen Untersuchung unter Positionsnummer 05.05.02 (Keine bis geringe Einschränkung der Herzleistung bei signifikanter Herzkranzgefäßverengung (Intervention)) mit dem unteren Rahmensatz mit einem GdB von 30 Prozent eingestuft und dabei auf die normale Pumpleistung verwiesen.
Das Leiden 2 wurde auch nachvollziehbar entsprechend dem Vorverfahren (mangels Vorlage aktueller Unterlagen) und der eigenen Untersuchung eingeschätzt. So ist die Einstufung der „degenerativen Wirbelsäulenveränderungen, Prolaps L1/2“ unter Positionsnummer 02.01.02 (Rezidivierende Episoden (mehrmals pro Jahr); über Wochen andauernd maßgebliche radiologische Veränderungen; andauernder Therapiebedarf wie Heilgymnastik, physikalische Therapie, Analgetika) schlüssig und plausibel begründet.
Der Gesamtgrad der Behinderung wurde vom Allgemeinmediziner genauso plausibel begründet: So wird das führende Leiden 1 durch 2 mangels relevanter ungünstiger Leidensbeeinflussung nicht weiter erhöht.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichts bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, der Vollständigkeit und Schlüssigkeit der eingeholten Sachverständigengutachten, wobei nochmals darauf hingewiesen wird, dass – bis auf einen Carotisbefund – keine Unterlagen im aktuellen Verfahren vorgelegt wurden.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Vorliegend ist somit Senatszuständigkeit gegeben.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 1 Abs. 2 BBG).
Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 % ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören
Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt
Wie beweiswürdigend ausgeführt, wurden die Leiden des Beschwerdeführers im ärztlichen Sachverständigengutachten entsprechend der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 Prozent korrekt eingestuft. Das angeführte Sachverständigengutachten ist schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei und wurde darin auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.
Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 Prozent sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BGG, wonach es eines Grades der Behinderung von mindestens 50 vH bedarf, nicht erfüllt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).
Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls-und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG).
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs.1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).
Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Funktionseinschränkungen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. In diesem Gutachten wurde – nach Durchführung persönlicher Untersuchungen des Beschwerdeführers – sein Zustand im Detail dargelegt. Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurde das Sachverständigengutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Für das Bundesverwaltungsgericht ergaben sich keine weiteren Fragen an den Beschwerdeführer oder an den befassten Sachverständigen. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt erscheint vor dem schlüssigen Sachverständigenbeweis daher geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine mündliche Verhandlung nicht geboten war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zudem weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen und liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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