IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. SCHERZ als Vorsitzende und die Richterin Mag. TAURER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. HALBAUER als Beisitzende über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich vom 20.10.2025, Zl. 53244449600024, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe abgewiesen als der Spruch zu lauten hat:
Der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses vom 27.01.2025 wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Vorverfahren:
In einem Vorverfahren im Jahr 2020 wurde ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 von 100 beim Beschwerdeführer festgestellt.
Gegenständliches Verfahren:
Der Beschwerdeführer stellte am 27.01.2025 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses samt Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel” in den Behindertenpass. Vorgelegt wurde ein ärztlicher Entlassungsbrief des Landesklinikums Amstetten und ein Laborbefund.
Das auf einer Untersuchung basierende orthopädisch/unfallchirurgische Gutachten vom 01.10.2025 ergab einen Gesamtgrad der Behinderung von 40 von 100 und gestaltete sich wie folgt:
„Anamnese: VGA 6/2020 30%; 11/2024 HTEP links; 6/2025 HTEP rechts KH Amstetten
Derzeitige Beschwerden:
"Ich habe jetzt beide Hüften, es ist nicht mehr so, wie es war, ich habe beidseitig einen Fersensporn und einen beidseitigen Kniesporn. Beide Kniesporne sind operiert, der rechte vor 3 Monaten, der linke erst vor kurzem, da habe ich noch Klammern drinnen."
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
bei Bedarf Ibuprofen, Novalgin oder Ciclobene; Allopurinol.
Sozialanamnese: Gärtner, Blumenbinder
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
VGA 6/2020; Bericht Kh Amstetten 11/2024: Die stationäre Aufnahme erfolgte wegen Schmerzen im Bereich der Hüfte zur geplanten Implantation einer HTEP links.
Diagnosen bei Entlassung: Coxarthrose li.
durchgeführte Maßnahmen/Therapie: Implantation einer Hüft-TEP li., Typ Falcon, zementfrei, Pfanne Gr. 60, Keramikinlay 36, Schaft ProMis Gr. 9/N, Keramikkopf 36/M, minimal invasiv am 20.11.2024
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand: gut, Ernährungszustand: sehr gut Größe: 187,00 cm Gewicht: 128,00 kg
Klinischer Status – Fachstatus:
Caput unauffällig, Collum o.B., WS im Lot, HWS in R 45-0-45, F 10-0-10, KJA 1 cm,
Reklination 16 cm. BWS-drehung 30-0-30, normale Lendenlordose, FKBA 30 cm, Seitneigung bis 10/5 cm ober Patella. Kein Beckenschiefstand.
Thorax symmetrisch, Abdomen unauffällig.
Schultern in S 40-0-170, F 170-0-50, R bei F90 70-0-70, Ellbögen 0-0-130, Handgelenke 50-0-50, Faustschluß beidseits frei. Nacken- und Kreuzgriff möglich, endlagig eingeschränkt.
Hüftgelenke rechts S 0-0-95 zu links 0-0-100, R 15-0-5 zu links 25-0-10,
Kniegelenke rechts 0-0-125 zu links 0-0-120,
Sprunggelenke rechts 10-0-45 zu links 5-0-35.
Gesamtmobilität – Gangbild:
Gang in Strassenschuhen ohne Gehbehelfe gut möglich, gering kleinerschrittig
Status Psychicus: normale Vigilanz, regulärer Ductus, ausgeglichene Stimmungslage
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Leiden 1 wird durch Leiden 2 und 3 wegen wechselseitiger Leidensbeeinflussung um eine Stufe erhöht.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Zustand nach Arthroskopie beide Knie und Schidaumenseitenbandverletzung
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Verschlechterung Hüftleiden
Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:
Erhöhung des GdB um eine Stufe
Dauerzustand“
In einer Stellungnahme im gewährten Parteiengehör wurde die Höhe des Grades der Behinderung angezweifelt und auf die beidseitige Hüftprothese, den beidseitigen Fersensporn und beidseitigen Kniesporn hingewiesen. Würde er keine Schmerzmittel mehr einnehmen, hätte er schwere Probleme beim Gehen. Auch sei sein Sprunggelenksleiden nicht ordentlich eingeschätzt worden. Damit hätte er seit 30 Jahren Probleme. Die weiteren Ausführungen erstreckten sich auf die beantragte Zusatzeintragung.
Mit Bescheid vom 20.10.2025 wurde der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses mangels Vorliegens der Voraussetzungen abgewiesen.
In der dagegen ohne Vorlage von Befunden erhobenen Beschwerde wurde hauptsächlich darauf Bezug genommen, dass es dem Beschwerdeführer mit den beiden Hüftprothesen und den ramponierten Knien nicht möglich sei, eine Strecke bis zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel – er lebe am Land – zurückzulegen. Er müsse noch einen Einkauf tragen, so würde auch die Arthrose im Ellbogen und die Lendenwirbelsäulenproblematik relevant. Bei der Belastung sei es auch noch möglich, dass das beidseitig gebrochene Sprunggelenk wieder anschwelle.
Aus all diesen Gründe müsse er eine Beschwerde gegen den Grad der Behinderung von 40% einlegen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer erfüllt die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 vH.
1.2. Art und Ausmaß der Funktionseinschränkung:
beschwerderelevanter orthopädischer Status:
Caput unauffällig, Collum o.B., WS im Lot, HWS in R 45-0-45, F 10-0-10, KJA 1 cm,
Reklination 16 cm. BWS-drehung 30-0-30, normale Lendenlordose, FKBA 30 cm, Seitneigung bis 10/5 cm ober Patella. Kein Beckenschiefstand.
Thorax symmetrisch, Abdomen unauffällig.
Schultern in S 40-0-170, F 170-0-50, R bei F90 70-0-70, Ellbögen 0-0-130, Handgelenke 50-0-50, Faustschluß beidseits frei. Nacken- und Kreuzgriff möglich, endlagig eingeschränkt.
Hüftgelenke rechts S 0-0-95 zu links 0-0-100, R 15-0-5 zu links 25-0-10,
Kniegelenke rechts 0-0-125 zu links 0-0-120,
Sprunggelenke rechts 10-0-45 zu links 5-0-35.
Gesamtmobilität – Gangbild:
Gang in Straßenschuhen ohne Gehbehelfe gut möglich, gering kleinerschrittig
Status Psychicus: normale Vigilanz, regulärer Ductus, ausgeglichene Stimmungslage
1.3. Beurteilung der Funktionseinschränkung:
Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 1 wird durch Leiden 2 und 3 wegen wechselseitiger Leidensbeeinflussung um eine Stufe erhöht.
2. Beweiswürdigung:
Dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt, resultiert - genauso wie der Gesamtgrad der Behinderung und die Beurteilung der aktuellen Funktionseinschränkungen - aus dem vom SMS eingeholten orthopädischen Gutachten vom 01.10.2025.
Das eingeholte Gutachten ist schlüssig und nachvollziehbar. Der Gutachter beschreibt den Status des Beschwerdeführers fachärztlich überzeugend genau und detailreich.
Aus diesem Gutachten ergibt sich nachvollziehbar der festgestellte Gesamtgrad der Behinderung von 40 Prozent.
Die festgestellten Funktionseinschränkungen wurden nachvollziehbar nach der Einschätzungsverordnung bzw. Anlage zur Einschätzungsverordnung eingeschätzt:
Das Leiden 1 „Hüftendoprothese beidseits“ wurde vom Facharzt für Unfallchirurgie plausibel unter Positionsnummer 02.05.08 (Funktionseinschränkung geringen Grades beidseitig 20 – 40 % Streckung/Beugung bis zu 0-10-90° mit entsprechender Einschränkung der Dreh- und Spreizfähigkeit) mit dem mittleren Rahmensatz mit einem GdB von 30 Prozent eingestuft.
Das Leiden 2 wurde auch nachvollziehbar eingeschätzt. So ist die Einstufung der „Abnützung der Lendenwirbelsäule“ unter Positionsnummer 02.01.01 (Funktionseinschränkungen geringen Grades; Akute Episoden selten (2–3-mal im Jahr) und kurzdauernd (Tage); Mäßige radiologische Veränderungen; Im Intervall nur geringe Einschränkungen im Alltag und Arbeitsleben; Keine Dauertherapie erforderlich; 10 – 20 %) mit einem GdB von 20 Prozent mit dem oberen Rahmensatz, da ein lumbales Belastungsdefizit vorliegt, nicht zu beanstanden;
Leiden 3 „Arthrose rechter Ellbogen“ wurde unter Positionsnummer 02.06.11 als Funktionseinschränkung geringen Grades im Ellenbogengelenk; Streckung/Beugung zwischen 30° und 120° bei freier Unterarmdrehbeweglichkeit mit dem fixen Satz eingeschätzt.
Das posttraumatische Defizit der linken Sprunggelenke nach Knöchelbruch (Leiden 4) wurde unter Pos.Nr. 02.05.32 mit 10% unter Anwendung des unteren Rahmensatzes eingeschätzt, da nur ein geringes Beweglichkeitsdefizit vorliegt.
Der Gesamtgrad der Behinderung wurde vom Facharzt für Unfallchirurgie genauso plausibel begründet: So wird das führende Leiden 1 aufgrund der wechselseitigen Leidensbeeinflussung durch Leiden und 3 um eine weitere Stufe erhöht.
Hingewiesen wird auch darauf, dass der befasste Sachverständige im Vergleich zum Vorverfahren 2020 eine Verschlechterung des Hüftleidens beschrieben hat.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichts bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, der Vollständigkeit und Schlüssigkeit der eingeholten Sachverständigengutachten.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Vorliegend ist somit Senatszuständigkeit gegeben.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 1 Abs. 2 BBG).
Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 % ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören
Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt
Wie beweiswürdigend ausgeführt, wurden die Leiden des Beschwerdeführers im fachärztlichen Sachverständigengutachten entsprechend der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 Prozent korrekt eingestuft. Das angeführte Sachverständigengutachten ist schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei und wurde darin auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.
Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 Prozent sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BGG, wonach es eines Grades der Behinderung von mindestens 50 vH bedarf, nicht erfüllt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).
Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls-und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG).
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs.1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).
Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Funktionseinschränkungen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde ein fachärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. In diesem Gutachten wurde – nach Durchführung persönlicher Untersuchungen des Beschwerdeführers – sein Zustand im Detail dargelegt. Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurde das Sachverständigengutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Für das Bundesverwaltungsgericht ergaben sich keine weiteren Fragen an den Beschwerdeführer oder an den befassten Sachverständigen. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt erscheint vor dem schlüssigen Sachverständigenbeweis daher geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine mündliche Verhandlung nicht geboten war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zudem weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen und liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise