G305 2342355-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX (auch XXXX ), geb. am XXXX , StA.: Albanien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2026, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , über die Abweisung eines auf die Aufhebung eines befristeten Einreiseverbots gerichteten Antrages, nach einer am 10.08.2026 durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht:
A) 1. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird gemäß§ 8a VwGVG als unbegründet abgewiesen.
2. In teilweiser Stattgabe der Beschwerde wird das gegen die BF ausgesprochene Einreiseverbot gemäß § 60 Abs. 1 FPG auf die Dauer von zwei Jahren reduziert.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Nachdem XXXX (auch XXXX ) (in der Folge: Beschwerdeführerin oder kurz: BF) im XXXX 2024 bei der Ausreise aus Österreich wegen der Überschreitung des sichtvermerkfreien Aufenthalts betreten wurde, erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde oder: Bundesamt oder kurz: BFA) mit Bescheid vom XXXX .2024, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , ihr gegenüber eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt I.) und stellte die Zulässigkeit ihrer Abschiebung nach Albanien fest (Spruchpunkt II.). Zudem erließ das BFA gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 0 FPG ein mit vier Jahren befristetes Einreiseverbot wider die BF (Spruchpunkt III.).
Ihre Entscheidung begründete die belangte Behörde im Wesentlichen kurz zusammengefasst damit, dass die BF keine Angaben über ein nennenswertes Familienleben im Schengenraum gemacht habe und ein solches daher nicht habe festgestellt werden können. Sie verfüge nicht über einen Aufenthaltstitel für Österreich oder für einen anderen Mitgliedstaat des Schengenraumes und entspreche ihr Verhalten in keinster Weise dem Grundinteresse der österreichischen Bevölkerung an Ruhe, Ordnung und Sicherheit. Eine Rückkehrentscheidung sei daher als verhältnismäßig anzusehen. Da sie den allgemeinen Teil nach § 53 Abs. 2 FPG erfülle und die erlaubte Aufenthaltsdauer um 310 Tage überschritten habe, ergebe sich daraus eine tatsächliche und gegenwärtige Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre. Sie akzeptiere geltende Einreisebestimmungen nicht und verhindere somit die Effektuierung eines geordneten Asyl- und Fremdenwesens. Auch habe sie es unterlassen, ihren genauen Aufenthaltsort in Österreich bekanntzugeben. Auch habe sie die Finanzierung ihres Aufenthalts in Österreich und einen umfassenden Versicherungsschutz nicht nachgewiesen.
2. Mit E-Mail vom XXXX .2026 verband sie das Begehren, dass das gegen sie verhängte Einreiseverbot gekürzt werden möge. Begründend führte sie aus, dass sie keine Straftaten begangen habe und ihr lediglich die Überschreitung der erlaubten Aufenthaltsdauer vorzuwerfen sei. Sie akzeptiere, dass sie die Aufenthaltsdauer überschritten habe, sei jedoch mittlerweile rechtmäßig mit einem EU-Bürger verheiratet, der in Europa lebe. Es sei ihr unmöglich, mit ihrem Ehemann zusammenzuleben oder ihn zu sehen. Die Ehe basiere auf einer stabilen Beziehung. Ihr monatliches Einkommen in Albanien sei sehr gering und sei es ihr faktisch unmöglich, die über sie verhängte Geldstrafe zu bezahlen, die Ratenzahlung habe jedoch bereits begonnen. Sie habe seit Inkrafttreten des Einreiseverbots keine weiteren Verstöße begangen und sich an die gesetzlichen Bestimmungen gehalten. Sie bitte um die Prüfung ihres Antrages und sei bereit, die erforderlichen Unterlagen zu übermitteln.
3. Mit dem im Spruch näher bezeichneten Bescheid wies das BFA den auf die Aufhebung des gegen die Beschwerdeführerin erlassenen Einreiseverbots gerichteten Antrag gemäß § 60 Abs. 1 FPG ab (Spruchpunkt I.).
Ihre Entscheidung begründete die belangte Behörde im Kern damit, dass sich keinerlei wesentliche Veränderungen der Umstände ergeben hätten, die eine Aufhebung oder Verkürzung des Einreiseverbots ermöglichen würden. Die Eheschließung mit einem EU-Bürger zeige nicht, dass sie sich in Zukunft an Rechtsnormen halten werde und habe ihr schon zu diesem Zeitpunkt bewusst sein müssen, dass sie vier Jahre nicht in den Schengen-Raum einreisen könne, da das gegen sie erlassene Einreiseverbot rechtskräftig gewesen sei. Vielmehr würden der polizeiliche Aufgriff und die gegen sie verhängte Verwaltungsstrafe in Verbindung mit dem Einreiseverbot zeigen, dass sie Gesetze und Normen rigoros missachte; dies zeige auch die Tatsache, dass sie den Schengen-Raum weiterhin bereiste. Erst nach Einbringung des Aufhebungsantrages seien erste Ratenzahlungen ihrer Verwaltungsstrafe erfolgt. Sie könne den Kontakt zu ihrem Ehegatten durch Besuche außerhalb der EU und mittels digitaler Kommunikationskanäle aufrechterhalten und sei ihr Antrag deshalb abzuweisen. Es werde noch angemerkt, dass es möglich sei, einen Aufenthaltstitel für die Niederlande zu beantragen und es den dortigen Behörden freistehe, einen solchen Antrag zu beurteilen.
Der Bescheid wurde der BF im Wege ihrer albanischen Rechtsvertretung am 13.04.2026 per E-Mail zugestellt.
4. Mit ihrer am 15.04.2026 beim BFA eingelangten E-Mail, gab die BF im Wege ihrer albanischen Rechtsvertretung bekannt, dass sie alle rechtlichen Möglichkeiten zur Aufhebung des Einreiseverbots ausschöpfen wolle. Da der Antrag auf Aufhebung abgelehnt worden sei, werde die Möglichkeit eines Antrages auf Verkürzung der verhängten Dauer des Einreiseverbots geprüft, weshalb um die Mitteilung der hierfür notwendigen Voraussetzungen gebeten werde.
5. Das BFA wertete dieses Schreiben als Beschwerde und brachte sowohl dieses, als auch die Bezug habenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht am 28.04.2026 zur Vorlage.
6. Nachdem die BF und ihr Rechtsanwalt darüber informiert wurden, dass dieser im Bundesgebiet über eine Zulassung für die Vertretung verfügen müsse, stellte die BF selbst einen Antrag auf Verfahrenshilfe und Bestellung eines Rechtsanwaltes wegen ihrer wirtschaftlichen Situation, beantragte die Aufhebung des Einreiseverbots und die Möglichkeit der Familienzusammenführung mit ihrem niederländischen Ehemann.
7. Am 01.07.2026 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, anlässlich welcher sie im Wege einer Videokonferenz und ein Vertreter des BFA teilnahmen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die am XXXX in Albanien geborene Beschwerdeführerin ist im Besitz der Staatsangehörigkeit von Albanien. Ihre Muttersprache ist Albanisch, über Deutschkenntnisse verfügt sie nicht.
In ihrem Herkunftsstaat besuchte sie die Schule und schloss das Gymnasium in XXXX ab, bevor sie in XXXX ein Jahr lang Rechtswissenschaften studierte.
In Albanien lebt ihre Mutter, ihre Schwestern leben in Italien und in Deutschland; der Vater der BF ist verstorben. Sie lebt zusammen mit ihrer Mutter in einer Mietwohnung in XXXX . Das Elternhaus der BF, welches sowohl in ihrem, als auch im Eigentum ihrer Geschwister steht, befindet sich in der Nähe dieser Stadt. Speziell zu ihrer in Italien lebenden Schwester steht die BF in regelmäßigem Kontakt.
1.2. Zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt im Jahr XXXX lernte sie den niederländischen Staatsangehörigen XXXX kennen, den sie am XXXX ehelichte. Seit der Eheschließung führt die Beschwerdeführerin den Nachnamen XXXX . Die Hochzeit fand in XXXX statt. Ihr Ehegatte lebt in den Niederlanden und ist dort in einem Familienunternehmen erwerbstätig. Aus dieser Ehe entstammen keine Kinder. Die Ehe befindet sich gegenwärtig im Stadium der Scheidung und beabsichtigt die BF, nach der Scheidung ihren Mädchennamen XXXX anzunehmen.
1.3. Die BF ist gesund und verfügte zu keinem Zeitpunkt über eine Meldeadresse an privaten Anschriften in Österreich. Sie war im Bundesgebiet auch noch nie (legal) erwerbstätig oder anderweitig sozial integriert. In Albanien ist sie als Immobilienmaklerin und abends als Barkeeperin tätig und bringt so insgesamt ca. EUR 1.600 monatlich ins Verdienen.
1.4. Sie ist im Besitz eines noch bis November XXXX gültigen albanischen Reisepasses zur Nummer XXXX , lautend auf den Nachnamen XXXX ; ihr wurde zu keinem Zeitpunkt ein Aufenthaltstitel für Österreich oder für einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellt (unter „Mitgliedstaaten“ sind hier und im Folgenden jene Staaten zu verstehen, für die die Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG gilt, also alle Mitgliedstaaten der EU außer Irland sowie die assoziierten Schengen-Staaten Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein; vgl. VwGH 22.5.2013, 2013/18/0021), noch hat sie je einen solchen beantragt. Der zuvor von ihr benutzte, auf den Nachnamen XXXX lautende, Reisepass zur Nummer XXXX weist einen Einreisestempel mit dem Datum XXXX .2023 auf.
1.5. Nachdem sie am XXXX .2023 mit dem Reisepass zur Nummer XXXX in den Raum der Mitgliedstaaten eingereist ist, wurde sie am XXXX .2024 bei der Ausreise aus Österreich bei einer Personenkontrolle überprüft. Dabei wurde die massive Überschreitung ihrer Aufenthaltsdauer festgestellt.
Noch am selben Tag verließ sie den Raum der Mitgliedstaaten freiwillig.
1.6. Auf Grund der massigen Überschreitung der Aufenthaltsdauer erließ das BFA mit Bescheid vom XXXX .2024 unter anderem ein mit vier Jahren befristetes Einreiseverbot gegen die Beschwerdeführerin.
Gegen diesen Bescheid erhob sie jedoch kein Rechtsmittel, was dazu führte, dass der Bescheid in Rechtskraft erwuchs.
1.7. Entgegen dem ihr bekannten Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung und dem gegen sie bestehenden Einreiseverbot reiste sie in den Zeiträumen von XXXX (also noch vor Erlassung des Einreiseverbots), von XXXX und von XXXX in den Raum der Mitgliedstaaten ein und hielt sie sich - vor ihrem Aufgriff am XXXX .2024 - insgesamt 310 Tage ohne Aufenthaltstitel im Raum der Mitgliedstaaten auf.
1.8. Die BF ist strafgerichtlich unbescholten.
1.9. Gegen sie liegen Verwaltungsstrafen in Höhe von EUR 5.505,00 vor. Auf Grund einer Ratenvereinbarung zahlt sie diese Verwaltungsstrafe seit Februar 2026 in monatlichen Teilzahlungen zu je EUR 50,00 ab.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Der oben dargestellte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.
2.2. Die Feststellungen zu ihren persönlichen Verhältnissen, zu ihren familiären Bindungen in Albanien, Italien und Deutschland und zu ihrer Erwerbstätigkeit in Albanien folgen ihren Angaben vor dem BVwG am 10.08.2026.
2.3. Die Heiratsurkunde mit XXXX liegt dem Verfahrensakt ein. Dass sich die Ehe in Scheidung befindet und sie beabsichtigt, nach der Scheidung von ihrem Ehegatten ihren Mädchennamen wieder anzunehmen, folgt ihren Angaben vor dem BVwG am 10.08.2026 (Seite 5 der Verhandlungsniederschrift).
Der aktuelle Reisepass der BF ist auf den Nachnamen XXXX ausgestellt und liegt dem Verfahrensakt als Kopie ebenso ein, wie der zuvor auf den Nachnamen XXXX ausgestellte. Aus der Kopie des zuletzt genannten Reisedokuments ergibt sich auch die Einreise der BF in den Raum der Mitgliedstaaten am XXXX .2023. Zusammen mit ihrem Aufgriff bei der Ausreise am XXXX .2024 ergibt sich eine durchgehende Aufenthaltsdauer von 310 Tagen im Raum der Mitgliedstaaten. Dass sie am XXXX .2024 freiwillig ausgereist ist, ergibt sich aus einer dementsprechenden Dokumentation im IZR. Dass sie in der Folge - in einem Fall noch vor Erlassung des Einreiseverbots - mehrfach in den Raum der Mitgliedsaaten einreiste, ergibt sich aus den diesbezüglich unwidersprochenen Angaben im Bescheid und ihren Angaben vor dem BVwG.
2.4. Die Konstatierungen zu ihren Kenntnissen der albanischen Sprache ergeben sich einerseits aus ihrer Herkunft, andererseits aus ihrer Einvernahme vor dem erkennenden Gericht; die BF hat hier sämtliche Fragen in ihrer Muttersprache Albanisch beantwortet. Weitere Sprachkenntnisse, speziell der deutschen Sprache, sind im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen.
2.5. Es gibt keinerlei Eintragungen der BF im ZMR oder im System der Sozialversicherungsträger weshalb festgestellt werden konnte, dass sie im Bundesgebiet weder gemeldet noch erwerbstätig war. Gegenteiliges wurde von ihr auch nicht behauptet.
2.6. Ihre Unbescholtenheit ergibt sich zweifelsfrei aus dem über sie eingeholten Strafregisterauszug, der keinerlei Eintragungen über allfällige strafgerichtliche Verurteilungen im Bundesgebiet aufweist.
2.7. Die zu der über sie verhängten Verwaltungsstrafe getroffenen Konstatierungen gründen auf dem Schreiben vom 26.02.2026 (AS 75) und ihren Angaben vor dem BVwG und dem Antrag auf Aufhebung des Einreiseverbots. Die im Februar 2026 begonnene Ratenzahlung ist durch dementsprechende Einzahlungsbelege nachgewiesen und wurde von der BF vor dem BVwG auch glaubhaft dargetan.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A)
Das BVwG hat - wenn es in der Sache selbst entscheidet - seine Entscheidung grundsätzlich an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (siehe VwGH 29.01.2025, Ro 2023/04/0026), weshalb der vorliegenden Entscheidung insbesondere das FPG und BFA-VG in der Fassung des BGBl Nr. I 39/2026 zugrunde zu legen ist.
Zum Antrag auf Verfahrenshilfe:
Gemäß § 8a Abs 1 VwGVG ist einer Partei die Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art 6 Abs 1 EMRK oder des Art 47 GRC geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Als notwendiger Unterhalt ist derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei zu einer einfachen Lebensführung benötigt. Er liegt über dem Existenzminimum, aber unter dem standesgemäßen Unterhalt, wobei der antragstellenden Partei im Rahmen ihrer Möglichkeiten während des Verfahrens die Bildung von Rücklagen zuzumuten ist (vgl. RIS Justiz RW0001037).
Die BF hat ihrem Antrag auf Verfahrenshilfe vom XXXX .2026 zwar kein Vermögensbekenntnis beigelegt, vor dem BVwG jedoch angegeben, dass sie monatlich insgesamt EUR 1.600,00 verdiene, wobei EUR 1.000,00 auf Provisionen aus einer Immobilienmaklertätigkeit und EUR 600,00 auf eine Tätigkeit als Barkeeperin zurückgehen. Sie hat keine Sorgepflichten und bewohnt gemeinsam mit ihrer Mutter eine Mietwohnung. Hinzu kommt, dass sie gemeinsam mit ihren Geschwistern Eigentümerin ihres Elternhauses ist. Sie hat keine wesentlichen Barmittel oder finanziellen Rücklagen; an Verbindlichkeiten besteht die offene Verwaltungsstrafe, wobei sie diesbezüglich zuletzt mit Ratenzahlungen begonnen hat. Berücksichtigt man, dass sie seit der Einbringung der Beschwerde im April 2026 und bereits zuvor durch ihre Erwerbstätigkeit in Albanien die Möglichkeit hatte, jeden Monat zumindest einen kleinen Betrag anzusparen, kann sie nunmehr die Pauschalgebühr für die Beschwerde, die nach § 2 Abs 1 Z 1 VwG-EGebV EUR 50,00 beträgt, ohne Beeinträchtigung ihres notwendigen Unterhalts leisten, zumal neben dieser Gebühr im Beschwerdeverfahren keine weiteren Kosten entstehen. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist daher als unbegründet abzuweisen.
Zur teilweisen Stattgabe der Beschwerde:
Gemäß § 60 Abs. 1 FPG kann ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 2 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzt oder aufgehoben werden, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.
Die BF hat, nachdem bei ihr am XXXX .2024 eine massive Überschreitung des visumfreien Aufenthalts von 310 Tagen festgestellt wurde, das Bundesgebiet und auch den Raum der Mitgliedstaaten noch am selben Tag und freiwillig verlassen. Es ist somit eine der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 FPG erfüllt. In der Folge ist sie mehrfach und entgegen dem bestehenden Einreisverbot in den Raum der Mitgliedstaaten eingereist und hat somit gegen aufenthalts- und fremdenrechtliche Bestimmungen verstoßen. Auch wurde über sie eine empfindliche Verwaltungsstrafe von EUR 5.505,00 verhängt, die sie erst seit Februar 2026 einer Ratenzahlungsvereinbarung entsprechend abbezahlt.
Die im Antrag auf Aufhebung des Einreiseverbots vorgebrachte Ehe mit einem niederländischen Staatsangehörigen ist in Scheidung begriffen, sodass der Aspekt des geschützten Familienlebens nicht für die Aufhebung des Einreiseverbots herangezogen werden kann. Die Kontakte zu ihren Schwestern in Italien und Deutschland sind nicht von einer solchen Tiefe, die eine sofortige Einreise in eines dieser Länder notwendig machen würde. Zudem steht es den dortigen Behörden frei, der BF jeweils einen Aufenthaltstitel zu verleihen. Ein gänzlicher Entfall des Einreiseverbots ist daher nicht verhältnismäßig. Auch die über sie verhängte Verwaltungsstrafe spricht gegen eine solche gänzliche Aufhebung.
Die BF hat in ihrem Antrag vom XXXX .2026 zwar ausschließlich die Aufhebung des Einreiseverbots beantragt, § 60 Abs. 1 FPG enthält jedoch daneben auch die Möglichkeit einer Verkürzung der Dauer dessen. Dass eine solche Verkürzung auch im Interesse der BF liegt, ergibt sich aus dem Schreiben ihrer rechtlichen Vertretung in Albanien vom XXXX .2026, welches vom BFA bereits als Beschwerde gewertet wurde.
Die BF ist unbescholten und hat sich vor dem BVwG weitestgehend einsichtig gezeigt. Sie geht einer geregelten Erwerbstätigkeit nach und hat mit den ersten Ratenzahlungen der Verwaltungsstrafe begonnen und damit gezeigt, dass sie grundsätzlich gewillt ist, sich an rechtliche Vorgaben zu halten. Ob dieser positiven Entwicklung, die eine Änderung der maßgeblichen Umstände zeigt, ist das Einreiseverbot in teilweiser Stattgabe der Beschwerde auf zwei Jahre und somit die Hälfte der ursprünglich ausgesprochenen Dauer zu reduzieren gewesen. Diese Befristung entspricht der von der BF ausgehenden Gefährlichkeit und der von ihr gezeigten Missachtung aufenthalts- und fremdenrechtlicher Normen.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise