IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Robert POLLANZ über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. ALGERIEN, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen Spruchpunkt IV. des Bescheides des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 08.07.2026, Zl. XXXX , zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und das Einreiseverbot wird auf 5 Jahre herabgesetzt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt ins Bundesgebiet ein und wurde am 04.02.2026 festgenommen.
Nachdem das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl von der Verhängung der Untersuchungshaft gegen den Beschwerdeführer verständigt wurde, teilte das Bundesamt dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10.02.2026 mit, dass im Falle einer gerichtlichen Verurteilung beabsichtigt sei, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot zu erlassen, und er innerhalb von zwei Wochen eine Stellungnahme zu seinen persönlichen Verhältnissen abgeben könne.
Von der Möglichkeit, eine Stellungnahme abzugeben, machte der Beschwerdeführer keinen Gebrauch.
2. Mit Urteil eines Landesgerichts vom 29.05.2026 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 16 Monate bedingt mit einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig ist, gegen ihn ein auf die Dauer von 7 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen, eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt.
4. Mit Schriftsatz vom 05.08.2026 wurde ausschließlich gegen Spruchpunkt IV. (Einreiseverbot) des Bescheides Beschwerde erhoben und vorgebracht, dass die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von 7 Jahren unverhältnismäßig sei. Es wurde beantragt, das Einreiseverbot ersatzlos zu beheben, in eventu die Dauer des Einreiseverbotes auf ein angemessenen Maß zu reduzieren.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der volljährige Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger von Algerien.
Er reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt ins Bundesgebiet ein und wurde am 04.02.2026 festgenommen.
Mit Urteil eines Landesgerichts für Strafsachen vom 29.05.2026 wurde der Beschwerdeführer in Österreich wegen des Vergehens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 16 Monate bedingt mit einer Probezeit von drei Jahren nachgesehen, verurteilt.
Der Beschwerdeführer hat im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einer anderen Person teils gemeinsam, teils mit anderen Personen als Mittäter mit dem Vorsatz, sich durch die Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und in der Absicht, sich durch die widerkehrende Begehung von Diebstählen eine längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen. Mehr als zwei Taten wurden unter Einsatz einer besonderen Fähigkeit begangen, und zwar Taschendiebstähle mittels des „Jacke-Jacke-Tricks“, welcher besondere Fingerfertigkeit und ein hohes Maß an Übung voraussetzt. Der Beschwerdeführer hat fremde bewegliche Sachen in einem EUR 5.000 übersteigenden Gesamtwert von zumindest EUR 10.270,00 teils weggenommen und teilweise wegzunehmen versucht.
Bei den Strafbemessungsgründen wertete das Strafgericht die mehreren Angriffe erschwerend und das Geständnis und die Unbescholtenheit und den Umstand, dass es teils beim Versuch geblieben ist, mildernd.
Der Beschwerdeführer weist in Österreich und in den Mitgliedstaaten der europäischen Union keine maßgeblichen Integrationsmerkmale auf und hat im Gebiet der Mitgliedstaaten keine Verwandten.
Am 25.07.2026 wurde der Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet abgeschoben.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Sachverhalt:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz.
Ergänzend wurden Auszüge aus dem zentralen Melderegister, dem Strafregister, dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung und der Sozialversicherungsdatenbank eingeholt.
Die Feststellungen ergeben sich primär aus dem eingeholten Auszug aus dem Fremdenregister, den Unterlagen der österreichischen Justiz und aus den im Akt befindlichen Unterlagen.
Dafür, dass der Beschwerdeführer in Österreich und in den Mitgliedstaaten der europäischen Union maßgeblichen Integrationsmerkmale aufweisen würde und im Gebiet der Mitgliedstaaten Verwandten hätte, gibt es keine konkreten Anhaltspunkte. Auch in der erhobenen Beschwerde werden keine privaten oder familiären Bindungen des Beschwerdeführers zum Gebiet der Mitgliedstaaten erwähnt.
Die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich und den im Akt einliegenden Strafurteil.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Zum Einreiseverbot:
3.1.1. Rechtslage
Gemäß § 53 Abs 1 FPG kann vom Bundesamt aufgrund oder in Verbindung mit einer Rückkehrentscheidung mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. Es ist mit der Rückkehrentscheidung zu verbinden, wenn nach Abs. 2 bis 4 maßgebliche Tatsachen bereits bei deren Erlassung vorliegen, und ansonsten ohne neuerliche Rückkehrentscheidung zu erlassen.
Gemäß § 53 Abs 3 ist ein Einreiseverbot gemäß Abs 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art 8 Abs 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;
8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder
9. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.
3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den Beschwerdefall
Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 15. Dezember 2011, 2011/21/0237 zur Rechtslage nach dem FrÄG 2011 ausgeführt, dass unter Beachtung der Gesetzesmaterialien zu dieser Novelle (ErlRV 1078 BlgNR 24. GP, 29 ff) bei Bemessung eines Einreiseverbotes nach § 53 FrPolG 2005 eine Einzelfallprüfung vorzunehmen ist, bei der die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen hat, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchem zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Z 1 bis 9 des § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 anzunehmen. In den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 8 FrPolG 2005 ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit indiziert, was dann die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von bis zu zehn Jahren und, liegt eine bestimmte Tatsache im Sinn der Z 5 bis 8 vor, von unbefristeter Dauer ermöglicht (vgl. zum Erfordernis einer Einzelfallprüfung aus der ständigen Rechtsprechung auch etwa VwGH 10.4.2014, 2013/22/0310, 30.7.2014, 2013/22/0281).
Das Bundesamt verhängte gegen den Beschwerdeführer ein 7-jähriges Einreiseverbot und begründete dies im Wesentlichen damit, dass sein weiterer Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle.
Das Bundesamt hat das Einreiseverbot zu Recht auf § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 1 FPG gestützt, da der Beschwerdeführer zuletzt während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet von einem österreichischen Strafgericht zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 16 Monate bedingt, verurteilt wurde.
Ebenfalls ist der Ansicht des Bundesamtes, dass das persönliche Verhalten des Beschwerdeführers eine schwerwiegende Gefahr darstellt, beizutreten. Gewerbsmäßiger Diebstahl indiziert eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Der Beschwerdeführer beabsichtigte, sich durch die wiederholte Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen. Die gewerbsmäßige Begehung von Taten zeigt auch eine bestehende hohe Rückfallgefahr auf.
Ein Gesinnungswandel eines Straftäters ist zudem grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat (vgl. B 22. Mai 2014, Ra 2014/21/0014).
Die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers liegt noch nicht lange zurück, weshalb noch kein maßgeblicher Wohlverhaltenszeitraum vorliegt. Angesichts des gewerbsmäßigen Diebstahls und der bestehenden hohen Wiederholungsgefahr gefährdet sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit im beträchtlichen Maß.
Die Erlassung des Einreiseverbotes durch das Bundesamt in der Dauer von 7 Jahren erweist sich aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts in Anbetracht der konkreten Umstände des vorliegenden Falls aber als zu hoch bemessen. Der Großteil der Freiheitsstrafe wurde bedingt nachgesehen und es handelte sich, soweit ersichtlich, um die erste strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers.
Vor diesem Hintergrund war die Dauer des Einreiseverbots auf 5 Jahre herabzusetzen.
Eine weitere Herabsetzung der Dauer des Einreiseverbots kommt im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung des Gesamtfehlverhaltens des Beschwerdeführers und der gewerbsmäßigen Tatbegehung nicht in Betracht.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch die Verhängung eines 5-jährigen Einreiseverbots effektiv begegnet werden kann. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder fehlt es an einer Rechtsprechung betreffend die Prüfung der Zulässigkeit eines Einreiseverbots noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise