IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER über die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin XXXX , als Erziehungsberechtigte der mj. Zweitbeschwerdeführerin XXXX gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Tirol vom 11.08.2026, Gz.: 75.648/0001-allg/2026, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Die Zweitbeschwerdeführerin besuchte im Schuljahr 2025/26 die 3d-Klasse (siebente Schulstufe) des XXXX (im Folgenden: gegenständliche Schule).
2. Am 03.07.2026 entschied die Klassenkonferenz der 3d-Klasse, dass die Zweitbeschwerdeführerin zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt sei, da sie in den Pflichtgegenständen Englisch, Geographie und wirtschaftliche Bildung und Mathematik jeweils die Note ,,Nicht genügend” erhalten habe.
Die Entscheidung wurde der Erstbeschwerdeführerin am 08.07.2026 zugestellt.
3. Mit am 13.07.2026 zur Post gegebenem Schriftsatz erhob die Erstbeschwerdeführerin rechtzeitig Widerspruch gegen die Entscheidung der Klassenkonferenz vom 03.07.2026 und brachte darin auf das Wesentliche zusammengefasst wie folgt vor:
Bei der Zweitbeschwerdeführerin bestehe eine der Schule seit dem 20.11.2025 bekannte Lese-/Rechtschreibschwäche (LRS). Die dafür verbindlich vorgesehenen Vorgaben der „Richtlinien für den Umgang mit Lese-/Rechtschreibschwierigkeiten (LRS) im schulischen Kontext” des BMBWF seien im Hinblick auf die Zweitbeschwerdeführerin im Schuljahr 2025/26 nicht umgesetzt worden. Die Jahresbeurteilungen der Zweitbeschwerdeführerin beruhten somit auf einer rechtswidrigen Leistungsfeststellung.
Die Zweitbeschwerdeführerin habe im Schuljahr 2024/25 eine andere als die gegenständliche Schule besucht und die Schulstufe mit der „Erlaubnis zum Vorrücken” erfolgreich abgeschlossen. Im Schuljahr 2024/25 sei die LRS der Beschwerdeführerin anerkannt und durch einen Nachteilsausgleich berücksichtigt worden. Der Einbruch der schulischen Leistungen der Zweitbeschwerdeführerin falle exakt mit deren Wechsel an eine Schule zusammen, die die LRS nicht berücksichtigt habe. Die Benotungen in den anderen Pflichtgegenständen legten nahe, dass die Leistungsfähigkeit und die Arbeitshaltung der Zweitbeschwerdeführerin „intakt” seien.
Die Zweitbeschwerdeführerin habe auch aufgrund von Schulwechsel und Wechsel der ersten lebenden Fremdsprache von Latein auf Englisch Umstellungshürden zu bewältigen gehabt, denen die Schule nicht mit der gebotenen Individualförderung begegnet sei.
Weiters seien die gemäß § 19 Abs. 3a SchUG gebotenen „Frühwarnungen” nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden, indem diese lediglich der Schülerin mitgegeben, aber nicht nachweislich zugestellt worden seien.
4. Im Zuge des daraufhin eingeleiteten Ermittlungsverfahrens wurden Stellungnahmen der die betroffenen Pflichtgegenstände unterrichtenden Lehrkräfte eingeholt und diese der Erstbeschwerdeführerin am 22.07.2026 im Zuge des Parteiengehörs übermittelt.
5. Mit am 03.08.2026 bei der Bildungsdirektion für Tirol (im Folgenden: belangte Behörde) eingelangtem Schriftsatz nahm die Erstbeschwerdeführerin zu den Stellungnahmen der Lehrkräfte auf das Wesentliche zusammengefasst wie folgt Stellung:
Durch die Stellungnahmen würden die im Widerspruch gerügten Zustellmängel bei den „Frühwarnungen” bestätigt.
Die Zweitbeschwerdeführerin habe zu Beginn des Schuljahres 2025/26 erst ein Jahr Englischunterricht gehabt, wohingegen ihre Mitschülerinnen bereits zwei Jahre in diesem Gegenstand unterrichtet worden seien. Die Schule habe diesem „Strukturrückstand”, der durch die ab dem 09.10.2025 durchgehend negativen Vokabelwiederholungen laufend dokumentiert worden sei, nicht aktiv entgegengewirkt.
Gegen die am 23.06.2026 im Pflichtgegenstand Mathematik durchgeführte Prüfung bestünden Bedenken hinsichtlich deren Verwertbarkeit, da die Zweitbeschwerdeführerin unmittelbar vor Beginn der Prüfung erklärt habe, unter einer Panikattacke zu leiden. Auch wenn die Zweitbeschwerdeführerin auf mehrfache Nachfrage stets beteuert habe, dass sie die Prüfung machen wolle, hätte die Prüfung nicht durchgeführt werden dürfen, da von einer dreizehnjährigen Schülerin eine tragfähige Selbsteinschätzung ihrer Prüfungsfähigkeit nicht erwartet werden könne.
Auch die Jahresbeurteilung im Pflichtgegenstand Geographie und wirtschaftliche Bildung sei nicht nachvollziehbar, da die Zweitbeschwerdeführerin im ersten Semester mit „Genügend” beurteilt worden sei und ihr für dass zweite Semester Verbesserungsbemühungen attestiert worden seien.
6. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 11.08.2026, Gz.: 75.648/0001-allg/2026 (im Folgenden: angefochtener Bescheid), wurde der Widerspruch als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt 1.), die Beurteilung in den Pflichtgegenständen Englisch, Geographie und wirtschaftliche Bildung und Mathematik jeweils mit „Nicht genügend“ festgesetzt (Spruchpunkt 2.) und bestätigt, dass die Zweitbeschwerdeführerin zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt ist (Spruchpunt 3.).
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die Zweitbeschwerdeführerin im Schuljahr 2025/26 im Pflichtgegenstand Englisch bei allen vier Schularbeiten mit „Nicht genügend” beurteilt worden sei. Auch die Mitarbeit sei eindeutig negativ gewesen. Die durchgeführten schriftlichen Vokabelüberprüfungen stellten zwar keine zulässige Form der Leistungsfeststellung dar und seien bei der Entscheidungsfindung nicht zu berücksichtigen, dies ändere aber nichts daran, dass die Mitarbeitsleistungen der Zweitbeschwerdeführerin eindeutig negativ ausgefallen seien.
Auch im Pflichtgegenstand Geographie und wirtschaftliche Bildung zeige sich ein eindeutig negatives Leistungsbild. So seien alle drei durchgeführten Tests mit „Nicht genügend” beurteilt worden und habe es keine aktive Beteiligung der Zweitbeschwerdeführerin am Unterricht und an den Stundenwiederholungen gegeben, sodass auch die Mitarbeitsleistung negativ zu beurteilen gewesen sei. Daran könne auch eine durchschnittliche Gruppenarbeit und eine leichte Verbesserung der Mitschrift im zweiten Semester nichts ändern.
Im Pflichtgegenstand Mathematik habe die Zweitbeschwerdeführerin ausschließlich negative Leistungen erbracht. So seien alle drei von ihr mitgeschriebenen Schularbeiten negativ beurteilt worden, wobei bei der letzten lediglich 8 von 48 möglichen Punkten erreicht worden seien. Die Zweitbeschwerdeführerin habe sich zwar aktiv in den Unterricht eingebracht, deren Antworten und Beiträge hätten aber ihr fehlendes mathematisches Verständnis gezeigt und es sei ihr auch nicht gelungen, vorgezeigte Rechenschritte und Lösungswege selbstständig und ohne Hilfe korrekt anzuwenden. Somit sei auch die Mitarbeit während des gesamten Jahres als negativ zu beurteilen gewesen. Schließlich sei auch die am Ende des Schuljahres abgelegte „§-5-Prüfung” negativ beurteilt worden. Dass die Zweitbeschwerdeführerin bei dieser Prüfung durch eine Panikattacke massiv beeinträchtigt gewesen sei, sei nicht nachvollziehbar, da sie selbst auf mehrfache Nachfrage den Wunsch geäußert habe, die Prüfung fortsetzen zu wollen. Außerdem würde eine Nichtberücksichtigung dieser Prüfung auch nichts an der Gesamtjahresbeurteilung mit „Nicht genügend” ändern.
7. Gegen diesen Bescheid erhob die Erstbeschwerdeführerin am 31.08.2026 binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte darin auf das Wesentliche zusammengefasst vor, dass die Feststellung, dass die Zweitbeschwerdeführerin im Pflichtgegenstand Geographie und wirtschaftliche Bildung „insgesamt eindeutig negative Leistungen” erbracht habe, nicht zutreffend sei, da sie im Semesterzeugnis mit „Genügend” beurteilt worden sei. Diesen Umstand habe die belangte Behörde völlig außer Acht gelassen.
In zwei Pflichtgegenständen wäre eine kommissionelle Prüfung durchzuführen gewesen, da die Unterlagen nicht ausreichten, um die Richtigkeit der Beurteilung mit „Nicht genügend” feststellen zu können. So stehe im Pflichtgegenstand Geographie und wirtschaftliche Bildung der Semesterbeurteilung „Genügend” eine Jahresbeurteilung mit „Nicht genügend” gegenüber, wobei im zweiten Semester lediglich ein Test stattgefunden habe. Im Pflichtgegenstand Englisch habe die Mitarbeitsbeurteilung zur Hälfte auf tatsächlich nicht zu berücksichtigenden schriftlichen Vokabelüberprüfungen gefußt, somit würde ebenfalls die Basis für eine verlässliche Beurteilung der Mitarbeitsleistungen fehlen.
Im Gegensatz zur im angefochtenen Bescheid vertretenen Ansicht der belangten Behörde dürften Leistungsfeststellungen, die unter Verletzung wesentlicher Vorschriften der LBVO – wie etwa der Vorschriften über die Gestaltung der Leistungsfeststellungen bei Vorliegen einer LRS - durchgeführt worden seien, nicht Grundlage einer Jahresbeurteilung sein. Dies betreffe insbesondere die mündliche Prüfung am Ende des Schuljahres im Pflichtgegenstand Mathematik, bei der die Zweitbeschwerdeführerin vor Beginn der Prüfung zu verstehen gegeben habe, dass sie unter einer Panikattacke leide.
8. Mit Schreiben vom 01.09.2026, hg eingelangt am 04.09.2026, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habendem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die am XXXX geborene Zweitbeschwerdeführerin besuchte im Schuljahr 2025/26 die 3. Klasse (siebente Schulstufe) der gegenständlichen Schule.
Bei der Zweitbeschwerdeführerin besteht eine am 28.02.2024 diagnostizierte Lese-/Rechtschreibschwäche.
Am 03.07.2026 entschied die Klassenkonferenz, dass die Zweitbeschwerdeführerin die Schulstufe nicht erfolgreich abgeschlossen habe und zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt sei. Die Entscheidung wurde mit den negativen Beurteilungen in den Pflichtgegenständen Englisch, Geographie und wirtschaftliche Bildung und Mathematik begründet.
Die Zweitbeschwerdeführerin war im Jahreszeugnis für das Schuljahr 2025/26 in den Pflichtgegenständen Englisch, Geographie und wirtschaftliche Bildung und Mathematik aufgrund der während des Schuljahres erbrachten Leistungen jeweils mit „Nicht genügend“ zu beurteilen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen Verwaltungsakt und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen.
Die Feststellung betreffend die bestehende Lese-/Rechtschreibschwäche der Zweitbeschwerdeführerin ergibt sich aus den diesbezüglichen, übereinstimmenden Angaben der Erstbeschwerdeführerin, der Lehrpersonen und der belangten Behörde.
Die Feststellung, dass die Zweitbeschwerdeführerin in den Pflichtgegenständen Englisch, Geographie und wirtschaftliche Bildung und Mathematik jeweils mit „Nicht genügend” zu beurteilen war, beruht nach Einschau in die im Akt aufliegenden Leistungsaufzeichnungen und Stellungnahmen auf folgenden Erwägungen:
Im Pflichtgegenstand Englisch ergibt sich folgendes Leistungsbild: 4 negativ beurteilte Schularbeiten, 6 Vermerke zur Mitarbeit, jeweils mit einem „Minus” bewertet, 6 fehlende Hausübungen, 5 negative Vokabelüberprüfungen (“vocabulary unit”). Die gravierendsten Defizite lagen in den Bereichen Angewandtes Englisch, Grammatik, Wortschatz und sprachliche Fertigkeiten. Schon draus lässt sich – wie auch von der Lehrperson in ihrer Stellungnahme nachvollziehbar und plausibel ausgeführt – ableiten, dass die Lese-/Rechtschreibschwäche nicht ausschlaggebend für die negative Beurteilung in diesem Pflichtgegenstand gewesen ist. Es ist auch nicht zutreffend, dass der Schülerin im Zusammenhang mit ihrer LRS keinerlei Hilfestellungen gewährt worden wären, da ihr z.B. bei jeder Schularbeit 15 Minuten mehr an Arbeitszeit eingeräumt wurde als den anderen, nicht davon betroffenen Mitschülerinnen und Mitschülern. Angesichts des vorliegenden Leitungsbildes ist – auch bei der gebotenen Außerachtlassung der schriftlichen Vokabelüberprüfungen - die Beurteilung im Pflichtgegenstand Englisch mit „Nicht genügend” im Jahreszeugnis nicht zu beanstanden.
Im Pflichtgegenstand Geographie und wirtschaftliche Bildung ergibt sich folgendes Leistungsbild: 3 schriftliche Tests (im November 2025 sowie im Jänner und im April 2026), jeweils mit „Nicht genügend” beurteilt; keine aktive Mitarbeit und keine Beteiligung an Stundenwiederholungen.; keine Mitschrift im Heft im ersten Semester, verbesserte Heftführung im zweiten Semester; mangelnde Vorbereitung/Ausarbeitung eines Gruppenprojektes sowie Nichtteilnahme an der Präsentation desselben im ersten Semester, fehlende Ausarbeitung und verspätete Präsentation eines Gruppenprojektes im zweiten Semester. Von der ihr angebotenen Möglichkeit, durch eine zusätzliche mündliche Prüfung oder durch ein zusätzliches Referat das Schuljahr gegebenenfalls doch noch positiv abschließen zu können, machte die Zweitbeschwerdeführerin nicht Gebrauch. Angesichts des vorliegenden Leitungsbildes ist die Beurteilung im Pflichtgegenstand Geographie und wirtschaftliche Bildung mit „Nicht genügend” im Jahreszeugnis nicht zu beanstanden. Daran vermag auch der Umstand, dass die Zweitbeschwerdeführerin im Semesterzeugnis mit einem (schwachen) „Genügend” beurteilt worden war, nichts zu ändern.
Im Pflichtgegenstand Mathematik ergibt sich folgendes Leistungsbild: 3 negativ beurteilte Schularbeiten, wobei die erreichte Punktezahl jeweils klar unter dem Wert lag, der für eine Beurteilung mit „Genügend” zumindest erforderlich gewesen wäre und die Zweitbeschwerdeführerin bei der dritten Schularbeit bei lediglich 8 von 48 möglichen Punkten eine besonders schlechte Leistung erbrachte; negativ beurteilte „§-5-Prüfung” am 23.06.2026 – dass die Zweitbeschwerdeführerin bei dieser Prüfung an einer das Prüfungsergebnis beeinträchtigenden Panikattacke gelitten hätte, ist nicht glaubhaft, da zum einen die anwesende Lehrkraft im Verhalten der Schülerin keine Anzeichen dafür feststellen konnte und zum anderen die Schülerin selbst mehrfach den Wunsch geäußert hatte, die Prüfung jedenfalls fortsetzen zu wollen; aktive, aber inhaltlich überwiegend negative Mitarbeitsleistungen. Angesichts des vorliegenden Leitungsbildes ist somit auch die Beurteilung im Pflichtgegenstand Mathematik mit „Nicht genügend” im Jahreszeugnis nicht zu beanstanden.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu Spruchpunkt A): Abweisung der Beschwerde
3.1.1. Anzuwendendes Recht:
Gemäß § 25 Abs. 1 Schulunterrichtsgesetz (SchUG), BGBl. Nr. 472/1986, idgF, ist ein Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn er die Schulstufe erfolgreich abgeschlossen hat. Eine Schulstufe ist erfolgreich abgeschlossen, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält. Eine Schulstufe gilt auch dann als erfolgreich abgeschlossen, wenn bei Wiederholen von Schulstufen das Jahreszeugnis in höchstens einem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält und dieser Pflichtgegenstand vor der Wiederholung der Schulstufe zumindest mit „Befriedigend“ beurteilt wurde.
Gemäß § 20 Abs. 1 SchUG hat der Lehrer bei der Beurteilung der Leistungen eines Schülers in einem Unterrichtsgegenstand auf einer ganzen Schulstufe alle in dem betreffenden Unterrichtsjahr erbrachten Leistungen (§ 18) zugrunde zu legen, wobei dem zuletzt erreichten Leistungsstand das größere Gewicht zuzumessen ist. In der 2. Schulstufe der Volks- und Sonderschulen sind von dieser Beurteilung die im 1. Semester erbrachten Leistungen (§ 18a) mitumfasst. Dabei sind die fachliche Eigenart des Unterrichtsgegenstandes und der Aufbau des Lehrstoffes zu berücksichtigen.
Gemäß § 71 Abs. 2 lit. c. SchUG ist gegen die Entscheidung, dass der Schüler zum Aufsteigen nicht berechtigt ist […] ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) innerhalb von fünf Tagen bei der Schule, im Falle der Externistenprüfungen bei der Prüfungskommission, einzubringen. Der Schulleiter (der Vorsitzende der Prüfungskommission) hat den Widerspruch unter Anschluss einer Stellungnahme der Lehrer (Prüfer), auf deren Beurteilungen sich die Entscheidung gründet, sowie unter Anschluss aller sonstigen Beweismittel unverzüglich der zuständigen Schulbehörde vorzulegen.
Gemäß § 71 Abs. 4 SchUG hat die zuständige Schulbehörde in den Fällen des Abs. 2, insoweit sich der Widerspruch auf behauptete unrichtige Beurteilungen mit „Nicht genügend“ stützt, diese zu überprüfen. […] Die Überprüfung der Beurteilungen […] hat auch dann zu erfolgen, wenn deren Ergebnis keine Grundlage für eine Änderung der angefochtenen Entscheidung gibt.
Gemäß § 3 Abs. 1 Leistungsbeurteilungsverordnung (LBVO), BGBl. Nr. 371/1974, idgF, dienen der Leistungsfeststellung zum Zweck der Leistungsbeurteilung die Feststellung der Mitarbeit der Schüler im Unterricht, besondere mündliche Leistungsfeststellungen (mündliche Prüfungen, mündliche Übungen), besondere schriftliche Leistungsfeststellungen (Schularbeiten, Tests, Diktate), besondere praktische Leistungsfeststellungen und besondere graphische Leistungsfeststellungen.
[…]
Gemäß § 14 Abs. 5 LBVO sind mit „Genügend“ Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt.
Gemäß § 14 Abs. 6 LBVO sind mit „Nicht genügend“ Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler nicht einmal alle Erfordernisse für die Beurteilung mit „Genügend“ (Abs. 5) erfüllt.
3.1.2 Zur höchstgerichtlichen Judikatur:
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Grundlage der Leistungsbeurteilung ausschließlich die Leistung des Schülers, nicht jedoch etwaige organisatorische und pädagogische Mängel (vgl. VwGH 13.03.2023, Ra2022/10/0015; VwGH 16.12.1996, 96/10/0095; VwGH 09.07.1992, 92/10/0023).
Das Gesetz bietet keinen Anhaltspunkt für die Annahme, dass im Rahmen der Leistungsbeurteilung zunächst zu prüfen wäre, ob seitens der Schule bzw. der Lehrer den Anforderungen, die sich für sie aus den spezifischen Bildungszielen der Lehrpläne in Bezug auf die Gestaltung des Unterrichtes bzw. die optimale Förderung der Schüler unter dem Blickwinkel ihrer allfälligen Behinderung oder sonstigen Mängel ergeben, in ausreichendem Maße entsprochen worden ist und dass gegebenenfalls von einer Leistungsbeurteilung Abstand zu nehmen wäre. Im schulischen Bereich gelegene Umstände, wie insbesondere auch eine Verletzung der Bestimmungen des § 17 SchUG über die Unterrichtsarbeit, die zu einer Leistung geführt haben, die mit „Nicht genügend“ beurteilt worden ist, sind im Zusammenhang mit der Entscheidung der Klassenkonferenz über den erfolgreichen Abschluss einer Schulstufe und deren Überprüfung durch die Schulbehörden gemäß § 71 SchUG ohne Einfluss (vgl. VwGH 05.11.2014, 2012/10/0009).
3.1.3. Für das gegenständliche Verfahren bedeutet dies Folgendes:
Wie sich aus der Beweiswürdigung entnehmen lässt, haben die unterrichtenden Lehrpersonen die gegenständliche Leistungsbeurteilung anhand der im gesamten Schuljahr 2025/26 erbrachten Leistungen durchgeführt. Daraus ergibt sich, dass die Zweitbeschwerdeführerin nicht einmal in den wesentlichen Bereichen die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben überwiegend erfüllt hat. Um Wiederholungen zu vermeiden wird diesbezüglich auf die Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung verwiesen. Es wurde seitens der Beschwerdeführerinnen auch weder im Widerspruchsverfahren noch in der Beschwerde vorgebracht, dass die von der Zweitbeschwerdeführerin in den drei maßgeblichen Pflichtgegenständen während des Schuljahres erbrachten Leistungen als solche für eine Beurteilung im Jahreszeugnis mit zumindest „Genügend“ geeignet gewesen wären.
Insgesamt lässt sich aus dem vorangegangenen Verfahren und insbesondere aus den Stellungnahmen der Lehrkräfte entnehmen, dass bei der Leistungsfeststellung der Zweitbeschwerdeführerin im Schuljahr 2025/26 sämtliche Formen der Leistungsfeststellung als gleichwertig angesehen wurden und für das Gesamtergebnis entsprechend zugrunde gelegt wurden.
Zum Beschwerdevorbringen, die Feststellung, dass die Leistungen der Zweitbeschwerdeführerin im Pflichtgegenstand Geographie und wirtschaftliche Bildung „insgesamt eindeutig negativ“ gewesen seien, sei aktenwidrig erfolgt, da sie im Semesterzeugnis mit „Genügend“ und somit positiv beurteilt worden sei, ist Folgendes festzuhalten: Grundlage der Leistungsbeurteilung sind ausschließlich die Leistungen, die eine Schülerin bzw. ein Schüler während des Schuljahres erbracht hat. Bei den von der Zweitbeschwerdeführerin erbrachten Leistungen ist – wie auch bereits im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt – die erfolgte Jahresbeurteilung mit „Nicht genügend“ nicht zu beanstanden. In diesem Zusammenhang ist auch anzumerken, dass nach Ansicht des erkennenden Gerichts aufgrund der bereits im ersten Semester gezeigten Leistungen (2 negative schriftliche Tests, fehlende Mitarbeit, mangelnde Vorbereitung und Nichtteilnahme an der Präsentation eines Gruppenprojekts) eine Beurteilung mit „Nicht genügend“ auch im Semesterzeugnis geboten gewesen wäre. Da aber wie bereits wiederholt ausgeführt die tatsächlich erbrachten Leistungen – und nicht etwa eine allenfalls zu „großzügig“ ausgewiesene Beurteilung mit einem (schwachen) „Genügend“ im Semesterzeugnis – Grundlage für die Leistungsbeurteilung im Jahreszeugnis sind, ist es verfahrensgegenständlich nicht von Relevanz, ob die Beurteilung im Semesterzeugnis den tatsächlich von der Zweitbeschwerdeführerin im ersten Semester erbrachten Leistungen entspricht.
Auch das Beschwerdevorbringen, dass die Zweitbeschwerdeführerin in den Pflichtgegenständen Englisch und Geographie und wirtschaftliche Bildung zu einer kommissionellen Prüfung zuzulassen gewesen wäre, da die Unterlagen nicht zur Feststellung ausgereicht hätten, ob die Beurteilungen mit „Nicht genügend“ richtig waren, ist nicht zutreffend. So wurde im Pflichtgegenstand Geographie und wirtschaftliche Bildung auch im Sommersemester eine schriftliche Leistungsfeststellung (Test) durchgeführt, war ein Gruppenprojekt zu absolvieren und zu präsentieren und wurden Aufzeichnungen über die (fehlende) Mitarbeit der Zweitbeschwerdeführerin geführt. Im Pflichtgegenstand Englisch verbleiben auch ohne die Berücksichtigung der schriftlichen Vokabelüberprüfungen aufgrund der im Akt aufliegenden Unterlagen genügend Anhaltspunkte, um die Mitarbeitsleistung der Zweitbeschwerdeführerin gesichert beurteilen zu können.
Zum Beschwerdevorbringen, dass die Lese-/Rechtschreibschwäche der Zweitbeschwerdeführerin nicht ausreichend berücksichtigt worden sei, ist festzuhalten, dass alle drei involvierten Lehrpersonen in ihren Stellungnahmen glaubhaft angegeben haben, dass sie weder Rechtschreibfehler in die Beurteilung miteinfließen haben lassen noch, dass mangelndes Textverständnis für die negativen Beurteilungen ausschlaggebend gewesen wäre. Die Beschwerdeführerinnen haben auch in keiner Phase des Verfahrens ausgeführt, inwiefern der vorgebrachte Mangel – nämlich die fehlende Berücksichtigung der Lese-/Rechtschreibschwäche – kausal für die negativen Leistungsbeurteilungen gewesen wäre, dass also die Zweitbeschwerdeführerin bei aus ihrer Sicht korrekter Vorgehensweise in Bezug auf die LRS Leistungen erbracht hätte, die zumindest mit „Genügend“ zu beurteilen gewesen wären.
Schließlich lässt sich auch aus dem Vorbringen, die im Pflichtgegenstand Mathematik am 23.06.2026 abgelegte „§-5-Pürfung“ hätte nicht in die Leistungsbeurteilung miteinfließen dürfen, da die Zweitbeschwerdeführerin während der Prüfung unter einer Panikattacke gelitten habe, nichts für das Anliegen der Beschwerdeführerinnen gewinnen. Dies deshalb, da vor dem Hintergrund, dass die Zweitbeschwerdeführerin zwar vor Prüfungsbeginn auf eine bestehende Panikattacke hingewiesen, in der Folge aber mehrfach zum Ausdruck gebracht hat, dass sie die Prüfung fortsetzen wolle und dass die anwesende Lehrperson keinerlei äußere Anzeichen für eine Panikattacke feststellen konnte, Zweifel daran bestehen, ob tatsächlich eine derartige, die Prüfungsleistung maßgebliche beeinflussende Beeinträchtigung vorgelegen ist. Außerdem änderte auch eine Nichtberücksichtigung der negativ beurteilen „§-5-Pürfung“ nichts daran, dass die (sonstigen) von der Zweitbeschwerdeführerin während des Jahres erbrachten Leistungen im Jahreszeugnis jedenfalls auch zu einer Beurteilung mit „Nicht genügend“ geführt hätten.
Mit ihrem Beschwerdevorbringen ist es den Beschwerdeführerinnen somit insgesamt nicht gelungen, Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids der belangten Behörde aufzuzeigen. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
3.1.4. Zur Unterlassung einer mündlichen Verhandlung:
Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig, noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen.
Das Schulrecht ist auch nicht von Art. 6 EMRK oder von Art. 47 GRC erfasst (vgl. VfGH 10.03.2015, E 1993/2014)
3.1.5. Es war daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Spruchpunkt A) zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
3.2.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.2.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
3.2.3. Es war daher gemäß Spruchpunkt B) zu entscheiden.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise