W200 2339711-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. SCHERZ als Vorsitzende und die Richterin Mag. TAURER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. HALBAUER als Beisitzende über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (SMS), vom 26.02.2026, OB: XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Vorverfahren:
Die Beschwerdeführerin war von 2022 bis 2025 im Besitz eines Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 %.
2025 wurde der Gesamtgrad der Behinderung mit 40 vH neu festgesetzt. Kausal dafür waren folgende festgestellte Gesundheitsschädigungen:
Gesamtgrad der Behinderung 40 v.H.“
Gegenständliches Verfahren:
Am 30.12.2025 stellte die Beschwerdeführerin unter Vorlage eines Elektroenzephalogramms vom 11.11.2025 sowie eines fachärztlichen Befundberichts vom 25.11.2025 einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung.
Das daraufhin eingeholte allgemeinmedizinische Aktengutachten vom 16.01.2026 ergab einen Gesamtgrad der Behinderung von 40 %. Hinzugekommen ist das Leiden 9 „akute Belastungsreaktion nach einem Hundebiss des Mannes mit Angst- und Panikstörungen“. Begründend wurde ausgeführt, dass der Grad der Behinderung der führenden Gesundheitsschädigung durch die relevante zusätzliche Beeinträchtigung durch Leiden 2 um eine Stufe erhöht werde. Die übrigens Gesundheitsschädigungen würden aufgrund ihres Ausmaßes keine weitere Erhöhung bedingen. Eine Medikamentenaufdosierung der antiepileptischen Therapie würde zudem auch keine Anhebung des Leidens 2 begründen.
Im Rahmen des gewährten Parteiengehörs hat die Beschwerdeführerin keine Stellungnahme eingebracht.
Mit Bescheid vom 26.02.2026 wies die belangte Behörde aufgrund des in Höhe von 40 % festgestellten Grades der Behinderung den Antrag vom 30.12.2025 ab und verwies begründend insbesondere auf die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin unter Vorlage eines neuen fachärztlichen Befundberichts sowie eines elektroneurodiagnostischen Befundes vom 16.03.2026 fristgerecht Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht holte daraufhin ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 25.06.2026, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am selben Tag, mit dem Ergebnis ein, dass weiterhin ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 % vorliege:
„Sozialanamnese:
Sie ist verheiratet, sie wohnt mit 5 weiteren Familienmitgliedern in der Wohnung. Sie ist Reinigungskraft und arbeitet vollzeitig. Dzt Krankenstand seit 16.6.2026.
Psychiatrische Voranamnese:
Sie habe keine wesentlichen psychischen Probleme, sie war nie stationär an einer Psychiatrie, bisher keine psychische Rehab.
Andere Vorerkrankungen und Krankenhausaufenthalte:
Epilepsie, seit ca 2020 bekannt.
Schmerzen bei Abnützungen am Bewegungsapparat
Hypertonie, Krampfadern, Knieschmerzen- wurde links 3 x operiert, 3 x auch Knöcheloperation links, Kalkschulter, Rheuma, Diabetes mellitus
Gebärmutterentfernung wegen Myomen, Zn OP an den Augen wegen grauem Star
Sonst keine besonderen Vorerkrankungen erhebbar.
Anamnese:
Sie leide an einer Epilepsie, der letzte Anfall war vor 2 Tagen, wahrscheinlich wegen der Hitze, sie hat gezittert, war kurz bewusstlos, hat aber nicht eingenässt. Zuvor hatte sie einen weiteren Anfall im November 2025, der war etwas stärker. Dzt hat sie ca. 3 Anfälle im Jahr, sie sind aber nicht immer gleich schwer. Ein großer Anfall mit Bewusstlosigkeit kommt aber im Jahr immer vor, meist nässt sie dabei ein. Sonst hat sie kleine Aussetzer.
Psychisch geht es ihr gut, dzt leidet sie aber stark unter der Hitze. Sie ist gut eingestellt, Schlafen geht nicht ohne Medikamente.
Die Knieschmerzen belasten sie sehr, sie hat immer Schmerzen im Knie und trägt da auch immer eine Stütze.
Therapie: Levetiracetam 1000 mg 2x 1, Pregabalin 150 mg 2 x 1, Deanxit 1-0-0, Quetiapin 25 mg bei Bedarf, Foster, Dibondrin, Durotiv, Legalon, Metformin, Dekristolamin, Folsan; Daflon, Concor, Lisinocomp, Rosuvastatin, Spasmolyt, Thyrex, Ebetrexat, Seractil, Tramabene
Psychotherapie seit 1 Woche
Relevante Befunde:
Aktuell vorgelegte Befunde:
Arztbrief XXXX , Neurologin, Wien: Kein Datum: zerebrale Anfälle, atonische Anfälle, länger dauernde depressive Phase, Hashimoto Thyreoiditis, Angststörung, Diabetes mellitus II, letzter Anfall im Herbst 2025.
Ein Befund von XXXX ist auch im Akt vorliegend: AS 56
Untersuchungsbefund:
XXXX jährige BF in ausreichendem AZ und EZ, keine Zyanose, keine Dyspnoe, gepflegtes Auftreten, etwas bedrückt, gut angepasst, ausreichend gut kontaktfähig
Neurologisch:
Rechtshänder
Hirnnerven: bei grober Prüfung unauffällig, Visus ausreichend, altersentsprechend, Brille Hören ausreichend
Sprache: unauffällig.
Obere Extremitäten: Anheben des rechten Arms ist erschwert wegen Schmerzen in Schulter, sonst Tonus, Trophik, grobe Kraft und Sensibilität bds unauffällig, keine Koordinationsstörung. Eudiadochokinese bds, FNV zielsicher, MER bds mittellebhaft
Untere Extremitäten: Hypästhesie ab Knie bds an der Außenseite bis in den Fuß, sonst Tonus, Trophik, grobe Kraft und Sensibilität bds unauffällig, keine Koordinationsstörung. Muskeleigenreflexe bds etwas abgeschwächt.
Gang ausreichend sicher und stabil, aber rechts (etwas demonstrativ) stark hinkend
Beantwortung der Fragen/ Beurteilung und Stellungnahme
I. Grad der Behinderung, Richtsatzposition, Rahmensatzwert
GS 1. Epilepsie, ICD10: G40.9 041001 30vH
Eine Stufe unter dem oberen RSW entsprechend der Art und der Häufigkeit der Anfälle
Nicht neurologische Gesundheitsschädigungen, übernommen von den VGA.
GS2. Läsion und Revision nach Nervus saphenus Verletzung links 040601 30vH
GS3. Mäßige Hypertone 050102 20vH
GS4. Krampfadernbildungen im Bereich der unteren Gliedmaßen 050801 20vH
GS5. Degen. und entzündl. Wirbelsäulen- und Gelenksveränderungen 020201 20vH
GS6. Abnützungserscheinungen linkes Kniegelenk 020518 20vH
GS7. Asthma bronchiale 060501 20vH
GS8. Entfernung der Gebärmutter 080302 10vH
GS9. Akute Belastungsreaktion-Anpassungsprobleme 030501 10vH
II. Gesamtgrad der Behinderung: 40vH
Der GdB ergibt sich führend durch die GS1. Die GS2-GS7 heben wegen negativer wechselseitiger Leidensbeeinflussung gemeinsam um 1 Stufe an. Die GS8 und die GS9 heben wegen Geringfügigkeit nicht weiter an.
III. Ist eine Änderung zum neurologischen GA (AS 40-45) vom 16.1.2026 feststellbar? Worin liegt diese?
Nein, es ist keine Änderung feststellbar.
Die führende GS1 ist unverändert hinsichtlich der Art und Häufigkeit der Anfälle.
IV. Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich.“
Im Rahmen des Parteiengehörs wurde sowohl der Beschwerdeführerin als auch dem SMS (nachweislich) die Möglichkeit gewährt, eine Stellungnahme zum eingeholten Gutachten abzugeben. Eine solche langte jedoch innerhalb der gewährten Frist nicht beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin erfüllt mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 % die Voraussetzungen für die Ausstellungen eines Behindertenpasses nicht.
Bei der Beschwerdeführerin liegen aktuell folgende Funktionseinschränkungen vor:
Gesamtgrad der Behinderung von 40 %
Der Gesamtgrad der Behinderung ergibt sich führend durch das Leiden 1. Die Leiden 2 bis 7 heben wegen negativer wechselseitiger Leidensbeeinflussung gemeinsam den Gesamtgrad der Behinderung um eine Stufe an. Die Leiden 8 und 9 heben den Gesamtgrad der Behinderung wegen Geringfügigkeit nicht weiter an.
2. Beweiswürdigung:
Dass die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt, resultiert - genauso wie der Gesamtgrad der Behinderung und die Beurteilung der aktuellen Funktionseinschränkungen - aus dem nach der Beschwerdevorlage eingeholten Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 25.06.2026, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin.
In diesem Gutachten wurde – unter Zugrundelegung aller (relevanter) von der Beschwerdeführerin vorgelegten medizinischen Unterlagen und nach Durchführung einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin – ausführlich auf das Leiden 1 und dessen Ausmaß eingegangen. Da es sich lediglich bei dem nunmehr führenden Leiden 1 um eine neurologische Gesundheitsschädigung handelt, wurden die übrigen Leiden einschließlich ihrer Einstufung und Begründungen aus den Gutachten vom 27.03.2025 sowie vom 16.01.2026 übernommen.
Das Leiden 1 „Epilepsie, ICD10: G40.9“ stufte die Fachärztin nachvollziehbar mit einer Stufe unter dem oberen Rahmensatz der Positionsnummer 04.10.01 (Epilepsie – Leichte Form mit sehr seltenen Anfällen, 20 bis 40 %) mit einem Grad der Behinderung von 30 % entsprechend der Art und der Häufigkeit der Anfälle ein.
Das nunmehrige Leiden 2 „Läsion und Revision nach Nervus saphenus Verletzung links“ wurde in den Gutachten vom 27.03.2025 und 16.01.2026 mit einer Stufe unter dem oberen Rahmensatz der Positionsnummer 04.06.01 (Polyneuropathien und Polyneuritiden, 10 bis 40 %) mit einem Grad der Behinderung von 30 % eingestuft, da eine geringgradige Gangbildbeeinträchtigung vorliege.
Das aus den Gutachten übernommene Leiden 3 „Mäßige Hypertonie“ wurde mit dem fixen Rahmensatz der Positionsnummer 05.01.02 (Mäßige Hypertonie) mit einem Grad der Behinderung von 20 % eingestuft.
Das Leiden 4 „Krampfadernbildungen im Bereich der unteren Gliedmaßen“ stufte die mit der Gutachtenserstellung beauftragte Fachärztin am 27.03.2025 mit einer Stufe über dem unteren Rahmensatz der Positionsnummer 05.08.01 (Venöses und lymphatisches System – Funktionseinschränkungen leichten Grades, 10 bis 40 %) mit einem Grad der Behinderung von 20 % ein, da beidseits variköse Veränderungen vorliegen würden.
Das Leiden 5 „Degen. und entzündl. Wirbelsäulen- und Gelenksveränderungen“ wurde in den Gutachten vom 27.03.2025 sowie 16.01.2026 mit dem oberen Rahmensatz der Positionsnummer 02.02.01 (Generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates – Mit funktionellen Auswirkungen geringen Grades, 10 bis 20 %) mit einem Grad der Behinderung von 20 % bewertet. Begründend wurden von der Unfallchirurgin die rezidivierende Bewegungs- und Belastungseinschränkungen im Bereich der Wirbelsäule sowie des rechten Sprunggelenkes nach einer Achillessehnenverletzung angeführt.
Auch das aus den Gutachten vom 27.03.2025 übernommene Leiden 6 „Abnützungserscheinungen linkes Kniegelenk“ wurde von der damals beauftragten Fachärztin mit dem oberen Rahmensatz der Positionsnummer 02.05.18 (Untere Extremitäten – Beine – Funktionseinschränkungen geringen Grades einseitig, 10 bis 20 %) mit einem Grad der Behinderung von 20 % aufgrund der rezidivierenden Beschwerden mit mäßigen funktionellen Einschränkungen bei Zustand nach dreimaliger Arthroskopie bewertet.
Das Leiden 7 „Asthma bronchiale“ wurde in den Gutachten mit dem oberen Rahmensatz der Positionsnummer 06.05.01 (Zeitweilig leichtes Asthma, 10 bis 20 %) mit einem Grad der Behinderung von 20 % eingestuft, da eine inhalative Dauermedikation vorliege, es jedoch nur selten Atembeschwerden gebe und Infektexazerbationen nicht bestätigt seien.
Das Leiden 8 „Entfernung der Gebärmutter“ wurde entsprechend dem fixen Rahmensatz der Positionsnummer 08.03.02 (Fehlbildung, Fehlen, Entfernung der Gebärmutter) mit einem Grad der Behinderung von 10 % bewertet.
Das aus dem Gutachten vom 16.01.2026 übernommene Leiden 9 „Akute Belastungsreaktion-Anpassungsprobleme“ wurde mit dem unteren Rahmensatz der Positionsnummer 03.05.01 (Neurotische Belastungsreaktionen, somatoforme Störungen und posttraumatische Belastungsstörung PTSD – Störungen leichten Grades, 10 bis 40 %) mit einem Grad der Behinderung von 10 % eingestuft, da das Leiden erst kürzlich diagnostiziert worden sei und medikamentös behandelt werde.
Der aktuelle Gesamtgrad der Behinderung von 40 % wurde von der vom Bundesverwaltungsgericht beauftragten fachärztlichen Sachverständigen nachvollziehbar mit dem führenden Leiden 1 und dem Umstand begründet, dass das die Leiden 2 bis 7 den Gesamtgrad der Behinderung wegen negativer wechselseitiger Leidensbeeinflussung gemeinsam um eine Stufe anheben würden. Die Leiden 8 und 9 heben den Gesamtgrad der Behinderung wegen Geringfügigkeit nicht weiter an.
Die fachärztliche Sachverständige ergänzte, dass keine Änderungen zum Gutachten vom 16.01.2026 feststellbar seien. Das führende Leiden 1 sei hinsichtlich der Art und Häufigkeit der Anfälle unverändert.
Das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Gutachten ist schlüssig, vollständig und weist keine Widersprüche auf. Das Ergebnis des Beweisverfahrens wurde im Rahmen des Parteiengehörs von den Parteien zur Kenntnis genommen und nicht beeinsprucht. Aus diesen Gründen legt der erkennende Senat dieses Gutachten vom 25.06.2026 unter freier Beweiswürdigung seiner Entscheidung zugrunde.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichts bestehen in einer Gesamtbetrachtung keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des eingeholten Sachverständigengutachtens.
Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass in der Beschwerde ausschließlich Argumente zum Verfahren der beantragten Zusatzeintragung vorgebracht wurden. Im Zweifel wurde dennoch eine Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung angenommen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Vorliegend ist somit Senatszuständigkeit gegeben.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 1 Abs. 2 BBG).
Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 % ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören
Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt
Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG).
Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3), der Behindertenpass gemäß § 43 Abs. 1 oder der Parkausweis für Menschen mit Behinderungen gemäß § 43 Abs. 1a eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (§ 45 Abs. 2 BBG, auszugsweise).
Wie beweiswürdigend ausgeführt, wurden die Leiden der Beschwerdeführerin im vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten fachärztlichen Sachverständigengutachten entsprechend der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 % korrekt eingestuft. Das angeführte Sachverständigengutachten ist schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei und wurde darin auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die Ausführungen in der Beschwerde hinsichtlich der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vermögen am Gesamtgrad der Behinderung nichts zu ändern.
Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 % sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BGG, wonach es eines Grades der Behinderung von mindestens 50 % bedarf, nicht erfüllt. Im Rahmen des Parteiengehörs wurde dem Gesamtgrad der Behinderung nicht widersprochen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).
Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG).
Die Beschwerdeführerin hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (§ 24 Abs. 3 VwGVG).
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).
Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Funktionseinschränkungen. Zur Klärung des Sachverhaltes holte das Bundesverwaltungsgericht ein fachärztliches Sachverständigengutachten ein. In diesem Gutachten wurde – nach Durchführung einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin – ihr Zustand im Detail dargelegt. Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurde das Sachverständigengutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Für das Bundesverwaltungsgericht ergaben sich keine weiteren Fragen an die Beschwerdeführerin oder an die befasste Sachverständige. Sowohl die Beschwerdeführerin als auch die belangte Behörde hatten keine Einwendungen gegen die vorgenommene Einschätzung im Gutachten. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt erscheint vor dem schlüssigen Sachverständigenbeweis daher geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine mündliche Verhandlung nicht geboten war, zumal eine solche von den Parteien auch nicht beantragt worden ist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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