G312 2317064-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Ingrid KUSTER und Norbert SCHUNKO als Beisitzer über den Vorlageantrag von XXXX , vertreten durch Mag. Marco SCHNEEWEIß, Arbeiterkammer Steiermark, Außenstelle Leoben, SVNR XXXX , vom 04.08.2025 gegen die Beschwerdevorentscheidung der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice vom XXXX zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle Bruck an der Mur des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde) vom 14.05.2025 wurde ausgesprochen, dass XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) gemäß §§ 17, 44 und 46 AlVG 1977 Arbeitslosengeld ab XXXX gebührt.
Begründend führte die belangte Behörde nach Darstellung des Sachverhalts und der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass der BF den Antrag auf Arbeitslosengeld nicht innerhalb der festgesetzten Frist, sondern erst am 12.05.2025 eingebracht habe.
Dagegen erhob der BF fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass er beim AMS vorgesprochen habe, um den Antrag abzugeben, den Antrag aber vom AMS Mitarbeiter zurückbekommen habe, nicht verstanden habe warum und – nachdem er kein Geld vom AMS bekommen habe – wieder zum AMS gegangen sei und den Antrag am 12.05.2025 eingebracht habe. Er habe einen schweren Unfall gehabt, sei 1 Jahr im Krankenstand gewesen und benötige das Geld.
Die belangte Behörde wies die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG mit 24.07.2025 ab und bestätigte den bekämpften Bescheid.
Dagegen beantragte der BF über seine ausgewiesene Rechtsvertretung die Vorlage an das BVwG, die belangte Behörde übermittelte den Vorlageantrag samt maßgeblichem Verwaltungsakt dem BVwG.
Am 26.08.2026 fand vor dem BVwG eine öffentliche, mündliche Verhandlung samt BF und seiner Rechtsvertretung statt. Die belangte Behörde blieb entschuldigt der Verhandlung fern.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF meldete sich mit XXXX wieder arbeitsuchend, die zuvor länger ausgeübte Beschäftigung bei der Firma XXXX ab XXXX endete am XXXX , danach befand sich der BF im Bezug von Krankengeld bis XXXX , erhielt ab XXXX bis XXXX eine Vollrente und stand vom XXXX in einem kurzen Dienstverhältnis bei der Firma XXXX . Seit XXXX befindet sich der BF wieder im Bezug von Krankengeld. Mit XXXX ist eine Beschäftigungsaufnahme beim ehemaligen Arbeitgeber vereinbart.
Der BF erhielt am 14.04.2025 den Antrag auf Arbeitslosengeld (Formular), den er bis 28.04.2025 mit weiteren Unterlagen (HK7, Krankenstandbestätigung, AUVA) abgeben sollte. Tatsächlich brachte der BF den Antrag erst mit 12.05.2025 bei der belangten Behörde ein.
Die Fristverlängerung zur Abgabe des Antrages durch das AMS erfolgte zu Recht, da aufgrund der fehlenden Unterlagen das AMS den Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht abschließend beurteilen konnte.
Die Frist, welche zur Abgabe des Antrages samt fehlender Unterlagen auf den 28.04.2025 verlängert wurde, hat der BF nicht eingehalten und sich auch nicht zur Verlängerung der Nachfrist nicht neuerlich beim AMS gemeldet, weshalb der Antrag vom BF schließlich verspätet bei der belangten Behörde mit 12.05.2025 eingebracht wurde.
Der BF war erstmals im April 1990 arbeitsuchend gemeldet, steht seit März 1991 in verschiedenen Beschäftigungsverhältnissen, sowie teilweise im Bezug von Arbeitslosengeld. Ihm müsste das Antrags- und Abgabeprozedere somit bekannt sein.
2. Beweiswürdigung:
Die oben getroffenen Feststellungen resultieren aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Bei der niederschriftlichen Befragung zu den Gründen für die verspätete Einbringung des Antrages vor dem AMS erklärte der BF, dass er am 17.04.2025 seinem Berater Herrn Mannbart den Antrag gegeben habe, dieser habe ihn den Antrag wieder zurückgegeben. Er habe gedacht, dass alles passt, da es im Computer aufscheint. Er sei heute zum AMS gekommen, da er noch kein Geld bekommen habe. Es müsse ein Missverständnis sein, er könne nicht so gut deutsch.
In der mündlichen Verhandlung erklärte der BF, dass er das mit der Arbeitslosmeldung noch nicht oft gemacht habe. Er habe am Computer falsch gedruckt und habe ein Ticket für eine falsche Abteilung erhalten. Er habe noch einmal ein Ticket geholt, sei dann bei einem Patrick gewesen, dieser habe ihm den Antrag zurückgegeben, er habe das nicht richtig verstanden. Auf Vorhalt, dass auf dem Antrag ein neuer Rückgabetermin vermerkt sei, da noch Unterlagen gefehlt haben, erklärte der BF, dass er damals wegen seinem Fuß im Krankenstand gewesen sei, er habe nichts verstanden und den Antrag zurückbekommen. Auf Frage, was er mache, wenn er etwas nicht verstehe, erklärte er, dass er niemanden gefragt habe, er habe nicht viele Verwandte. Er habe so etwas noch nie bekommen. Auf Vorhalt, es sei am Antrag sogar markiert hervorgehoben worden, dass noch etwas fehlt und der neue Rückgabetermin vermerkt, erklärte er, er habe das nicht bekommen. Auf Vorhalt, dass er den Antrag unterschrieben habe und verspätet abgegeben habe, erklärte er, er habe das nicht verstanden. Auf Nachfrage, was er zurzeit mache, erklärte er, dass er derzeit noch im Krankenstand sei, er versucht habe, wieder eine Beschäftigung aufzunehmen. Sein ehemaliger Chef möchte für ihn einen Kipper-LKW vorbereiten, da dies für ihn leichter durchführbar sei. Er könne mit 10. nächsten Monat zu arbeiten beginnen. Derzeit bekomme er Arbeitslosengeld und eine AUVA-Rente.
Der BF bringt immer wieder vor, dass er nicht verstanden habe, dass er den Antrag mit weiteren Unterlagen bis zur Fristverlängerung abgeben hätte sollen. Er spricht gut deutsch und es war problemlos möglich, die mündliche Verhandlung ohne Dolmetscher mit ihm durchzuführen. Er war bereits mehrmals arbeitslos und bezog Arbeitslosengeld, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass ihm das Antragsprozedere bekannt ist.
Das Arbeitsmarktservice hat die Rückgabefrist - da noch wichtige Unterlagen zur Anspruchsbeurteilung fehlten - zu Recht verlängert, diese Frist hat der BF jedoch nicht eingehalten und den Antrag erst verspätet am 12.05.2025 rechtskonform geltend gemacht.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu Spruchteil A):
3.2. Verfahrensgegenständlich ist strittig, ob die belangte Behörde zu Recht den Bezug des BF auf Arbeitslosengeld erst ab 12.05.2025 gemäß §§ 17, 44, 46, 58 iVm § 38 AlVG gewährt hat
Gemäß § 7 Abs. 1 AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosgengeld, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Z 1), die Anwartschaft erfüllt (Z 2) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Z 3). Der Arbeitsvermittlung steht nach Abs. 2 leg. cit. zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.
Gemäß § 17 Abs. 1 AlVG gebührt das Arbeitslosengeld frühestens ab Antragstellung, wenn sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und der Anspruch nicht nach § 16 ruht.
(2) Das Arbeitslosengeld gebührt für jene Tage rückwirkend, an denen die rechtzeitige Antragstellung nicht möglich war, weil
1. der Beginn der Arbeitslosigkeit auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fällt,
2. die regionale Geschäftsstelle wegen höherer Gewalt wie Naturkatastrophen oder Epidemien nicht erreichbar oder geschlossen war oder
3. ein Lehrling von der Beendigung seines Lehrverhältnisses nach § 14 Abs. 2 lit. d des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, oder § 271 Abs. 1 Z 10 des Landarbeitsgesetzes 2021 (LAG), BGBl. I Nr. 78/2021, erst bei Rückkehr von der Berufsschule Kenntnis erlangt,
und die Antragstellung am ersten darauffolgenden Werktag erfolgt.
(3)Ist die Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung auf einen Fehler der Behörde, der Amtshaftungsfolgen auslösen kann, wie zum Beispiel eine mangelnde oder unrichtige Auskunft, zurückzuführen, so kann die zuständige Landesgeschäftsstelle die regionale Geschäftsstelle amtswegig unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten in einem Amtshaftungsverfahren zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt, ab dem die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorliegen, ermächtigen.
Gemäß § 46 Abs. 1 AlVG sind Leistungen nach diesem Bundesgesetz mittels bundeseinheitlichem Antragsformular beim Arbeitsmarktservice zu beantragen. Der Antrag ist vorrangig über das elektronische Kommunikationssystem des Arbeitsmarktservice einzubringen. Personen, denen die Beantragung über das elektronische Kommunikationssystem nicht möglich ist, ist die persönliche Antragstellung bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle oder ein von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Arbeitsmarktservice unterstützter Zugang zum elektronischen Kommunikationssystem in jeder Geschäftsstelle zu ermöglichen. Der Antrag gilt erst mit der Übermittlung des vollständig ausgefüllten Antragsformulars als gestellt. Wird ein Mangel nach einem Verbesserungsauftrag rechtzeitig behoben, so gilt der Antrag als ursprünglich richtig gestellt. Das Arbeitsmarktservice hat sowohl das Einlangen des Antrages als auch die Richtigstellung zu bestätigen.
(2) Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Basis des eingelangten Antrages nicht beurteilt werden, so ist die arbeitslose Person verpflichtet, auf Verlangen des Arbeitsmarktservice innerhalb angemessener Frist weitere erforderliche Nachweise beizubringen oder bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich vorzusprechen. Bei Versäumnis der Vorsprache oder der Frist zur Nachreichung der erforderlichen Unterlagen ohne berücksichtigungswürdigen Grund gilt der Antrag erst mit Einlangen der erforderlichen Unterlagen oder mit der persönlichen Vorsprache als gestellt.
(3) Arbeitslosen Personen, die erstmals einen Antrag auf Arbeitslosengeld stellen oder deren letzter Arbeitslosengeldbezug mehr als zwei Jahre zurückliegt, ist eine persönliche Vorsprache innerhalb von zwei Wochen ab der Antragstellung vorzuschreiben. Darüber hinaus kann die zuständige regionale Geschäftsstelle für die Erfüllung ihrer Aufgaben jederzeit persönliche Vorsprachen vorschreiben. Diese sind von der arbeitslosen Person verpflichtend wahrzunehmen.
(4) Die arbeitslose Person hat ihren Anspruch bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle nachzuweisen. Sind die beim Dachverband oder den Trägern der Sozialversicherung vorliegenden Daten (wie Dauer und Art des Beschäftigungsverhältnisses, Art der Beendigung, Höhe des Entgelts) für die Beurteilung des Anspruches unvollständig, so hat die arbeitslose Person die vollständigen Daten auf Aufforderung des Arbeitsmarktservice mittels Bestätigung des Dienstgebers beizubringen. Der Dienstgeber ist zur Ausstellung der Bestätigung verpflichtet. Die näheren Bestimmungen hierüber erlässt der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft durch Verordnung.
(5) Liegt eine Unterbrechung des Leistungsbezuges von mehr als 62 Tagen vor, so ist die Fortsetzung des Leistungsbezuges erneut gemäß Abs. 1 zu beantragen. Bei kürzeren Unterbrechungen des Leistungsbezuges reicht eine telefonische oder über das elektronische Kommunikationssystem des Arbeitsmarktservice erfolgte Mitteilung oder eine persönliche Vorsprache bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle, dass der Unterbrechungsgrund nicht mehr vorliegt. Das Arbeitsmarktservice kann eine persönliche Vorsprache (Wiedermeldung) vorschreiben, wenn es dies für erforderlich hält. Der Leistungsbezug beginnt erst mit dem Tag der Wiedermeldung. Ruhensgründe (§ 16) sind Unterbrechungsgründen gleichgestellt. § 17 Abs. 2 ist bei Wiedermeldungen gemäß diesem Absatz und Abs. 6 gleichfalls anzuwenden.
(6) Hat die arbeitslose Person den Eintritt eines Unterbrechungsgrundes wie die bevorstehende Aufnahme eines Dienstverhältnisses ab einem bestimmten Tag mitgeteilt, so ist der Leistungsbezug ab diesem Tag einzustellen. Eine Mitteilung über die Einstellung ist dann zu versenden, wenn dies die arbeitslose Person wünscht oder wenn der Unterbrechungsgrund von Dritten ohne Kenntnis der arbeitslosen Person mitgeteilt wurde. Tritt der Unterbrechungsgrund nicht ein, so genügt die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle für die Fortsetzung des Leistungsbezuges (Abs. 5) ab dem Tag der Wiedermeldung. Ist der Unterbrechungsgrund eine Krankmeldung ohne Vorliegen eines Krankengeldbezuges (§ 41 Abs. 3), so gebührt die Leistung nur, wenn eine ärztliche Bestätigung über die Erkrankung erbracht wird.
(7) Personen, die im Auftrag des Arbeitsmarktservice an Maßnahmen der Nach- und Umschulung sowie zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilnehmen, können abweichend von § 50 auch bei der jeweiligen Einrichtung, an die die Bereitstellung der Maßnahme gemäß § 32 Abs. 3 AMSG übertragen wurde, den Eintritt eines Unterbrechungsgrundes anzeigen oder eine Wiedermeldung gemäß Abs. 5 oder 6 vornehmen. Personen, die an Maßnahmen im Sinne des § 18 Abs. 6 AlVG teilnehmen, können die Meldung eines Unterbrechungsgrundes oder die Wiedermeldung auch bei der jeweiligen Einrichtung gemäß § 18 Abs. 6 vornehmen. Die Landesgeschäftsstelle kann weitere Einrichtungen, bei denen eine Meldung eines Unterbrechungsgrundes oder eine Wiedermeldung möglich ist, bezeichnen. Eine Liste der als Meldestellen bezeichneten Einrichtungen ist im Internet auf der Homepage des Arbeitsmarktservice kundzumachen.
Wenn eine arbeitslose Persons sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt so verliert sie gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist gemäß Abs. 3 leg. cit. in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
Beim Anspruch auf Arbeitslosengeld (hier Notstandshilfe) handelt es sich um einen materiell-rechtlichen Leistungsanspruch, für dessen Geltendmachung § 46 AlVG bestimmte Voraussetzungen festlegt (vgl. im Hinblick auf die Geltendmachung des Fortbezugs nach § 46 Abs. 5 AlVG das hg. Erkenntnis vom 23. Mai 2007, Zl. 2006/08/0330).
Durch eine "Nachfrist" für die Abgabe des vollständig ausgefüllten Antragsformulars und der erforderlichen Unterlagen im Sinne des § 46 Abs. 1 AlVG wird dem Arbeitslosen eine Erstreckung der Frist für die Geltendmachung seines Anspruchs mit Wirkung zum Tag der Ausgabe des Antragsformulars eingeräumt; dies ändert aber nichts daran, dass es sich um eine materiell-rechtliche Frist zur Geltendmachung eines Anspruchs handelt.
Wie aus den gesetzlichen Bestimmungen zu entnehmen ist, sind Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mittels bundeseinheitlichem Antragsformular beim Arbeitsmarktservice zu beantragen. Der Antrag ist vorrangig über das elektronische Kommunikationssystem des Arbeitsmarktservice einzubringen. Der Antrag gilt erst mit der Übermittlung des vollständig ausgefüllten Antragsformulars als gestellt.
Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Basis des eingelangten Antrages nicht beurteilt werden, so ist die arbeitslose Person verpflichtet, auf Verlangen des Arbeitsmarktservice innerhalb angemessener Frist weitere erforderliche Nachweise beizubringen oder bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich vorzusprechen.
Verfahrensgegenständlich fehlte – zur Beurteilung des Anspruches auf Arbeitslosengeld - das Formular HK7, die Krankenstandbestätigung sowie AUVA Nachweis. Aus diesem Grund war die belangte Behörde – entsprechend der oben angeführten gesetzlichen Bestimmungen -berechtigt, dem BF eine Frist (bis 28.04.2025) zur Beibringung der Unterlagen vorzuschreiben und der BF war verpflichtet binnen offener Frist die erforderlichen Unterlagen beizubringen.
Der BF gab den Antrag jedoch erst verspätet mit 12.05.2025 beim AMS ab, ohne davor mit dem AMS neuerlich Kontakt aufgenommen zu haben zB um diese Frist verlängern zu lassen.
Bei der Frist zur Nachreichung der erforderlichen Unterlagen gilt der Antrag erst mit Einlangen der erforderlichen Unterlagen oder mit der persönlichen Vorsprache als gestellt.
Der BF begründet die verspätete Abgabe des Antrages auf Arbeitslosengeld damit, dass er nicht so gut Deutsch spreche, er habe gedacht, dass alles erledigt sei, nachdem der Berater ihm den Antrag zurückgegeben hat.
Im Arbeitslosenversicherungsrecht besteht das strenge Antragsprinzip, eine Rückdatierung nach einer verspäteten Antragsabgabe ist grundsätzlich ausgeschlossen (ausgenommen § 17 Abs. 3 AlVG - ein solcher Fall liegt jedoch verfahrensgegenständlich nicht vor.
Die belangte Behörde konnte den Anspruch des BF auf Arbeitslosengeld ohne die noch beizubringenden Nachweise nicht beurteilen, weshalb sie berechtigt (entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen) den Antrag nicht sofort einbehalten hat und die Rückgabefrist verlängert hat.
Die neuerliche Rückgabe-Frist hat der BF - wie bereits ausgeführt - jedoch nicht eingehalten, weshalb der Antrag schließlich verspätet bei der belangten Behörde mit 12.05.2025 einlangte. Ob dies aufgrund eines Missverständnisses oder einem Versehen erfolgt ist, ist für die verspätete Einbringung nicht relevant, da entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen keine rückwirkende Gewährung der Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung vorsieht (abgesehen im Falle eines nachweislichen Verschuldens des AMS). Verfahrensgegenständlich liegt kein Verschulden des AMS vor.
Die verspätete Antragsabgabe erfolgte durch einen Irrtum des BF bzw. eines Missverständnisses, was jedoch aufgrund der zwingenden gesetzlichen Bestimmungen - auch nicht aus zB sozialen Gründen - zu keiner Rückdatierung führen kann und der Anspruch nicht rückwirkend gewährt werden kann.
Die Entscheidung der belangten Behörde erging somit zu Recht. Es war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.