IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. WOLFARTSBERGER und Mag.a VONWILLER über die Beschwerde von XXXX , VersNr.: XXXX , gegen den Bescheid des AMS Braunau vom 17.02.2026 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung des AMS Linz vom 12.03.2026, GZ. XXXX , betreffend Anspruchsverlust der Notstandshilfe ab dem 02.02.2026 für 42 Tage nach Durchführung einer nichtöffentlichen Sitzung zu Recht erkannt:
A1) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
A2) Der Antrag die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen wird als unzulässig zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin bezieht seit Dezember 2025 mit kurzen Unterbrechungen Notstandshilfe.
Das AMS Braunau wies der Beschwerdeführerin am 04.11.2025 eine Beschäftigung als Mitarbeiterin in „Verkauf und Cafe“ bei der Firma XXXX mit mindestens kollektivvertraglicher Entlohnung und sofortiger Möglichkeit zur Arbeitsaufnahme zu.
Am 02.02.2026 erhielt das AMS Braunau durch den potentiellen Arbeitgeber die Auskunft, dass sich die Beschwerdeführerin nicht beworben habe und sohin das Arbeitsverhältnis nicht zustande gekommen sei.
Mit Schreiben vom 02.02.2026 wurde der Beschwerdeführerin von Seiten des AMS Braunau die Möglichkeit eingeräumt dazu Stellung zu beziehen. Von dieser Möglichkeit machte die Beschwerdeführerin keinen Gebrach.
Mit Bescheid des AMS Braunau vom 17.02.2026 wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 38 iVm § 10 AlVG vom Bezug von Notstandshilfe für 42 Tage ab dem 02.02.2026 ausgeschlossen. Begründend führte das AMS Braunau aus, die Beschwerdeführerin habe sich nicht bei der gegenständlichen Firma beworben. Nachsichtsgründe könnten nicht berücksichtigt werden.
Mit Schreiben vom 26.02.2026 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid des AMS Braunau. Begründend führte die Beschwerdeführerin aus, es sei ihr aufgrund erheblicher gesundheitlicher Beschwerden in besagtem Zeitraum nicht möglich gewesen eine Beschäftigung anzunehmen oder an einem Bewerbungsgespräch teilzunehmen. Eine ärztliche Bestätigung könne sie nicht vorlegen, da ihr weder ihr Zahnarzt noch ihre Hausärztin eine solche ausgestellt hätte. Sie habe ihre Melde- und Mitwirkungspflicht stets ernst genommen und habe keine rechtzeitige Auskunft darüber erhalten, dass wieder eine Sperre durch das AMS verhängt werden soll, sohin habe sie nicht fristgerecht reagieren können. Die Aberkennung der Notstandshilfe würde in ihrem Fall eine unverhältnismäßige Härte darstellen.
Die belangte Behörde ermittelte weiter und übermittelte ihre Ergebnisse der Beschwerdeführerin mit der Möglichkeit einer Stellungnahme. Die Beschwerdeführerin replizierte und führte zusammengefasst am 10.03.2026 aus, sie habe sich am 04.02.2026 bei dem potentiellen Arbeitgeber beworben. Weiters gab sie erneut an, dass sich weder ihr namentlich genannter Zahnarzt noch ihre Hausärztin zur Ausstellung einer ärztlichen Bestätigung bezüglich ihrer gesundheitlichen Beschwerden berufen bzw. zuständig gefühlt hätten.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 12.03.2026 wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass diese bei der oben genannten Firma bezüglich einer Bewerbung nachgefragt habe und diese dem AMS mitgeteilt habe, dass sich die Beschwerdeführerin definitiv nicht bei ihnen beworben habe. Dieses Verhalten sei kausal für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung und stelle sohin eine Vereitlung im Sinne des § 10 AlVG dar.
Mit Schreiben vom 20.03.2026 übermittelte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde eine E-Mail des potentiellen Arbeitgebers vom 04.02.2026. In dieser bedankte sich die Firma für die Bewerbung der Beschwerdeführerin und lud sie für 06.04.2026 zu einer Probearbeit ein.
Die belangte Behörde ermittelte daraufhin weiter und nahm erneut Kontakt mit der besagten Firma auf. Diese bestätigte in weiterer Folge, dass sich die Beschwerdeführerin beworben habe, jedoch habe sie nie auf die Einladung zur Probearbeit reagiert und sei nicht zu diesem Termin erschienen.
Mit Schreiben vom 24.03.2026 beantragte die Beschwerdeführerin die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Ergänzend führte die Beschwerdeführerin aus, sie habe aufgrund ihres defekten Mobiltelefons keinen Zugriff auf ihre E-Mails gehabt und würde auch über keinen Computer oder Laptop verfügen. Auch seien alle ihre Passwörter auf diesem defekten Mobiltelefon gespeichert gewesen. Sohin habe sie erst im darauffolgenden Monat von der Möglichkeit der Probearbeit in der besagten Firma erfahren. Aus diesem Grund sei sie nicht zu dem vorgeschlagenen Termin erschienen. Dass ihr Mobiltelefon defekt gewesen sei, habe sie dem AMS gemeldet und auch eine neue E-Mailadresse bekanntgegeben. Weiters habe sich die Beschwerdeführerin bereits für das E-Learning Projekt des AMS angemeldet und sei zu einer diesbezüglichen Informationsveranstaltung am 30.03.2026 eingeladen.
Die belangte Behörde legte die Beschwerde und die Verwaltungsakten vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin bezieht im Wesentlichen mit kurzen Unterbrechungen seit Dezember 2025 Notstandshilfe.
Das AMS Braunau wies der Beschwerdeführerin am 04.11.2025 verbindlich eine Stellenanzeige als Mitarbeiterin im „Verkauf und Cafe“ bei einer näher bezeichneten Firma mit mindestens kollektivvertraglicher Entlohnung und sofortiger möglicher Arbeitsaufnahme zu (Auftragsnummer 17009429). Die Beschwerdeführerin sollte die belangte Behörde binnen acht Tagen vom Fortschritt der Bewerbung unterrichten. Die Beschwerdeführerin war nicht arbeitsunfähig im gegenständlichen Zeitraum. Die Beschwerdeführerin war am 13.11.2026 in zahnärztlicher Behandlung.
Die Beschwerdeführerin bewarb sich daraufhin bei der Firma per E-Mail am 04.02.2026.
Am 04.02.2026 wurde die Beschwerdeführerin von der besagten Firma zu einer Probearbeit am 06.02.2026 eingeladen. Auf diese E-Mail reagierte die Beschwerdeführerin nicht und nahm auch nicht an diesem Termin teil.
Der Beschwerdeführer erhob keine Einwendungen gegen die angebotene Beschäftigung.
2. Beweiswürdigung:
Sämtliche Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und sind unbestritten. Dass die Beschwerdeführerin gegen die angebotene Beschäftigung keine Einwände erhob, ergibt sich aus dem Umstand, dass sie weder im Verfahren vor der Behörde, noch in der Beschwerde, noch in ihren Stellungnahmen, noch im Vorlageantrag derartiges geltend machte.
Bezüglich der gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin ist anzumerken, dass sie diese in keiner Weise belegen konnte. Die Beschwerdeführerin legte – trotz mehrfacher Aufforderung – diesbezüglich lediglich eine Rechnung ihrer Zahnbehandlung vor. ADie vorgelegte Rechnung vom Zahnarzt am 13.11.2025 sagt nichts über die behauptete mehrwöchige Arbeitsunfähigkeit aus, insbesondere bis Februar 2026. Davon abgesehen ist für den erkennenden Senat auch nicht ersichtlich, wie lange dieser Zeitraum konkret angedauert haben soll, spricht die Beschwerdeführerin in keiner ihrer Stellungnahmen und Schriftsätzen einen konkreten Zeitraum ihrer angeblichen Arbeitsunfähigkeit an. Warum die Beschwerdeführerin, der der Vermittlungsvorschlag immerhin deutlich vor dem 11.11.2025 erhalten hat, was sich wiederum vom Rückschein ergibt, davon abhielt, den Vermittlungsvorschlag bereits vor der Behandlung am 13.11.2025 zu bearbeiten, erschließt sich ebenso wenig.
Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin auf die Einladung zum Probearbeiten nicht reagierte.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde
Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977, idgF, lautet auszugsweise:
"Arbeitslosengeld
Voraussetzungen des Anspruches
§ 7. (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
2. die Anwartschaft erfüllt und
3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2) Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.
(3) Eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf eine Person,
1. die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält,
2. die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen.
(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 25/2011)
(4) Von der Voraussetzung der Arbeitsfähigkeit ist für eine Bezugsdauer von längstens 78 Wochen abzusehen, wenn Arbeitslose berufliche Maßnahmen der Rehabilitation beendet haben und die Anwartschaft danach ohne Berücksichtigung von Zeiten, die vor Ende dieser Maßnahmen liegen, erfüllen sowie weder eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit beziehen noch die Anspruchsvoraussetzungen für eine derartige Leistung erfüllen.
(5) Die Voraussetzungen des Abs. 3 Z 1 liegen
1. während der Teilnahme am Freiwilligen Sozialjahr, am Freiwilligen Umweltschutzjahr, am Gedenkdienst und am Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach dem Freiwilligengesetz nicht vor;
2. während des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld nur dann vor, wenn das Kind von einer anderen geeigneten Person oder in einer geeigneten Einrichtung betreut wird;
3. während einer Absonderung gemäß § 7 oder § 17 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, vor.
(6) Personen, die gemäß § 5 AuslBG befristet beschäftigt sind, halten sich nach Beendigung ihrer Beschäftigung nicht berechtigt im Bundesgebiet auf, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben.
(7) Als auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotene, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Voraussetzungen entsprechende Beschäftigung gilt ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 20 Stunden. Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr oder behinderte Kinder, für die nachweislich keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, erfüllen die Voraussetzung des Abs. 3 Z 1 auch dann, wenn sie sich für ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 16 Stunden bereithalten.
(8) Eine Person, die eine die Gesamtdauer von drei Monaten nicht überschreitende Ausbildung gemäß § 12 Abs. 4 macht oder an Maßnahmen der Nach- und Umschulung sowie zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt im Auftrag des Arbeitsmarktservice gemäß § 12 Abs. 5 teilnimmt, erfüllt die Voraussetzung des Abs. 3 Z 1 auch dann, wenn sie sich auf Grund der Ausbildung nur in einem geringeren als dem im Abs. 7 festgelegten zeitlichen Ausmaß für ein Arbeitsverhältnis bereithält. Die übrigen Voraussetzungen, insbesondere auch die Arbeitswilligkeit, müssen jedenfalls gegeben sein.
…
Arbeitswilligkeit
§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3) In den ersten 100 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Vermittlung in eine nicht dem bisherigen Tätigkeitsbereich entsprechende Tätigkeit nicht zumutbar, wenn dadurch eine künftige Beschäftigung im bisherigen Beruf wesentlich erschwert wird. In den ersten 120 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 80 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. In der restlichen Zeit des Bezuges von Arbeitslosengeld ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 75 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. Entfällt im maßgeblichen Bemessungszeitraum mindestens die Hälfte der Beschäftigungszeiten auf Teilzeitbeschäftigungen mit weniger als 75 vH der Normalarbeitszeit, so ist während des Bezuges von Arbeitslosengeld eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens die Höhe des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts erreicht. Der besondere Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen gilt jedoch nur, wenn die arbeitslose Person dem Arbeitsmarktservice Umfang und Ausmaß der Teilzeitbeschäftigungen durch Vorlage von Bestätigungen ehemaliger Arbeitgeber nachgewiesen hat. Ist die Erbringung eines solchen Nachweises mit zumutbaren Bemühungen nicht möglich, so genügt die Glaubhaftmachung.
(4) Zumutbar ist eine von der regionalen Geschäftsstelle vermittelte Beschäftigung auch dann, wenn eine Wiedereinstellungszusage von einem früheren Arbeitgeber erteilt wurde oder sich die arbeitslose Person schon zur Aufnahme einer Beschäftigung in Zukunft verpflichtet hat (Einstellungsvereinbarung).
(5) Die arbeitslose Person ist zum Ersatz eines allfälligen Schadens, der aus der Nichterfüllung der Einstellungsvereinbarung wegen Antritt einer anderen Beschäftigung entstanden ist, nicht verpflichtet. Sie soll jedoch dem früheren Arbeitgeber ihr Abstandnehmen vom Wiederantritt der Beschäftigung vor dem Wiederantrittstermin bekannt geben. Ansprüche aus einem früheren Arbeitsverhältnis, auf die die arbeitslose Person anlässlich der Beendigung nur wegen der erteilten Wiedereinstellungszusage oder nur wegen der geschlossenen Wiedereinstellungsvereinbarung verzichtet hat, leben wieder auf, wenn sie dem früheren Arbeitgeber ihr Abstandnehmen vom Wiederantritt der Beschäftigung vor dem Wiederantrittstermin bekannt gibt.
(6) Wenn in Folge eines Wiedereinstellungsvertrages oder einer Wiedereinstellungszusage Ansprüche aus dem beendeten Arbeitsverhältnis nicht oder nicht zur Gänze erfüllt worden sind, so werden diese spätestens zu jenem Zeitpunkt fällig, zu dem die arbeitslose Person ihre Beschäftigung gemäß dem Wiedereinstellungsvertrag (der Wiedereinstellungszusage) hätte aufnehmen müssen, sofern durch Gesetz nicht anderes bestimmt ist. Verjährungs- und Verfallfristen verlängern sich um den Zeitraum zwischen Beendigung des Arbeitsverhältnisses und dem vereinbarten Zeitpunkt der Wiederaufnahme der Beschäftigung.
(7) Als Beschäftigung gilt, unbeschadet der erforderlichen Beurteilung der Zumutbarkeit im Einzelfall, auch ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP), soweit dieses den arbeitsrechtlichen Vorschriften und den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards entspricht. Im Rahmen dieser Qualitätsstandards ist jedenfalls die gegebenenfalls erforderliche sozialpädagogische Betreuung, die Zielsetzung der mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen theoretischen und praktischen Ausbildung sowie im Falle der Arbeitskräfteüberlassung das zulässige Ausmaß überlassungsfreier Zeiten und die Verwendung überlassungsfreier Zeiten zu Ausbildungs- und Betreuungszwecken festzulegen.
(8) Wenn im Zuge von Maßnahmen des Arbeitsmarktservice Arbeitserprobungen stattfinden, so haben diese Arbeitserprobungen den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards zu entsprechen. Arbeitserprobungen dürfen nur zur Überprüfung vorhandener oder im Rahmen der Maßnahme erworbener Kenntnisse und Fertigkeiten sowie der Einsatzmöglichkeiten in einem Betrieb eingesetzt werden und eine diesen Zielen angemessene Dauer nicht überschreiten. Bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt hat das Arbeitsmarktservice der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben, die eine Teilnahme an einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, so weit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits zB im Betreuungsplan (§ 38c AMSG) erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegen stehen, als bekannt angenommen werden können. Eine Maßnahme zur Wiedereingliederung kann auch auf die persönliche Unterstützung bei der Arbeitssuche abzielen.
§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person
1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
2. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
3. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
4. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen,
so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2) Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.
(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(4) Wer, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, tageweise nicht an einer Schulungsmaßnahme teilnimmt, verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Tage des Fernbleibens, außer wenn dieses durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist."
Gemäß § 38 AlVG sind diese Bestimmungen auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.
Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen – abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen – somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht (vgl. unter vielen das Erk. vom 27.8.2019, Zl. Ra 2019/08/0065, mwN). Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. unter vielen das Erk. des VwGH vom 15.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0042).
Der Beschwerdeführerin wurde zunächst bereits im November 2025 der gegenständliche Vermittlungsvorschlag übermittelt. Soweit sich die Beschwerdeführerin erst nach Einleitung des gegenständlichen Verfahrens am 04.02.2026 auf die Stelle bewarb, kann bereits nicht von einer zeitnahen Bewerbung gesprochen werden. Der Beschwerdeführerin ist aber zumindest anzurechnen, dass sie – wenn auch reichlich spät – ihrer Verpflichtung zur Bewerbung nachgekommen ist. Dass die Beschwerdeführerin aber auf die Einladung für einen Probearbeitstag nicht antwortete, ist eine klare Vereitelungshandlung, die letztendlich für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses kausal war.
Die Beschwerdeführerin hat durch die Angabe ihrer E-Mailadresse bzw. dem Versenden der Bewerbung durch diese E-Mailadresse dem potentiellen Arbeitgeber signalisiert, dass sie dort auch erreichbar ist. Dies entspricht bereits der allgemeinen Lebenserfahrung und kann dieses Wissen von einem Arbeitslosen als bekannt vorausgesetzt werden. Soweit die Beschwerdeführerin in weiterer Folge vorbringt, sie hätte die belangte Behörde über ihr kaputtes Handy in Kenntnis gesetzt, ist für den erkennenden Senat nicht klar, in wie fern dies dem potentiellen Arbeitgeber nützen sollte, um mit der Beschwerdeführerin Kontakt aufzunehmen. Vielmehr wäre es ihre Aufgabe gewesen unmittelbar mit dem potentiellen Arbeitgeber Kontakt aufzunehmen, um andere Kommunikationswege darzulegen. Es ist die Pflicht der Beschwerdeführerin, dass sie Kontaktmöglichkeiten für potentielle Arbeitgeber aufrecht hält. Die Beschwerdeführerin hätte abermals per E-Mail mit dem Arbeitgeber Kontakt aufnehmen können bzw. diesen auch mit einem anderen Telefon anrufen können, als sie erkannte, dass ihr Handy kaputt sei. Es entspricht im Übrigen dem Amtswissen, dass jedes AMS in Österreich über die Möglichkeit verfügt seine E-Mails dort zu verwalten.
Soweit die Beschwerdeführerin finanzielle Unzulänglichkeiten vorbringt, die durch die Sperre auf sie zukommen, ist darauf zu verweisen, dass damit kein berücksichtigungswürdiger Grund iSd § 10 Abs. 3 AlVG geltend gemacht wird. In der persönlichen Situation einer arbeitslosen Person liegende Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung die arbeitslose Person aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft, als dies sonst ganz allgemein der Fall ist, können als berücksichtigungswürdig erachtet werden. In diesem Zusammenhang wurde in der Rechtsprechung des VwGH auch auf jene Gründe verwiesen, die bei der Bemessung der Notstandshilfe im Sinn des § 36 Abs. 5 AlVG 1977 vor der AlVG-Novelle BGBl. I Nr. 157/2017 zu einer individuellen Freibetragserhöhung führen konnten; nämlich "Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl." Auch solche Umstände sind aber nicht jedenfalls berücksichtigungswürdig im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG 1977, sondern nur dann, wenn sie auch eine im Vergleich zu anderen Arbeitslosen unverhältnismäßige finanzielle Belastung mit sich bringen. Finanzielle Belastungen, wie sie auch andere Arbeitslose treffen – darunter fallen etwa auch Sorgepflichten –, sind hingegen nicht zu berücksichtigen (vgl. VwGH 4.5.2017, Ra 2017/08/0029, mwN).
Hinsichtlich der Anregung der Beschwerdeführerin, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, ist anzumerken, dass diese von der belangten Behörde nicht aberkannt wurde.
Die Beschwerde war somit als unbegründet abzuweisen.
Absehen von der mündlichen Beschwerdeverhandlung:
Das erkennende Gericht sah keine Notwendigkeit für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt stand aufgrund der Aktenlage fest und ergab sich daraus, dass durch eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten ist. Von einer mündlichen Verhandlung konnte deshalb abgesehen werden. Die Beschwerdeführerin beantragte auch keine mündliche Verhandlung.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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