Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag.a RASCHHOFER über den Antrag von XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit: Türkei, auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer ordentlichen Revision gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.07.2026, Zl. W610 2345633-1/4Z, den Beschluss:
Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird gemäß § 61 Abs. 2 VwGG zurückgewiesen.
Begründung:
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 02.07.2026, Zl. W610 2345633-1/4Z, den Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der Überstellungsentscheidung gemäß Art. 43 Abs. 3 Asyl- und Migrationsmanagementverordnung (AMMVO) abgewiesen und die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für zulässig erklärt. Der Beschluss wurde der Vertreterin der antragstellenden Partei am 02.07.2026 mittels ERV zugestellt.
Am 20.07.2026 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer ordentlichen Revision ein.
Mit Verfügung vom 21.07.2026 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht der antragsstellenden Partei einen Mängelbehebungsauftrag in Bezug auf den Antrag auf Verfahrenshilfe. Die Verfügung wurde der antragsstellenden Partei am 28.07.2026 zugestellt.
Die maßgebliche Bestimmung des VwGG lautet:
„Verfahrenshilfe
§ 61. (1) […]
(2) Hat das Verwaltungsgericht in seinem Erkenntnis oder Beschluss ausgesprochen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, entscheidet über den Antrag auf Verfahrenshilfe das Verwaltungsgericht mit Beschluss. Die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung (§ 63 Abs. 1 ZPO) sind für seine Entscheidung nicht maßgeblich.
(3) […]“
Die benötigten Unterlagen, auf deren Grundlage über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer ordentlichen Revision gemäß § 61 VwGG iVm § 66 Abs. 2 ZPO zu entscheiden ist, wurden auch innerhalb der nach § 61 VwGG iVm § 66 Abs. 1 ZPO gesetzten Frist nicht vorgelegt.
Der Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe wird demnach zurückgewiesen.
Angemerkt wird zudem, dass mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.08.2026, W610 2345633-1/7E, im Verfahren, auf das sich der mit Beschluss vom 02.07.2026, W610 2345633-1/4Z, abgewiesene Antrag auf Aussetzung des Vollzuges bezogen hat, in der Hauptsache entschieden wurde.
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