W610 2345633-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a RASCHHOFER über die Beschwerde von XXXX alias XXXX , geboren am XXXX alias XXXX , Staatsangehörigkeit: Türkei, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.06.2026, Zahl: XXXX , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 idF BGBl. I 39/2026 mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides wie folgt lautet:
Gemäß Art. 42 iVm Art. 84 und Art. 85 Asyl- und Migrationsmanagementverordnung (AMMVO) iVm Art. 13 und Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-Verordnung wird eine Überstellungsentscheidung nach Kroatien erlassen. Zur Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz ist Kroatien zuständig.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein volljähriger Staatsangehöriger der Türkei, stellte am 18.05.2026 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Eine Treffermeldung in der Eurodac-Datenbank ergab, dass er zuvor am 11.04.2026 in Kroatien einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte.
2. In der am 18.05.2026 durchgeführten polizeilichen Erstbefragung gab der Beschwerdeführer zu seinem Reiseweg an, dass er die Türkei Ende Jänner 2026 verlassen habe und über Griechenland, Kroatien und Slowenien – wo er sich jeweils einen Tag aufgehalten habe – in ein unbekanntes Land gereist und ein Monat dort verblieben sei. Von dort sei er nach Österreich eingereist.
3. Mit Mandatsbescheid vom 19.05.2026 verhängte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) über den Beschwerdeführer die Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Überstellungsverfahrens.
4. Mit Schreiben vom 19.05.2026 ersuchte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Kroatien gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: Dublin III-Verordnung), um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers.
Mit Schreiben vom 30.05.2026 stimmte Kroatien der Wiederaufnahme gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b iVm Art. 20 Abs. 5 Dublin III-Verordnung zu.
5. Am 02.06.2026 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Verhandlung im Verfahren über die vom Beschwerdeführer gegen die Verhängung der Schubhaft eingebrachte Beschwerde statt. Mit im Anschluss an die Verhandlung mündlich verkündetem Erkenntnis, Zl. L517 2344289-1/16E, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft als unbegründet ab und sprach aus, dass die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft weiterhin vorliegen.
6. Am 09.06.2026 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen des Zulassungsverfahrens niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen.
Der Beschwerdeführer gab zunächst zu seinem Gesundheitszustand an, dass er soweit gesund sei und Medikamente einnehme. Er sei psychisch etwas angeschlagen und habe Tabletten für den Magen, Schmerztabletten sowie Beruhigungstabletten erhalten. Seit etwa 20 Tagen habe er Brust- und Halsschmerzen und schlafe schlecht. Er habe keine psychische Unterstützung erhalten, sondern sei lediglich zum Arzt geschickt worden, der ihn physisch untersucht habe. Weitere Behandlungstermine seien nicht geplant. Seit etwa einer Woche könne er auch nichts essen und müsse sich ständig übergeben. Vor seiner Einreise nach Österreich sei es ihm gesundheitlich gut gegangen, er habe jedoch aufgrund seiner Inhaftierung in der Türkei psychische Probleme gehabt. Der Beschwerdeführer habe in Österreich zwei Brüder, zu denen kein Abhängigkeitsverhältnis bestehe, die ihn jedoch finanziell unterstützen würden, wenn es sein müsste. Vor seiner Einreise nach Österreich habe er seine Brüder zuletzt vor etwa sieben Jahren gesehen.
Zu seinem Aufenthalt in Kroatien gab der Beschwerdeführer an, dass er sich dort einen Tag aufgehalten habe; sie seien von der Polizei mitgenommen und in der Folge wieder freigelassen worden; sie hätten ihnen gesagt, dass sie weiterreisen dürften, von „Asyl“ sei nie die Rede gewesen. Zu konkret ihn betreffenden Vorfällen sei es während seines Aufenthaltes in Kroatien nicht gekommen. Er habe nie vorgehabt, in Kroatien zu bleiben, sein Reiseziel sei Österreich gewesen, weil sich seine Brüder hier aufhielten.
Angesprochen auf die vorliegende Zustimmungserklärung Kroatiens und die beabsichtigte Zurückweisung seines in Österreich gestellten Antrages gab der Beschwerdeführer an, dass er nicht nach Kroatien zurück möchte. Er befürchte, dass Kroatien ihn in die Türkei schicken werde und er möchte hier in Österreich bleiben.
7. Mit Bescheid vom 10.06.2026 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück, sprach aus, dass Kroatien für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 20 Abs. 5 Dublin III-Verordnung zuständig sei (Spruchpunkt I.), ordnete gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung an und stellte fest, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG die Abschiebung nach Kroatien zulässig sei (Spruchpunkt II.).
7.1. Das Bundesamt führte begründend im Wesentlichen aus, dass das durchgeführte Konsultationsverfahren die Zuständigkeit Kroatiens – das einer Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt habe – ergeben habe. Der Beschwerdeführer sei in Kroatien keinen Misshandlungen oder Verfolgungen ausgesetzt gewesen und habe dies auch im Fall einer Rückkehr nicht zu erwarten. Den Angaben des Beschwerdeführers seien keine stichhaltigen Gründe dafür zu entnehmen, dass er Gefahr liefe, in Kroatien Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden, oder dass ihm eine sonstige Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK beziehungsweise Art. 4 GRC gewährleisteten Rechte drohe. Eine akut lebensbedrohliche Erkrankung, die einer Rückkehr nach Kroatien entgegenstehe, liege nicht vor. Den Länderberichten sei eine ausreichend gewährleistete medizinische Versorgung in Kroatien zu entnehmen.
7.2. Der Beschwerdeführer habe in Österreich zwei Brüder, mit denen er nicht im gemeinsamen Haushalt wohne. Finanzielle oder sonstige Abhängigkeitsverhältnisse oder eine Integrationsverfestigung seien nicht vorhanden. Es sei daher davon auszugehen, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zu keiner Verletzung der Dublin III-Verordnung sowie von Art. 8 EMRK beziehungsweise Art. 7 GRC führe und die Zurückweisung des Antrages somit auch unter diesem Gesichtspunkt zulässig sei.
7.3. Im Ergebnis habe sich sohin kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung ergeben.
8. Gegen diesen Bescheid richtet sich die am 11.06.2026 durch die nunmehrige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers eingebrachte Beschwerde.
Begründend wird zusammengefasst ausgeführt, dass die Behörde unvollständige und mittlerweile veraltete Berichte zur Situation in Kroatien herangezogen habe. Verwiesen wurde auf folgendes ergänzendes Berichtsmaterial:
HPC – Croatian Law Centre, ECRE: Country Report: Croatia; 2023 Update, Juli 2024
ACCORD: Anfragebeantwortung zu Kroatien: Versorgung im Asylverfahren (Unterbringungskapazitäten, Unterbringung vulnerabler Personen), Situation an der Grenze (Pushbacks), Zugang zu medizinischer Behandlung für kranke, vor allem psychisch kranke Asylwerber·innen (Therapieplätze, Kosten), Situation nach der Rückkehr von nach dem Dublin-Verfahren überstellten Personen, Stand der Implementierung des unabhängigen Überwachungsmechanismus, Rückkehrentscheidung und Abschiebung nach Bosnien-Herzegowina für Asylwerber·innen ohne inhaltliche Prüfung, mögliche Rechtsschutzmöglichkeiten mit aufschiebender Wirkung [a-12361], 09.04.2024
ECCHR – European Center for Constitutional and Human Rights: Stellungnahme vom 27.04.2023 an das VG München im Verfahren M 10 K 22.50479, 27.04.2023
HPC – Croatian Law Centre (Autor·in), ECRE (Hg. oder Veröffentlicher·in): Country Report: Croatia; 2022 Update, Juni 2023
EUAA, Republic of Croatia Ministry of the Interior: Information on procedural elements and rights of applicants subject to a Dublin transfer to Croatia, 20.04.2023
Diesen Berichten sei zu entnehmen, dass auch im Jahr 2023 zahlreiche Pushbacks von Kroatien nach Bosnien dokumentiert worden seien. Es könne nicht garantiert werden, dass Personen, welche nach der Dublin III-Verordnung nach Kroatien überstellt werden, vor illegalen Rückführungen oder Massenabschiebungen geschützt seien. Das Verwaltungsgericht München habe im Beschluss vom 29.07.2024, Az. M 10 S 24.50732, ausgesprochen, dass das Asylsystem in Kroatien systematische Mängel aufweise und Kettenabschiebungen auf Grundlage des Rückübernahmeabkommens mit Bosnien-Herzegowina auch reguläre Asylwerber beträfen. Da die belangte Behörde keine Zusicherung über die Unterbringung und Versorgung des Beschwerdeführers in Kroatien eingeholt habe, könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer nach Rücküberstellung nach Kroatien angemessen untergebracht und versorgt werden wird. Bei Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens hätte die belangte Behörde zum Schluss kommen müssen, dass eine Abschiebung nach Kroatien eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK und Art. 4 GRC gewährleisteten Rechte darstellen würde und somit zwingend das Selbsteintrittsrecht auszuüben sei.
Es wurde beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
9. Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt und sind am 16.06.2026 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
10. Mit Beschluss vom 02.07.2026 hat das Bundesverwaltungsgericht den Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der Überstellungsentscheidung gemäß Art. 43 Abs. 3 Asyl- und Migrationsmanagementverordnung (AMMVO) abgewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer, ein volljähriger Staatsangehöriger der Türkei, reiste von einem Drittstaat kommend über Kroatien in das Gebiet der Mitgliedstaaten ein. Eine Eurodac-Abfrage ergab, dass der Beschwerdeführer am 11.04.2026 im Zusammenhang mit der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz (Kategorie 1) in Kroatien erkennungsdienstlich behandelt worden war. Während der Prüfung seines Antrages auf internationalen Schutz in Kroatien reiste der Beschwerdeführer über Slowenien unrechtmäßig nach Österreich weiter und stellte hier am 18.05.2026 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 19.05.2026 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-Verordnung gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Kroatien, dem Kroatien mit Schreiben vom 30.05.2026 zustimmte.
Der Beschwerdeführer war in Kroatien keinen körperlichen Übergriffen oder einer anderweitigen Bedrohung ausgesetzt. Er hat die Versorgungsleistungen für Asylwerber in Kroatien aus eigenem Entschluss nicht in Anspruch genommen.
Die Zuständigkeit Kroatiens zur Durchführung des Asylverfahren des Beschwerdeführers ist weiterhin gegeben.
1.2. Der Beschwerdeführer hat im Fall einer Überstellung nach Kroatien Zugang zu einem rechtsstaatlichen Verfahren zur Prüfung seines Antrages auf internationalen Schutz, materiellen Versorgungsleistungen und Gesundheitsversorgung. Ein konkretes Risiko, dass der Beschwerdeführer ohne inhaltliche Prüfung seines Antrages auf internationalen Schutz in die Türkei oder einen anderen Drittstaat abgeschoben werden würde, besteht nicht. Er unterliegt im Fall einer Überstellung nach Kroatien nicht der konkreten Gefahr, Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung beziehungsweise einer sonstigen individuellen Bedrohung unterworfen zu werden.
Zur Lage in Kroatien wird im Einzelnen Folgendes festgestellt (Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Stand 14.04.2023):
Allgemeines zum Asylverfahren
Letzte Änderung 2023-04-14 14:28
Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (AIDA 2 22.4.2022; USDOS 12.4.2022 für weitere Informationen siehe dieselben Quellen).

(AIDA 22.4.2022)
Im Jahr 2021 bestand die größte Herausforderung neben der anhaltenden Ausbreitung von COVID-19 weiterhin in einem strengen Grenzregime, das den Zugang zum Hoheitsgebiet und zum Verfahren für internationalen Schutz in Kroatien einschränkt und ernsthafte Bedenken hinsichtlich des Schutzes der Menschenrechte von Personen, die internationalen Schutz beantragen, aufkommen lässt (HPC 22.42022).
Im Jahr 2022 wurden laut Eurostat 12.750 Erstanträge gestellt (von insgesamt 12.870 Anträgen im Vergleich zu 2.930 Anträgen im Jahr 2021) (Eurostat 23.3.2023; vgl. MoI 1.2.2023). Die Zahl der mutmaßlich unbegleiteten Minderjährigen belief sich auf 128 Personen (Eurostat 9.3.2023). Russen stellen inzwischen die mit Abstand antragsstärkste Nationalität dar (VB 6.2.2023).
Quellen: […]
Dublin-Rückkehrer
Letzte Änderung 2023-04-13 15:46
Personen, die im Rahmen der Dublin-VO nach Kroatien zurückkehren (dies waren im Jahr 2021 insgesamt 54 Personen), haben prinzipiell vollen Zugang zum kroatischen Asylsystem. Allerdings müssen Personen, die Kroatien vor Abschluss des Verfahrens verlassen haben und deren Verfahren daher ausgesetzt wurde, nach ihrer Rückkehr nach Kroatien erneut ein Asylverfahren beantragen (wenn sie dies wünschen), und somit das ursprüngliche Verfahren wieder aufnehmen, wie es in Artikel 18 Absatz 2 der Dublin-III-Verordnung vorgesehen ist (AIDA 22.4.2022).
Andererseits gelten Personen, deren Antrag ausdrücklich zurückgezogen oder abgelehnt wurde, bevor sie Kroatien verlassen haben, als Folgeantragsteller, was im Widerspruch zur Dublin-Verordnung steht. Dublin Rückkehrer haben keine Schwierigkeiten beim Zugang zum Aufnahmesystem und zu den materiellen Aufnahmebedingungen (AIDA 22.4.2022).
Das kroatische Rote Kreuz (CRC) bietet Dublin-Rückkehrern, die in Aufnahmezentren für Antragsteller untergebracht sind, Unterstützung bei der Integration in die kroatische Gesellschaft an (IOM 30.3.2023).
Quellen: […]
Vulnerable
Letzte Änderung 2023-04-13 15:47
Als vulnerabel gelten unmündige Personen, Minderjährige, unbegleitete Minderjährige, alte und gebrechliche Personen, ernsthaft Kranke, Behinderte, Schwangere, AlleinerzieherInnen mit minderjährigen Kindern, psychisch Kranke, Opfer von Menschenhandel, Folter, Vergewaltigung oder anderen Formen psychologischer, physischer und sexueller Gewalt. Für Vulnerable gibt es spezielle Verfahrens- und Unterbringungsgarantien. Im Hinblick auf ihre persönlichen Umstände ist ihnen geeignete – auch medizinische - Unterstützung zu bieten. Speziell geschulte Beamte sollen Vulnerable identifizieren; ein institutionalisiertes Früherkennungssystem gibt es nicht (AIDA 22.4.2022). In Gesetz und Praxis wird die Identifizierung spezieller Bedürfnisse als kontinuierlicher Prozess während des Verfahrens gesehen. Die frühzeitige Erkennung von Vulnerabilität erfolgt durch speziell ausgebildete Polizeibeamte, die dann das Aufnahmezentrum für Asylwerber je nach Bedarf entsprechend informieren. Die weitere Ermittlung besonderer Schutzbedürftigkeit erfolgt in der Unterbringung durch Sozialarbeiter oder Mitarbeiter von NGOs in Kooperation mit dem Innenministerium. Weniger offensichtliche Vulnerabilität wie z. B. im Zusammenhang mit Traumatisierten oder Opfern von Folter oder Menschenhandel oder auch von LGBTI Personen werden in der gegenwärtigen Praxis viel seltener erkannt. Das Rehabilitationszentrum für Stress und Trauma berichtete, dass es noch immer keinen geeigneten Mechanismus zur Identifizierung von Folteropfern gibt (AIDA 22.4.2022). Das kroatische Rote Kreuz (CRC) bietet besondere Betreuung für vulnerable Gruppen wie insbesondere unbegleitete und von ihren Eltern getrennte Minderjährige, Frauen, Menschen mit gesundheitlichen und psychischen Problemen sowie Überlebende von Folter und Traumata. Médecins du Monde (MdM) betreibt unter anderem ein Projekt zur Befähigung von Frauen und Minderjährigen zur Bekämpfung sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt. Der Jesuitische Flüchtlingsdienst (JRS) betreibt mit Unterstützung von UNICEF einen kinderfreundlichen Raum im Aufnahmezentrum für Asylbewerber in Zagreb, der Minderjährigen einen sicheren Aufenthaltsort bietet (MtC o.D.). Bei der Unterbringung von Asylwerbern im Aufnahmezentrum werden insbesondere das Geschlecht, das Alter, die Stellung von schutzbedürftigen Personen, Asylwerbern mit besonderem Aufnahmebedarf und die Einheit der Familie berücksichtigt. Personen mit besonderen Aufnahmebedürfnissen können in einer geeigneten Einrichtung untergebracht oder zu einer Unterbringung nach den Vorschriften über die Sozialhilfe zugelassen werden, wenn eine ihren Bedürfnissen entsprechende Unterbringung in der Aufnahmeeinrichtung nicht möglich ist. Die Verordnung über die Verwirklichung der materiellen Aufnahmebedingungen schreibt vor, dass die Aufnahmebedingungen an die Bedürfnisse der Antragsteller angepasst werden, psychosoziale Unterstützung geleistet wird und Antragsteller mit besonderen Aufnahmebedürfnissen entsprechend spezialisiert betreut werden müssen. Der Prozess der Identifizierung von Personen mit besonderen Aufnahmebedürfnissen wird von Fachleuten durchgeführt, die im Aufnahmezentrum psychosoziale Unterstützung leisten, und bei Bedarf kann das zuständige Zentrum für soziale Wohlfahrt an der Bewertung teilnehmen. Das Zentrum für soziale Wohlfahrt unterrichtet das Aufnahmezentrum über alle getroffenen Maßnahmen und Aktionen. Antragstellern mit besonderen gesundheitlichen Bedürfnissen wird auf der Grundlage der Empfehlungen des Arztes eine spezielle Diät angeboten. Es gibt keinen Überwachungsmechanismus für die Maßnahmen zur Berücksichtigung der besonderen Bedürfnisse der in den Zentren untergebrachten Bewerber. Allerdings stehen Sozialarbeiter des Innenministeriums und des Kroatischen Roten Kreuzes täglich in den Aufnahmezentren zur Verfügung und können Unterstützung leisten. In der Praxis können die Mitarbeiter des Kroatischen Roten Kreuzes bei ihrer regelmäßigen Arbeit und Kommunikation mit den Asylwerbern sowie bei der Einzel- und Gruppenbetreuung die Bedürfnisse schutzbedürftiger Gruppen beobachten und dem Leiter des Aufnahmezentrums bei Bedarf Änderungen bei der Aufnahme bestimmter Asylwerber vorschlagen (AIDA 22.4.2022).
Quellen: […]
Non-Refoulement
Letzte Änderung 2023-04-13 15:49
Seit 2016 gibt es eine Liste von zehn sicheren Herkunftsstaaten. Diese sind Albanien, Bosnien und Herzegowina, Nordmazedonien, Kosovo, Montenegro, Serbien, Marokko, Algerien, Tunesien und die Türkei. Auf die Türkei wird das Konzept des sicheren Herkunftsstaates in der Praxis allerdings nicht angewandt. Im Jahr 2018 wurde das Konzept in insgesamt 76 Fällen umgesetzt, die sich wie folgt verteilen: bei Algeriern (39), Marokkanern (13), Tunesiern (13), Kosovaren (5), Serben (4) und Bosniern (2). Entsprechende Zahlen für den Zeitraum ab 2019 liegen nicht vor. Laut Gesetz kann ein Land dann als sicherer Drittstaat eingestuft werden, wenn ein Antragsteller dort sicher ist vor Verfolgung oder dem Risiko, ernsten Schaden zu erleiden, wenn das Non-Refoulement-Prinzip beachtet und effektiver Zugang zum Asylverfahren gewährt wird. Ob die Voraussetzungen für die Anwendung des Konzepts des sicheren Drittstaats erfüllt sind, wird für jeden Antrag gesondert festgestellt. Hierzu wird geprüft, ob ein Land die oben genannten Bedingungen erfüllt und ob eine Verbindung zwischen diesem Land und dem Antragsteller besteht, aufgrund derer vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er dort internationalen Schutz beantragen könnte, wobei alle Fakten und Umstände seines Antrags zu berücksichtigen sind (AIDA 22.4.2022).
Wie in den Jahren zuvor wurde die Grenzpolizei auch noch 2021 in Berichten nationaler und internationaler NGOs gewaltsamer Pushbacks und der Misshandlung irregulärer Migranten beschuldigt (USDOS 12.4.2022; vgl. SFH 13.9.2022). Nach Angaben des Dänischen Flüchtlingsrats (DRC) wurden 2021 gemäß HPC 9.114 (HPC 22.4.2022) und gemäß USDOS 3.629 (USDOS 12.4.2022) Personen aus Kroatien nach Bosnien und Herzegowina (BiH) zurückgeschoben, darunter auch Vulnerable (UMA, Familien mit Kindern, Frauen), wobei es auch zu Kettenabschiebungen gekommen sein soll (HPC 22.4.2022). Ende 2021 hatte das Anti-Folter-Komitee des Europarates die Anwendung von Gewalt durch die kroatischen Behörden bei Pushbacks kritisiert (SFH 13.9.2022). In einem Bericht vom Mai 2022 stellte das Border Violence Monitoring Network fest, dass die kroatische Polizei in das Hoheitsgebiet von Bosnien und Herzegowina eindrang, während sie Menschen über die Grenze zurückdrängte (FH 2023).
Am 8.6.2021 schloss das Innenministerium eine Vereinbarung zur Einrichtung eines unabhängigen Mechanismus zur Überwachung des Verhaltens von Polizeibeamten des Innenministeriums im Bereich der illegalen Migration und des internationalen Schutzes. Der Mechanismus soll die Behandlung von irregulären Migranten und Personen, die internationalen Schutz suchen, durch angekündigte und unangekündigte Beobachtungen auf Polizeistationen, in Ausländerunterkünften und durch angekündigte Besuche an "anderen geeigneten Orten" wie der grünen Grenze zwischen Kroatien und Bosnien und Herzegowina überwachen. Einige NGOs kritisierten den Mechanismus wegen mangelnder öffentlicher Informationen über die Einzelheiten des Abkommens und unzureichender Überwachung an der grünen Grenze, wo ihrer Meinung nach die meisten Menschenrechtsverletzungen stattfanden (USDOS 12.4.2022).
Seit geraumer Zeit gibt es nun keine (VB 6.2.2023) bzw. weniger Berichte und Beschwerden über Pushbacks (FH 2023). Insbesondere seit der Zeit vor dem Beitritt Kroatiens zum Schengen-Raum am 1. Jänner 2023 hat es kaum mehr Berichte über Pushbacks gegeben (DF 1.2.2023).
Anfang April 2023 sind Kopien angeblicher polizei-interner WhatsApp-Chatverläufe aufgetaucht, welche nahelegen sollen, dass die Pushbacks systematisch und mit dem Wissen höherer kroatischer Stellen erfolgt sein könnten. Das kroatische Innenministerium bestätigt die berichteten Inhalte nicht und nennt Pushbacks weiterhin Einzelfälle (ORF 6.4.2023).
Quellen: […]
Versorgung
Letzte Änderung 2023-04-14 14:28
Asylwerber in Kroatien haben das Recht auf materielle Versorgung während des Asylverfahrens. Dieses Recht gilt ab dem Zeitpunkt, wo sie den Willen zur Asylantragstellung erkennen lassen und umfasst Unterbringung in einem Aufnahmezentrum, Verpflegung, Kleidung und finanzielle Unterstützung sowie Refundierung der Fahrtkosten in öffentlichen Verkehrsmitteln (AIDA 22.4.2022). Das Innenministerium (MOI) betreibt die Aufnahmezentren für Asylwerber in Zagreb und Kutina und ist für die Erbringung von Leistungen durch NGOs verantwortlich. Derzeit hat das Innenministerium Verträge mit dem Kroatischen Roten Kreuz und Médecins du Monde (UNHCR o.D.).
Der Jesuitische Flüchtlingdienst (JRS Croatia) betreibt mit Unterstützung von UNICEF einen Bereich im Aufnahmezentrum für Asylsuchende in Zagreb, der Minderjährigen einen sicheren Ort zum Verweilen bietet (JRS o.D.).
Die monatliche finanzielle Unterstützung wird ab der Unterbringung in einem Aufnahmezentrum gewährt und beläuft sich per 31.12.2021 auf 100 Kuna (EUR 13,30) pro Person. Auch wenn sich der Betrag bei abhängigen Familienmitgliedern erhöht, gilt er als sehr gering bemessen. Asylwerber, deren Verfahren nach neun Monaten noch nicht entschieden ist, haben das Recht zu arbeiten und können auf freiwilliger Basis etwa auch innerhalb der Aufnahmezentren mitarbeiten. Auch können sie bei gemeinnützigen Tätigkeiten oder bei der Arbeit humanitärer Organisationen mitwirken. Die NGO Are You Syrious (AYS) berichtete, dass sie im Jahr 2021 Asylwerber über das Recht auf Arbeit informiert und bei der Arbeitssuche unterstützt hat (z.B. beim Verfassen von Lebensläufen und bei der Kontaktaufnahme mit Arbeitgebern). Als ein Manko der derzeitigen gesetzlichen Lösung wurde die neunmonatige Frist für die Umsetzung des Rechts auf Arbeit genannt, die eine frühzeitige Integration in den Arbeitsmarkt verhindert (AIDA 22.4.2022).
Begünstigte des IOM-Projekts "Voluntary Relocation from Italy to other EU Member and Associated States - RELITA", in dessen Rahmen Migranten aus Italien nach Kroatien umgesiedelt werden (bis März 2023 10 Personen), erhalten Unterstützung von IOM Kroatien. Diese Unterstützung umfasst u. a. Reiseunterstützung inkl. Flugticketbuchung. IOM Kroatien schließlich sorgt für den Empfang der Begünstigten des RELITA-Projekts am Flughafen (IOM 30.3.2023).
Quellen: [...]
Unterbringung
Letzte Änderung: 14.04.2023
Gemäß Asylgesetz haben Asylwerber während des Asylverfahrens das Recht auf Unterbringung in entsprechenden Aufnahmezentren. Auf Antrag können sie auf eigene Kosten außerhalb eines Zentrums wohnen. Kroatien verfügt über zwei offene Aufnahmezentren für Asylwerber, in Zagreb im „Hotel Porin“ (Kapazität: 500 600 Plätze) (AIDA 22.4.2022; vgl. VB 6.2.2023) und in Kutina, mit einer Kapazität von 100 (AIDA 22.4.2022) bis 200 Plätzen (VB 6.2.2023). Beide Zentren werden vom kroatischen Innenministerium geführt. Das Zentrum in Kutina ist für die Unterbringung vulnerabler Antragsteller gedacht, derzeit findet dort aber Renovierungsarbeiten statt (VB 6.2.2023; vgl. AIDA 22.4.2022). Der Plan, in Mala Gorica ein neues Aufnahmezentrum zu bauen, wurde nach Protesten der lokalen Bevölkerung wieder verworfen und das veranschlagte Geld in die Renovierung der bestehenden Zentren investiert (AIDA 22.4.2022). In Slavonski Brod/Bjeliš besteht ein angemietetes Objekt für eventuelle zukünftige Migrationswellen (VB 6.2.2023). In den Zentren erhalten die Bewohner drei Mahlzeiten pro Tag und schwangere Frauen, Wöchnerinnen und Minderjährige bis 16 Jahre erhalten zusätzlich eine Nachmittagsjause. In vom Roten Kreuz ausgestatteten Küchen können sich die Asylwerber außerdem selbst Mahlzeiten zubereiten (AIDA 22.4.2022). Für Familien mit Kindern stellt UNICEF die medizinische Versorgung von Müttern und Kindern sowie Unterstützung für schwangere und stillende Mütter bereit. Weiters organisiert UNICEF abgeschlossene Bereiche, in denen die Kinder spielen und informell lernen können (UNICEF o.D.). Antragsteller können bis zum Ende ihres Verfahrens in den Unterbringungszentren bleiben. Wenn eine rechtskräftig negative Entscheidung vorliegt und die postulierte Frist zur freiwilligen Ausreise verstrichen ist, endet das Recht, sich dort aufzuhalten (AIDA 22.4.2022). Kroatien verfügt zurzeit über drei Schubhaftzentren mit einer Gesamtkapazität von insgesamt 219 Plätzen: das geschlossene (Schubhaft-) Zentrum (Center for Foreigners) in Jezevo mit 95 Plätzen und die Transitzentren in Trilj und in Torvarnik mit jeweils 62 Plätzen (AIDA 22.4.2022, vgl. VB 6.2.2023). Quellen: […]
Medizinische Versorgung
Letzte Änderung: 14.04.2023
Asylwerber haben das Recht auf medizinische Notversorgung und notwendige medizinische und psychologische Behandlung (AIDA 4.2022; vgl. SRC 12.2021). Diese Behandlung ist in den Aufnahmezentren verfügbar. Darüber hinaus können die Antragsteller an örtliche Krankenhäuser verwiesen werden. Vulnerable Antragsteller, insbesondere Opfer von Folter, Vergewaltigung oder sonstigen schwerwiegenden Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt, sind entsprechend medizinisch zu behandeln. In der Praxis ist diese zusätzliche Gesundheitsversorgung jedoch nicht regelmäßig zugänglich (AIDA 22.4.2022). Aufgrund restriktiver Vorschriften haben Asylwerber nur eingeschränkt Zugang zur regulären Gesundheitsversorgung: Nach dem Gesetz wird ihnen "medizinische Notbetreuung und notwendige Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen" gewährt. Die psychiatrische und psychologische Behandlung von Asylwerbern ist daher nur bei medizinischer Notversorgung und notwendiger Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen abgedeckt. Dies ist meist der Fall, wenn eine Person in ein Krankenhaus eingewiesen werden muss. Abgesehen davon gibt es keine klaren Kriterien für die Feststellung eines Notfalls. Um sicherzustellen, dass diese Bestimmungen des Gesetzes erfüllt werden, finanziert das kroatische Gesundheitsministerium zusammen mit dem Asyl- und Migrationsintegrationsfonds AMIF der Europäischen Union ein medizinisches Projekt, das von Médicins du Monde (MdM) durchgeführt wird. Die Vereinbarung lief bis Ende 2022 (SRC 12.2021). Teams von Medecins du Monde - bestehend aus Allgemeinmedizinern, einer Krankenschwester, einem Psychologen und einem Dolmetscher - bieten bei Bedarf medizinische und psychologische Unterstützung an. MdM kümmert sich sofern erforderlich auch um den Transport und die Begleitung in Krankenhäuser. Weiters wird Asylwerbern auch eine spezialisierte Betreuung angeboten. Zweimal im Monat sind ein Psychiater, ein Kinderarzt und ein Gynäkologe bei den Konsultationen anwesend. Sie ermöglichen Frauen und Kindern eine fachärztliche Betreuung. Schließlich wird auch die Impfung von Kindern gefördert, indem diese zu den entsprechenden Einrichtungen begleitet werden (MdM o.D.). Schwangere oder Wöchnerinnen, die eine Überwachung von Schwangerschaft und Geburt benötigt, haben Anspruch auf Gesundheitsversorgung im gleichen Umfang wie Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung. Kindern bis zum Alter von 18 Jahren wird das gesamte Recht auf Gesundheitsversorgung in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften über das Recht auf Gesundheitsversorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung garantiert (AIDA 22.4.2022). MedCOI bearbeitet keine medizinischen Anfragen zu EU-Mitgliedsstaaten (EUAA MedCOI 19.2.2021).
Quellen: […]
1.3. Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden physischen oder psychischen Erkrankungen und nimmt in Österreich keine regelmäßige ärztliche Behandlung in Anspruch. Während der Anhaltung in Schubhaft wurden bei ihm Insomnia sowie Oberbauchschmerzen/stressinduzierte Gastropathie diagnostiziert und eine Medikation bestehend aus Movicol, Pantoloc, Quetiapin, Molaxole, Dominal verschrieben.
Der Zugang zu medizinischer Versorgung ist in Kroatien für Asylwerber in der Praxis gewährleistet.
1.4. In Österreich leben zwei Brüder des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer, welcher während seines Aufenthaltes in Österreich in Schubhaft angehalten wurde, lebt mit seinen Brüdern in keinem gemeinsamen Haushalt und hat diese vor seiner Einreise rund sieben Jahre nicht persönlich getroffen. Ein persönliches oder finanzielles Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Brüdern liegt nicht vor, ebensowenig wurde ein (sonstiges) faktisches Unterstützungsverhältnis dargelegt. Der Beschwerdeführer und seine Brüder konnten zu keinem Zeitpunkt auf einen gemeinsamen Aufenthalt in Österreich vertrauen. Eine Aufrechterhaltung des Kontaktes wird auch infolge einer Rückkehr nach Kroatien telefonisch, über das Internet sowie gegebenenfalls durch Besuche möglich sein; ebenso wäre eine finanzielle Unterstützung möglich.
Der Beschwerdeführer hat darüber hinaus keine familiären, privaten, beruflichen oder sozialen Anknüpfungspunkte, die ihn im besonderen Maße an Österreich binden. Es liegt keine Integrationsverfestigung vor.
Am 23.07.2026 wurde der Beschwerdeführer von Österreich nach Kroatien überstellt.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zum Reiseweg, dem vorangegangenen Aufenthalt in Kroatien und den Anträgen auf internationalen Schutz in Österreich und in Kroatien ergeben sich aus dem unbedenklichen Verwaltungsakt und den Angaben des Beschwerdeführers in der Erstbefragung und der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in Zusammenschau mit der vorliegenden Eurodac-Treffermeldung sowie der Zustimmungserklärung Kroatiens.
Das durchgeführte Konsultationsverfahren zwischen der österreichischen und der kroatischen Behörde ist im Verwaltungsakt dokumentiert.
2.2. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Überstellung nach Kroatien Zugang zu einer rechtsstaatlichen, den Garantien der Verfahrensverordnung und Statusverordnung entsprechenden, Prüfung seines Antrages auf internationalen Schutz hat und nicht der konkreten Gefahr unterliegt, einen Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit zu erleiden, mit einer Situation extremer materieller Not oder einer sonstigen Verletzung seiner Grundrechte konfrontiert zu sein, beruht auf den festgestellten persönlichen Umständen des Beschwerdeführers, seinem Vorbringen sowie den Feststellungen zur Situation in Kroatien.
Die Feststellungen zur Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultieren aus den durch Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, die auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur allgemeinen Versorgungslage von Asylwerbern auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf Rückkehrer nach der Dublin III-Verordnung) getroffen. Die herangezogene Berichtslage stammt von der Staatendokumentation, die zur Objektivität verpflichtet ist und der Beobachtung eines Beirates unterliegt. Sie stützt sich auf verlässliche und unzweifelhafte Quellen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen und wurde ausgewogen zusammengestellt.
Soweit Berichte älteren Datums angeführt werden, ist anzumerken, dass sich die Lage in Kroatien im Wesentlichen unverändert darstellt. Die in der Beschwerde angeführte Berichtslage teils jüngeren Datums, in der insbesondere die Problematik von Pushbacks an der kroatisch-bosnischen Grenze bzw. Zurückschiebungen nach Bosnien thematisiert wird, war nicht geeignet, ein maßgebliches Risiko aufzuzeigen, dass der Beschwerdeführer im Fall einer offiziellen Überstellung nach Kroatien auf Grundlage der AMMVO von einer (Ketten-)Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina betroffen sein würde. Der zitierten Berichtslage ist nicht konkret zu entnehmen, dass (auch) Dublin-Rückkehrer von Pushbacks betroffen sind bzw. mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müssen, ohne inhaltliche Prüfung ihres Antrages auf internationalen Schutz nach Bosnien abgeschoben zu werden. Den in der Beschwerde zitierten Berichten sowie aktuellerem Berichtsmaterial ist vielmehr weiterhin zu entnehmen, dass Personen, die nach der Dublin III-Verordnung nach Kroatien überstellt werden, keine Probleme beim Zugang zum dortigen Asylverfahren haben (vgl. HPC – Croatian Law Centre, ECRE, Country Report: Croatia; 2024 Update, 55 f [60]; abrufbar unter: https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2025/08/AIDA-HR_2024-Update.pdf). Durch die in der Beschwerde ergänzend angeführten Berichte wird die Unrichtigkeit bzw. mangelnde Aktualität der dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Länderberichte somit nicht substantiiert aufgezeigt.
Insofern war aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes, insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens sowie die Versorgungslage von Asylsuchenden in Kroatien, den Feststellungen der behördlichen Entscheidung zu folgen. Aus den im angefochtenen Bescheid und ergänzend in der Beschwerde dargestellten Länderinformationen ergeben sich keine begründeten Hinweise darauf, dass das Asylwesen in Kroatien systemische Mängel aufweist.
Die mit 12.06.2026 auf Unionsebene erfolgte Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems bewirkt im Hinblick auf die hier maßgebliche Beurteilung der Situation von Personen, die in einem Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz stellen, keine wesentliche Änderung. Mindeststandards für Antragsteller:innen auf internationalen Schutz sind nunmehr in der in allen Mitgliedstaaten geltenden Aufnahmerichtlinie (RL 2024/1346) geregelt, welche die bis zum 11.06.2026 geltende Aufnahmerichtlinie (RL 2013/33/EU) ersetzt. Für Verfahren über Anträge auf internationalen Schutz sind zudem nunmehr die im Gebiet der Mitgliedstaaten unmittelbar zur Anwendung gelangende Verfahrensverordnung und Statusverordnung maßgeblich. Vor dem Hintergrund des unionsrechtlichen Prinzips des gegenseitigen Vertrauens (vgl. dazu Punkt 3.3.1.1.) sowie unter Berücksichtigung der Berichtslage zur (bisherigen) Situation von Asylsuchenden in Kroatien ist davon auszugehen, dass die in der Neufassung der Aufnahmerichtlinie vorgesehenen Rechte (weiterhin) tatsächlich und effektiv zugänglich sind und Anträge auf internationalen Schutz im Einklang mit der Verfahrensverordnung und Statusverordnung geprüft werden.
2.3. Auch dem Vorbringen des Beschwerdeführers waren keine glaubwürdigen Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass das kroatische Asylverfahren respektive die Aufnahmebedingungen für Asylwerber systemische Schwachstellen aufweisen oder dass er selbst – davon unabhängig – im Fall einer Überstellung nach Kroatien einer konkreten Gefährdung unterliegen würde.
Dem Vorbringen des Beschwerdeführers ist zu entnehmen, dass er infolge des unrechtmäßigen Grenzübertritts Zugang zum kroatischen Asylverfahren hatte. Dass er von einer (versuchten) Zurückweisung an der Grenze betroffen oder bedroht gewesen sei, erwähnten er (ebenso wie eine Einreise über Bosnien und Herzegowina) nicht. Ebensowenig brachte der Beschwerdeführer vor, dass er in Kroatien infolge des Grenzübertritts Gewalt oder einer sonstigen Bedrohung oder schlechten Behandlung ausgesetzt gewesen sei. Er hielt vielmehr fest, dass es während seines rund eintägigen Aufenthaltes in Kroatien zu keinen ihn persönlich betreffenden Vorfällen gekommen sei und er von Beginn an beabsichtigt habe, nach Österreich weiterzureisen, weil seine Brüder hier aufhältig seien. Eine rechtswidrige Vorenthaltung von Versorgungsleistungen ist den Angaben des Beschwerdeführers nicht zu entnehmen.
Eine den Beschwerdeführer konkret treffende individuelle Bedrohungssituation in Kroatien wurde sohin nicht ausreichend substantiiert vorgebracht (vgl. hierzu die weiteren Ausführungen unter Punkt 3.3.1.2. des Erkenntnisses).
2.4. Die Feststellung zum Nichtvorliegen schwerwiegender Erkrankungen ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers und der im angefochtenen Bescheid zitierten ärztlichen Information aus dem Anhaltezentrum. Darüber hinaus wurden im Verfahren keine medizinischen Unterlagen vorgelegt, denen sich eine Erkrankung bzw. ein aktueller Behandlungsbedarf entnehmen ließen.
Dass die erforderliche medizinische Versorgung in Kroatien gegeben ist, beruht auf den oben dargelegten Länderberichten.
2.5. Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers beruhen auf seinen Angaben. Der Beschwerdeführer hat keine Originaldokumente zum Beleg des behaupteten Verwandtschaftsverhältnisses zu den von ihm bezeichneten, in Österreich wohnhaften Brüdern vorgelegt; das behauptete Verwandtschaftsverhältnis wird der Beurteilung jedoch – wie schon jener des angefochtenen Bescheides – zugrunde gelegt.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes in Österreich in Schubhaft angehalten wurde und demnach keinen gemeinsamen Haushalt mit seinen Brüdern bewohnte, beruht auf der unstrittigen Aktenlage sowie einem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Dass der Beschwerdeführer seine Brüder im Vorfeld seiner Einreise nach Österreich etwa sieben Jahre lang nicht persönlich gesehen hatte und zu diesen in keinem persönlichen oder finanziellen Abhängigkeitsverhältnis steht, beruht auf seinen dahingehenden Angaben vor dem Bundesamt. Ein Vorbringen zu einem (sonstigen) besonderen Naheverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinen erwachsenen Brüdern wurde im Verfahren ebenfalls nicht erstattet. Da der Beschwerdeführer unrechtmäßig einreiste und nie über ein Aufenthaltsrecht in Österreich verfügte, konnte er zu keinem Zeitpunkt auf die Möglichkeit eines Zusammenlebens mit seinen Brüdern in Österreich vertrauen.
Darüberhinausgehende Bindungen in Österreich wurden vom Beschwerdeführer nicht behauptet.
Die Überstellung des Beschwerdeführers nach Kroatien ergibt sich aus einer entsprechenden Eintragung im Zentralgen Fremdenregister.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) I. Abweisung der Beschwerde
Der Beschwerdeführer hat den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz am 18.05.2026 gestellt. Mit 12.06.2026 wurde die Dublin III-Verordnung durch die Asyl- und Migrationsmanagementverordnung (AMMVO) ersetzt.
3.1. Zum anzuwendenden Recht:
3.1.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des nationalen Rechts sind §§ 2 Z 20, 5 und 73 Abs. 28 AsylG 2005 und § 9 BFA-VG, jeweils idF BGBl. I 39/2026; unionsrechtlich sind primär Art. 16, 24, 34, 35, 42, 43, 84 und 85 AMMVO sowie Art. 3, 7, 13, 16, 17 und 18 Dublin III-Verordnung relevant.
Für Entscheidungen betreffend die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates zur Prüfung eines Antrages auf internationalen Schutz ist gemäß Art. 85 AMMVO ab dem 12.06.2026 die AMMVO anzuwenden. Art. 84 Abs. 2 AMMVO sieht im Hinblick auf Anträge auf internationalen Schutz, die – wie vorliegend – vor dem 12.06.2026 registriert wurden, vor, dass die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Dublin III-Verordnung (Verordnung [EU] Nr. 604/2013) erfolgt.
Da die AMMVO (wie auch das nationale Recht) keine Übergangsbestimmung für das Verfahrensrecht normiert, sind die beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren ab 12.06.2026 (unabhängig vom Zeitpunkt der Registrierung des Antrages) nach dem Verfahrensrecht der AMMVO in Verbindung mit dem Asylgesetz in der geltenden Fassung, zum Entscheidungszeitpunkt idF BGBl. I 39/2026, zu führen.
§ 21 Abs. 5 BFA-VG hat daher im vorliegenden Fall aufgrund des Anwendungsvorranges der AMMVO unangewendet zu bleiben.
3.1.2. Gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 idF BGBl. I 39/2026 ist ein Antrag auf internationalen Schutz unzulässig, wenn ein anderer Staat auf Grund der AMMVO zur Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist, und durch Erlassung einer Überstellungsentscheidung (Art. 42 AMMVO) zu erledigen. Mit der Überstellungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.
3.1.3. Art. 43 AMMVO regelt den gerichtlichen Rechtsschutz gegen Überstellungsentscheidungen (auszugsweise) wie folgt:
„Artikel 43
Rechtsbehelfe
(1) Der Antragsteller oder eine andere Person im Sinne von Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben b und c hat das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf gegen eine Überstellungsentscheidung in Form einer auf Sach- und Rechtsfragen gerichteten Überprüfung durch ein Gericht.
Der Umfang dieses Rechtsbehelfs beschränkt sich auf eine Bewertung,
a) ob die Überstellung für die betreffende Person zu einer tatsächlichen Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta führen würde;
b) ob nach der Überstellungsentscheidung Umstände vorliegen, die für die ordnungsgemäße Anwendung dieser Verordnung entscheidend sind;
c) ob im Falle von Personen, die nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe a aufgenommen wurden, gegen die Artikel 25 bis 28 und 34 verstoßen wurde.
(2) […]
(3) Die betreffende Person hat das Recht, innerhalb einer angemessenen Frist ab Zustellung der Überstellungsentscheidung, jedoch in jedem Fall nicht länger als in dem von den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 2 vorgesehenen Zeitraum, bei einem Gericht eine Aussetzung des Vollzugs der Überstellungsentscheidung bis zum Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens oder der Überprüfung zu beantragen. Die Mitgliedstaaten können im nationalen Recht vorsehen, dass der Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der Überstellungsentscheidung zusammen mit dem Rechtsbehelf nach Absatz 1 einzureichen ist. Die Mitgliedstaaten sorgen für einen wirksamen Rechtsbehelf in der Form, dass die Überstellung ausgesetzt wird, bis die Entscheidung über den ersten Antrag auf Aussetzung ergangen ist. Jede Entscheidung darüber, ob der Vollzug der Überstellungsentscheidung ausgesetzt werden soll, wird innerhalb eines Monats ab dem Tag getroffen, an dem das zuständige Gericht den Antrag erhalten hat.
Hat die betreffende Person ihr Recht, eine aufschiebende Wirkung zu beantragen, nicht ausgeübt, so setzt der Rechtsbehelf gegen die Überstellungsentscheidung oder die Überprüfung der Überstellungsentscheidung deren Vollzug nicht aus.
Die Entscheidung, die Durchführung der Überstellungsentscheidung nicht auszusetzen, ist zu begründen.
Wird eine aufschiebende Wirkung zuerkannt, so bemüht sich das Gericht, innerhalb eines Monats nach der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung über den Rechtsbehelf oder die Überprüfung in der Sache zu entscheiden.
(4) – (5) […].“
3.2. Zur Zuständigkeit nach der Dublin III-Verordnung:
Gemäß Art. 3 Abs. 1 der Dublin III-Verordnung wird ein Antrag auf internationalen Schutz von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 7 bis 15) der Dublin III-Verordnung bestimmt wird.
Die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens zur Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers ist in Art. 13 Abs. 1 Dublin III-Verordnung begründet, da der Beschwerdeführer aus einem Drittstaat kommend die Landgrenze Kroatiens illegal überschritten hat und dort erkennungsdienstlich behandelt wurde. Die Verpflichtung Kroatiens zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ist darüber hinaus in Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-Verordnung begründet, da der Beschwerdeführer während der Prüfung seines Antrages in Kroatien in einem anderen Mitgliedstaat, nämlich in Österreich, einen (weiteren) Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Kroatien stimmte der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zu. Das Konsultationsverfahren mit der kroatischen Behörde erfolgte – unter Einhaltung der in der Dublin III-Verordnung vorgesehenen Fristen – mängelfrei.
Für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates als Kroatien finden sich keine Anhaltspunkte.
Der Beschwerdeführer ist volljährig und hat keine relevanten familiären Bindungen in Österreich oder anderen Mitgliedstaaten. Insofern liegt kein Sachverhalt vor, der zu einer auf Art. 8 Dublin III-Verordnung (bzw. nunmehr Art. 25 iVm Art. 43 Abs. 1 lit. c AMMVO; „Unbegleitete Minderjährige“), Art. 9 bis 11 Dublin III-Verordnung (bzw. nunmehr Art. 26 bis 28 iVm Art. 43 Abs. 1 lit. c AMMVO; Anm.: Aufenthalt von Familienangehörigen in einem Mitgliedstaat) oder Art. 16 Dublin III-Verordnung (bzw. nunmehr Art. 34 iVm Art. 43 Abs. 1 lit. c AMMVO; „Abhängige Personen“) gegründeten Zuständigkeit führen könnte.
3.3. Zur möglichen Unzulässigkeit einer Überstellung aufgrund von Art. 4 GRC/Art. 3 EMRK
3.3.1. Gemäß Art. 43 Abs. 1 lit. a AMMVO ist im Beschwerdeverfahren zu bewerten, ob die Überstellung für die betreffende Person zu einer tatsächlichen Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC (bzw. Art. 3 EMRK) führen würde.
3.3.1.1. Zur Frage, wann die Überstellung in einen Mitgliedstaat eine Verletzung des Art. 4 GRC/Art. 3 EMRK darstellt, liegt eine umfassende Rechtsprechung der Höchstgerichte vor, die auf das nunmehr durch die AMMVO geregelte europäische Zuständigkeitssystem übertragbar ist.
Die diesbezügliche Prüfung hat unter Berücksichtigung des unionsrechtlichen Prinzips des gegenseitigen Vertrauens zu erfolgen. Aus diesem resultiert die im Kontext des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems geltende Vermutung, dass die Behandlung der Personen, die internationalen Schutz beantragen, in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Charta, der Genfer Konvention und der EMRK steht (vgl. VwGH 17.03.2026, Ra 2025/18/0094 bis 0098, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung des EuGH).
Allerdings kann nicht ausgeschlossen werden, dass dieses System in der Praxis auf größere Funktionsstörungen in einem bestimmten Mitgliedstaat stößt, so dass eine ernsthafte Gefahr besteht, dass Personen, die internationalen Schutz beantragen, in diesem Mitgliedstaat in einer Weise behandelt werden, die mit ihren Grundrechten unvereinbar ist. In diesem Kontext ist in Anbetracht des allgemeinen und absoluten Charakters des Verbots in Art. 4 der Charta, das eng mit der Achtung der Würde des Menschen verbunden ist und ausnahmslos jede Form unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung verbietet, festzustellen, dass es für die Anwendung von Art. 4 der Charta gleichgültig ist, ob es zum Zeitpunkt der Überstellung, während des Asylverfahrens oder nach dessen Abschluss dazu kommt, dass die betreffende Person einer ernsthaften Gefahr ausgesetzt wäre, eine solche Behandlung zu erfahren (vgl. VwGH 17.03.2026, Ra 2025/18/0094 bis 0098, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung des EuGH).
Negative Erlebnisse einer asylwerbenden Partei in einem anderen Mitgliedstaat können zwar eines von vielen Indizien für die Behandlung von Asylwerbern in diesem Staat sein, sie lassen aber keinen (alleinigen) Rückschluss darauf zu, dass der betreffenden Person bei Rücküberstellung in diesen Staat Gleiches widerfahren werde. Entscheidend ist vielmehr eine prognostische Beurteilung der Verhältnisse im Aufnahmestaat, die auf der Grundlage einer Gesamtbeurteilung der den Asylbehörden bzw. dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden aktuellen Berichtslage unter Bedachtnahme auf die individuelle Lage des betroffenen Asylwerbers zu erfolgen hat (vgl. VwGH 22.02.2024, Ra 2024/20/0085 mit Hinweis auf VwGH 14.11.2017, Ra 2017/20/0108, mwN).
Eine Überstellung an den zuständigen Mitgliedstaat hat nach der Rechtsprechung des EuGH dann zu unterbleiben, wenn dem die Zuständigkeit prüfenden Gericht (bzw. der Behörde) "nicht unbekannt sein kann, dass die systemischen Schwachstellen des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Antragsteller tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne dieser Bestimmung ausgesetzt zu werden" (EuGH 19.03.2019, C-163/17, Jawo, Rn. 85 mwN).
Solche systemischen allgemeinen oder aber bestimmte Personengruppen betreffenden Schwachstellen fallen nur dann unter Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, die von sämtlichen Umständen des Falles abhängt. Dies wäre zu bejahen, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaates zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Diese Schwelle ist selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren sich diese Person in einer solch schwerwiegenden Lage befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (vgl. EuGH 19.03.2019, C-163/17, Jawo, Rn. 90 ff; zum Erfordernis des Zugangs zu einem ordnungsgemäßen Asylverfahren, einschließlich Non-Refoulement-Prüfung, siehe VfGH 04.10.2022, E 2771/2022 mit Hinweisen auf Rechtsprechung des EuGH und EGMR; sowie EuGH 30.11.2023, C-228/21 ua., CAZ ua./Italien; zu pauschalen Zurückweisungen und Inhaftnahmen an Grenzübergängen vgl. EuGH 29.02.2024, C-392/22, X/Niederlande).
Auch wenn es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, dass in dem für die Prüfung des Asylantrages zuständigen Mitgliedstaat systemische Schwachstellen bestehen, darf die Überstellung eines Asylwerbers im Rahmen der Dublin III-Verordnung (nunmehr: AMMVO) nur unter Bedingungen vorgenommen werden, die es ausschließen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, bei seiner Überstellung eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC zu erleiden (vgl. EuGH 16.02.2017, C-578/16, PPU, C.K. ua./Slowenien, Rn. 59-65; sowie darauf Bezug nehmend VwGH 20.06.2017, Ra 2016/01/0153).
3.3.1.2. Vor dem Hintergrund der Feststellungen zur relevanten Situation in Kroatien, wonach Dublin-Rückkehrer vollen Zugang zum kroatischen Asylverfahren sowie Zugang zu Unterbringung und zu materieller und medizinischer Versorgung haben, ist nicht zu erkennen, dass das Asylsystem in Kroatien systemische Schwachstellen iSd dargestellten Rechtsprechung aufweist, die einer Überstellung des Beschwerdeführers entgegenstünden (vgl. idS auch VwGH 09.07.2024, Ra 2024/20/0348 bis 0351, Rn. 13 ff). Ebensowenig sind (darüberhinausgehende) Gründe zu erkennen, die eine im Fall einer Überstellung nach Kroatien drohende Verletzung seiner durch Art. 4 GRC (Art. 3 EMRK) geschützten Rechte wahrscheinlich erscheinen lassen.
Zugang zu einem rechtsstaatlichen Asylverfahren/Berichte über Polizeigewalt
Den herangezogenen Länderberichten lässt sich im Einzelnen entnehmen, dass in Kroatien ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlichen Beschwerdemöglichkeiten existiert und der Beschwerdeführer infolge einer Überstellung nach der AMMVO (vormals: Dublin III-Verordnung) Zugang zum kroatischen Hoheitsgebiet und zum kroatischen Asylsystem hat.
Die Länderberichte lassen keinen Rückschluss darauf zu, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Überstellung nach Kroatien damit rechnen müsste, ohne inhaltliche Prüfung seines Antrages auf internationalen Schutz in seinen Herkunftsstaat oder einen Drittstaat abgeschoben zu werden, in dem ihm die Verletzung seiner nach Art. 4 GRC/Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohen würde. Soweit die Beschwerde Pushbacks thematisiert, ist festzuhalten, dass im Rahmen einer geplanten Überstellung eine geordnete Übergabe des Beschwerdeführers an die kroatischen Behörden stattfinden wird, sodass er mit einer solchen Situation an der Grenze nicht konfrontiert sein wird. Konkrete Hinweise, dass auch Dublin-Rückkehrer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von Pushbacks bzw. Kettenabschiebungen nach Bosnien-Herzegowina betroffen sind, finden sich auch in den in der Beschwerde zitierten Berichten nicht (zur in diesem Zusammenhang erforderlichen Prognosebeurteilung vgl. auch EuGH 29.02.2024, C-392/22, X/Niederlande). Die Berichte lassen auch nicht den allgemeinen Rückschluss darauf zu, dass sich die Verfahrens- und Aufnahmebedingungen für Personen, die nach der Dublin III-Verordnung (nunmehr: AMMVO) nach Kroatien rücküberstellt werden, systematisch mangelhaft darstellen (vgl. idS auch das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichtes der Schweiz vom 22.03.2023, E-1488/2020, das zum Ergebnis gelangt, dass Asylsuchende, die gestützt auf die Dublin III-Verordnung nach Kroatien überstellt werden, auch vor dem Hintergrund der bekannten Pushback-Problematik Zugang zum dortigen Asylverfahren erhalten).
Es liegen demnach keine Hinweise darauf vor, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Überstellung nach Kroatien keinen Zugang zu einer Prüfung seines Antrages auf internationalen Schutz entsprechend den in der Verfahrensverordnung und Statusverordnung vorgesehenen Anforderungen hätte.
Der Beschwerdeführer war während seines Aufenthaltes in Kroatien nicht von Polizeigewalt oder sonstigen Übergriffen oder Bedrohungen betroffen. Dem allgemeinen Vorbringen in der Beschwerde, wonach es auf kroatischem Territorium im Zusammenhang mit Pushbacks zu Polizeigewalt in Form von körperlichen Misshandlungen gegenüber Asylwerbern komme, ist zudem zu entgegnen, dass einzelne Übergriffe von staatlichen Organen – wenngleich ein solches Verhalten selbstverständlich inakzeptabel ist – auch in anderen Mitgliedstaaten nie lückenlos auszuschließen sind. Dies alleine lässt jedoch keinen Rückschluss darauf zu, dass dem Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Kroatien Derartiges widerfahren würde. In diesem Sinn hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass es für eine Widerlegung der Sicherheitsvermutung nicht ausreicht, wenn vom Beschwerdeführer vorgelegte Berichte zwar gehäufte polizeiliche Übergriffe auf Asylwerber beim Grenzübertritt (dort: nach Bulgarien) dokumentieren, sie aber keine ausreichenden Hinweise dafür bieten, dass dem Beschwerdeführer bei Rücküberstellung im Dublin-Verfahren Derartiges drohen könnte (VwGH 22.09.2017, Ra 2017/18/0166). Entscheidend ist vielmehr eine prognostische Beurteilung der Verhältnisse im Aufnahmestaat (vgl. VwGH 08.09.2015, Ra 2015/18/0113-0120).
Sollte der Beschwerdeführer infolge einer Überstellung nach Kroatien dennoch Vorfälle erleben, durch die er sich schlecht behandelt oder bedroht fühlt, ist lediglich der Vollständigkeit halber auf die Möglichkeit zu verweisen, sich an örtlich ansässige Menschenrechtsorganisationen zu wenden beziehungsweise den Rechtsweg zu beschreiten. Dass in Kroatien rechtswidriges Verhalten von Beamten ohne strafrechtliche oder dienstrechtliche Folgen geduldet werden würde, ist sowohl dem Amtswissen als auch den Länderfeststellungen nicht zu entnehmen. Vielmehr wird darin festgehalten, dass in Kroatien im Juni 2021 die Einrichtung eines unabhängigen Mechanismus zur Überwachung des Verhaltens von Polizeibeamten des Innenministeriums im Bereich der illegalen Migration und des internationalen Schutzes vereinbart worden ist. Der Mechanismus soll die Behandlung von irregulären Migranten und Personen, die internationalen Schutz suchen, durch angekündigte und unangekündigte Beobachtungen auf Polizeistationen, in Ausländerunterkünften und durch angekündigte Besuche an „anderen geeigneten Orten“ wie der grünen Grenze zwischen Kroatien und Bosnien und Herzegowina überwachen. Zusammenschauend bestehen somit keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Überstellung nach Kroatien von einem Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit bedroht sein würde.
Aufnahmebedingungen für Asylwerber (Unterkunft, materielle und medizinische Versorgung)
Dem Berichtsmaterial sind auch keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass Dublin-Rückkehrer in Kroatien mit einer Situation extremer materieller Not konfrontiert sind. Asylwerber in Kroatien haben das Recht auf materielle Versorgung während des Asylverfahrens. Dieses Recht gilt ab dem Zeitpunkt, an dem die betreffenden Personen den Willen zur Asylantragstellung erkennen lassen und umfasst Unterbringung in einem Aufnahmezentrum, Verpflegung, Kleidung und finanzielle Unterstützung sowie Refundierung der Fahrtkosten für öffentliche Verkehrsmittel. Kroatien verfügt über zwei offene, vom kroatischen Innenministerium geführte Aufnahmezentren für Asylwerber, in Zagreb (Kapazität: 500-600 Plätze) und in Kutina (Kapazität: 100 bis 200 Plätze). In den Zentren erhalten die Bewohner drei Mahlzeiten pro Tag. In vom Roten Kreuz ausgestatteten Küchen können sie sich außerdem selbst Mahlzeiten zubereiten. Für Vulnerable existieren spezielle Verfahrens- und Unterbringungsgarantien. Bei der Unterbringung von Asylwerbern im Aufnahmezentrum werden insbesondere das Geschlecht, das Alter, die Stellung von schutzbedürftigen Personen, Asylwerbern mit besonderem Aufnahmebedarf und die Einheit der Familie berücksichtigt. Personen mit besonderen Aufnahmebedürfnissen können in einer geeigneten Einrichtung untergebracht oder zu einer Unterbringung nach den Vorschriften über die Sozialhilfe zugelassen werden, wenn eine ihren Bedürfnissen entsprechende Unterbringung in der Aufnahmeeinrichtung nicht möglich ist. Sozialarbeiter des Innenministeriums und des Kroatischen Roten Kreuzes stehen täglich in den Aufnahmezentren zur Verfügung und können Unterstützung leisten. Antragsteller können bis zum Ende ihres Verfahrens in den Unterbringungszentren bleiben. Wenn eine rechtskräftig negative Entscheidung vorliegt und die postulierte Frist zur freiwilligen Ausreise verstrichen ist, endet das Recht, sich dort aufzuhalten.
Asylwerber haben in Kroatien überdies das Recht auf medizinische Notversorgung und notwendige medizinische und psychologische Behandlung. Diese Behandlung ist in den Aufnahmezentren verfügbar. Darüber hinaus können die Antragsteller an örtliche Krankenhäuser verwiesen werden. Teams von Medecins du Monde – bestehend aus Allgemeinmedizinern, einer Krankenschwester, einem Psychologen und einem Dolmetscher – bieten bei Bedarf medizinische und psychologische Unterstützung an. MdM kümmert sich sofern erforderlich auch um den Transport und die Begleitung in Krankenhäuser. Weiters wird Asylwerbern auch eine spezialisierte Betreuung angeboten.
Hinweise, dass sich an den dargestellten Verfahrens- und Aufnahmebedingungen durch die nunmehr in Geltung stehende Reform des Europäischen Asylsystems eine maßgebliche Änderung ergeben hätte, liegen nicht vor.
Es bestehen schließlich auch keine Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer im Fall der Gewährung internationalen Schutzes in Kroatien aufgrund der dortigen Lebensumstände, die ihn als international Schutzberechtigten erwarten würden, einem ernsthaften Risiko ausgesetzt sein würde, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC zu erfahren.
Individuelle Vulnerabilitäten, Gesundheitszustand
Es liegen auch keine besonderen individuellen Umstände vor, die zur Annahme führen könnten, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Überstellung nach Kroatien dem konkreten Risiko einer Verletzung seiner durch Art. 4 GRC/Art. 3 EMRK geschützten Grundrechte ausgesetzt sein würde.
Der Beschwerdeführer ist volljährig und leidet an keinen schwerwiegenden Erkrankungen. Soweit er im Verfahren medizinische Probleme (insb. psychische Probleme bzw. Schlaflosigkeit und Magenprobleme) geltend gemacht hat, erreichen diese nicht einen solchen Schweregrad, dass eine Überstellung in den Mitgliedstaat Kroatien zu einer Grundrechtsverletzung im Sinne des Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK führen würde. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass in Kroatien vergleichbare Behandlungsmöglichkeiten bestehen und der Zugang von Asylwerbern zu medizinischer Versorgung gewährleistet ist. Dem Beschwerdeführer wird daher in Kroatien eine Fortsetzung seiner medikamentösen Behandlung sowie im Bedarfsfall eine ärztliche Abklärung der in der Einvernahme erwähnten weiteren gesundheitlichen Beschwerden möglich sein (zur Relevanz von Krankheiten bei der Prüfung einer möglichen Verletzung des Art. 3 EMRK vgl. etwa VwGH 04.09.2018, Ra 2017/01/0252; 20.06.2017, Ra 2016/01/0153, Rn. 61 ff, mwN, unter anderem auf das Urteil des EGMR 13.12.2016, 41738/10, Paposhvili gegen Belgien, sowie die darauf Bezug nehmende Rechtsprechung des EuGH).
Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Falle von bekannten Erkrankungen des Fremden dem jeweiligen Gesundheitszustand durch geeignete Maßnahmen Rechnung zu tragen hat. Insbesondere erhalten kranke Personen eine entsprechende Menge der benötigten verordneten Medikamente. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt. Bei Vorliegen schwerer psychischer Erkrankungen und insbesondere bei Selbstmorddrohungen werden geeignete Vorkehrungen zur Verhinderung einer Gesundheitsschädigung getroffen.
Es bestehen daher keine Hinweise, dass der Beschwerdeführer etwa aufgrund einer besonderen Vulnerabilität trotz des Nichtbestehens systemischer Schwachstellen von einer relevanten Grundrechtsverletzung bedroht sein könnte.
Hinsichtlich der in der Beschwerde geforderten Einholung einer Einzelfallzusicherung der kroatischen Behörden ist auszuführen, dass das (ein solches Erfordernis thematisierende) Urteil des EGMR vom 04.11.2014, 29217/12, Tarakhel/Schweiz, die Rückführung einer Familie mit minderjährigen Kindern nach Italien betraf und ausschließlich Bezug auf die dort zum für die Entscheidung wesentlichen Zeitpunkt vorherrschende Unterbringungs- und Versorgungssituation hat. Dass vor einer Rückführung in einen anderen Mitgliedstaat in jedem Fall Garantien über die Unterbringung einzuholen sind, lässt sich diesem Urteil nicht entnehmen (vgl. VwGH 18.10.2017, Ra 2016/19/0351, mwN).
Insgesamt gesehen konnte der Beschwerdeführer somit keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 4 GRC/Art. 3 EMRK sprechen, glaubhaft machen.
3.4. Hinweise auf einen im Lichte des Art. 43 Abs. 1 lit. b AMMVO relevanten Sachverhalt liegen nicht vor. Die Zuständigkeit Kroatiens ist zwischenzeitig nicht wieder erloschen.
3.5. Wie eingangs dargelegt (vgl. Punkt 3.2.), liegt im Fall des Beschwerdeführers – der volljährig ist und keine relevanten familiären Bindungen in Österreich oder anderen Mitgliedstaaten hat – kein iSd Art. 43 Abs. 1 lit. c AMMVO relevanter Sachverhalt vor.
3.6. Zur Zulässigkeit der Überstellungsentscheidung im Lichte des Art. 8 EMRK
3.6.1. Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Rechtslage nach der Dublin III-Verordnung ausgesprochen, dass das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung – dessen relevanter Wortlaut dem nunmehrigen Art. 35 Abs. 1 AMMVO entspricht – u.a. dann auszuüben ist, wenn einer Außerlandesbringung Art. 8 EMRK entgegensteht (vgl. VwGH 19.10.2023, Ra 2022/19/0093, mwN; 08.09.2016, Ra 2015/20/0296).
Im Bereich der AMMVO sehen die Erwägungsgründe 46 und 48 vor, dass bei der Anwendung der Verordnung das Kindeswohl und die Achtung des Privat- und Familienlebens eine vorrangige Erwägung sein sollte. Dies kommt auch in Erwägungsgrund 62 der AMMVO zum Ausdruck, wonach Antragsteller das Recht auf einen wirksamen „auf diese Rechte beschränkten“ Rechtsbehelf haben sollten, der den wirksamen Schutz der Grundrechte der Antragsteller auf Achtung des Privat- und Familienlebens, die Rechte des Kindes und den Schutz vor unmenschlicher und erniedrigender Behandlung aufgrund einer Überstellung gewährleistet; dieser solle insbesondere mit Art. 47 der Charta und der einschlägigen Rechtsprechung des EuGH im Einklang stehen. Unter Berücksichtigung dieser Erwägungsgründe geht der unionsrechtliche Gesetzgeber erkennbar selbst davon aus, dass diese Grundrechte im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Überstellungsentscheidung zu prüfen sind. Vor diesem Hintergrund kann Art. 43 AMMVO wohl nur dahingehend interpretiert werden, dass die dort vorgesehene Beschränkung des Rechtsbehelfs nicht dazu führen darf, dass die in Art. 7 und Art. 24 GRC sowie in Art. 8 EMRK gewährleisteten Rechte unbeachtlich sind. Vielmehr ist eine einzelfallbezogene Prüfung vorzunehmen, ob eine konkrete Überstellungsentscheidung im Lichte der persönlichen und familiären Situation des Antragstellers zu einem unverhältnismäßigen Eingriff in die geschützten Rechtspositionen führt.
Im Hinblick auf eine mögliche Verletzung des durch Art. 8 EMRK sowie Art. 7 GRC gewährleisteten Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens ist zudem festzuhalten, dass eine Überstellungsentscheidung nach Art. 42 AMMVO eine aufenthaltsbeendende Maßnahme darstellt (§ 2 Abs. 20 AsylG 2005). In diesem Zusammenhang sieht § 9 Abs. 1 BFA-VG vor, dass die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bei einem Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Fremden nur dann zulässig ist, wenn dies zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
3.6.2. Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Das Funktionieren der asylrechtlichen Zuständigkeitsordnung in der Europäischen Union stellt ein gewichtiges öffentliches Interesse dar. Gleichzeitig darf die Anwendung der Verordnung (nunmehr: AMMVO) aber nicht dazu führen, dass legitime private Interessen der schutzsuchenden Personen in unverhältnismäßiger Weise beeinträchtigt werden (vgl. VwGH 02.02.2023, Ra 2022/18/0164).
Ob außerhalb des Bereiches des insbesondere zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienlebens iSd Art. 8 EMRK ein Familienleben vorliegt, hängt nach der Rechtsprechung des EGMR jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sind. Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. VwGH 09.09.2021, Ra 2020/22/0174, mwN).
3.6.3. Hinsichtlich des Familien- und Privatlebens des Beschwerdeführers kommt es durch eine Überstellung nach Kroatien zu keinem unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht. Zu seinen in Österreich aufhältigen Brüdern besteht weder eine finanzielle noch eine persönliche Abhängigkeit oder eine sonstige besondere Nahebeziehung. Der unrechtmäßig nach Österreich eingereiste Beschwerdeführer wohnte mit seinen erwachsenen Brüdern nicht im gemeinsamen Haushalt und kann den Kontakt zu diesen auch infolge einer Rückkehr nach Kroatien telefonisch, über das Internet und durch Besuche aufrechterhalten. Auch eine finanzielle Unterstützung wäre durch Überweisungen problemlos möglich.
Eine Integration in die österreichische Gesellschaft, insbesondere durch eine Erwerbstätigkeit oder durch ausreichende Sprachkenntnisse, ist nicht erkennbar. Der Beschwerdeführer hielt sich nur knapp zwei Monate in Österreich auf, wurde während seines Aufenthaltes in Schubhaft angehalten und verfügte zu keiner Zeit über einen Aufenthaltstitel, sondern stützte seinen Aufenthalt nur auf den faktischen Abschiebeschutz aufgrund des Antrages auf internationalen Schutz, für dessen Prüfung keine Zuständigkeit Österreichs besteht.
Somit steht dem – nur gering ausgeprägten – persönlichen Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet das gewichtige öffentliche Interesse am geordneten Vollzug der europäischen Zuständigkeitsnormen für Asylverfahren entgegen, vor dessen Hintergrund sich ein Eingriff iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK als gerechtfertigt darstellt. Der durch die Überstellungsentscheidung erfolgende Eingriff in sein Privatleben ist durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu seinem Privatinteresse am Verbleib im Bundesgebiet gedeckt.
3.7. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zum Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen AMMVO respektive der GRC oder der EMRK zu befürchten ist, weshalb sich die Beschwerde als unbegründet erweist und mit der im Spruch ersichtlichen Maßgabe, dass § 5 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I 39/2026 zur Anwendung gelangt und eine Überstellungsentscheidung nach der AMMVO zu erlassen ist (siehe Punkt 3.1.), abzuweisen war.
3.8. Zum Unterbleiben einer Verhandlung:
Die Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 erster Fall BFA-VG unterbleiben, weil sich der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt erwies (vgl. grundlegend VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017).
Im vorliegenden Fall wurde der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl – das ein Konsultationsverfahren mit Kroatien durchführte, dem Beschwerdeführer im Rahmen einer Einvernahme Parteiengehör zu allen verfahrensrelevanten Aspekten gewährte und seiner Entscheidung umfassende Feststellungen zu den Verfahrens- und Aufnahmebedingungen im zuständigen Mitgliedstaat zugrunde legte – vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben und weist bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit auf. Es liegen keine Hinweise vor, dass sich die Lage in Kroatien oder die persönliche Situation des Beschwerdeführers seit Erlassung des angefochtenen Bescheides am 10.06.2026 maßgeblich geändert hätte. Das Bundesamt begründete im angefochtenen Bescheid in einer nachvollziehbaren Beweiswürdigung, wie es zu seinen Feststellungen gelangte. Das Bundesverwaltungsgericht teilt diese Erwägungen. In der Beschwerde wurden die Erwägungen der Behörde bloß unsubtantiiert bestritten und es wurde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet. Die Beschwerde zeigt keinen Anhaltspunkt für eine dem Beschwerdeführer in Kroatien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verletzung seiner durch Art. 4 GRC/Art. 3 EMRK bzw. Art. 7 GRC/Art. 8 EMRK geschützten Rechte auf.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
3.9. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde.
Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen in der Feststellung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedstaat, welche sich aus den umfassenden und aktuellen Länderberichten ergibt, sowie in der Bewertung der Intensität der privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers und demgemäß in Tatsachenfragen. Hinsichtlich der Beurteilung, wann die Überstellung in einen (Mitglied-)Staat eine Verletzung von Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC darstellt, liegt eine umfassende Rechtsprechung der Höchstgerichte vor, die auf Überstellungen nach der AMMVO übertragbar ist.
Soweit sich im Hinblick auf die Anwendung der seit 12.06.2026 in Geltung stehenden AMMVO Auslegungsfragen ergeben, zu denen noch keine Rechtsprechung des VwGH bzw. des EuGH vorliegt (insbesondere betreffend die auf Übergangsfälle anzuwendende Rechtslage, den gerichtlichen Prüfungsumfang sowie die Maßgeblichkeit von Eingriffen in das von Art. 8 EMRK/Art. 7 GRC geschützte Grundrecht im Anwendungsbereich der AMMVO), erweisen sich diese im konkreten Fall als nicht entscheidungsrelevant. Für das Verfahren des Beschwerdeführers liegt – unabhängig davon, ob die (verfahrensrechtlichen) Bestimmungen bereits in der Fassung der AMMVO bzw. des AMPAG angewendet werden – eine Zuständigkeit Kroatiens vor. Eine Überstellung nach Kroatien ist im Fall des Beschwerdeführers, der keine berücksichtigungswürdigen familiären oder privaten Bindungen in Österreich aufweist, zudem mit keinem unverhältnismäßigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Grundrecht verbunden. Die angesprochenen Auslegungsfragen sind daher im vorliegenden Fall lediglich theoretisch-abstrakter Natur und begründen demnach keine Zulässigkeit der Revision (vgl. VwGH 13.12.2024, Ra 2024/09/0078; 01.07.2015, Ro 2014/12/0055).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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