W241 2349274-1/2Z
W241 2349270-1/2Z
W241 2349272-1/2Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. HAFNER über die Beschwerden von 1.) XXXX , geb. XXXX , 2.) mj. XXXX , geb. XXXX , 3.) mj. XXXX , geb. XXXX , 4.) mj. XXXX , geb. XXXX , alle StA Kongo, die Minderjährigen gesetzlich vertreten durch die Mutter XXXX , vertreten durch die BBU GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.08.2026, Zl.en 1.) 1462791704/260181354, 2.) 1462793306/260181460, 3.) 1462788905/260181405, 4.) 1462787701/260181486, den Beschluss:
A) Den Anträgen auf Aussetzung des Vollzugs der Überstellungsentscheidungen wird gemäß Art. 43 Abs. 3 Asyl- und Migrationsmanagementverordnung (AMMVO) stattgegeben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführer (in der Folge: BF), Staatsangehörige des Kongo, stellten im österreichischen Bundesgebiet am 13.02.2026 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz.
2. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des BFA vom 05.08.2026 wurden gemäß Art. 42 Abs 1 iVm Art. 29 Abs. 2 AMMVO (VO 2024/1351) gegen die BF Überstellungsentscheidungen erlassen. Gem. § 5 Abs. 1 letzter Satz AsylG wurde festgestellt, dass Frankreich für die Prüfung der Anträge der BF auf internationalen Schutz zuständig ist.
3. Gegen diese Bescheide erhoben die BF durch ihre Vertretung das Rechtsmittel der Beschwerde und beantragten die Aussetzung der Überstellungsentscheidungen nach Art. 43 Abs. 3 AMMVO.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A) Zur Aussetzung des Vollzugs der Überstellungsentscheidung
1. Zur maßgeblichen Rechtslage
1.1. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des BFA vom 05.08.2026 wurden gemäß Art. 42 Abs. 1 iVm Art. 29 Abs. 2 AMMVO (VO 2024/1351) gegen die BF aufgrund der Anträge auf internationalen Schutz Überstellungsentscheidungen erlassen. Gemäß § 5 Abs. 1 letzter Satz AsylG wurde festgestellt, dass Frankreich für die Prüfung der Anträge der BF auf internationalen Schutz zuständig ist.
Nach der Rechtslage bis 11.06.2026 kam einer Beschwerde gegen diese Entscheidung keine aufschiebende Wirkung zu (§ 16 Abs. 2 Z 1 idF BGBl. I Nr. 56/2018). Diese konnte vom Bundesverwaltungsgericht unter den Voraussetzungen des § 17 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 84/2017 innerhalb von sieben Tagen nach Einlangen der Beschwerde (ausschließlich) von Amts wegen zuerkannt werden.
1.2. Mit 12.06.2026 wurde die Dublin III-Verordnung durch die Asyl- und Migrationsmanagementverordnung (AMMVO) ersetzt.
Art. 84 Abs. 2 AMMVO sieht im Hinblick auf Anträge auf internationalen Schutz, die – wie vorliegend – vor dem 12.06.2026 registriert wurden, vor, dass die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Dublin III-Verordnung (Verordnung [EU] Nr. 604/2013) erfolgt.
Da die AMMVO keine Übergangsbestimmung für das Verfahrensrecht normiert, sind die beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren ab 12.06.2026 (unabhängig vom Zeitpunkt der Registrierung des Antrages) nach dem Verfahrensrecht der AMMVO zu führen.
1.3. Art. 43 AMMVO regelt den gerichtlichen Rechtsschutz gegen Überstellungsentscheidungen (auszugsweise) wie folgt:
„Artikel 43
Rechtsbehelfe
(1) Der Antragsteller oder eine andere Person im Sinne von Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben b und c hat das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf gegen eine Überstellungsentscheidung in Form einer auf Sach- und Rechtsfragen gerichteten Überprüfung durch ein Gericht.
Der Umfang dieses Rechtsbehelfs beschränkt sich auf eine Bewertung,
a) ob die Überstellung für die betreffende Person zu einer tatsächlichen Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta führen würde;
b) ob nach der Überstellungsentscheidung Umstände vorliegen, die für die ordnungsgemäße Anwendung dieser Verordnung entscheidend sind;
c) ob im Falle von Personen, die nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe a aufgenommen wurden, gegen die Artikel 25 bis 28 und 34 verstoßen wurde.
(2) […]
(3) Die betreffende Person hat das Recht, innerhalb einer angemessenen Frist ab Zustellung der Überstellungsentscheidung, jedoch in jedem Fall nicht länger als in dem von den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 2 vorgesehenen Zeitraum, bei einem Gericht eine Aussetzung des Vollzugs der Überstellungsentscheidung bis zum Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens oder der Überprüfung zu beantragen. Die Mitgliedstaaten können im nationalen Recht vorsehen, dass der Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der Überstellungsentscheidung zusammen mit dem Rechtsbehelf nach Absatz 1 einzureichen ist. Die Mitgliedstaaten sorgen für einen wirksamen Rechtsbehelf in der Form, dass die Überstellung ausgesetzt wird, bis die Entscheidung über den ersten Antrag auf Aussetzung ergangen ist. Jede Entscheidung darüber, ob der Vollzug der Überstellungsentscheidung ausgesetzt werden soll, wird innerhalb eines Monats ab dem Tag getroffen, an dem das zuständige Gericht den Antrag erhalten hat.
Hat die betreffende Person ihr Recht, eine aufschiebende Wirkung zu beantragen, nicht ausgeübt, so setzt der Rechtsbehelf gegen die Überstellungsentscheidung oder die Überprüfung der Überstellungsentscheidung deren Vollzug nicht aus.
Die Entscheidung, die Durchführung der Überstellungsentscheidung nicht auszusetzen, ist zu begründen.
Wird eine aufschiebende Wirkung zuerkannt, so bemüht sich das Gericht, innerhalb eines Monats nach der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung über den Rechtsbehelf oder die Überprüfung in der Sache zu entscheiden.
(4) – (5) […].“
1.4. Die AMMVO regelt das Institut der aufschiebenden Wirkung in Art. 43 Abs. 3 dergestalt, dass eine Aussetzung des Vollzugs der Überstellungsentscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen nicht mehr möglich ist, sondern eines entsprechenden Antrages bedarf. Wird ein solcher Antrag eingebracht, ist die Überstellung auszusetzen, bis die Entscheidung über den (ersten) Antrag auf Aussetzung ergangen ist.
Vor dem Hintergrund der oben dargestellten Erwägungen ist davon auszugehen, dass die (verfahrensrechtliche) Frage der aufschiebenden Wirkung (auch) in (Übergangs-)Verfahren, in denen sich die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates nach den Kriterien der Dublin III-Verordnung richtet, ab dem 12.06.2026 nach dem unmittelbar anwendbaren Art. 43 Abs. 3 AMMVO zu beurteilen ist.
In der Rechtsmittelbelehrung des nunmehr angefochtenen Bescheides ist folgende Passage enthalten: „Wenn Sie Ihr Recht, eine aufschiebende Wirkung zu beantragen, nicht ausgeübt haben, so setzt der Rechtsbehelf gegen diese Überstellungsentscheidung oder die Überprüfung der Überstellungsentscheidung deren Vollzug nicht aus (Art 43 Abs 3 AMMVO).“
In der Beschwerde gegen die nunmehr angefochtenen Bescheide ist ein Antrag auf Aussetzung des Vollzugs gemäß Art. 43 Abs. 3 AMMVO enthalten.
1.5. Unter welchen Voraussetzungen einem Antrag auf Aussetzung des Vollzugs stattzugeben ist, wird von der AMMVO und den nationalen Begleitbestimmungen(vgl. § 18 Abs. 3 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 39/2026) nicht näher definiert.
Die Erläuterungen zum Entfall des § 17 BFA-VG aF führen diesbezüglich aus, worauf im Rahmen des Verfahrens nach der AMMVO und damit auch bei der Entscheidung über einen Antrag auf Aussetzung der Überstellungsentscheidung Bedacht zu nehmen sei, ergebe sich unmittelbar und abschließend aus Art. 43 der genannten Verordnung, insbesondere aus dem in Abs. 1 UAbs. 2 leg. cit. normierten Prüfprogramm der Rechtsbehelfsinstanz.
Es ist davon auszugehen, dass – vergleichbar mit der bisherigen Prüfung nach § 17 Abs. 1 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 84/2017, der die Vorgängerbestimmung desArt. 27 Abs. 3 Dublin III-Verordnung umsetzte (vgl. VwGH 21.02.2017, Fr 2016/18/0024, Rn. 16 ff) – aufgrund der Aktenlage eine (Grob-)Prüfung der Erfolgsaussichten der Beschwerde bzw. einer mit der Durchführung der Überstellungsentscheidung verbundenen (Grund-)Rechtsverletzung vorzunehmen ist, jedoch keine abschließende Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Überstellungsentscheidung zu erfolgen hat.
2. Die Zuständigkeit Frankreichs für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz der BF wurde durch das BFA aufgrund eines durchgeführten Konsultationsverfahrens mit Frankreich festgestellt und auf das Vorhandensein eines französischen Visums gestützt.
3. Im vorliegenden Fall kann ohne nähere Prüfung des Sachverhaltes nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass eine Überstellung der Erstbeschwerdeführerin eine reale Gefahr der Verletzung von Bestimmungen der EMRK bedeuten würde. Es liegen daher im gegenständlichen Fall Gründe für die Aussetzung des Vollzugs der Überstellungsentscheidung vor.
Zu B) Zulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage vorliegt, unter welchen rechtlichen Voraussetzungen einer Beschwerde in einer Übergangskonstellation wie der vorliegenden die aufschiebende Wirkung zuerkannt werden kann bzw. die Aussetzung des Vollzuges erfolgen kann. Überdies fehlt es bislang an Rechtsprechung zur Auslegung des Art. 43 Abs. 3 AMMVO, insbesondere hinsichtlich der für die Entscheidung über einen solchen Antrag maßgeblichen Prüfungskriterien. Die Revision erweist sich daher auch insofern als zulässig.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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