W207 2344205-1/10E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzende über die Beschwerde von XXXX , geb. 01.10. XXXX , vertreten durch Dr. Kurt HICKEL, Verteidiger in Strafsachen, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 03.03.2026, OB: 55456286000055, betreffend Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG und § 46 BBG als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin war laut dem Inhalt des vom Sozialministeriumservice (im Folgenden auch als belangte Behörde bezeichnet) vorgelegten Verwaltungsaktes seit 23.02.2022 Inhaberin eines unbefristet ausgestellten Behindertenpasses mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 60 v.H. Sie stellte am 17.07.2025 bei der belangten Behörde einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass gemäß den Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG).
Mit Schreiben vom 26.01.2026 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin – nach Einholung eines auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung ergangenen Sachverständigengutachtens einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 02.01.2026 – mit, dass laut Ergebnis des medizinischen Ermittlungsverfahrens (nur mehr) ein Grad der Behinderung von 40 v.H. festgestellt worden sei und die medizinischen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht gegeben seien. Die belangte Behörde räumte der Beschwerdeführerin die Möglichkeit einer Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Erhalt dieses Schreibens ein und übermittelte der Beschwerdeführerin gleichzeitig auch das eingeholte Sachverständigengutachten vom 02.01.2026. Die Beschwerdeführerin gab keine Stellungnahme ab.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 03.03.2026 wurde der der Grad der Behinderung mit 40 v.H. neu festgesetzt. Die Zustellung dieses Bescheides erfolgte ohne Zustellnachweis.
Gegen diesen mit 03.03.2026 datierten Bescheid der belangten Behörde erhob die Beschwerdeführerin, nunmehr rechtsfreundlich vertreten, eine mit 30.04.2026 datierte Beschwerde, die als Postaufgabestempel den 30.04.2026 aufweist.
Diese Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 27.05.2026 von der belangten Behörde zur Entscheidung vorgelegt.
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.06.2026 erging – nach durchgeführten Ermittlungen des Bundesverwaltungsgerichtes im Wege der belangten Behörde beim Bundesrechenzentrum über den Zeitpunkt der Übergabe des mit 03.03.2026 datierten Bescheides an das Zustellorgan – folgender Verspätungsvorhalt an die Beschwerdeführerin:
„[…..] Ihre am 30.04.2026 postalisch eingebrachte Beschwerde gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 03.03.2026, OB: 55456286000055, betreffend die Neufestsetzung des Grades der Behinderung mit 40%, stellt sich entsprechend der Aktenlage nach vorläufiger Rechtsansicht als verspätet eingebracht dar.
Der mit 03.03.2026 datierte Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, OB: 55456286000055, wurde am 03.03.2026 amtssigniert und laut Auskunft des Bundesrechenzentrums am 04.03.2026 an das Zustellorgan (Post) übergeben. Der Bescheid wurde ohne Zustellnachweis zugestellt.
Die Zustellung des Bescheides gilt gemäß § 26 Abs. 2 Zustellgesetz (ZustG) als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt.
Davon ausgehend gilt die Zustellung daher als am 09.03.2026 bewirkt. Die gemäß § 46 BBG sechswöchige Beschwerdefrist endete daher mit Ablauf des 20.04.2026. Die mit 30.04.2026 datierte Beschwerde wurde am 30.04.2026 im Wege der Post eingebracht. Demnach ist die Beschwerde entsprechend der Aktenlage verspätet eingebracht worden und wäre ausgehend von der Aktenlage daher als verspätet zurückzuweisen.
Ihnen wird nun Gelegenheit eingeräumt, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens zur Frage der verspäteten Beschwerdeeinbringung eine schriftliche Stellungnahme abgegeben und die von Ihnen behauptete, Ihren Angaben zu Folge erst am 19.03.2026 erfolgte Zustellung des mit 03.03.2026 datierten Bescheides in geeigneter Form zu belegen und damit glaubhaft zu machen.
Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes wird auf der Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen werden, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordert.
Gemäß § 46 Bundesbehindertengesetz (BBG) beträgt die Beschwerdefrist abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Sollte sich die Beschwerde als verspätet eingebracht erweisen, wäre sie als verspätet zurückzuweisen. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes wird auf der Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen werden.
Hinsichtlich der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen wird auf die Verordnung des Bundeskanzlers über den elektronischen Verkehr zwischen Bundesverwaltungsgericht und Beteiligten (BVwG-EVV) hingewiesen. […..]“
Dieser Verspätungsvorhalt wurde der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin im elektronischen Rechtsverkehr (ERV) am 18.06.2026 zugestellt.
Die Beschwerdeführerin gab im Wege ihrer Rechtsvertretung mit Schreiben vom 02.07.2026, eingebracht nicht im ERV, sondern zur Post gegeben ebenfalls am 02.07.2026, eine Stellungnahme ab, in der sie zusammengefasst im Wesentlichen ausführte, sie könne sich wegen ihrer gesundheitlichen Einschränkungen nur schwer bewegen, Stiegen steigen sei ihr unmöglich. An ihrer näher genannten Wohn- und Meldeadresse in Wien gebe es nur einen Aufzug im Halbstock, ihre Wohnung sei aber im ersten Stock. Es sei der Beschwerdeführerin nicht möglich, in den Halbstock zu gehen. Sie habe deshalb Ende Februar 2026 im Haus ihres näher genannten Lebensgefährten in einem näher gennannten Ort außerhalb Wiens Aufenthalt genommen. Eine Verständigung der Behörde von der Änderung der Zustelladresse sei ihr nicht möglich gewesen, da sie psychisch zu beeinträchtigt gewesen sei. Es sei also davon auszugehen, dass ihr der abweisende Bescheid der belangten Behörde gar nicht rechtmäßig zugestellt worden sei, da sie an der Abgabestelle nicht aufhältig gewesen sei. Ihr Lebensgefährte habe sich natürlich auch während ihrer Betreuung des Öfteren an der Wohn- und Meldeadresse in Wien aufgehalten und auch den Postkasten regelmäßig geleert, dabei aber kein Schreiben der belangten Behörde vorgefunden. Das Risiko des Verlustes einer nicht bescheinigten Sendung treffe aber den Absender. Die Beschwerdeführerin beantrage deshalb, das Bundesverwaltungsgericht wolle die Beschwerde als fristgerecht eingebracht ansehen.
Mit Parteiengehörschreiben vom 10.07.2026 teilte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin im Wege ihrer Rechtsvertretung folgendes mit:
„[…..]
Bezugnehmend auf Ihre schriftliche Stellungnahme vom 02.07.2026 wird darauf hingewiesen, dass in der Beschwerde vom 30.04.2026 angeführt wird, der angefochtene Bescheid sei am 19.03.2026 zugestellt worden.
Dies steht allerdings im Widerspruch zu Ihren nunmehrigen Angaben in der schriftlichen Stellungnahme vom 02.07.2026 zum Verspätungsvorhalt des Bundesverwaltungsgerichtes, wonach wegen einer Änderung der Zustelladresse (und damit mangels Abgabestelle) davon auszugehen sei, dass Ihnen der abweisende Bescheid gar nicht rechtmäßig zugestellt worden sei, zumal darüber hinaus vorgebracht wird, Ihr Lebensgefährte habe an der (ehemaligen) Zustelladresse regelmäßig den Postkasten geleert, aber kein „Schreiben“ der Antragsgegnerin (gemeint offenbar: des Sozialministeriumservice) vorgefunden. Auch Ihr weiterer Hinweis, das Risiko des Verlustes einer nicht bescheinigten Sendung treffe den Absender, kann nur dahingehend interpretiert werden, dass Sie den nunmehr von Ihnen angefochtenen Bescheid nie erhalten hätten. Dennoch hatten Sie aber unzweifelhaft Kenntnis von diesem Bescheid, da Sie ja gegen diesen Bescheid eine Beschwerde erhoben haben.
Ihnen wird nun Gelegenheit eingeräumt, die Widersprüche in den bisherigen Angaben binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens im Rahmen einer schriftlichen Stellungnahme aufzuklären sowie konkret und nachvollziehbar anzugeben, wann und wie Sie Kenntnis von dem Bescheid, den Sie mit Ihrer Beschwerde vom 30.04.2026 anfechten wollen, erlangt haben.
Sollte eine nachvollziehbare Aufklärung der aufgetretenen Widersprüche nicht erfolgen, wird – wie bereits im Verspätungsvorhalt vom 18.06.2026 ausgeführt – von einer verspäteten Beschwerdeeinbringung ausgegangen und die Beschwerde als verspätet zurückgewiesen werden.
Der belangten Behörde wird in der Beilage der Verspätungsvorhalt des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.06.2026, GZ. W207 2344205-1/6Z, sowie die darauffolgende Stellungnahme der Beschwerdeführerin zur Kenntnisnahme gebracht und freigestellt, sich hierzu binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens schriftlich zu äußern.
[……]“
Weder die Beschwerdeführerin noch die belangte Behörde gaben eine Stellungnahme ab. Der Umstand, dass die Beschwerde verspätet eingebracht wurde, wurde daher seitens der Beschwerdeführerin nicht mehr bestritten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Da mit der gegenständlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes die Beschwerde als verspätet zurückgewiesen wird, ist die gegenständliche Rechtssache iSd § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG durch Beschluss zu erledigen.
Zu Spruchteil A)
Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, gegen Weisungen gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG vier Wochen.
Gemäß § 46 Bundesbehindertengesetzes (BBG) beträgt die Beschwerdefrist abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen.
Der mit 03.03.2026 datierte Bescheid der belangten Behörde wurde am Dienstag, 03.03.2026, elektronisch amtssigniert und laut Auskunft des Bundesrechenzentrums am Mittwoch, 04.03.2026, an das Zustellorgan, also an die Post übergeben. Die Zustellung erfolgte ohne Zustellnachweis.
Die Zustellung des Bescheides ohne Zustellnachweis gilt gemäß § 26 Abs. 2 Zustellgesetz (ZustG) am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan als bewirkt.
Davon ausgehend gilt die Zustellung daher als am Montag, dem 09.03.2026, bewirkt. Die gemäß § 46 BBG sechswöchige Beschwerdefrist endete daher mit Ablauf des 20.04.2026.
Die mit 30.04.2026 datierte Beschwerde wurde am 30.04.2026 im Wege der Post eingebracht. Demnach ist die Beschwerde verspätet eingebracht worden.
Dem trat die Beschwerdeführerin im Rahmen des ihr eingeräumten Parteiengehörs zwar ursprünglich entgegen, dies allerdings in widersprüchlicher und nicht nachvollziehbarerer Weise. So gab sie in der Beschwerde vom 30.04.2026 noch an, der Bescheid, OB: 55456286000055, sei ihr am 19.03.2026 zugestellt worden. In ihrer zum Verspätungsvorhalt des Bundesverwaltungsgerichtes ergangenen Stellungnahme vom 02.07.2026 behauptete sie davon abweichend allerdings, sie habe ab Ende Februar 2026 ihre Zustelladresse geändert und es sei daher unter ihrer (im Rahmen der Antragstellung vom 17.07.2025 bekannt gegebenen Adresse) gar keine Abgabestelle vorgelegen, zudem habe sich ihr Lebensgefährte des Öfteren an ihrer Wohnadresse in Wien aufgehalten und auch den Postkasten regelmäßig geleert, dabei aber kein Schreiben der belangten Behörde vorgefunden. Das Risiko des Verlustes einer nicht bescheinigten Sendung treffe aber den Absender. Damit bringt die Beschwerdeführerin aber unzweifelhaft zum Ausdruck, dass sie – im Widerspruch zum Vorbringen in der Beschwerde, wonach ihr der Bescheid am 19.03.2026 zugestellt worden sei – den Bescheid niemals erhalten habe, was wiederum insofern nicht nachvollziehbar ist, als sie diesen Bescheid ja mit der gegenständlichen Beschwerde bekämpft.
Diese Widersprüche und Unplausibilitäten wurden der Beschwerdeführerin mit (dem oben wiedergegebenen) Parteiengehörschreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.07.2026 mitgeteilt und ihr Gelegenheit gegeben, diese Widersprüche aufzuklären, wobei die Beschwerdeführerin ausdrücklich auch darauf hingewiesen wurde, dass, sollte eine nachvollziehbare Aufklärung der aufgetretenen Widersprüche nicht erfolgen, das Bundesverwaltungsgericht – wie bereits im Verspätungsvorhalt vom 18.06.2026 ausgeführt – von einer verspäteten Beschwerdeeinbringung ausgehen und die Beschwerde als verspätet zurückweisen werde.
Diesem Parteiengehör trat die Beschwerdeführerin nicht entgegen. Sie gab keine Stellungnahme ab und klärte die aufgetretenen Widersprüche und Unplausibilitäten zum Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Bescheides bzw. zur in der Folge behaupteten Nichtzustellung nicht auf. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin zum von ihr in der Beschwerde behaupteten Zustelldatum 19.03.2026, aber auch dazu, dass ihr dieser Bescheid gar nicht zugestellt worden sei, ist daher nicht glaubhaft (zumal hypothetisch ausgehend vom Vorbringen in der Beschwerde vom 30.04.2026, der Bescheid sei am 19.03.2026 zugestellt worden, die Beschwerdefrist am 30.04.2026 abgelaufen und die Beschwerde fristgerecht am letzten Tag der Frist eingebracht worden wäre, womit es in der gegenständlichen Fallkonstellation unter Berücksichtigung des widersprüchlichen Vorbringens der Beschwerdeführerin als wahrscheinlich anzusehen ist, dass der für eine fristgerechte Beschwerdeeinbringung passende Zustellzeitpunkt von der Beschwerdeführerin vom 30.04.2026 ausgehend rückwirkend berechnet wurde, um eine noch fristgerechte Beschwerdeeinbringung zu konstruieren), weshalb die gesetzliche Bestimmung des § 26 Abs. 2 Zustellgesetz (ZustG) greift, wonach die Zustellung als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan – also im gegenständlichen Fall am 09.03.2026 – als bewirkt gilt und die Beschwerdefrist am 20.04.2026 abgelaufen ist.
Die mit 30.04.2026 datierte und an diesem Tag zur Post gegebene Beschwerde ist daher als verspätet zurückzuweisen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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