IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Markus BELFIN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Hauptstelle WIEN, vom 11.04.2024, Aktenzeichen: HVBA / XXXX , betreffend Abweisung des Antrages auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes gemäß § 18a Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.02.2026, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Am 16.04.2023 beantragte XXXX (im Folgenden „Beschwerdeführerin“) die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege des Kindes XXXX , geboren am XXXX , welcher mit nicht gegenständlichem Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt (im Folgenden „PVA“ oder „belangte Behörde“) vom 08.03.2024 ab dem 01.03.2023 stattgegeben wurde.
2. Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid vom 11.04.2024 hat die PVA festgestellt, dass die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege des Kindes XXXX mit 31.12.2023 ende.
Begründend wurde ausgeführt, dass ein Beendigungs- bzw. Ausschließungsgrund vorliege, da ein langfristiger Aufenthalt im Ausland gegeben sei.
3. Mit Schreiben vom 07.05.2024, am 14.05.2024 bei der PVA eingegangen, erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde.
Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass kein langfristiger Aufenthalt ihres Kindes im Ausland vorliege. Sie hätten sich lediglich entschieden, vorwiegend Therapieangebote im Ausland (Kasachstan), wo der Kindesvater seinen Wohnsitz habe, anzunehmen, weil die dortigen Leistungen intensiver, kostengünstiger und leichter verfügbar seien. Während des Aufenthaltes besuche ihr Sohn einen heilpädagogisch qualifizierten Kindergarten und erhalte zusätzlich Therapien. Zudem werde er von einer Internistin (Spezialistin für Ernährungstherapie) betreut. Trotz der regelmäßigen Reisen, bei denen sie ihren Sohn durchgehend betreue, hätten sie sich dafür entschieden, weil es XXXX sehr gut tue und die Chance bestehe, den Entwicklungsrückstand sukzessive zu vermindern und möglicherweise sogar auszugleichen. Der Lebensmittelpunkt für die Beschwerdeführerin und ihren Sohn sei nach wie vor in Österreich, wo ihr Sohn auch in die Familie eingebunden sei und neben der Pflege dank der Unterstützung ihrer Schwiegereltern einer Teilzeitbeschäftigung (10 Wochenstunden) nachgehen könne. Die Pflege und Förderung ihres Kindes binde nach wie vor den Großteil ihrer Arbeitskraft und bestimme ihr ganzes Leben. Für die Reisen nach Kasachstan nehme sie Zeitausgleich oder Urlaub.
4. Am 09.07.2024 langte der verfahrensgegenständliche Akt samt Stellungnahme der PVA beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Von der PVA wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass im Zuge der Prüfung der Berechtigung der Selbstversicherung vom Kindesvater – bezugnehmend auf die Absage eines ärztlichen Begutachtungstermins – angegeben wurde, dass ihr Kind seit Jahresbeginn einen Kindergarten in Kasachstan besuche, wo er seinen Bedürfnissen entsprechend betreut werde und Therapien für seine Erkrankungen bekomme, die in Österreich gar nicht oder nur mit monatelangen Wartezeiten verfügbar seien. Dazu hätten sich die Kindeseltern entschieden, weil der Kindesvater ein berufliches Standbein in Kasachstan habe und sich überwiegend dort aufhalte.
Im gegenständlichen Fall sei die Familie weder zum Begutachtungstermin des Kindes am 18.09.2023 noch zum Begutachtungstermin des Kindes am 09.10.2023 erschienen.
Am 23.10.2023 habe der Kindesvater mitgeteilt, dass die Familie eine längere Zeit im Urlaub gewesen sei und deswegen die Schreiben nicht beantwortet worden seien.
Mit E-Mail vom 18.01.2024 habe der Kindesvater bekannt gegeben, auch ein für 23.01.2024 vorgesehenen Begutachtungstermin nicht wahrnehmen zu können, da der Sohn sich wieder in Kasachstan aufhalten würde.
Ein für 27.02.2024 vorgesehener Termin habe seitens der PVA aufgrund eines Ausfalls der Ärztin storniert werden müssen. Darüber habe sich der Kindesvater verärgert gezeigt, da sie extra aus Kasachstan angereist seien. Mit E-Mail vom 27.02.2024 habe der Kindesvater angegeben, dass das Kind seit Jahresbeginn einen Kindergarten in Kasachstan besuche, wo er seinen Bedürfnissen entsprechend betreut werde und Therapien für seine Erkrankung bekomme.
Aus den Korrespondenzen sei ersichtlich, dass sich das Kind zumindest seit Ende des Jahres 2023 überwiegend bzw. zumindest für lange Zeiträume in Kasachstan aufhalte.
5. Der Beschwerdeführerin wurde die Stellungnahme der PVA im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht.
6. Am 26.02.2026 fand im Beisein der Beschwerdeführerin, eines Zeugen und eines Vertreters der belangten Behörde eine öffentlich mündliche Verhandlung am Bundesverwaltungsgericht statt.
Der Beschwerdeführerin wurde im Rahmen der Verhandlung freigestellt, binnen einer Frist von zwei Wochen Unterlagen vorzulegen, welche den überwiegenden Aufenthalt in Österreich belegen sollen. Von der Beschwerdeführerin wurden weder Unterlagen noch eine Stellungnahme vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Das am XXXX geborene Kind der Beschwerdeführerin leidet an ASPERGER SYNDROM bzw. Autismusspektrumstörung (ICD-10: F845; Hauptdiagnose), welche erstmals im Jahr 2021 auftrat.
Seit März 2023 besteht für das Kind ein Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe.
Ab dem 01.03.2023 war die Beschwerdeführerin in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege ihres Kindes selbstversichert.
Die Beschwerdeführerin und ihr Kind sind hauptwohnsitzgemeldet in XXXX . Dabei handelt es sich um den Wohnsitz einer nahen Verwandten der Familie.
Die Beschwerdeführerin ist seit 01.10.2023 bei der XXXX als Angestellte beschäftigt. Sie ist Geschäftsführerin der XXXX und vertritt diese seit 23.12.2022 selbstständig.
Die Beschwerdeführerin betreibt mit ihrem Ehegatten (auch Kindesvater) die XXXX , die Gesellschafterin der XXXX ist und ihren Firmensitz und ein Büro in Kasachstan hat.
Im entscheidungsrelevanten Zeitraum ab Dezember 2023 war die Beschwerdeführerin mit ihrem Kind überwiegend in Kasachstan aufhältig. Ihr Kind besuchte ab Anfang 2024 in Kasachstan den Kindergarten und absolvierte dort diverse Therapien.
Die Beschwerdeführerin war im entscheidungsrelevanten Zeitraum ab Dezember 2023 – zumindest von 26.12.2023 bis 17.01.2024, 22.02.2024 bis 08.03.2024, 03.06.2024 bis 04.09.2024 und von 07.01.2025 bis 11.02.2025 – in Österreich. Weniger als zwei bis drei Wochen im Jahr 2024 war die Beschwerdeführerin mit ihrem Kind in deren Haus am XXXX in XXXX aufhältig.
Am 11.09.2024 waren die Beschwerdeführerin und ihr Kind für einen kurzen Aufenthalt in Kirgistan wegen des Visums. Von 26.06.2025 bis 29.06.2025 waren die Beschwerdeführerin und ihr Kind wegen eines Arztbesuches in XXXX .
Im Jahr 2025 zog die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrem Kind und dem Kindesvater nach XXXX .
Ihr Kind besucht seit September 2025 eine Ganztagsschule in XXXX .
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde, aus dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts sowie aus den Aussagen in der mündlichen Verhandlung.
2.2. Die Feststellungen zur Hauptdiagnose des Kindes ergeben sich aus dem im Akt aufliegenden Gutachten vom 06.03.2024 (vgl. Nr. lt. Bvz 9).
Dass für das Kind erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird, ergibt sich aus der Bestätigung des Finanzamtes vom 26.04.2023 (vgl. Nr. lt. Bvz 4).
Mit dem im Akt aufliegenden, nicht gegenständlichen Bescheid vom 08.03.2024 wurde dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege ihres Kindes ab 01.03.2023 stattgegeben (vgl. Nr. lt. Bvz 10). Mit gegenständlichem Bescheid wurde das Ende der Selbstversicherung mit 31.12.2023 ausgesprochen. Bis dahin sind die vorliegenden Voraussetzungen der Selbstversicherung nicht bestritten.
2.3. Die Pensionsversicherungsanstalt vertritt die Auffassung, dass jedenfalls ab Dezember 2023 der Wohnsitz des Kindes im Inland weggefallen sei und die Voraussetzungen für die Selbstversicherung daher nicht mehr gegeben seien (vgl. Stellungnahme der PVA S. 4).
Im gegenständlichen Verfahren ist daher ausschließlich zu beurteilen, ob mit Dezember 2023 eine anspruchsbegründende Voraussetzung weggefallen ist, und die Selbstversicherung daher mit Ablauf dieses Monats endete.
Hierzu brachte die Pensionsversicherungsanstalt vor, dass weder der Begutachtungstermin am 18.09.2023 noch jener am 09.10.2023 wahrgenommen worden sei. Am 23.10.2023 habe der Kindesvater mitgeteilt, die Familie habe sich längere Zeit auf Urlaub befunden, weshalb die Schreiben unbeantwortet geblieben seien. Auch der für den 23.01.2024 vorgesehene Begutachtungstermin habe nicht stattfinden können, da sich das Kind erneut in Kasachstan aufgehalten habe. Aus der Korrespondenz des Kindesvaters sei ersichtlich, dass sich das Kind zumindest seit Ende des Jahres 2023 überwiegend bzw. jedenfalls über längere Zeiträume in Kasachstan aufgehalten habe (vgl. Stellungnahme der PVA S. 3 und 4).
Aus dem Auszug des Zentralen Melderegisters vom 12.07.2024 ergibt sich zwar, dass die Beschwerdeführerin und ihr Kind seit 22.11.2023 in XXXX gemeldet sind (vgl. OZ 2). In der mündlichen Verhandlung führte die Beschwerdeführerin jedoch selbst aus, dass es sich dabei um den Wohnsitz der „Oma“ handle (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 10), wobei nicht hervorging, um wessen „Oma“ es sich handelt. Da somit lediglich feststeht, dass die Meldeadresse einer nahen Verwandten zuzuordnen ist, wurde dies entsprechend festgestellt.
Der Meldung im Zentralen Melderegister kommt vor diesem Hintergrund nur eingeschränkte Aussagekraft hinsichtlich des tatsächlichen Lebensmittelpunktes der Beschwerdeführerin und ihres Kindes zu. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin selbst angab, ihre Eigentumswohnung im XXXX an ihre Firma vermietet zu haben, und von ihr und ihrem Kind nicht bewohnt werde (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 10).
Aus dem Versicherungsdatenauszug vom 12.07.2024 ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin seit 01.10.2023 als Angestellte bei der XXXX beschäftigt ist (vgl. OZ 2). Dem Firmenbuchauszug ist zu entnehmen, dass sie Geschäftsführerin dieser GmbH ist und diese seit 23.12.2022 selbständig vertritt. Daraus ergibt sich weiters, dass XXXX Gesellschafterin der XXXX ist (vgl. Beilage ./B zum Verhandlungsprotokoll). Nach den Angaben der Beschwerdeführerin werde die XXXX von ihr und ihrem Ehemann betrieben; sie verfüge über ihren Firmensitz sowie ein Büro in Kasachstan (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 10).
Bereits in der Beschwerde führte die Beschwerdeführerin aus, sie und der Kindesvater hätten sich bewusst dafür entschieden, die Therapien ihres Kindes überwiegend in Kasachstan in Anspruch zu nehmen, da die dortigen Leistungen intensiver, kostengünstiger und leichter verfügbar seien. Während des Aufenthaltes besuche das Kind dort einen heilpädagogischen Kindergarten, nehme zusätzliche Therapien in Anspruch und werde von einer Internistin betreut. Die Betreuung des Kindes erfolge durchgehend durch die Beschwerdeführerin (vgl. Nr. lt. Bvz 1).
Im Schreiben vom 27.02.2024 wurde ergänzend ausgeführt, dass diese Entscheidung auch deshalb getroffen worden sei, weil der Kindesvater seinen Wohnsitz sowie seinen beruflichen Schwerpunkt in Kasachstan habe und sich überwiegend dort aufhalte. Sei dieser verhindert, werde die Betreuung des Kindes von dessen Großmutter übernommen, die ständig in XXXX (Kasachstan) lebe (vgl. Nr. lt. Bvz 8). Daraus ergibt sich, dass sich die engsten Bezugspersonen des Kindes – neben der Beschwerdeführerin – überwiegend in Kasachstan befanden.
Demgegenüber brachte die Beschwerdeführerin vor, ihr Lebensmittelpunkt und jener ihres Kindes befänden sich weiterhin in Österreich, wo dieser in die Familie eingebunden sei und sie aufgrund der Unterstützung ihrer Schwiegereltern neben der Pflege einer Teilzeitbeschäftigung im Ausmaß von zehn Wochenstunden nachgehen könne. Für die regelmäßigen Reisen nach Kasachstan nehme sie Zeitausgleich oder Urlaub in Anspruch (vgl. Nr. lt. Bvz 1).
Dieses Vorbringen vermochte jedoch angesichts der übrigen Beweisergebnisse das Gericht nicht zu überzeugen:
In der mündlichen Verhandlung gab die Beschwerdeführerin selbst an, dass sich ihr Kind von Jänner bis Juni 2024 in Kasachstan aufgehalten habe und sie während dieses Zeitraumes ständig zwischen Österreich und Kasachstan gereist sei. Von Jänner bis Juni 2024 sei sie jedoch meistens in Kasachstan gewesen (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 4 und 5).
Sie führte weiters aus, die XXXX sei ihre Firma. Ihr Ehemann sei in Österreich Prokurist, sie selbst Prokuristin der Gesellschaft in Kasachstan. Es sei eine Handlungsfirma und sie würden Pflanzen und Saatgut aus der EU nach Kasachstan exportieren (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 5).
Auf die ausdrückliche Frage, ob es problematisch gewesen sei, dass sie von Jänner bis Juni 2024 beinahe durchgehend in Kasachstan gewesen sei, antwortete sie, dies sei kein Problem gewesen (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 6).
Zur aktuellen Situation erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie, ihr Kind und der Kindesvater seit September 2025 in XXXX leben würden. Ihr Kind besuche dort seit September 2025 eine Ganztagsschule. Den Firmensitz hätten sie in Kasachstan beibehalten; dort bestehe weiterhin ein Büro, allerdings ohne Angestellte (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 6).
Auf die Frage, weshalb sie den Lebensmittelpunkt dennoch in Österreich sehe, verwies die Beschwerdeführerin ausschließlich darauf, dass sich hier Oma und Opa, die erwachsenen Kinder ihres Ehemannes, weitere Verwandte sowie ein Haus befänden, in welchem sie sich gelegentlich aufhalten würden (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 7).
Allein das Vorhandensein von Verwandten in Österreich vermag jedoch den Mittelpunkt der Lebensverhältnisse nicht zu begründen. Dem steht gegenüber, dass der Kindesvater, nach den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin, seinen Wohnsitz und beruflichen Schwerpunkt in Kasachstan hatte, dort überwiegend aufhielt und im Verhinderungsfall die ständig dort lebende Großmutter des Kindes die Betreuung übernahm. Die maßgeblichen familiären Bezugspersonen des Kindes befanden sich somit jedenfalls in Kasachstan.
Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin auf Nachfrage zunächst angab, sie habe sich im Jahr 2024 zwei bis drei Wochen im Haus in Österreich aufgehalten, diese Angabe jedoch unmittelbar danach dahingehend korrigierte, dass selbst dieser Zeitraum nicht zutreffend sei und der Aufenthalt möglicherweise noch kürzer gewesen sei (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 7). Diese Aussage steht ebenfalls im Widerspruch zu ihrem Vorbringen, der Lebensmittelpunkt befinde sich in Österreich.
Die Beschwerdeführerin legte ihren Reisepass vor, aus welchem zahlreiche Ein- und Ausreisestempel ersichtlich sind (vgl. Kopien des Reisepasses, Beilage ./A zum Verhandlungsprotokoll). Hierzu erklärte sie – soweit erinnerlich –, dass sich von Herbst 2023 bis Herbst 2024 insbesondere Aufenthalte in Österreich von 03.10.2023 bis 11.10.2023, von 26.12.2023 bis 17.01.2024 sowie von 28.02.2024 bis 08.03.2024 ergeben hätten. Danach habe es eine Lücke gegeben, da sie den Sommer in Österreich verbracht hätten und wahrscheinlich mit dem Auto ausgereist seien. Am 04.09.2024 seien sie wieder nach Kasachstan gereist. Am 11.09.2024 hätten sie Kasachstan kurz verlassen müssen, um einen Visumantrag in Kirgistan zu stellen. Von 07.01.2025 bis 11.02.2025 seien sie wiederum in Österreich gewesen. Am 03.06.2024 seien sie nach Österreich eingereist und am 04.09.2024 wieder nach Kasachstan zurückgekehrt. Von 26.06.2025 bis 29.06.2025 seien sie wegen eines Arztbesuches nach XXXX gereist. Im Jahr 2025 seien sie schließlich wegen des Schulbeginns ihres Kindes nach XXXX übersiedelt. Ihr Kind sei bei sämtlichen Reisen dabei gewesen (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 8 und 9).
Im Einklang mit den Vermerken im Reisepass steht daher fest, dass sich die Beschwerdeführerin mit ihrem Kind zumindest von 03.10.2023 bis 11.10.2023, von 26.12.2023 bis 17.01.2024, von 22.02.2024 bis 08.03.2024, von 03.06.2024 bis 04.09.2024 sowie von 07.01.2025 bis 11.02.2025 in Österreich aufgehalten hat. Soweit die Beschwerdeführerin den 22.02.2024 nannte, weicht dieses Datum geringfügig von den Stempeln im Reisepass ab. Dabei handelt es sich jedoch lediglich um einen Wiedergabefehler.
Ebenso ergibt sich aus ihren Angaben in Verbindung mit den Ein- und Ausreisestempeln, dass sich die Beschwerdeführerin und ihr Kind am 11.09.2024 lediglich kurzfristig wegen eines Visumantrages in Kirgistan aufhielten sowie von 26.06.2025 bis 29.06.2025 einen Arzttermin in XXXX wahrnahmen.
In einer Gesamtbetrachtung der Beweisergebnisse ergibt sich somit, dass sich die Beschwerdeführerin und ihr Kind im entscheidungsrelevanten Zeitraum seit Dezember 2023 überwiegend in Drittstaaten (in Kasachstan, XXXX und anderen Drittstaaten) aufhielten. Dort befanden sich die wesentlichen Lebensumstände des Kindes, insbesondere seine therapeutische Versorgung, der Besuch eines heilpädagogischen Kindergartens bzw. später einer Ganztagsschule, der Wohn- und Arbeitsmittelpunkt des Kindesvaters sowie die ständig dort lebende Großmutter als weitere Betreuungsperson. Demgegenüber beschränkten sich die Anknüpfungspunkte in Österreich im Wesentlichen auf eine Meldeadresse bei einer nahen Verwandten sowie auf das Vorhandensein weiterer Verwandter.
Diese Umstände reichen daher nicht aus, um die Annahme eines inländischen Lebensmittelpunktes der Beschwerdeführerin und ihres Kindes zu rechtfertigen. Ein tatsächlicher Wohnsitz der Beschwerdeführerin und ihres Kindes in Österreich ergibt sich daher nicht (siehe rechtliche Beurteilung).
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. In Ermangelung einer entsprechenden Anordnung der Senatszuständigkeit im ASVG liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Die im vorliegenden Beschwerdefall zeitraumbezogen maßgebenden Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), lauten:
§ 18a ASVG, BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 217/2022 (in Kraft von 01.01.2023 bis 31.12.2023):
„Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes
§ 18a. (1) Personen, die ein behindertes Kind, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, gewährt wird, unter überwiegender Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, können sich, solange sie während dieses Zeitraumes ihren Wohnsitz im Inland haben, längstens jedoch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Der gemeinsame Haushalt besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält. Eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes kann jeweils nur für eine Person bestehen.
(2) bis (5) […]
(6) Die Selbstversicherung endet mit dem Ende des Kalendermonates,
1. in dem die erhöhte Familienbeihilfe oder eine sonstige Voraussetzung (Abs. 1) weggefallen ist,
2. in dem der (die) Versicherte seinen (ihren) Austritt erklärt hat.
Ab dem erstmaligen Beginn der Selbstversicherung (Abs. 5) gelten die Voraussetzungen bis zum Ablauf des nächstfolgenden Kalenderjahres als erfüllt; in weiterer Folge hat der Versicherungsträger jeweils jährlich einmal festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Selbstversicherung nach Abs. 1 gegeben sind. Der Versicherte ist verpflichtet, den Wegfall der erhöhten Familienbeihilfe dem Träger der Pensionsversicherung binnen zwei Wochen anzuzeigen.
(7) […]“
§ 18a ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung BGBl. I Nr. 200/2023 (in Kraft seit 01.01.2024):
„Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes
§ 18a. (1) Personen, die ein behindertes Kind, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, gewährt wird, unter überwiegender Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, können sich, solange sie während dieses Zeitraumes ihren Wohnsitz im Inland haben, längstens jedoch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Der gemeinsame Haushalt besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält. Eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes kann jeweils nur für eine Person bestehen.
(2) bis (5)
(6) Die Selbstversicherung endet mit dem Ende des Kalendermonates,
1. in dem die erhöhte Familienbeihilfe oder eine sonstige Voraussetzung (Abs. 1) weggefallen ist,
2. in dem der (die) Versicherte seinen (ihren) Austritt erklärt hat.
Ab dem erstmaligen Beginn der Selbstversicherung (Abs. 5) gelten die Voraussetzungen bis zum Ablauf des nächstfolgenden Kalenderjahres als erfüllt; in weiterer Folge hat der Versicherungsträger jeweils jährlich einmal festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Selbstversicherung nach Abs. 1 gegeben sind. Der Versicherte ist verpflichtet, den Wegfall der erhöhten Familienbeihilfe dem Träger der Pensionsversicherung binnen zwei Wochen anzuzeigen.
(7) […]“
3.2. Für den gegenständlichen Fall bedeutet das:
3.2.1. Nach § 18a Abs. 1 ASVG können sich Personen, die unter überwiegender Beanspruchung ihrer Arbeitskraft ein erheblich behindertes Kind pflegen, unter den dort genannten Voraussetzungen in der Pensionsversicherung begünstigt selbstversichern. Zu diesen Voraussetzungen zählt insbesondere, dass die Pflegeperson ihren Wohnsitz im Inland hat. Der Inlandswohnsitz stellt eine eigenständige Anspruchsvoraussetzung dar und muss während der Dauer der Selbstversicherung vorliegen. Entfällt diese Voraussetzung, endet die begünstigte Selbstversicherung gemäß § 18a Abs. 6 Z 1 ASVG mit Ablauf des betreffenden Kalendermonats (vgl. Pfeil in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 18a ASVG).
Die Begünstigung kommt grundsätzlich nur für Zeiten in Betracht, in denen die Pflegeperson ihren Wohnsitz im Inland hat (vgl. Pfeil in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm, § 18a ASVG).
Lediglich aufgrund unionsrechtlicher Vorgaben (Art. 14 Abs. 4 VO (EG) Nr. 883/2004) kann in bestimmten Konstellationen ein Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union unschädlich sein. Diese Ausnahme betrifft jedoch ausschließlich Wohnsitze innerhalb der Europäischen Union. Im vorliegenden Fall hielt sich die Beschwerdeführerin jedoch überwiegend in Drittstaaten außerhalb der Europäischen Union auf, sodass eine unionsrechtliche Koordinierung von vornherein nicht eingreift.
Der Begriff des Wohnsitzes ist dabei nicht ausschließlich nach den melderechtlichen Verhältnissen zu beurteilen. Nach der Rechtsprechung des VwGH bildet eine polizeiliche Meldung im Inland zwar ein gewichtiges Indiz für das Bestehen eines Wohnsitzes, sie stellt jedoch keinen Beweis für das tatsächliche Bestehen eines Wohnsitzes dar (vgl. VwGH vom 20.12.2019, Ra 2017/22/0221, unter Hinweis auf VwGH vom 20.04.2006, 2003/18/0009). Ebenso kann aus einer Eintragung im Zentralen Melderegister nicht zwingend geschlossen werden, dass eine Person an dieser Adresse tatsächlich wohnhaft ist. Vielmehr kann die Unrichtigkeit der Meldedaten durch die tatsächlichen Lebensverhältnisse widerlegt werden (vgl. VwGH vom 05.05.2015, Ro 2014/22/0023, unter Hinweis auf VwGH vom 25.03.2010, 2010/21/0007).
Maßgeblich sind vielmehr die tatsächlichen Lebensumstände. Der VwGH hat ausgesprochen, dass sich der gewöhnliche Aufenthalt danach bestimmt, ob eine Person einen Ort tatsächlich zum Mittelpunkt ihres Lebens, ihrer wirtschaftlichen Existenz und ihrer sozialen Beziehungen macht. Nicht entscheidend ist die Absicht, dauerhaft an einem Ort verbleiben zu wollen, sondern die tatsächliche Gestaltung der Lebensverhältnisse. Die Aufenthaltsdauer muss jedenfalls ein Ausmaß erreichen, das über einen bloß vorübergehenden Aufenthalt hinausgeht und die Begründung dauerhafter Beziehungen zum Aufenthaltsort ermöglicht (vgl. VwGH vom 14.09.2016, Ra 2016/18/0077).
3.2.2. Ausgehend von diesen Grundsätzen ist im gegenständlichen Fall zwar zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin und ihr Kind im gesamten maßgeblichen Zeitraum über einen aufrechten Hauptwohnsitz in Österreich verfügte und seit Oktober 2023 auch bei einem österreichischen Arbeitgeber beschäftigt war. Diese Umstände sind aber nicht geeignet die tatsächlichen Lebensverhältnisse zu überlagern.
Den Feststellungen zufolge hielt sich die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrem Kind im entscheidungsrelevanten Zeitraum ab Dezember 2023 überwiegend in einem Drittstaat außerhalb der Europäischen Union auf. Das Kind besuchte dort ab Anfang 2024 einen Kindergarten und nahm laufend Therapien in Anspruch. Die Aufenthalte im Ausland erstreckten sich über mehrere Monate und wurden lediglich durch kürzere Aufenthalte in Österreich unterbrochen.
Bei der Meldeadresse der Beschwerdeführerin und ihres Kindes handelt es sich – wie oben festgestellt und beweiswürdigend dargelegt – um die Wohnadresse einer nahen Verwandten. Bei dem österreichischen Arbeitgeber handelt es sich um die eigene Firma der Beschwerdeführerin, wo sie Geschäftsführerin ist und – wie oben dargelegt – selbst angab, dass es keine Probleme gäbe wegen ihres langen Aufenthaltes im Ausland.
Im Jahr 2025 verlegte die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrem Kind und dem Kindesvater ihren Lebensmittelpunkt schließlich dauerhaft in einen weiteren Drittstaat, wo das Kind seit September 2025 eine Ganztagsschule besucht.
Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt, vermochte die Beschwerdeführerin das Vorliegen eines inländischen Lebensmittelpunktes weder für sich noch für ihr Kind darzutun. Soweit sie sich darauf berief, dass sich in Österreich weitere Familienangehörige sowie eine Meldeadresse bei einer nahen Verwandten befänden, vermögen diese Umstände für sich allein einen inländischen Lebensmittelpunkt nicht zu begründen. Dem steht gegenüber, dass sich die wesentlichen Lebensverhältnisse der Beschwerdeführerin und ihres Kindes seit zumindest Dezember 2023 überwiegend in Kasachstan bzw. später in einem weiteren Drittstaat abspielten. Dort befanden sich nicht nur die therapeutische Versorgung des Kindes sowie dessen heilpädagogischer Kindergarten bzw. später seine Ganztagsschule, sondern auch der Wohn- und Arbeitsmittelpunkt des Kindesvaters sowie die ständig dort lebende Großmutter, welche im Bedarfsfall die Betreuung des Kindes übernahm.
Die bloße Aufrechterhaltung einer Meldeadresse in Österreich sowie das Vorhandensein weiterer Verwandter vermögen angesichts dieser tatsächlichen Lebensverhältnisse keinen inländischen Lebensmittelpunkt zu begründen. Wie der VwGH wiederholt ausgesprochen hat, kommt den Meldedaten lediglich Indizwirkung zu. Entscheidend sind die tatsächlichen Lebensverhältnisse. Diese sprechen im vorliegenden Fall eindeutig gegen das Fortbestehen eines inländischen Wohnsitzes im Sinne des § 18a ASVG.
Aus den festgestellten Umständen ergibt sich vielmehr, dass sich der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen der Beschwerdeführerin und ihres Kindes seit Dezember 2023 nicht mehr im Inland befand. Die Voraussetzung eines inländischen Wohnsitzes im Sinne des § 18a ASVG war daher im gegenständlichen Zeitraum ab Dezember 2023 nicht mehr gegeben.
Da somit im entscheidungsrelevanten Zeitraum ab Dezember 2023 die Anspruchsvoraussetzung des Inlandswohnsitzes weggefallen ist, lagen die Voraussetzungen für die Fortführung der Selbstversicherung nach § 18a ASVG nicht mehr vor. Gemäß § 18a Abs. 6 Z 1 ASVG endete die Selbstversicherung daher mit Ablauf jenes Kalendermonats, in dem der Wegfall des Inlandswohnsitzes eingetreten ist, sohin am 31.12.2023.
3.2.3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde bzw. Vorlageantrag vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Wie unter Punkt II.3. dargelegt, ergeht die Entscheidung in Anlehnung an die dort zitierte ständige einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 18a ASVG und zur Definition des Begriffes „Wohnsitz“.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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