IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER über die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers XXXX als Erziehungsberechtigter des mj. Zweitbeschwerdeführers XXXX gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Tirol vom 06.08.2026, Gz.: 76.182/0001-allg/2026, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Zweitbeschwerdeführer besuchte im Schuljahr 2025/26 die 2d-Klasse (sechste Schulstufe) der Mittelschule XXXX (im Folgenden: gegenständliche Schule).
2. Am 02.07.2026 entschied die Klassenkonferenz der 2d-Klasse, dass der Zweitbeschwerdeführer zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt sei, da er in den Pflichtgegenständen Lebende Fremdsprache Englisch und Mathematik jeweils die Note ,,Nicht genügend” erhalten habe.
3. Am 07.07.2026 erhob der Erstbeschwerdeführer Widerspruch gegen die Entscheidung der Klassenkonferenz vom 02.07.2026 und brachte darin auf das Wesentliche zusammengefasst vor, dass der Zweitbeschwerdeführer während des gesamten Schuljahres erheblichen Belastungen durch wiederholte Mobbingvorfälle ausgesetzt gewesen sei und Zweifel bestehen würden, ob diese Belastungen bei der Leistungsbeurteilung angemessen berücksichtigt worden seien. Darüber hinaus bestünden erhebliche Zweifel an der Objektivität und Nachvollziehbarkeit der Leistungsbeurteilungen. Dies ergebe sich insbesondere auch daraus, dass die Schulleiterin der gegenständlichen Schule bereits am 30.06.2026 dem Zweitbeschwerdeführer mitgeteilt habe, dass sie keine Zukunft für den Zweitbeschwerdeführer an der gegenständlichen Schule sehe.
4. Im Zuge des von der belangten Behörde daraufhin eingeleiteten Ermittlungsverfahrens wurde ein Gutachten des zuständigen Schulqualitätsmanagers eingeholt. Aus diesem Gutachten vom 20.07.2026 geht hervor, dass im Pflichtgegenstand Mathematik der Klassenlehrer festgehalten habe, dass der Zweitbeschwerdeführer die ihm gestellten Aufgaben nicht selbständig bearbeiten habe können, dass dieser die im Lehrplan vorgesehenen Kompetenzbereiche Zahlen und Maße, Figuren und Körper und Daten und Zufall weder schriftlich noch mündlich in ausreichendem Maße beherrscht habe und die Arbeitswerkzeuge wie Taschenrechner, Geodreieck und Zirkel bis zum Schulschluss nicht bedienen habe können. Der Schüler sei bei der zweiten und vierten Schularbeit jeweils mit ,,Nicht genügend” und bei der dritten Schularbeit mit ,,Befriedigend” beurteilt worden. Auch die vom Zweitbeschwerdeführer erzielten Mitarbeitsleistungen hätten ein negatives Gesamtbild gezeigt. Die am 25.06.2026 abgelegte Prüfung gemäß § 5 LBVO sei mit “Nicht genügend” beurteilt worden und habe die festgestellten Leistungsdefizite bestätigt. Die im Unterrichtsgegenstand Mathematik getroffene Beurteilung mit “Nicht genügend” könne daher bestätigt werden.
Im Pflichtgegenstand Lebende Fremdsprache Englisch ergebe sich aus der Stellungnahme der Lehrerin, dass der Zweitbeschwerdeführer in der Schulnachricht die Note ,,Genügend” erhalten habe, dass sich dessen Leistungen im Sommersemester aber massiv verschlechtert hätten. So sei die Mitarbeit nur mehr bei 5-10% gelegen, seien die beiden Schularbeiten jeweils mit ,,Nicht genügend” und sei auch die Prüfung gemäß § 5 Abs. 2 LBVO mit ,,Nicht genügend” beurteilt worden. Der Zweitbeschwerdeführer habe auch den Unterricht regelmäßig gestört, indem er die Unterrichtsutensilien erst verspätet zur Hand genommen und die Arbeitsaufträge meist nicht gewusst habe sowie im Unterricht gegessen und piepsende und pfeifende Geräusche von sich gegeben und MitschülerInnen belästigt habe. Einige wenige positive Onlinearbeiten habe er nur mit Hilfe des schulinternen ,,Freizeitpädagogen” geschafft. Die im Unterrichtsgegenstand Lebende Fremdsprache Englisch getroffene Beurteilung mit ,,Nicht genügend” könne daher ebenfalls bestätigt werden.
5. Mit am 04.08.2026 bei der belangten Behörde eingelangtem Schriftsatz nahm der Erstbeschwerdeführer zu dem pädagogischen Gutachten des Schulqualitätsmanagers vom 20.07.2026 auf das Wesentliche zusammengefasst wie folgt Stellung:
Der Zweitbeschwerdeführer habe keine ausreichende Unterstützung erhalten, obwohl dessen psychische Belastung und schulische Schwierigkeiten sowie die seit längerem bestehenden Konflikte bekannt gewesen seien. Beim Zweitbeschwerdeführer liege eine ,,besondere persönliche und entwicklungspsychologische Situation” vor, die bei der Beurteilung seiner schulischen Leistungen zu wenig berücksichtigt worden sei. Es sei auch zu berücksichtigen, dass sich der Zweitbeschwerdeführer außerhalb des ihn belastenden schulischen Umfelds positiv entwickelt habe.
Der Zweitbeschwerdeführer legte seiner Stellungnahme einen ,,Neuropsychodiagnostischen Befund” einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 30.04.2026, einen Befund zweier Ärztinnen der Tirol-Kliniken vom 15.01.2026 sowie einen Bericht der Landespolizeidirektion Tirol vom 17.12.2025 bei.
6. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 06.08.2026, Gz.: 76.182/0001-allg/2026 (im Folgenden: angefochtener Bescheid), wurde der Widerspruch als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt 1.), die Beurteilung in den Pflichtgegenständen Lebende Fremdsprache Englisch und Mathematik jeweils mit „Nicht genügend“ festgesetzt“ (Spruchpunkt 2.) und bestätigt, dass der Zweitbeschwerdeführer zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt ist (Spruchpunt 3.).
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Zweitbeschwerdeführer im Schuljahr 2025/26 im Pflichtgegenstand Lebende Fremdsprache Englisch nur eine positive Leistung – nämlich eine mit ,,Genügend” beurteilte Schularbeit im ersten Semester – ansonsten überwiegend negative Leistungen erbracht habe. Im Laufe des zweiten Semesters habe sich sowohl im Bereich der schriftlichen Leistungsfeststellungen als auch im Bereich Mitarbeit eine negative Leistungsentwicklung gezeigt. Schließlich sei auch die Prüfung gemäß § 5 Abs. 2 LBVO negativ beurteilt worden, sodass die Beurteilung mit ,,Nicht genügend” zu Recht erfolgt sei.
Auch im Pflichtgegenstand Mathematik hätten insgesamt die negativen Leistungen überwogen. Die Mitarbeitsleistungen des Zweitbeschwerdeführers hätten deutlich von den vorgegebenen Lernzeilen abgewichen, auch bei den schriftlichen Leistungsfeststellungen habe sich bei zwei mit ,,Nicht genügend” und einer mit ,,Befriedigend” beurteilten Schularbeiten ein klar negatives Leistungsbild ergeben. Da auch die Prüfung gemäß § 5 Abs. 2 LBVO negativ beurteilt worden sei, sei auch dieser Pflichtgegenstand zu Recht mit ,,Nicht genügend” beurteilt worden.
Das Vorbringen, dass die Belastung durch Mobbing, der der Zweitbeschwerdeführer ausgesetzt gewesen sei und dessen besondere persönliche und entwicklungspsychologische Situation bei der Leistungsbeurteilung nicht berücksichtigt worden seien, sei verfahrensgegenständlich nicht von Relevanz, da Gegenstand der Leistungsbeurteilung ausschließlich die vom Schüler erbrachten Leistungen wären.
7. Gegen diesen Bescheid erhob der Erstbeschwerdeführer mit am 18.08.2026 bei der belangten Behörde eingelangtem Schriftsatz binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte darin auf das Wesentliche zusammengefasst vor, dass sich die belangte Behörde maßgeblich auf die Stellungnahmen der unterrichtenden Lehrpersonen sowie auf ein pädagogisches Fachgutachten bezogen habe. Weder diese noch die Aufzeichnungen über die ,,§-5-Prüfungen” und die einschlägigen Beurteilungs- und Leistungsaufzeichnungen betreffend die beiden maßgeblichen Pflichtgegenstände seien aber dem Erstbeschwerdeführern zur Verfügung gestellt worden. Es bestünden auch Zweifel an der vollen Unbefangenheit des Erstellers des Pädagogischen Gutachtens, da dieser bereits im Oktober 2025 über die Problemlage des Zweitbeschwerdeführers und dessen sich daraus ergebenden Unterstützungsbedarf informiert worden sei, was aber dennoch nicht zu nachhaltigen Unterstützungsmaßnahmen für den Zweitbeschwerdeführer geführt habe. Die belangte Behörde habe auch bei der Sachverhaltsermittlung die besonders problematische Situation des Zweitbeschwerdeführers nicht berücksichtigt, was aber für die richtige Einordnung der erbachten Leistungen und der Leistungsentwicklung relevant gewesen wäre. Schließlich spreche auch der Umstand, dass der Zweitbeschwerdeführer in nahezu allen Fächern eine Frühwarnung erhalten habe, dafür, dass dessen schulische Schwierigkeiten nicht auf einen isolierten Einzelfall reduziert werden könnten, sondern generell und für alle Beteiligten erkennbar bestanden hätten.
8. Mit Schreiben vom 20.08.2026, hg eingelangt am 24.08.2026, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habendem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der am XXXX .2013 geborene Beschwerdeführer besuchte im Schuljahr 2025/26 die 2. Klasse (sechste Schulstufe) der gegenständlichen Schule.
Am 02.07.2026 entschied die Klassenkonferenz, dass der Beschwerdeführer die Schulstufe nicht erfolgreich abgeschlossen habe und zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt sei. Die Entscheidung wurde mit den negativen Beurteilungen in den Pflichtgegenständen Lebende Fremdsprache Englisch und Mathematik begründet.
Der Beschwerdeführer war im Jahreszeugnis für das Schuljahr 2025/26 in den Pflichtgegenständen Lebende Fremdsprache Englisch und Mathematik aufgrund der während des Schuljahres erbrachten Leistungen jeweils mit ,,Nicht genügend“ zu beurteilen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen Verwaltungsakt und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen.
Die Feststellung, dass der Zweitbeschwerdeführer in den beiden Pflichtgegenständen Lebende Fremdsprache Englisch und Mathematik jeweils mit “Nicht genügend” zu beurteilen war, beruht nach Einschau in die im Akt aufliegenden Leistungsaufzeichnungen, Stellungnahmen und Gutachten auf folgenden Erwägungen:
Im Pflichtgegenstand Lebende Fremdsprache Englisch erledigte der Zweitbeschwerdeführer von insgesamt 34 Hausübungen (,,Cyber Homework”) sechs vollständig, 15 teilweise sowie 13 gar nicht und erreichte dabei insgesamt lediglich 314 von 1525 möglichen Punkten. Insgesamt lag die Mitarbeitsleistung nur bei 5 – 10%. Bei der ersten Schularbeit erreichte er 23 von 78 möglichen Punkten, bei der zweiten lediglich 17 von 74 möglichen Punkten und bei der dritten 16 von 67. Bei der am 15.06.2026 durchgeführten Prüfung gemäß § 5 Abs. 2 LBVO erreichte der Zweitbeschwerdeführer 8 von 32 möglichen Punkten. Angesichts dieses Leitungsbildes ist die Beurteilung im Pflichteggenstand Lebende Fremdsprache Englisch mit ,,Nicht genügend” im Jahreszeugnis nicht zu beanstanden.
Im Pflichtgegenstand Mathematik erreichte der Zweitbeschwerdeführer bei den beiden jeweils mit ,,Nicht genügend” beurteilten Schularbeiten vom 13.01.2026 bzw. 02.06.2026 eineinhalb von 20 möglichen bzw. drei von 22 möglichen Punkten und bei der am 14.04.2026 durchgeführten, mit “Befriedigend” beurteilten Schularbeit 13,5 Punkte und lag damit knapp an der Grenze der für ein ,,Gut” erforderlichen mindestens 14 Punkte. Die Mitarbeitsleistungen des Zweitbeschwerdeführers waren im ersten Semester dreimal ,,befriedigend” und siebenmal ,,nicht genügend” und im Sommersemester zehnmal und damit zur Gänze ,,Nicht genügend”. Eine ,,sehr gute” oder ,,gute” Mitarbeitsleistung erbrachte der Zweitbeschwerdeführer während des gesamten Schuljahres nicht, ab der Schulwoche 8 erzielte er nur noch negative Mitarbeitsleistungen. Bei der am 25.06.2026 durchgeführten Prüfung gemäß § 5 Abs. 2 LBVO erreichte der Zweitbeschwerdeführer 4 von 12 möglichen Punkten, wobei ihm zwei Punkte für eine positive Beurteilung fehlten. Angesichts dieses Leitungsbildes in Verbindung mit den plausiblen und nachvollziehbaren Feststellungen der den Pflichtgegenstand unterrichtenden Lehrperson, wonach der Zweitbeschwerdeführer sehr große Wissenslücken in bereits durchgenommenen Stoffgebieten aufwies, nicht in der Lage war, Aufgaben selbständig zu bearbeiten und die im Lehrplan angegebenen Kompetenzbereiche nicht in ausreichendem Maß abdecken konnte, ist die Beurteilung im Pflichteggenstand Mathematik mit ,,Nicht genügend” im Jahreszeugnis nicht zu beanstanden.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu Spruchpunkt A): Abweisung der Beschwerde
3.1.1. Anzuwendendes Recht:
Gemäß § 25 Abs. 1 Schulunterrichtsgesetz (SchUG), BGBl. Nr. 472/1986, idgF, ist ein Schüler ist zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn er die Schulstufe erfolgreich abgeschlossen hat. Eine Schulstufe ist erfolgreich abgeschlossen, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält. Eine Schulstufe gilt auch dann als erfolgreich abgeschlossen, wenn bei Wiederholen von Schulstufen das Jahreszeugnis in höchstens einem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält und dieser Pflichtgegenstand vor der Wiederholung der Schulstufe zumindest mit „Befriedigend“ beurteilt wurde.
Gemäß § 20 Abs. 1 SchUG hat der Lehrer bei der Beurteilung der Leistungen eines Schülers in einem Unterrichtsgegenstand auf einer ganzen Schulstufe alle in dem betreffenden Unterrichtsjahr erbrachten Leistungen (§ 18) zugrunde zu legen, wobei dem zuletzt erreichten Leistungsstand das größere Gewicht zuzumessen ist. In der 2. Schulstufe der Volks- und Sonderschulen sind von dieser Beurteilung die im 1. Semester erbrachten Leistungen (§ 18a) mitumfasst. Dabei sind die fachliche Eigenart des Unterrichtsgegenstandes und der Aufbau des Lehrstoffes zu berücksichtigen.
Gemäß § 71 Abs. 2 lit. c. SchUG ist gegen die Entscheidung, dass der Schüler zum Aufsteigen nicht berechtigt ist […] ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) innerhalb von fünf Tagen bei der Schule, im Falle der Externistenprüfungen bei der Prüfungskommission, einzubringen. Der Schulleiter (der Vorsitzende der Prüfungskommission) hat den Widerspruch unter Anschluss einer Stellungnahme der Lehrer (Prüfer), auf deren Beurteilungen sich die Entscheidung gründet, sowie unter Anschluss aller sonstigen Beweismittel unverzüglich der zuständigen Schulbehörde vorzulegen.
Gemäß § 71 Abs. 4 SchUG hat die zuständige Schulbehörde in den Fällen des Abs. 2, insoweit sich der Widerspruch auf behauptete unrichtige Beurteilungen mit „Nicht genügend“ stützt, diese zu überprüfen. […] Die Überprüfung der Beurteilungen […] hat auch dann zu erfolgen, wenn deren Ergebnis keine Grundlage für eine Änderung der angefochtenen Entscheidung gibt.
Gemäß § 3 Abs. 1 Leistungsbeurteilungsverordnung (LBVO), BGBl. Nr. 371/1974, idgF, dienen der Leistungsfeststellung zum Zweck der Leistungsbeurteilung die Feststellung der Mitarbeit der Schüler im Unterricht, besondere mündliche Leistungsfeststellungen (mündliche Prüfungen, mündliche Übungen), besondere schriftliche Leistungsfeststellungen (Schularbeiten, Tests, Diktate), besondere praktische Leistungsfeststellungen und besondere graphische Leistungsfeststellungen.
[…]
Gemäß § 14 Abs. 5 LBVO sind mit „Genügend“ Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt.
Gemäß § 14 Abs. 6 LBVO sind mit „Nicht genügend“ Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler nicht einmal alle Erfordernisse für die Beurteilung mit „Genügend“ (Abs. 5) erfüllt.
3.1.2 Zur höchstgerichtlichen Judikatur:
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Grundlage der Leistungsbeurteilung ausschließlich die Leistung des Schülers, nicht jedoch etwaige organisatorische und pädagogische Mängel (vgl. VwGH 13.03.2023, Ra2022/10/0015; VwGH 16.12.1996, 96/10/0095; VwGH 09.07.1992, 92/10/0023).
Das Gesetz bietet keinen Anhaltspunkt für die Annahme, dass im Rahmen der Leistungsbeurteilung zunächst zu prüfen wäre, ob seitens der Schule bzw. der Lehrer den Anforderungen, die sich für sie aus den spezifischen Bildungszielen der Lehrpläne in Bezug auf die Gestaltung des Unterrichtes bzw. die optimale Förderung der Schüler unter dem Blickwinkel ihrer allfälligen Behinderung oder sonstigen Mängel ergeben, in ausreichendem Maße entsprochen worden ist und dass gegebenenfalls von einer Leistungsbeurteilung Abstand zu nehmen wäre. Im schulischen Bereich gelegene Umstände, wie insbesondere auch eine Verletzung der Bestimmungen des § 17 SchUG über die Unterrichtsarbeit, die zu einer Leistung geführt haben, die mit „Nicht genügend“ beurteilt worden ist, sind im Zusammenhang mit der Entscheidung der Klassenkonferenz über den erfolgreichen Abschluss einer Schulstufe und deren Überprüfung durch die Schulbehörden gemäß § 71 SchUG ohne Einfluss (vgl. VwGH 05.11.2014, 2012/10/0009).
3.1.3. Für das gegenständliche Verfahren bedeutet dies Folgendes:
Wie sich aus der Beweiswürdigung entnehmen lässt, haben die unterrichtenden Lehrpersonen die gegenständliche Leistungsbeurteilung anhand der im gesamten Schuljahr 2025/26 erbrachten Leistungen durchgeführt. Daraus ergibt sich, dass der Zweitbeschwerdeführer nicht einmal in den wesentlichen Bereichen die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben überwiegend erfüllt hat.
Insgesamt lässt sich aus dem vorangegangenen Verfahren und insbesondere aus den Stellungnahmen der Lehrkräfte entnehmen, dass bei der Leistungsfeststellung des Zweitbeschwerdeführers im Schuljahr 2025/26 sämtliche Formen der Leistungsfeststellung als gleichwertig angesehen wurden und für das Gesamtergebnis entsprechend zugrunde gelegt wurden.
Zum Beschwerdevorbringen, dass dem Erstbeschwerdeführer seitens der gegenständlichen Schule bzw. der belangten Behörde nicht sämtliche für die Entscheidung relevanten Unterlagen vorgelegt worden seien, ist festzuhalten, dass weder die Schule noch die Behörde dazu verpflichtet sind, Stellungnahmen der Lehrpersonen im Widerspruchsverfahren oder die Prüfungsprotokolle den Beschwerdeführern vorzulegen. Außerdem wurde das pädagogische Gutachten, in welchem auch die Stellungnahmen der Lehrpersonen im Wesentlichen enthalten sind, dem Erstbeschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht. Aus dem diesbezüglichen Beschwerdevorbringen lässt sich somit nichts für das Anliegen der Beschwerdeführer gewinnen.
Hinweise darauf, dass der Ersteller des pädagogischen Gutachtens – wie in der Beschwerde angedeutet – nicht vollkommen unbefangen gewesen wäre, sind nicht hervorgekommen. Insbesondere ist für das erkennende Gericht nicht nachvollziehbar, inwiefern die vorgebrachte, bereits seit Oktober 2025 bestehende Kenntnis des Gutachters über den Unterstützungsbedarf des Zweitbeschwerdeführers einen Einfluss auf das Gutachten zur Überprüfung der Nichtberechtigung zum Aufstieg gehabt haben sollte.
Schließlich geht auch das Beschwerdevorbringen, die besondere persönliche und entwicklungspsychologische Situation des Zweitbeschwerdeführers sei bei der Leistungsbeurteilung nicht ausreichend berücksichtigt worden, ins Leere, da ausschließlich die Leistung des Schülers die Grundlage der Leistungsbeurteilung ist (vgl. VwGH 13.03.2023, Ra2022/10/0015; VwGH 16.12.1996, 96/10/0095; VwGH 09.07.1992, 92/10/0023).
Die belangte Behörde kam damit zu Recht zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer aufgrund der zu Recht erfolgten Beurteilung jeweils mit „Nicht genügend“ in den Pflichtgegenständen Lebende Fremdsprache Englisch und Mathematik zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt ist.
Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.
3.1.4. Zur Unterlassung einer mündlichen Verhandlung:
Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig, noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen.
Das Schulrecht ist auch nicht von Art. 6 EMRK oder von Art. 47 GRC erfasst (vgl. VfGH 10.03.2015, E 1993/2014)
3.1.5. Es war daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Spruchpunkt A) zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
3.2.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.2.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
3.2.3. Es war daher gemäß Spruchpunkt B) zu entscheiden.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise