Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Dr. Johannes HAHN, LL.M. (WU) über den Antrag von XXXX , geb. XXXX , StA. SYRIEN, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gregor Klammer, auf Verbleib sowie den Antrag, der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.07.2026, Zl. XXXX , die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss:
A)
1) Der Antrag auf Verbleib wird als unzulässig zurückgewiesen.
2) Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer (in der Folge: „Bf.“) stellte am 10.08.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Am 12.12.2024 wurde das Asylverfahren wegen unbekannten Aufenthaltes des Bf. eingestellt.
Am 06.11.2025 wurde der Bf. im Rahmen eines Verfahrens nach der Dublin-III-VO von Deutschland nach Österreich überstellt. In weiterer Folge wurde das Asylverfahren in Österreich fortgesetzt.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: „BFA“) vom 28.07.2026, Zl. XXXX , wurde der Antrag des Bf. auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß Art. 13 StatusVO iVm § 75 Abs. 32 AsylG 2005 sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes gemäß Art. 18 StatusVO iVm § 75 Abs. 32 AsylG 2005 als unbegründet abgelehnt (Spruchpunkt I. und II.). Gemäß § 54a iVm § 75 Abs. 32 AsylG 2005 wurde dem Bf. ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 2 oder 3 EMRK nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 57 AsylG 2005 idF vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2026 iVm § 58 Abs. 1 Z 2 und Abs. 3 AsylG 2005 iVm § 75 Abs. 32 AsylG 2005 wurde dem Bf. eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG idF vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2026 iVm § 125 Abs. 32 FPG wurde gegen den Bf. eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt V.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Bf. gemäß § 46 FPG nach Syrien zulässig sei (Spruchpunkt VI.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VII.). In der Rechtsmittelbelehrung wurde festgehalten, dass eine Beschwerde gegen den Bescheid keine aufschiebende Wirkung habe, das Bundesverwaltungsgericht aber unter bestimmten Umständen von Amts wegen innerhalb von sieben Tagen nach Einlangen der Beschwerde bei ihm die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen habe.
Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, in welcher unter anderem ein Antrag auf Verbleib gemäß Art. 68 Abs. 4 AsylVfVO sowie ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG gestellt wurde. Der Bf. führt diesbezüglich zusammengefasst aus, dass ein Antragsteller gemäß Art. 68 Abs. 2 AsylVfVO das Recht auf Verbleib bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist bzw. – sofern ein Rechtsbehelf fristgerecht ausgeübt wurde – bis zur Entscheidung über den Rechtsbehelf habe. Ein Ausnahmetatbestand des Art. 68 Abs. 3 AsylVfVO liege im vorliegenden Fall nicht vor. Der Beschwerdeführer stelle aber für den Fall, dass einer der Ausnahmetatbestände des Art. 68 Abs. 3 AsylVfVO dennoch als erfüllt angesehen werden sollte, den Antrag auf Verbleib. Das Bundesverwaltungsgericht sei gemäß Art. 68 Abs. 4 AsylVfVO dazu befugt, auf Antrag zu gestatten, dass der Bf. bis zur Entscheidung über den Rechtsbehelf im Bundesgebiet verbleibe. Sollte dem Antrag auf Verbleib stattgegeben werden, sei der Beschwerde gemäß Art. 18 Abs. 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt langten am 13.08.2026 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Verwaltungsakt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
1) Zurückweisung des Antrages auf Verbleib:
Gemäß Art. 79 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2024/1348 des europäischen Parlaments und des Rates vom 14.05.2024 zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für internationalen Schutz in der Union, ABl. L 1348 idF der Berichtigung ABl. L 909022 vom 25.11.2025 (in der Folge: AsylVfVO), gilt die Verordnung ab dem 12.06.2026. Gemäß Art. 79 Abs. 3 leg. cit. gilt die AsylVfVO für das Verfahren für die Zuerkennung des internationalen Schutzes in Bezug auf Anträge, die ab dem 12.06.2026 eingereicht werden.
Gemäß § 58 Abs. 8 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 39/2026, sind alle Asylverfahren, deren verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, vom Bundesverwaltungsgericht nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass § 12 BFA-VG, BGBl I 87/2012 idF BGBl. I 39/2026, auch in solchen Verfahren anzuwenden ist und sich die inhaltlichen Voraussetzungen der Zuerkennung und des Entzugs des internationalen Schutzes nach der Statusverordnung richten.
Daraus folgt, dass auf den vorliegenden Fall, dessen verfahrenseinleitender Antrag auf internationalen Schutz vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, die AsylVfVO nicht anwendbar ist. Der in der Beschwerde gestellte Antrag auf Verbleib gemäß Art. 68 Abs. 4 AsylVfVO erweist sich somit als unzulässig und ist daher zurückzuweisen.
2) Zurückweisung des Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung:
Gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung.
Da der Beschwerde bereits von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt und das BFA die aufschiebende Wirkung auch nicht mit Bescheid ausgeschlossen hat, erweist sich der in der Beschwerde gestellte Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung als unzulässig und ist daher zurückzuweisen.
Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Da der für die Erlassung des gegenständlichen Beschlusses maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG entfallen.
Zum Absehen von der Übersetzung des Spruchs und der Rechtsmittelbelehrung:
Da § 12 BFA-VG idF BGBl. I 39/2026 gemäß § 58 Abs. 8 BFA-VG auch in den am 12.06.2026 beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren anzuwenden ist und dieser eine Übersetzung von Spruch und Rechtsmittelbelehrung einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nicht mehr vorsieht, kann von einer Übersetzung des Spruchs und der Rechtsmittelbelehrung abgesehen werden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Art. 133 Abs. 9 B-VG sind auf die Beschlüsse der Verwaltungsgerichte die für ihre Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Artikels sinngemäß anzuwenden.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei seiner Entscheidung auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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