W198 2338242-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag.a Gabriele STRASSEGGER als Beisitzerin sowie Alexander WIRTH als Beisitzer in der Beschwerdesache von XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Wagramer Straße vom 17.10.2025, VSNR: XXXX , in nicht öffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Das Arbeitsmarktservice Wien Wagramer Straße (in der Folge: AMS) hat mit Bescheid vom 17.10.2025, VSNR: XXXX , festgestellt, dass XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer) das Arbeitslosengeld gemäß § 46 AlVG ab dem 14.10.2025 gebührt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer von 04.09.2025 bis 05.09.2025 Krankengeld bezogen habe und von 15.09.2025 bis 13.10.2025 in einem Dienstverhältnis gestanden sei. Er habe sich erst wieder am 14.10.2025 beim AMS gemeldet.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14.11.2025 fristgerecht Beschwerde. Darin führte er zusammengefasst aus, dass er sich bereits am 01.09.2025 arbeitslos gemeldet und dabei den Krankenstand bis 05.09.2025 gemeldet habe. Ihm sei nicht mitgeteilt worden, dass er sich am 06.09.2025 gesund melden müsse.
3. In einer mit 22.12.2025 datierten Beschwerdeergänzung führte der Beschwerdeführer aus, dass er im Zuge seiner Antragstellung auf Arbeitslosengeld am 01.09.2025 das AMS darüber informiert habe, dass er noch bis 05.09.2025 krankgeschrieben sei. Seine Beraterin hätte ihn bereits zu diesem Zeitpunkt darauf hinweisen müssen, dass sich der Beschwerdeführer am Tag nach seinem Krankenstand zurückzumelden habe. Der Beschwerdeführer sei diesbezüglich jedoch falsch informiert worden. So habe er, zumal für den 16.09.2025 ein Termin mit seiner Betreuerin angesetzt gewesen sei, gefragt, ob es korrekt sei, dass er sich das nächste Mal am 16.09.2025 beim AMS melde. Seine Betreuerin habe diese Frage bejaht. Der Beschwerdeführer habe auf diese Antwort vertrauen dürfen. Er habe sichtlich Engagement und Sorgfalt an den Tag gelegt um seinen Pflichten gegenüber der Behörde nachzukommen und habe er sich nach Ende seines der Behörde bekannten Krankenstandes nur deshalb nicht nochmalig beim AMS gemeldet, weil er auf eine unrichtige Auskunft vertraut habe. Ihm sei daher das Arbeitslosengeld ab 06.09.2025 bis 14.09.2025 zuzuerkennen.
4. Die Beschwerdesache wurde gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 11.03.2026 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer stand von 03.01.2022 bis 31.08.2025 in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis bei der XXXX . Von 01.09.2025 bis 03.09.2025 hat er eine Urlaubsersatzleistung aus diesem Dienstverhältnis bezogen.
Am 01.09.2025 hat sich der Beschwerdeführer beim AMS arbeitslos gemeldet und wurde ihm ein Antrag auf Arbeitslosengeld mit Rückgabefrist bis 11.09.2025 ausgefolgt. Im Zuge dieser Vorsprache hat der Beschwerdeführer weiters angegeben, dass er ab 15.09.2025 eventuell ein Dienstverhältnis in Aussicht habe.
Der Beschwerdeführer hat in der Folge den ausgefüllten Antrag auf Arbeitslosengeld am 05.09.2025 in die Postbox beim AMS eingeworfen. In diesem Antrag hat er die Frage, ob er aktuell im Krankenstand sei, mit „nein“ angekreuzt. In dem Antrag bestätigte der Beschwerdeführer mit seiner Unterschrift, dass er die Meldepflichten nach § 50 Abs. 1 und§ 46 Abs. 5 und 6 AlVG gelesen habe. Darin ist folgende Information enthalten: „Sie haben dem AMS eine Änderung gemeldet, die Ihren Anspruch auf Geld vom AMS unterbricht (Ausland, Krankenstand, Beschäftigung etc.)? Dann melden Sie sich am Tag nach Ende der Unterbrechung, damit Sie wieder Geld und Versicherung ab dem Tag nach der Unterbrechung erhalten.“
Der Beschwerdeführer hat von 04.09.2025 bis 05.09.2025 Krankengeld bezogen. Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer dem AMS diesen Krankenstand bzw. Krankengeldbezug nicht gemeldet hat und er sich nach Ende des Krankenstandes beim AMS auch nicht zurückgemeldet hat.
Von 15.09.2025 bis 13.10.2025 stand der Beschwerdeführer in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis bei der XXXX . Der Beschwerdeführer hat dem AMS dieses Dienstverhältnis am 16.09.2025 telefonisch gemeldet. Weiters hat er am 16.09.2025 bekannt gegeben, dass ihm die Urlaubsersatzleistung für den Zeitraum von 01.09.2025 bis 03.09.2025 tatsächlich ausbezahlt wurde.
Das AMS hat daraufhin mit Bescheid vom 16.09.2025 das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld gemäß § 16 Abs. 1 lit. l AlVG für den Zeitraum 01.09.2025 bis 03.09.2025 wegen des Bestehens eines Anspruchs auf Urlaubsersatzleistung festgestellt.
Am 14.10.2025 hat sich der Beschwerdeführer beim AMS gemeldet und hat das Ende seines Dienstverhältnisses bei der XXXX mit 13.10.2025 bekannt gegeben.
2. Beweiswürdigung:
Das Dienstverhältnis des Beschwerdeführers bei der XXXX sowie die Urlaubsersatzleistung aus diesem Dienstverhältnis ergeben sich aus dem Versicherungsverlauf.
Die Arbeitslosmeldung des Beschwerdeführers am 01.09.2025 sowie die Feststellungen zu seiner Vorsprache an diesem Tag ergeben sich aus dem Vermerk des AMS (Anhang 43 des vorgelegten Verwaltungsaktes).
Der Antrag auf Arbeitslosengeld liegt im Akt ein. Daraus ergibt sich unzweifelhaft, dass der Beschwerdeführer darin die Frage, ob er aktuell im Krankenstand sei, verneint hat. Die vom Beschwerdeführer im Antrag zur Kenntnis genommenen Meldepflichten sind auf Seite 5 des Antrags festgehalten (Anhang 11 des vorgelegten Verwaltungsaktes). Dass der Beschwerdeführer den Antrag am 05.09.2025 in die Postbox geworfen hat, ergibt sich aus dem auf dem Antrag befindlichen Stempel.
Der Bezug von Krankengeld von 04.09.2025 bis 05.09.2025 ergibt sich unstrittig aus dem Versicherungsverlauf.
Zu der Feststellung, wonach der Beschwerdeführer dem AMS den Krankenstand bzw. Krankengeldbezug nicht gemeldet hat und er sich nach Ende des Krankenstandes beim AMS auch nicht zurückgemeldet hat, ist beweiswürdigend wie folgt auszuführen: Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er zeitgleich mit der Arbeitslosmeldung am 01.09.2025 seinen bis 05.09.2025 dauernden Krankenstand gemeldet habe. Diesem Vorbringen kann jedoch nicht gefolgt werden, zumal sich im gesamten Akt keinerlei Hinweise für eine solche Meldung finden. Zunächst ist auf die Gesprächsnotiz des AMS vom 01.09.2025 über seine an diesem Tag erfolgte Vorsprache zu verweisen (Anhang 43 des vorgelegten Verwaltungsaktes). Darin ist vermerkt, dass sich der Beschwerdeführer arbeitslos gemeldet habe, ihm ein Antrag auf Arbeitslosengeld ausgefolgt worden sei, er über die Meldepflichten informiert worden sei und er gesagt habe, dass er eventuell ab 15.09.2025 ein Dienstverhältnis in Aussicht habe, er aber keine schriftliche Einstellungszusage habe. Es findet sich in dem Vermerk jedoch kein Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer an diesem Tag einen Krankenstand gemeldet hätte. Es ist jedoch davon auszugehen, dass sich ein entsprechender Hinweis in dem Vermerk finden würde, wenn ein Krankenstand des Beschwerdeführers Thema gewesen wäre. In diesem Zusammenhang ist weiters auf die Zeugeneinvernahme vom 11.12.2025 von Frau XXXX , Mitarbeiterin des AMS, mit welcher der Beschwerdeführer das Gespräch am 01.09.2025 geführt hat, zu verweisen. Frau XXXX sagte als Zeugin aus, dass der Beschwerdeführer am 01.09.2025 vorgesprochen habe um sich nach einem Dienstverhältnis beim AMS zu melden und ihm ein Antrag ausgefolgt worden sei. Sie könne sich nicht daran erinnern, dass der Beschwerdeführer etwas von einem Krankenstand erwähnt habe und könne sie sich auch nicht vorstellen, dass ein Krankenstand ein Thema gewesen sei, da sie den Beschwerdeführer sonst aufgefordert hätte, sich nach dem Krankenstand beim AMS wieder zu melden. Diese nachvollziehbare Zeugenaussage der Beschwerdeführerin steht im Einklang mit dem oben erwähnten Vermerk vom 01.09.2025, in welchem sich kein Hinweis darauf findet, dass ein Krankenstand angesprochen wurde.
Beweiswürdigend festzuhalten ist weiters, dass der Beschwerdeführer auch in seinem Antrag auf Arbeitslosengeld vom 05.09.2025 keinen Krankenstand gemeldet hat, zumal er in diesem Antrag die Frage, ob er aktuell im Krankenstand sei, dezidiert mit „nein“ angekreuzt hat. In einer Gesamtschau kann dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er dem AMS seinen bis 05.09.2025 dauernden Krankenstand gemeldet habe, nicht gefolgt werden und ist vielmehr davon auszugehen, dass seitens des Beschwerdeführers keine Meldung des Krankenstandes erfolgte.
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er sich nach Ende seines Krankenstandes nicht beim AMS zurückgemeldet hat. Der erste Kontakt des Beschwerdeführers mit dem AMS nach seinem Krankenstand erfolgte am 16.09.2025, als er sein Dienstverhältnis ab 15.09.2025 gemeldet hat. Eine Meldung beim AMS vor dem 16.09.2025 wird vom Beschwerdeführer nicht behauptet.
Das Dienstverhältnis des Beschwerdeführers bei der XXXX von 15.09.2025 bis 13.10.2025 ergibt sich aus dem Versicherungsverlauf und ergibt sich unstrittig aus dem Akteninhalt, dass der Beschwerdeführer dem AMS dieses Dienstverhältnis am 16.09.2025 telefonisch gemeldet hat. Die weiteren Feststellungen zum Telefonat am 16.09.2025 ergeben sich aus dem diesbezüglichen Vermerk des AMS (Anhang 35 des vorgelegten Verwaltungsaktes).
Der Bescheid des AMS vom 16.09.2025 betreffend das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld liegt im Akt ein.
Es ist unstrittig, dass sich der Beschwerdeführer am 14.10.2025 beim AMS gemeldet hat.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Wien Wagramer Straße.
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages, der gegenständlich vorliegt, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden, sodass dies zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides ausreichte. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Für Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gilt das Antragsprinzip. Zum materiell-rechtlichen Leistungsanspruch muss der Formalakt der Antragstellung iSd § 46 Abs. 1 AlVG hinzutreten.
§ 17 AlVG regelt den Beginn des Bezuges einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung. Gemäß § 17 Abs. 1 AlVG gebührt das Arbeitslosengeld frühestens ab der Antragstellung.
Gemäß § 46 Abs. 1 AlVG sind Leistungen nach diesem Bundesgesetz mittels bundeseinheitlichem Antragsformular beim Arbeitsmarktservice zu beantragen. Der Antrag ist vorrangig über das elektronische Kommunikationssystem des Arbeitsmarktservice einzubringen. Personen, denen die Beantragung über das elektronische Kommunikationssystem nicht möglich ist, ist die persönliche Antragstellung bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle oder ein von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Arbeitsmarktservice unterstützter Zugang zum elektronischen Kommunikationssystem in jeder Geschäftsstelle zu ermöglichen. Der Antrag gilt erst mit der Übermittlung des vollständig ausgefüllten Antragsformulars als gestellt.
Grundsätzlich bewirkt der Bezug von Krankengeld das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld (§ 16 Abs. 1 lit. a AlVG).
Die Obliegenheiten des Arbeitslosen hinsichtlich des Anspruches auf das Arbeitslosengeld bzw. auf den Fortbezug desselben im Falle einer Unterbrechung oder eines Ruhens des Anspruches (§ 16 AlVG) sind in § 46 Abs. 5 AlVG normiert.
Liegt eine Unterbrechung des Leistungsbezuges von mehr als 62 Tagen vor, so ist gemäß§ 46 Abs. 5 AlVG die Fortsetzung des Leistungsbezuges erneut gemäß Abs. 1 zu beantragen. Bei kürzeren Unterbrechungen des Leistungsbezuges reicht eine telefonische oder über das elektronische Kommunikationssystem des Arbeitsmarktservice erfolgte Mitteilung oder eine persönliche Vorsprache bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle, dass der Unterbrechungsgrund nicht mehr vorliegt. Das Arbeitsmarktservice kann eine persönliche Vorsprache (Wiedermeldung) vorschreiben, wenn es dies für erforderlich hält. Der Leistungsbezug beginnt erst mit dem Tag der Wiedermeldung. Ruhensgründe (§ 16) sind Unterbrechungsgründen gleichgestellt.
Im gegenständlichen Fall stand der Beschwerdeführer von 04.09.2025 bis 05.09.2025 im Krankengeldbezug und ruhte der Anspruch auf Arbeitslosengeld daher für den Zeitraum des Krankengeldbezuges bis 05.09.2025.
Wie festgestellt und beweisgewürdigt, hat der Beschwerdeführer dem AMS diesen Krankengeldbezug nicht gemeldet und hat er sich nach Ende des Krankenstandes beim AMS auch nicht zurückgemeldet, obwohl er seitens des AMS über die entsprechenden Meldepflichten informiert wurde.
Die erstmalige Meldung des Beschwerdeführers beim AMS nach diesem Krankengeldbezug erfolgte im Zuge eines Telefonats am 16.09.2025. Er hat sich dabei zwar nicht dezidiert nach dem Krankenstand zurückgemeldet, sondern hat er ein Dienstverhältnis ab 15.09.2025 gemeldet. Selbst wenn dieses Telefonat als Rückmeldung nach dem Krankenstand gewertet wird, gebührt dem Beschwerdeführer das Arbeitslosengeld erst – wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zu Recht festgestellt hat – mit 14.10.2025, zumal der Beschwerdeführer von 15.09.2025 bis 13.10.2025 in einem Dienstverhältnis stand.
Aufgrund der unterlassenen Meldungen sowohl des Krankenstandes als auch der Rückmeldung vom Krankenstand gebührt dem Beschwerdeführer im Zeitraum 06.09.2025 bis 14.09.2025 kein Arbeitslosengeld.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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