BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Angelika GLATZ über den Antrag von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, Zl. XXXX , vertreten durch Dr. Max KAPFERER, Dr. Thomas LECHNER und Dr. Martin DELLASEGA Rechtsanwälte, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.07.2026, W251 2312042-1/7E, erhobenen außerordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen:
Der Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 iVm § 30a Abs. 3 VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Begründung:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Revisionswerber stellte am 25.10.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz zur Gänze ab (Spruchpunkte I. und II.). Es wurde dem Revisionswerber kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkte III. bis V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.07.2026 wurde die Beschwerde mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides laute:
„I. Der Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß Art. 13 StatusVO iVm § 75 Abs. 32 AsylG 2005 als unbegründet abgelehnt.
II. Der Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes gemäß Art. 18 StatusVO iVm § 75 Abs. 32 AsylG 2005 als unbegründet abgelehnt.
III. Eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ wird gemäß § 57 iVm § 58 Abs. 1 Z 2 und Abs. 3 AsylG 2005 idF vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 iVm § 75 Abs. 32 AsylG 2005 nicht erteilt.
IV. Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG idF vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 iVm § 125 Abs. 32 FPG wird gegen XXXX eine Rückkehrentscheidung erlassen.
V. Es wird gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist.
VI. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung.“
Es wurde dem Revisionswerber kein Aufenthaltstitel gemäß § 54a iVm § 75 Abs 32 AsylG erteilt und ausgesprochen, dass die ordentliche Revision nicht zulässig ist.
2. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist.
Der Revisionswerber brachte im Wesentlichen vor, dass das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtsgerichtshofs hinsichtlich der vorliegenden Verwestlichung, der Rückkehrsituation und der Wideransiedlungsmöglichkeiten in Nangarhar abweiche.
So ergebe sich aus den Länderberichten, dass es ausreichend sei in Europa gelebt zu haben um als „verwestlicht“ angesehen und von den Taliban verfolgt zu werden. Das Gericht habe daher zur Feststellung gelangen müssen, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass im Fall der Rückkehr Eingriffe in die psychische und physische Integrität des Revisionswerber stattfinden, sodass ihm eine Verletzung seiner in Art 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohe und ihm zumindest der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen sei.
Zudem habe sich die Sicherheitslage im Jahr 2024 verschlechtert und ergebe sich aus dem Länderinformationsblatt, dass eine reale Gefahr für Rückkehrer bestehe Opfer im Rahmen eines innerstaatlichen Konflikts zu werden. Zudem habe sich auch die wirtschaftliche Situation verschlechtert. Da im Länderinformationsblatt Informationen zur Herkunftsprovinz fehlen, könne die Rückkehrsituation nicht berücksichtigt und eine Gefahr einer Art 3 EMRK Verletzung nicht ausgeschlossen werden. Insbesondere fehlen im Länderinformationsblatt Informationen zur Wiederansiedlungsmöglichkeit in Nangarhar. Das Gericht habe nicht dargelegt, auf welche Informationen es sich bei der Rückkehrsituation in Nangarhar beziehe und eine solche ohne Grundlage angenommen, sodass das Gericht von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abgewichen sei.
Zudem habe der Revisionswerber in Übereinstimmung mit dem Länderinformationsblatt angegeben, dass die Taliban das Haus der Familie übernommen haben und seine Familie auf Hilfe angewiesen sei. Das Bundesverwaltungsgericht habe jedoch aufgrund von Vermutungen und ohne entsprechende Beweisergebnisse angenommen, dass die Familie noch Eigentum in Afghanistan besitze. Bei Beachtung der ständigen Rechtsprechung habe das Bundesverwaltungsgericht bei angenommener Unglaubwürdigkeit Negativfeststellungen zum Eigentum des Revisionswerbers treffen müssen und habe nicht ohne entsprechende Beweisergebnisse positive Feststellungen rein auf Vermutungen vornehmen dürfen. Eine reale Gefahr iSd Art 3 EMRK müsse mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden und dürfe nicht aufgrund von Vermutungen verneint werden.
Der Revisionswerber beantragte zudem der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, da ihm bei der Abschiebung ein unverhältnismäßiger Nachteil drohe und der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.
Der Revisionswerber ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten (eingeholter Auszug aus dem Strafregister vom 18.08.2026).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Gemäß § 30a Abs. 3 VwGG hat das Verwaltungsgericht über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht ist nach der ständigen Rechtsprechung sowohl bei einer ordentlichen Revision als auch im Fall einer außerordentlichen Revision bis zur Vorlage der Revision an den VwGH zur Entscheidung über einen Antrag auf aufschiebende Wirkung der Revision zuständig und zur Entscheidung verpflichtet (VwGH vom 05.11.2019, Ra 2019/20/0470).
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG ist auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre (VwGH vom 28.05.2019, Ra 2019/14/0215).
Es ist davon auszugehen, dass mit dem sofortigen Vollzug von Erkenntnissen, die eine Abschiebung für zulässig erachten, für Revisionswerber - schon im Hinblick auf die angeordnete Abschiebung – fallbezogen ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre und daher aufschiebende Wirkung, bis zur Entscheidung des VwGH über die Revision, zu gewähren ist (VwGH 18.2.2019, Ra 2018/19/0675). Auch unter Berücksichtigung einer bisherigen Nichtentsprechung seiner Ausreiseverpflichtung oder der Vereitelung von Abschiebungsversuchen ist fallbezogen noch nicht ersichtlich, dass die öffentlichen Interessen gegenüber den vom Revisionswerber geltend gemachten Interessen überwiegen würden (VwGH vom 19.11.2019 Ra 2019/20/0523).
2. Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass mit dem sofortigen Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses (ohne die Entscheidung des VwGH über die Revision abzuwarten) für den Revisionswerber - schon im Hinblick auf die angeordnete Rückkehrentscheidung und Abschiebung - ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden ist. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende oder zumindest überwiegende öffentliche Interessen entgegenstünden, zumal der Revisionswerber in Österreich nicht vorbestraft ist.
3. Aufgrund der Interessensabwägung zugunsten des Revisionswerbers war im gegenständlichen Fall der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, sodass dem Antrag stattzugeben war.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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