IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Fritz STARNBERG, gegen den Bescheid des Militärkommandos Steiermark vom 30.04.2025, Zl. P2046897/3-MilKdo ST/Kdo/ErgAbt/2026 (1), in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 22.06.2026, Zl. P2046897/3-MilKdo ST/Kdo/ErgAbt/2026 (2), aufgrund des Vorlageantrags, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 VwGVG iVm § 26 Abs. 3 WG 2001 abgewiesen
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. XXXX (in Folge: Beschwerdeführer) beantragte am 17.03.2026 den Aufschub des Antritts des Grundwehrdienstes und brachte vor, vor kurzem einen Einberufungsbefehl erhalten zu haben, aber derzeit die Abendschule zu besuchen. Dieser wurde mit Bescheid des Militärkommandos Steiermark (in Folge: Behörde) vom 30.04.2025, Zl. P2046897/3-MilKdo ST/Kdo/ErgAbt/2026 (1), abgewiesen. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 07.05.2026 zugestellt.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 27.05.2026 Beschwerde und stellte unter einem einen Antrag auf aufschiebende Wirkung. Begründend gab er an, aufgrund der verdichteten Ausbildungsstruktur würde eine Unterbrechung zu Wissenslücken, einem Verlust des Lernrhythmus und erheblichen Schwierigkeiten beim Wiedereinstieg führten und bestünde ohne Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die konkrete Gefahr, dass er den Grundwehrdienst bereits vor rechtskräftiger Entscheidung des Beschwerdeverfahrens antreten müsse.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 22.06.2026, Zl. P2046897/3-MilKdo ST/Kdo/ErgAbt/2026 (2), wies die Behörde die Beschwerde ab. Die Beschwerdevorentscheidung wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 22.06.2026 zugestellt
Der Beschwerdeführer beantragte daraufhin am 22.06.2026 die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Dem kam die Behörde nach und legte die Beschwerde samt bezugshabenden Verwaltungsakt am 24.06.2026 dem Bundesverwaltungsgericht vor.
1.2. Der Beschwerdeführer zog mit Schriftsatz vom 07.07.2026 über seinen Rechtsvertreter den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zurück.
1.3. Im Rahmen einer am 28.08.2025 durchgeführten Stellung wurde die Tauglichkeit des Beschwerdeführers festgestellt, mit am 06.03.2026 zugestellten Einberufungsbefehl wurde der Beschwerdeführer zur Ableistung des Grundwehrdienstes mit Einberufungstermin 06.07.2026 einberufen.
1.4. Der Beschwerdeführer besucht seit Februar 2025 die XXXX und wird voraussichtlich im Jänner 2029 zur Matura antreten. Zuvor stand der Beschwerdeführer in einem Lehrverhältnis, welches zum 09.07.2024 aufgelöst wurde.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zu 1.1. und 1.2. ergeben sich aus dem eindeutigen Akteninhalt.
2.2. Die Feststellungen zu 1.3. und 1.4. ergeben sich aus den Feststellungen im Bescheid und der Beschwerdevorentscheidung und hat der Beschwerdeführer die diesen zugrunde liegenden Angaben entweder selbst getätigt oder wurden diese im Bescheid vorgehalten, ohne, dass der Beschwerdeführer diesen widersprochen hat. Hinsichtlich seines Besuches der XXXX und dem voraussichtlichen Abschluss ist zudem auf die vorgelegte Bestätigung der Schule zu verweisen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Vom Beschwerdeführer, der am 28.08.2025 im Rahmen einer Stellung für tauglich erklärt worden war, wurde der Aufschub des Grundwehrdienstes beantragt, weil er seit Februar 2025 die Abendschule besuche.
Gemäß § 26 Abs. 3 WG 2001 ist tauglichen Wehrpflichtigen, sofern militärische Interessen nicht entgegenstehen, der Antritt des Grundwehrdienstes aufzuschieben, wenn sie nicht zu einem innerhalb eines Jahres nach ihrer jeweiligen Heranziehbarkeit zum Grundwehrdienst gelegenen Termin zu diesem Präsenzdienst einberufen wurden und sie durch eine Unterbrechung einer bereits begonnenen Schul- oder Hochschulausbildung oder sonstigen Berufsvorbereitung einen bedeutenden Nachteil erleiden würden (Z 1) oder sie vor der rechtswirksam verfügten Einberufung zum Grundwehrdienst eine weiterführende Ausbildung begonnen haben und eine Unterbrechung dieser Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde (Z 2).
Gemäß § 24 Abs. 1 WG 2001 darf der Einberufungsbefehl nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach erstmaliger Feststellung der Tauglichkeit des Wehrpflichtigen zum Wehrdienst erlassen werden. Die Jahresfrist nach § 26 Abs. 3 Z 1 WG 2001 begann daher mit Ablauf des 28.02.2025 und endete mit Ablauf des 28.02.2026, da die Zustellung des Einberufungsbefehls an den Beschwerdeführer bereits am 06.03.2025 erfolgte, wurde er innerhalb der Jahresfrist einberufen und ist Z 1 daher nicht anwendbar.
Ein Aufschub des Antritts des Grundwehrdienstes wäre daher nur möglich, wenn die Unterbrechung einer bereits begonnenen Ausbildung eine außerordentliche Härte für den Beschwerdeführer bedeuten würde.
Ein Aufschub ist auf Antrag der Wehrpflichtigen zu verfügen. Der Aufschub darf bis zum Abschluss der jeweiligen Berufsvorbereitung gewährt werden, längstens jedoch bis zum Ablauf des 15. September jenes Kalenderjahres, in dem diese Wehrpflichtigen das 28. Lebensjahr vollenden.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Parallelbestimmung im ZDG stellt die mit der Ableistung des ordentlichen Zivildienstes verbundene Verhinderung einer zügigen und ununterbrochenen Dauer des Studiums für sich allein noch keinen bedeutenden Nachteil iSd Gesetzes dar und wird dieser mit jeder derartigen Unterbrechung einer Ausbildung verbundene Nachteil vom Gesetz grundsätzliche in Kauf genommen, wie sich aus der Bestimmung selbst ergibt (VwGH 20.03.2001, 99/11/0044).
Einen Rückschlag bzw. Zeitverlust in ihrer Karriere haben alle Zivil- und Wehrdienstleistenden hinzunehmen, die bereits vor Erbringung der jeweilig in Rede stehenden Dienstleistung ihre berufliche Existenz zu verwirklichen begonnen haben (VwGH 30.06.1992, 92/11/0104).
Der Beschwerdeführer führte an die Unterbrechung führe zu Wissenslücken, einem Verlust des bisherigen Lernrhythmus, sowie Schwierigkeiten beim Wiedereinstieg und dass ein kontinuierlicher Ausbildungsverlauf deshalb unabdingbar sei.
Eine außerordentliche Härte zeigt er damit allerdings nicht auf, vielmehr führt der Beschwerdeführer Schwierigkeiten an, die grundsätzlich jeder Ausbildungsunterbrechung zu eigen sind. Weder ist ersichtlich, dass sich durch die Ableistung des Grundwehrdienstes die Ausbildung um einen – im krassen Missverhältnis zur Dauer des Dienstes stehenden – zusätzlichen Zeitraum verzögern würde, noch dass die Ableistung des Grundwehrdienstes zu einem Abbruch der Ausbildung führen würde.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann etwa in dem Umstand, dass sich der Zivildienstpflichtige bei Unterbrechung der Ausbildung um die Aufnahme in einen der folgenden Jahrgänge bewerben müsste, keine außerordentliche Härte gesehen werden. Dass der Wiedereinstieg in einen der folgenden Jahrgänge nach Ableistung des Zivildienstes unmöglich oder nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich wäre, ist nicht erkennbar. Die Kontinuität der Ausbildung mag erstrebenswert sein. Wenn diese jedoch nicht möglich ist, weil der Zivildienstpflichtige mit dem Schulbesuch begonnen hat, bevor er den ordentlichen Zivildienst geleistet hat oder ihm ein Aufschub erteilt wurde, liegt darin keine außerordentliche Härte (VwGH 23.05.2000, 2000/11/0009).
Die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Nachteile sind nicht unverhältnismäßig und treffen alle Wehrdienstpflichtigen, die sich in Ausbildung befinden gleichermaßen. Einen über den vom Gesetzgeber in Kauf genommenen hinausgehenden Nachteil konnte der Beschwerdeführer jedoch nicht darlegen und ist das Vorliegen einer außerordentliche Härte nicht erkennbar.
Da der Antrag des Beschwerdeführers auf Aufschub des Antrittes des Grundwehrdienstes von der belangten Behörde im Ergebnis zu Recht abgewiesen wurde, war der Beschwerde keine Folge zu geben und der angefochtene Bescheid in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen.
Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG, da eine weitere Klärung des Sachverhalts dadurch nicht zu erwarten war und dem Entfall der Verhandlung auch im Hinblick auf Art. 6 MRK und Art. 47 GRC keine Gründe entgegen standen.
Zum zurückgezogenen Antrag auf aufschiebende ist der Vollständigkeit halber auszuführen, dass dieser durch Entscheidung in der Hauptsache gegenstandslos geworden ist (VwGH 20.01.2015, Ra 2014/02/0174). Weshalb sich eine Einstellung des Verfahrens zur Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mit Beschluss erübrigte.
Darüber hinaus wäre ein Antrag auf aufschiebende Wirkung unzulässig, zumal nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein Ausspruch, mit dem ein Antrag auf Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes abgewiesen wird, einem Vollzug (im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG) nicht zugänglich ist, weil durch einen solchen Bescheid keine Änderung der bis zu seiner Erlassung bestehenden Rechtslage bewirkt wird (VwGH 06.12.1991, AW 91/11/0050). Selbiges gilt sinngemäß auch für Bescheide, mit denen einem Antrag auf Aufschub des Grundwehrdienstes nicht stattgegeben wird.
Gegenständlich hat die Behörde den verfahrensgegenständlichen Bescheid nicht mit dem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung verbunden, dies wäre auch nicht möglich gewesen, da der abweisende Bescheid der Behörde keinem Vollzug zugänglich ist. Der Beschwerde kam daher aufschiebende Wirkung zu, weshalb ein Antrag auf aufschiebende Wirkung nicht zulässig wäre.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich auf die zitierte Rechtsprechung stützen.
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