L504 2239568-2/4E IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, vertreten durch RA Mag. Andrea Blum, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.03.2025, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
Die beschwerdeführende Partei [kurz: bP] brachte durch ihre Erwachsenenvertretung, XXXX , am 17.02.2025 schriftlich beim Bundesamt einen Antrag gem. § 55 Abs 1 AsylG für eine Aufenthaltsberechtigung plus ein. Dieser Antrag wurde vom Bundesamt mit verfahrensgegenständlichem Bescheid gem. § 13 Abs 3 AVG iVm §55 Abs 1 AsylG zurückgewiesen.
Die Behörde begründete dies im Wesentlichen damit, dass die bP bzw. deren Erwachsenenvertretung entgegen des § 58 Abs 5 AsylG, trotz Verbesserungsauftrag und Hinweis auf die Rechtsfolgen im Falle der Nichtbeachtung, der persönlichen Antragstellung beim Bundesamt nicht nachgekommen sei.
Dagegen wurde durch die Erwachsenenvertretung innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Darin wird im Wesentlichen argumentiert, dass insoweit berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen würden, als die bP an einer mittelgradigen Intelligenzminderung leide und sie auf Unterstützung im Alltag angewiesen sei. Zwischenzeitig sei sie mit ihrer Mutter in den Irak abgeschoben worden. Die Abschiebung hätte dramatische Folgen für sie gehabt und sie halte sich nun im Irak unter schwierigen Bedingungen auf. Die Behörde habe zu Unrecht den Antrag nicht inhaltlich geprüft. Es hätte ihr ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt werden müssen.
Anlässlich der Aktenvorlage führte die Behörde an, dass nach der im Bescheid angeführten Rechtsprechung die persönliche Antragstellung die Erwachsenenvertretung hätte stattfinden müssen, was jedoch unterblieben sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt)
Das Bezirksgericht hat mit Beschluss vom 03.02.2025 die RA XXXX zur gerichtlichen Erwachsenenvertreterin gem. § 271 ABGB für den Wirkungsbereich „Vertretung im Aufenthaltsverfahren einschließlich allfälliger Verfahren über Rechtsmittel und Rechtsbehelfe“ für die verfahrensgegenständliche, nicht rechtmäßig aufhältige Fremde bestellt. In anderen Bereichen wurde XXXX zum gerichtlichen Erwachsenenvertreter bestellt.
Am 17.02.2025 brachte RA XXXX – während der Vorbereitung der Abschiebung - mittels Antragsformular einen „Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMKR „Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens“ gem. § 55 Abs 1 AsylG für eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ ein. Zugleich wurde der Beschluss des BG über die Bestellung zur Erwachsenenvertretung übermittelt. Ob sie einen solchen Antrag auf die Erfüllung des Modul 1 der Integrationsvereinbarung oder wegen Ausübung einer erlaubten Erwerbstätigkeit stützt, wurde nicht angegeben. Die Angaben im Formular waren lückenhaft, insbesondere wurden zu den Punkten C, E, G keinerlei Angaben gemacht und auch zu Punkt I „Angaben zur Integration“ nur vereinzelte Fragen beantwortet.
Mit Schriftsatz vom 25.02.2025 wurde der RA XXXX als bestellte Erwachsenenvertretung ein Verbesserungsauftrag gem. § 13 Abs 3 AVG erteilt und ihr unter einem aufgetragen den Antrag persönlich einzubringen. Auf die Rechtsfolgen der Nichtbehebung des Mangels, nämlich die Zurückweisung des Antrages, wurde hingewiesen.
Vor Ablauf der Frist teilte RA XXXX als Erwachsenenvertretung per E-Mail zum Verbesserungsauftrag mit, dass wegen der Bestellung einer Erwachsenenvertretung jedenfalls vom persönlichen Erscheinen der bP abzusehen sei.
Der Antrag gem. § 55 AsylG wurde weder von der bP noch von der Erwachsenenvertretung RA XXXX persönlich eingebracht.
2. Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei und unstreitig aus dem angefochtenen Bescheid bzw. dem diesbezüglichen Verwaltungsakt der Behörde einschließlich der Beschwerde.
3. Rechtliche Beurteilung
Ad A)
§ 55 AsylG
1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017 , erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.
2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
§ 58 Abs 5 AsylG
Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.
§ 13 Abs 3 AVG
Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Daraus folgt:
Gegenständlich wurde für die bP für die Vertretung in Aufenthaltsverfahren – wozu unzweifelhaft auch solche gem. § 55 AsylG gehören – RA XXXX als Erwachsenenvertreterin bestellt.
Das Bundesamt vertrat die Ansicht, dass diesfalls die Erwachsenenvertreterin gem. § 58 Abs 5 AsylG den Antrag persönlich einbringen hätte müssen. Die zur persönlichen Antragstellung nach § 19 Abs 1 NAG ergangene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes könne – nach Ansicht der Behörde - auch auf § 58 Abs 5 AsylG angewandt werden, der die Antragstellung – von der Bezeichnung der Behörden abgesehen – wortgleich regelt.
Soweit die Behörde angibt, dass die zitierten § 58 Abs 5 und der § 19 Abs 1 NAG die Einbringung bzw. Stellung des Antrages durch eine gesetzliche Vertretung wortgleich regeln, entspricht dies nicht den Tatsachen.
Unstreitig ist, dass die bP selbst handlungsunfähig ist und deshalb für das Aufenthaltsverfahren vom Bezirksgericht eine Erwachsenenvertretung und damit eine gesetzliche Vertretung bestellt wurde.
§ 19 Abs 1 NAG lautet wie folgt:
Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels oder auf Ausstellung einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind persönlich bei der Behörde zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter persönlich einzubringen.
Hier wird ausdrücklich angeordnet, dass auch der gesetzliche Vertreter den Antrag „persönlich“ einzubringen hat.
Dem gegenüber ordnet § 58 Abs 5 AsylG für den gesetzlichen Vertreter die „persönliche“ Einbringen nicht an. Der klare Wortlaut des Gesetzes lässt hier keine andere Interpretation zu:
„Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.
Die vom Bundesamt zitierte Rsp des VwGH ist für § 58 Abs 5 AsylG nicht einschlägig und erging zu § 19 Abs 1 NAG, konkret zur Problematik, ob die persönliche Einbringung durch einen bevollmächtigten Vertreter jener des gesetzlichen Vertreters gleichzusetzen ist, mit dem Ergebnis, dass dem Gesetzeswortlaut des § 19 Abs 1 NAG eindeutig zu entnehmen ist, dass diese persönlich durch den gesetzlichen Vertreter zu erfolgen hat.
Aus dieser Judikatur lässt sich aber nicht entnehmen, dass – entgegen dem eindeutigen Wortlaut des § 58 Abs 5 AsylG – auch hier die „persönliche“ Einbringung durch den gesetzlichen Vertreter für den Antrag gem. § 55 AsylG erforderlich wäre.
Da sich dem klaren Wortlaut des § 58 Abs 1 AsylG nicht entnehmen lässt, dass auch der gesetzliche Vertreter der handlungsunfähigen bP den Antrag „persönlich“ einzubringen hat, hat die Behörde mit dem Unterlassen einer persönlichen Einbringung durch die Erwachsenenvertretung dem Antrag einen Mangel unterstellt, der so nicht vorlag. Das Bundesamt hat somit zu Unrecht diesbezüglich einen Verbesserungsauftrag erteilt.
Die Behörde hätte somit den Antrag gem. § 13 Abs 3 AVG iVm § 55 AsylG aus diesem Grund nicht zurückweisen dürfen.
Es ist daher der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid zu beheben, da die Zurückweisung aus diesem Grund unzulässig ist. Das Antragsverfahren ist damit noch offen und von der Behörde zu entscheiden.
Sache dieses Beschwerdeverfahrens ist für das BVwG nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung und ist daher durch das Verwaltungsgericht selbst keine Entscheidung über diesen Antrag in der Sache zu treffen (vgl zB VwGH 07.01.2026, Ra 2022/10/0050).
Durch die seit der Entscheidung des Bundesamtes inzwischen eingetretene Änderung der Rechtslage ergeben sich für diesen Fall keine maßgeblichen Änderungen.
Absehen von einer mündlichen Beschwerdeverhandlung
Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gegenständlich ergab sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde klar und unstreitig. Dem Beschwerdeantrag der bP wurde entsprochen und wurde weder von der bP noch von der belangten Behörde eine Verhandlung beantragt.
Ad B)
Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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