IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Christian Baumgartner über die Beschwerde von XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 15.01.2026, AZ II/4-DZ/25-28718783010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2025, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Mit Eingabe vom 01.07.2022 übernahm die Beschwerdeführerin die Bewirtschaftung des gegenständlichen Betriebs auf eigenen Namen und Rechnung.
2. Mit 22.11.2022 stellten die BF erstmalig einen Mehrfachantrag (MFA) für das Antragsjahr 2023. Darin beantragten sie u.a. Direktzahlungen für das Antragsjahr 2023, jedoch noch ohne Beantragung der Zahlung für Junglandwirtinnen und Junglandwirte.
Am 25.03.2024 erfolgte eine Korrektur des MFA 2023, wobei die Zahlung für Junglandwirtinnen und Junglandwirte beantragt wurde. Mit Abänderungsbescheid vom 26.06.2024 wurde die Zahlung für Junglandwirtinnen und Junglandwirte für das Antragsjahr 2023 als verspätet zurückgewiesen. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel eingebracht.
3. Mit 25.03.2024 stellte die Beschwerdeführerin den MFA 2024 und beantragte die Zahlung für Junglandwirtinnen und Junglandwirte. Dazu wurden ein Versicherungsdatenauszug und eine Betriebsdatenaufstellung (LAG-Gesamt) übermittelt. Beide Dokumente belegen die Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit mit 01.07.2022.
Mit Bescheid vom 15.01.2025 wurden für das Antragsjahr 2024 Direktzahlungen in Höhe von 8.604,00 EUR gewährt. Der eingebrachte Antrag auf Zahlung für Junglandwirtinnen und Junglandwirte wurde mit der Begründung abgewiesen, dass die Bewirtschaftungsaufnahme zu früh erfolgt sei. Der Junglandwirt habe bereits vor dem Jahr 2023 die Führung eines landwirtschaftlichen Betriebs auf eigenen Namen und eigene Rechnung übernommen und der Antrag hätte bis spätestens für das der Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit durch den Junglandwirt folgende Antragsjahr gestellt werden müssen (Hinweis auf § 21 Abs. 1 GSP-AV). Gegen diesen Bescheid wurde wiederum kein Rechtsmittel eingebracht.
4. Mit 31.03.2025 stellte die Beschwerdeführerin den MFA 2025 und beantragte u.a. die Zahlung für Junglandwirtinnen und Junglandwirte. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurden Direktzahlungen für das Antragsjahr 2025 in Höhe von EUR 8.563,25 gewährt. Die Zahlung für Junglandwirtinnen und Junglandwirte wurde abgewiesen. In der Begründung wird wiederum angeführt, dass die Abweisung des Antrags auf eine zu frühe Bewirtschaftungsaufnahme zurückzuführen sei.
5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vom 17.02.2026. In der Beschwerde
führt die Beschwerdeführerin aus, dass die Beantragung im ersten Jahr nicht rechtzeitig erfolgt sei. Eine völlige Ablehnung der Junglandwirtezahlung erscheine keinesfalls gerechtfertigt, rechtmäßig begründbar und verhältnismäßig. Ziel der EU-Unterstützungsregelung werde wohl nicht der dauerhafte Ausschluss neuer junger Betriebsführer sein, weil die Einstiegsbeantragung für die fünfjährige Einkommensstützung verspätet erfolgt sei. Sie beantrage daher die Abänderung des angefochtenen Bescheids dahingehend, dass die beantragten Direktzahlungen gewährt werden.
6. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht am 06.08.2026 die Beschwerde und die zugehörigen Unterlagen des Verwaltungsverfahrens vor. Im Rahmen der Aktenvorlage führte die AMA aus, dass gemäß § 21 Abs.1 GSP-AV der Antrag auf ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirte spätestens für das der Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit durch den Junglandwirt folgende Antragsjahr zu stellen sei. Die Beurteilung der Korrektur vom 25.03.2024 sei korrekt und somit sei die Zurückweisung aufgrund verspäteter Beantragung im Antragsjahr 2023 ebenso zu Recht erfolgt. Aus Sicht der AMA könne nur eine fristgerechte Antragsstellung als erstmalige Beantragung gewertet werden. Gemäß § 21 (1) GSP-AV hätte mit einer Bewirtschaftungsaufnahme zum 01.07.2022 der Antrag spätestens im darauffolgenden Antragsjahr (=MFA 2023) fristgerecht gestellt werden müssen. Eine Antragsstellung sei nur fristgerecht, wenn diese innerhalb der festgelegten Antragsfristen gemäß § 33 Abs. 2 Z. 2 lit. a GSP-AV erfolgt. Da es sich bei der Beantragung im MFA 2023 nicht um eine fristgerechte Beantragung der Zahlung für Junglandwirtinnen und Junglandwirte gehandelt habe, und auch die in den ergangenen Bescheiden für die Antragsjahre 2023 und 2024 ausgesprochenen Abweisungen der Zahlung ohne Beschwerdeerhebung in Rechtskraft erwachsen sind, könne die Zahlung für Junglandwirtinnen und Junglandwirte nicht gewährt werden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Am 01.07.2022 begann die Beschwerdeführerin mit der Bewirtschaftung des landwirtschaftlichen Betriebs.
Am 22.11.2022 stellte die Beschwerdeführerin einen MFA für das Antragsjahr 2023, ohne jedoch die Zahlung für Junglandwirtinnen und Junglandwirte zu beantragen. Erst mit verspäteter Korrektur des MFA 2023 am 25.03.2024 beantragte sie auch die Zahlung für Junglandwirtinnen und Junglandwirte. Dieser Antrag wurde mit rechtskräftigem Bescheid vom 26.06.2024 auch als verspätet zurückgewiesen.
Am 25.03.2024 beantragte die Beschwerdeführerin im Rahmen ihres MFA 2024 erstmals eine Zahlung für Junglandwirtinnen und Junglandwirte. Dieser Antrag wurde mit rechtskräftigem Bescheid vom 15.01.2025 abgewiesen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Antrag auf Zahlung für Junglandwirtinnen und Junglandwirte für das Antragsjahr 2025 abgewiesen, da der Antrag nicht spätestens für das der Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit folgende Antragsjahr gestellt worden sei.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und wurden von keiner Partei bestritten.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:
Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 1, im Folgenden VO (EU) 2021/2115:
„Artikel 4
In den GAP-Strategieplänen festzulegende Begriffsbestimmungen und Bedingungen
(1) Die Mitgliedstaaten legen in ihren GAP-Strategieplänen die Begriffsbestimmungen für „landwirtschaftliche Tätigkeit“, „landwirtschaftliche Fläche“, „förderfähige Hektarfläche“, „aktiver Landwirt“, „Junglandwirt“ und „neuer Landwirt“ sowie die einschlägigen Bedingungen gemäß dem vorliegenden Artikel fest.
[…]
(6) Die Begriffsbestimmung für „Junglandwirt“ ist so festzulegen, dass sie Folgendes enthält:
a) eine Altersobergrenze zwischen 35 und 40 Jahren,
b) die vom „Leiter des Betriebs“ zu erfüllenden Voraussetzungen,
c) die einschlägigen Qualifikationen oder Ausbildungsanforderungen, wie von den Mitgliedstaaten festgelegt.
[…]“
„Artikel 16
Interventionskategorien in Form von Direktzahlungen
[…]
(2) Bei den entkoppelten Direktzahlungen handelt es sich um
[…]
c) die ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirte;
[…]“
„Artikel 30
Ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirte
(1) Die Mitgliedstaaten können nach den in diesem Artikel festgelegten und in ihren GAP-Strategieplänen weiter ausgeführten Bedingungen eine ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirte im Sinne der Kriterien gemäß Artikel 4 Absatz 6 vorsehen.
[…]“
Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und die Grundsätze der Umsetzung der Gemeinsamen Agrarpolitik (Marktordnungsgesetz 2021 – MOG 2021), BGBl. I Nr. 55/2007 idFd BGBl. I Nr. 77/2022:
„Gemeinsame Begriffsbestimmungen des GAP-Strategieplans
Berechnungsgrundlage in Bezug auf flächenbezogene Zahlungen
§ 6d. (1) Die „landwirtschaftliche Tätigkeit“, die „landwirtschaftliche Fläche“, die „förderfähige Fläche“, der „Junglandwirt“, der „neue Landwirt“ sowie der „aktive Landwirt“ sind unter Heranziehung der in Art. 4 der Verordnung (EU) 2021/2115 sowie den in den Abs. 2 bis 9 enthaltenen Vorgaben durch Verordnung näher zu konkretisieren.
[…]
(8) Der Junglandwirt darf im Jahr der Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit nicht älter als 40 Jahre sein und muss über eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Ausbildung auf zumindest Facharbeiterniveau verfügen, die spätestens innerhalb einer in der Verordnung festgelegten Frist nachzuweisen ist. Ebenso ist die Frist für die Antragstellung nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit festzulegen.
[…]“
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft mit Regeln zur Anwendung des GAP-Strategieplans (GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung – GSP-AV), BGBl II Nr. 409/2022:
„Sonstige Vorgaben
§ 21. (1) Der Junglandwirt muss einen landwirtschaftlichen Betrieb im eigenen Namen und auf eigene Rechnung führen oder eine maßgebliche Einflussnahmemöglichkeit auf die Leitung des Betriebes haben; ferner muss der Junglandwirt spätestens zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Facharbeiterprüfung oder eine einschlägige höhere Ausbildung oder einen einschlägigen Hochschulabschluss nachweisen. Diese Frist kann in begründeten Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände auf Antrag des Junglandwirts, der vor Ablauf der zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit zu stellen ist, um ein Jahr verlängert werden. Der Antrag auf ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirte ist spätestens für das der Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit durch den Junglandwirt folgende Antragsjahr zu stellen. Erfolgte die Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit durch den Junglandwirt vor dem Jahr 2022 aber frühestens im Jahr 2018, so ist der Antrag spätestens für das Antragsjahr 2023 zu stellen.
(2) Die in Abs. 1 genannten Voraussetzungen müssen bei Personenvereinigungen, eingetragenen Personengesellschaften und juristischen Personen – ausgenommen Aktiengesellschaften und Vereine, die nicht als Junglandwirt förderbar sind – von jener bzw. jenen Personen erfüllt werden, die die langfristige und wirksame Kontrolle über die Betriebsführung des landwirtschaftlichen Betriebs ausübt bzw. ausüben.
[…]“
3.2. Rechtliche Würdigung:
3.2.1. Mit 1.1.2023 traten innerhalb der Europäischen Union neue Regeln hinsichtlich der Gemeinsamen Agrarpolitik in Kraft. Es ist aber weiterhin unter dem Titel „Ergänzende Einkommensstützung“ eine Zahlung für Junglandwirte vorgesehen. Gemäß Art. 30 Abs. 1 VO (EU) 2021/2115 obliegt es den Mitgliedstaaten, in deren GAP-Strategieplänen weiter ausgeführte Bedingungen für diese ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirte festzulegen. Dabei sind die in Art. 4 Abs. 6 leg.cit. vorgesehenen Kriterien einer Altersobergrenze und die vom Leiter des Betriebs zu erfüllenden Voraussetzungen, insbesondere eine einschlägige Qualifikation oder Ausbildung, zu berücksichtigen. In Österreich geschah dies durch § 6d MOG 2021 und die GSP-AV.
In Umsetzung des § 6d Abs. 8 MOG 2021 wurde durch § 21 Abs. 1 GSP-AV als Frist für die Antragstellung das der Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit folgende Antragsjahr bestimmt. Die Beschwerdeführerin hat am 01.07.2022 mit der Bewirtschaftung ihres Betriebs begonnen. Das der Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit folgende Antragsjahr ist somit das Jahr 2023. Die Beschwerdeführerin hat aber erst am 31.03.2025 für das Antragsjahr 2025 erstmals im Jahr 2024 gültig die Zahlung für Junglandwirtinnen und Junglandwirte beantragt.
Wie die AMA im Rahmen der Aktenvorlage auch richtig ausgeführt hat, kann die verspätete und zurückgewiesene Antragstellung für das Antragsjahr 2023 nicht als erstmalige gültige Antragstellung gewertet werden.
Damit wurde die Zahlung für Junglandwirtinnen und Junglandwirte erst mit dem MFA 2024 für das Antragsjahr 2024 und somit nicht spätestens im dem der Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit folgenden Antragsjahr 2023 beantragt, wie bereits in den rechtskräftigen Direktzahlungsbescheiden für 2023 und 2024 festgestellt wurde. Die Nichtgewährung der Zahlung für Junglandwirte durch die belangte Behörde erfolgte daher gemäß den anwendbaren Rechtsvorschriften.
3.3.2. Wenn in der Beschwerde angeführt wird, Ziel dieser EU-Unterstützungsregelung werde wohl nicht sein, neue junge Betriebsführer dauerhaft auszuschließen, weil die "Einstiegsbeantragung" (für die 5-jährige Einkommensstützung) verspätet beantragt wurde, so wird damit eine Unionswidrigkeit der entsprechenden Regelung in § 21 Abs. 1 GSP-AV angedeutet. Das Bundesverwaltungsgericht sieht durch Art. 4 Abs. 6 VO (EU) 2021/2115 den Spielraum der Mitgliedstaaten jedoch nicht derart eingeschränkt, dass eine solche Antragsbedingung unzulässig wäre. Vielmehr ist diese mitgliedstaatliche Umsetzung von der Ermächtigung nach Art. 4 Abs. 6 lit. b VO 2021/2115 gedeckt, die vom „Leiter des Betriebs“ zu erfüllenden Voraussetzungen festzulegen.
3.3.3. Die Entscheidung der AMA erfolgte daher zu Recht.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Verwaltungsgerichtshofes keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen (VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117).
3.3. Zulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. In der Beschwerde wird ausgeführt, dass die völlige Ablehnung der Junglandwirtezahlung keinesfalls gerechtfertigt, rechtmäßig begründbar und verhältnismäßig erscheine. Ziel der EU-Unterstützungsregelung werde wohl nicht der dauerhafte Ausschluss neuer junger Betriebsführer sein, weil die Einstiegsbeantragung für die fünfjährige Einkommensstützung verspätet erfolgt sei.
Dieses Vorbringen richtet sich gegen den klaren Wortlaut von § 21 Abs. 1 vorletzter Satz GSP-AV. Die Erläuternden Bemerkungen zu dieser Bestimmung bestätigen den eindeutigen Wortlaut, lassen jedoch nicht erkennen, warum diese Bestimmung überhaupt in § 21 Abs. 1 GSP-AV aufgenommen wurde. Zu dieser Bestimmung, die erst seit 1.1.2023 in Kraft ist, gibt es auch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofs. Diese Bestimmung spielt aber in mehreren anderen am Bundesverwaltungsgericht anhängigen Beschwerdeverfahren eine zentrale Rolle und führt zur Frage, ob es verhältnismäßig ist, wenn die Beschwerdeführerin, die ansonsten alle Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 GSP-AV für die Gewährung einer Zahlung für Junglandwirtinnen und Junglandwirte erfüllt, nur deshalb, weil sie für das der Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit folgende Antragsjahr keinen oder einen verspäteten Antrag auf Gewährung dieser Zahlung stellt, auch in den folgenden möglichen vier Jahren keinen erfolgreichen Antrag auf Gewährung dieser Zahlung stellen kann.
Nach Auffassung des erkennenden Gerichts ist die Lösung dieser Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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