IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch RA MMag. Thomas BREUSS, gegen den Bescheid der Vizerektorin Lehre der Technischen Universität Wien vom 28.10.2024, Zl. 00347065, zu Recht:
A)
I. Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheids ersatzlos behoben.
II. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Mit Schreiben vom 22.04.2024 stellte die Beschwerdeführerin (in Folge: BF) einen Antrag auf Studienbestätigung gemäß § 62 Abs. 4 UG, in eventu einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verbunden mit einem Antrag auf Beurlaubung gemäß § 67 Abs. 1 UG, in eventu einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verbunden mit einem Antrag auf Studienbestätigung gemäß § 62 Abs. 4 UG.
Mit Bescheid vom 28.10.2024 wurde der Antrag auf Studienbestätigung über die Meldung der Fortsetzung des Studiums für das Sommersemester 2024 gemäß § 62 Abs. 4 UG als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt 1.) und die Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit Antrag auf Beurlaubung gemäß 67 Abs. 1 UG und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit Antrag auf Studienbestätigung gemäß § 62 Abs. 4 UG wurden abgewiesen (Spruchpunkt 2.).
Gegen diesen Bescheid erhob die BF rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin wird unter anderem wie folgt ausgeführt (S. 10): „Dennoch gibt die Beschwerdeführerin beide Eventualanträge auf.“
Mit Schreiben vom 14.03.2025 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.
2. Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt gemäß Punkt 1. ergibt sich aus dem unstrittigen Verwaltungsakt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A):
3.1. Rechtsgrundlagen in Auszügen:
Gemäß § 62 Abs. 4 erster Satz UG hat über die Meldung der Fortsetzung des Studiums die Universität den Studierenden Studienbestätigungen auszustellen.
Gemäß § 13 Abs. 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.
3.2. In der Sache:
3.2.1. Zu Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheids:
Die belangte Behörde weist den Antrag gemäß § 62 Abs. 4 UG im Ergebnis zu Recht zurück: Aus der leg. cit. ergibt sich aufgrund ihres unmissverständlichen Wortlauts, dass Studienbestätigungen von Amts wegen auszustellen sind. § 62 Abs. 4 UG stellt eine objektiv-rechtliche Verpflichtung der Universität dar, Studienbestätigungen auszustellen. Daraus lässt sich ein subjektives Recht nicht ableiten (arg: „[…] hat die Universität […] auszustellen“). Eine Befugnis zur Stellung eines Antrags auf Ausstellung einer Studienbestätigung kann in dieser Bestimmung nicht erblickt werden.
Bei diesem Ergebnis werden die Erfordernisse des effektiven Rechtschutzes gewahrt: Dem oder der Studierenden bleibt es unbenommen, einen Antrag gemäß § 68 Abs. 3 UG zu stellen. Das Rektorat hätte daraufhin einen Feststellungsbescheid zu erlassen. Würde ein derartiger Feststellungsbescheid (der ausspricht, dass die Zulassung zu einem Studium erloschen ist) durch das Verwaltungsgericht (ersatzlos) behoben, hätte das zur Folge, dass die Zulassung zum Studium nicht erloschen ist.
3.2.2. Zu Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheids:
In der Beschwerde hat die BF zum Ausdruck gebracht, dass sie die Eventualanträge aufgebe. In rechtlicher Hinsicht ist dies unmissverständlich als Zurückziehung dieser verfahrenseinleitenden Anträge zu verstehen. Das hat zur Folge, dass diesbezüglich die Zuständigkeit der belangten Behörde, über diese Anträge zu entscheiden, nachträglich weggefallen ist, womit der Bescheid in dieser Hinsicht mit Rechtswidrigkeit belastet ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher Spruchpunkt 2. ersatzlos zu beheben (siehe dazu etwa VwGH 25.06.2021, Ro 2019/05/0018 Rz 23).
Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
3.3. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, weil sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt eindeutig und widerspruchsfrei aus dem Verwaltungsakt ergibt. Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend ausschließlich über Rechtsfragen zu erkennen (vgl. EGMR 05.09.2002, Appl. Nr. 42057/98, Speil/Österreich). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; VfGH 18.6.2012, B 155/12).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zur Auslegung von Parteierklärungen im Einzelfall siehe etwa VwGH 20.01.2026, Ra 2026/03/0003 Rz 16 mwN.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise