L532 2164216-2/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Georg WILD-NAHODIL als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Irak, vertreten durch Rechtsanwälte Hechenberger&Mathis, etabliert in 6010 Innsbruck, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.05.2026, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gem. Art. 25 Abs 2 StatusVO iVm §§ 88 Abs 2a, 92 Abs 1 Z 3 und Abs 3 FPG stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der subsidiär schutzberechtigte Beschwerdeführer (i.d.F. „BF“) beantragte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (i.d.F. „bB” oder „Bundesamt”) am 01.04.2026 die Ausstellung eines Fremdenpasses gem. § 88 Abs 2a FPG.
2. Mit behördlichem Schriftsatz vom 09.04.2026 wurde ihm Parteiengehör gewährt.
3. Nach vormaliger Fristerstreckung äußerte der BF sich mit Schreiben vom 22.04.2026.
4. Mit dem im Kopf bezeichneten – nunmehr angefochtenen – Bescheid wies die bB den Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gem. § 92 Abs 1 Z 3 FPG ab. Der Bescheid wurde dem BF am 05.06.2026 rechtswirksam zugestellt.
5. Am 03.07.2026 erhob die im Kopf ausgewiesene Rechtsvertretung das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (i.d.F. „BVwG”).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF ist subsidiär Schutzberechtigter. Zuletzt hatte er im Zeitraum 19.03.2021 bis 18.03.2026 einen Fremdenpass inne. Ein Entziehungsverfahren wurde nicht eingeleitet.
1.2. Der BF wurde in den Jahren 2025 und 2026 mehrmals wegen Vergehen nach dem SMG zur Anzeige gebracht und wurde er insgesamt zwei Mal von österreichischen Strafgerichten wegen Rohheitsdelikten rechtskräftig verurteilt.
Festgestellt wird, dass keine Anhaltspunkte für eine grenzüberschreitende Kriminalität des BF ersichtlich sind.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Administrativakt und dem Vorakt.
2.1. Der fremdenrechtliche Status des BF ist zwischen den Parteien unstrittig und ergibt sich auch aus dem hg. Erkenntnis vom 14.12.2020, I413 2164216-1. Die Innehabung eines Fremdenpasses, gültig vom 19.03.2021 bis zum 18.03.2026, steht aufgrund der im Administrativakt aufliegenden Fremdenpasskopie fest (AS 5). Dass diesbezüglich kein Entziehungsverfahren geführt wurde, entspricht der Auskunftslage nach dem IZR (OZ 2).
2.2. Die im Administrativakt aufliegenden Beweismittel objektivieren das nachfolgend dargelegte Verhalten bzw. wird ihm das nachfolgend dargelegte Verhalten zur Last gelegt:
2.2.1. Zu den Anzeigen:
2.2.1.1. Mit Abtretungsbericht der Polizeiinspektion XXXX vom 09.05.2025, GZ: PAD/25/ XXXX /001/KRIM, wurde der BF nach § 27 Abs 1 SMG zur Anzeige gebracht, weil er in der Zeit vom 01.10.2024 bis 18.01.2025 im Gemeindegebiet von XXXX Suchtmittel in Form von Cannabis/Marihuana erworben, besessen und konsumiert haben soll. Der BF bestritt die ihm zur Last gelegte Tat. (AS 55 ff.)
Mit Note vom 11.06.2025 zu Zl. XXXX informierte die Staatsanwaltschaft XXXX über die Einstellung des Ermittlungsverfahrens (AS 61).
2.2.1.2. Mit Abtretungsbericht der Polizeiinspektion XXXX vom 01.07.2025, GZ: PAD/25/ XXXX /001/KRIM, wurde der BF nach § 27 Abs 2 SMG zur Anzeige gebracht, weil er am 15.04.2025 im Stadtgebiet von XXXX gemeinsam mit zwei anderen minderjährigen Personen eine Cannabiszigarette konsumiert und diese einmalig und unentgeltlich seiner Freundin weitergegeben haben soll. Der BF verantwortete sich geständig. (AS 63 ff.)
Mit Note vom 08.07.2025 zu Zl. XXXX informierte die Staatsanwaltschaft XXXX über den vorläufigen Rücktritt von der Verfolgung nach § 35 Abs 9 SMG (AS 69).
2.2.1.3. Mit Abtretungsbericht der Polizeiinspektion XXXX vom 28.10.2025, GZ: PAD/25/ XXXX /001/KRIM, wurde der BF nach § 27 Abs 1 SMG zur Anzeige gebracht, weil er am 11.10.2025 im Stadtgebiet von XXXX eine Cannabiszigarette besessen haben soll. Der BF verantwortete sich geständig. (AS 71 ff.)
Mit Note vom 05.11.2025 zu Zl. XXXX informierte die Staatsanwaltschaft XXXX über den vorläufigen Rücktritt von der Verfolgung nach § 35 Abs 9 SMG (AS 83).
2.2.1.4. Mit Abtretungsbericht der Polizeiinspektion XXXX vom 11.11.2025, GZ: PAD/25/ XXXX /001/KRIM, wurde der BF nach § 27 Abs 2 SMG zur Anzeige gebracht, weil er im Tatzeitraum von 01.01.2025 bis 21.08.2025 Suchtmittel in Form von Cannabis besessen und konsumiert haben soll. Im Zuge der Beschuldigtenvernehmung wurde bekannt, dass der Vorfall bereits im April zur Anzeige gebracht worden war (Polizeiinspektion XXXX , GZ: PAD/25/ XXXX /001/KRIM). Der BF verantwortete sich damals geständig. (AS 85 ff.)
Mit Note vom 13.11.2025 zu Zl. XXXX informierte die Staatsanwaltschaft XXXX über die Einstellung des Ermittlungsverfahrens (AS 91).
2.2.1.5. Mit Abtretungsbericht des Kriminalreferats des Stadtpolizeikommandos XXXX vom 05.04.2026, GZ: PAD/26/ XXXX /001/KRIM, wurde der BF nach § 27 Abs 2 SMG zur Anzeige gebracht, weil er zwischen Mitte 2025 und Jänner 2026 insgesamt 150 Gramm Cannabiskraut beim österreichischen Staatsbürger XXXX entgeltlich zu einem Preis von insgesamt EUR 1.200,-- erworben haben soll. Der BF verantwortete sich geständig. (AS 93 ff.)
Mit Note vom 13.04.2026 zu Zl. XXXX informierte die Staatsanwaltschaft XXXX über den vorläufigen Rücktritt von der Verfolgung (AS 103).
2.2.2. Zu den Verurteilungen:
2.2.2.1. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 27.06.2024, Zl. XXXX , wurde der BF wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB, des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB und des Vergehens der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe von 90 Tagessätzen zu je EUR 4,-- verurteilt.
Dem Urteil lag zugrunde, dass der BF am 09.01.2024 XXXX durch einen Faustschlag gegen dessen linke Schläfe am Körper verletzte, wodurch er Schmerzen erlitt. Außerdem bedrohte er XXXX und dessen Bruder XXXX damit, er werde sie „abstechen”, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen. XXXX erstattete in weiterer Folge Anzeige gegen den BF und äußerte dieser gegenüber XXXX am 15.02.2024 sinngemäß, er solle die Anzeige zurückziehen, andernfalls der BF XXXX und dessen Vater „Stress machen” würde, er versuchte XXXX sohin durch eine gefährliche Drohung mit einer Körperverletzung zur Zurückziehung der Strafanzeige zu nötigen. Mildernd berücksichtigte das Strafgericht den bisher ordentlichen Lebenswandel, das reumütige Geständnis, die aufrichtige Entschuldigung bei den Opfern sowie den Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben war, erschwerend jedoch das Zusammentreffen mehrerer Vergehen. (AS 47 ff.)
2.2.2.2. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 20.03.2025, Zl. XXXX , wurde der BF wegen der Vergehen der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB sowie des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe von 150 Tagessätzen zu je EUR 4,-- verurteilt.
Dem Urteil lag zugrunde, dass der BF am 19.10.2024 in XXXX durch gefährliche Drohung mit einer Verletzung am Körper XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX und XXXX zu einer Handlung zu nötigen vesuchte, nämlich zu sagen, wer zuvor XXXX als „Neger” bezeichnet habe, indem er einen Elektroschocker in der Hand hielt und betätigte, während er zu den obgenannten Personen schrie „Welcher Hurensohn hat XXXX belästigt”. Außerdem nötigte der BF XXXX , indem er dem Genannten einen Elektroschocker an den Hals hielt und ihn dabei wiederholt aufforderte, sich bei XXXX zu entschuldigen. Mildernd berücksichtigte das Strafgericht das reumütige Geständnis, dass es überwiegend beim Versuch geblieben war, dass er angestiftet worden war sowie das positive Nachtatverhalten durch Entschuldigung bei sämtlichen Opfern schon im Vorfeld der Hauptverhandlung, erschwerend hingegen die einschlägige Vorstrafenbelastung, die Begehung mehrerer strafbarer Handlungen, den raschen Rückfall, die Begehung während offener Probezeit und die Tatbegehung unter Verwendung einer Waffe. (AS 51 ff.)
2.2.3. Zur Verantwortung des BF:
Der BF äußerte sich mit Stellungnahme vom 22.04.2026 im Dokumentenverfahren und relevierte sinngemäß, er bereue sein Fehlverhalten sehr und habe sich von diesem losgesagt. Er würde keine Suchtmittel mehr konsumieren und sei jederzeit bereit, Drogentests durchführen zu lassen. Im Übrigen sei er bemüht, ein geregeltes Leben zu führen und werde von verschiedenen Einrichtungen betreut. (AS 41) Der Stellungnahme beigeschlossen war eine Äußerung des Vereins Neustart vom 21.04.2026, welcher zusammengefasst darlegte, der BF sei arbeitssuchend gemeldet, nehme an der angebotenen Tagesstruktur von XXXX ( XXXX ) teil, sei beim Jugendcoaching angedockt und sei im regelmäßigen Kontakt mit der Bewährungshilfe sowie bemüht, eine ordentliche Beschäftigung zu finden. Sein Ziel sei es, eine selbstständige Lebensführung zu erreichen. Der BF präsentiere sich offen, auch schwierige Themen könnten mit ihm besprochen werden. (AS 43)
2.2.4. Conclusio:
Aus den dargelegten Anzeigen ergibt sich, dass der BF zu keinem Zeitpunkt mit Suchtgiften handelte und wird auch eine grenzüberschreitende Suchtgiftkriminalität nicht einmal im Ansatz indiziert, vielmehr erwarb der BF im österreichischen Bundesgebiet und besaß in der Folge Suchtmittel zum ausschließlichen Eigengebrauch. Die unter Punkt 2.2.2. dargelegten (nicht im Zusammenhang mit dem SMG stehenden) Verurteilungen lassen einen anderen Schluss ebenfalls nicht zu. Im Übrigen wäre die bB, wäre sie aufgrund der unter Punkt 2.2.1. angeführten Strafanzeigen, welche nunmehr das hauptsächliche Motiv für die Versagung eines Fremdenpasses darstellen (AS 113 ff.), davon ausgegangen, die Voraussetzungen für die Versagung des Fremdenpasses lägen vor, dazu berufen gewesen, den Fremdenpass mit der Nr. XXXX gem. §§ 93 Abs 1 Z 1, 92 Abs 1 Z 3 FPG zu entziehen. Dies tat sie jedoch nicht.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 7 Abs 1 Z 1 BFA-VG idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
3.1. Stattgabe der Beschwerde:
3.1.1. Am 12.06.2026 trat das Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetz (AMPAG), BGBl. I 39/2026, in Kraft, wobei für den hier relevanten fremdenrechtlichen Bereich keine Übergangsbestimmungen normiert wurden, und trat mit demselben Tag die Statusverordnung (Verordnung (EU) 2024/1347; in der Folge: StatusVO) gemäß ihrem Art. 42 uneingeschränkt in Gültigkeit.
Art. 25 Abs 2 StatusVO lautet: Sofern nicht zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung im Zusammenhang mit einer Person, der der Status subsidiären Schutzes zuerkannt wurde, etwas anderes erfordern, stellen die zuständigen Behörden Personen, denen der Status subsidiären Schutzes zuerkannt wurde und die keinen nationalen Pass erhalten bzw. die die Gültigkeit ihres nationalen Passes nicht verlängern lassen können, Reisedokumente aus, die den Mindestnormen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 entsprechen. Derartige Reisedokumente sind länger als ein Jahr gültig.
Gemäß § 88 Abs 2a FPG wird das in Art. 25 Abs 2 StatusVO vorgesehene Reisedokument Fremden, denen in Österreich der Status subsidiären Schutzes zukommt, als Fremdenpass ausgestellt.
§ 92 Abs 1 Z 3 FPG lautet: Die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses ist unbeschadet der Statusverordnung zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fremde das Dokument benützen will, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen.
Der Versagungsgrund des § 92 Abs. 1 Z 3 FPG ist etwa bei grenzüberschreitendem Suchtgifthandel jedenfalls erfüllt (vgl. VwGH 29.04.2010, 2009/21/0340). Auch eine einmalige Verurteilung nach dem Suchtmittelgesetz - insbesondere, wenn der Schuldspruch wegen des Erwerbs einer zum Inverkehrbringen bestimmten überaus großen Menge Kokain von 2 kg erfolgt ist – kann die in § 92 Abs. 1 Z 3 FPG umschriebene Annahme rechtfertigen (VwGH 22.10.2009, 2008/21/0410).
3.1.2. Der Beschwerdeschriftsatz zeigt (unter Berufung auf das Erkenntnis des VwGH vom 27.06.2024, Ra 2023/21/0163) zutreffend auf, dass bei geringfügigen Suchtmitteldelikten weitere konkrete Anhaltspunkte erforderlich sind, um die Annahme, der BF beabsichtige Suchtgiftdelikte unter Verwendung eines Fremdenpasses, zu rechtfertigen. Ebenso beizupflichten ist der Beschwerde, wenn sie moniert, das Bundesamt habe nicht festgestellt, es sei zu irgendeinem Zeitpunkt zu einer missbräuchlichen Verwendung des Fremdenpasses gekommen, der vom Bundesamt angenommene „latente Auslandsbezug“ sei schematisch angewandt worden und es sei zu einer unzulässigen Gleichsetzung von Drogenkontakt, Eigenkonsum und Passversagung gekommen.
Anzeichen dafür oder Ermittlungsergebnisse dahingehend, dass der BF in tatsächlichen Suchtgifthandel (möglicherweise grenzüberschreitend) verwickelt ist, hat weder das Verfahren vor der bB ergeben noch sind diesbezügliche Anhaltspunkte für das BVwG in Bezug auf den ermittelten und festgestellten Sachverhalt ersichtlich. Die Argumentation der bB, aufgrund der Verurteilungen wegen Rohheitsdelikten in Zusammenschau mit den Anzeigen nach § 27 SMG sei von einem Auslandsbezug künftiger Drogenkriminalität auszugehen, wird vom erkennenden Gericht nicht geteilt.
Von einem, wie zuvor in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführten, grenzüberschreitenden Suchtgifthandel bzw. Erwerb einer zum Inverkehrbringen bestimmten überaus großen Menge Kokain von 2 kg (vgl. VwGH vom 22.10.2009, 2008/21/0410) ist das vom BF gesetzte Fehlverhalten, im Wesentlichen der Konsum einer relativ geringen Menge Cannabis zum Eigengebrauch, in seiner strafrechtlichen Schwere deutlich entfernt. Selbst wenn der BF in Zukunft erneut Cannabis zum Eigengebrauch konsumieren sollte, kann dabei kein spezifischer Konnex mit dem Fremdenpass erblickt werden, zumal das Bundesamt auf AS 116 ausdrücklich festhält, der BF habe seinen Fremdenpass bislang nicht rechtsmissbräuchlich verwendet. Die Annahme, der BF könnte zur Befriedigung eines allfälligen Eigenbedarfs nach Suchtmitteln hinkünftig (und in Abweichung von seinem bisherigen Fehlverhalten) den ihm auszustellenden Fremdenpass nutzen, ist daher mangels entsprechender Indizien zum Entscheidungszeitpunkt nicht gerechtfertigt.
3.1.3. Wenn sich die bB auf § 92 Abs 3 FPG beruft und dessen Einschlägigkeit releviert, so sieht es das erkennende Gericht (abweichend davon) als erwiesen an, dass der Gesetzgeber eine rechtskräftige einschlägige Verurteilung und nicht bloße (möglicherweise auch unbegründete) Strafanzeigen vor Augen hatte, um die gesetzlich umschriebene Rechtsfolge („[…] ist bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen […]“) auszulösen, andernfalls daraus einerseits ein mit der verfassungsrechtlich garantierten Unschuldsvermutung unauflösbares Spannungsverhältnis, andererseits ein erheblicher Eingriff in die Rechtssphäre Fremder, denen aufgrund des (einer Einzelfallbeurteilung entzogenen) „ex lege“-Eintritts eines Passversagungsgrundes diesfalls kein effektiver Rechtsschutz zukäme, resultieren würden. Auch einer verbalen und systematischen Interpretation des § 92 Abs 1 Z 3 und Abs 3 FPG hält die Sichtweise der bB nicht stand, setzt doch Abs 1 Z 3 leg.cit. – auch nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. VwGH vom 15.05.2012, 2012/18/0045) – nicht voraus, dass tatsächlich bereits Übertretungen realisiert wurden, während Abs 3 leg.cit. in Gesamtbetrachtung der gesetzlichen Bestimmung eine gerichtliche Verurteilung des Antragstellers iSd Abs 1 Z 1 bis Z 4 und Abs 1a leg.cit. verlangt, was jedoch gegenständlich gerade nicht vorliegt, wurde der BF doch ausschließlich wegen Rohheitsdelikten im Bundesgebiet rechtskräftig bestraft. Verkannt wird auch nicht, dass in fremdenrechtlichen Verfahren Einstellungen und Freisprüche das Bundesamt (und das BVwG) – anders als Verurteilungen – nicht zu binden geeignet sind und die zuständige Entscheidungsinstanz die Frage, ob ein vom Gericht zu ahndender Tatbestand vorlag, selbstständig zu beurteilen hat (vgl. VwGH 28.11.2013, 2013/03/0070); bei konsequenter Fortsetzung des von der bB aufgeworfenen Gedankens würde sich dieser Grundsatz jedoch geradezu ins Gegenteil verkehren und wären das Bundesamt sowie das BVwG diesfalls nicht nur an gerichtliche Verurteilungen, sondern auch an bloße Strafanzeigen gebunden, da § 92 Abs 3 FPG kein Ermessen vorsieht. Ein derartiger Wille ist dem Gesetzgeber jedoch nicht zu unterstellen.
3.1.4. Das BVwG geht zusammengefasst davon aus, dass im Falle des BF der Versagungsgrund des § 92 Abs 1 Z 3 FPG nicht erfüllt ist und auch keine zwingenden Gründe iSd Art. 25 Abs 2 StatusVO der Fremdenpassausstellung entgegenstehen. Der Beschwerde war daher stattzugeben und der angefochtene Bescheid aufzuheben.
Das Bundesamt hat dem BF gem. Art. 25 Abs 2 StatusVO iVm § 88 Abs 2a FPG einen Fremdenpass auszustellen.
Zum Absehen von der mündlichen Verhandlung:
Eine mündliche Beschwerdeverhandlung konnte gem. § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war.
Zu B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das zur Entscheidung berufene Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abgeht.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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