IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Bosnien und Herzegowina, vertreten durch Mag. Sandra ALEŠEVIĆ, MSc, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 18.12.2025, Zl. XXXX , betreffend die Aufhebung eines befristeten Einreiseverbots zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang:
Gegen den Beschwerdeführer (BF), einen volljährigen Staatsangehörigen von Bosnien und Herzegowina, wurden mit dem rechtskräftigen Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 04.09.2025, XXXX , u.a. eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 1 Z 2 FPG und ein mit zwei Jahren befristetes Einreiseverbot gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 2 Z 3 FPG erlassen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs 4 FPG nicht festgelegt und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Dies wurde zusammengefasst damit begründet, dass bei einer Polizeikontrolle am XXXX 2024 eine Überschreitung des visumfreien Aufenthalts festgestellt und er deshalb rechtskräftig wegen §§ 31 Abs 1 und Abs 1a iVm § 120 Abs 1a FPG bestraft worden war. Im Mai 2025 war ein weiterer Verstoß gegen die Befristungen bzw. Bedingungen des visumfreien Aufenthalts festgestellt und der BF im Juni 2025 erneut wegen einer Übertretung des FPG (§§ 15 Abs 2 iVm § 120 Abs 1 FPG) rechtskräftig bestraft worden.
Mit Eingabe vom 18.11.2025 beantragte der BF beim BFA die Aufhebung des Einreiseverbots. Er begründete dies damit, dass er als Lkw-Fahrer im internationalen Güterverkehr tätig sei und sich nur zu Transitzwecken im Rahmen eines klar definierten, dienstlich angeordneten Transportauftrags in Österreich aufgehalten habe. Die Bestrafung wegen §§ 15 Abs 2 und 120 Abs 1 FPG sei offensichtlich fehlerhaft. Das Einreiseverbot sei unverhältnismäßig, die Anwendung von § 53 FPG sachlich und rechtlich unzutreffend. Er habe nicht rechtswidrig im Bundesgebiet verweilt, sondern sei nur auf der Durchreise gewesen, sodass kein „Aufenthalt“ iSd FPG vorgelegen sei. Am 20.11.2025 reichte der BF die seiner Vertreterin erteilte Vollmacht nach.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid gab das BFA dem Aufhebungsantrag gemäß § 60 Abs 1 FPG insoweit Folge, als die Dauer des Einreiseverbots auf ein Jahr verkürzt wurde Gleichzeitig wurde dem BF eine Bundesverwaltungsabgabe von EUR 6,50 zur Zahlung binnen zwei Wochen vorgeschrieben. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der BF die zulässige visumfreie Aufenthaltsdauer erheblich überschritten habe. Sein Aufenthalt in Österreich, aber auch in den anderen Mitgliedstaaten (unter „Mitgliedstaaten“ sind hier und im Folgenden jene Staaten zu verstehen, die an die Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG gebunden sind, also alle Mitgliedstaaten der EU außer Irland sowie die assoziierten Schengen-Staaten Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein; vgl. VwGH 22.5.2013, 2013/18/0021) sei rechtswidrig gewesen, sodass eine gänzliche Aufhebung des Einreiseverbots nicht geboten sei, zumal die seit dessen Erlassung verstrichene Zeit noch nicht ausreiche, um eine Gesinnungswandel des BF in Bezug auf die Einhaltung einreise- und aufenthaltsrechtlicher Bestimmungen zu erkennen. Eine Verkürzung auf ein Jahr sei jedoch angesichts der Berufstätigkeit des BF als Lkw-Fahrer im internationalen Güterverkehr, mit der er seinen Lebensunterhalt finanziere, vertretbar. Da die Erlassung des Bescheids im Privatinteresse des BF liege, habe er eine Bundesverwaltungsabgabe von EUR 6,50 zu entrichten.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde des BF, mit der er erkennbar eine Abänderung in Sinne einer gänzlichen Aufhebung des Einreiseverbots anstrebt. Hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag gestellt. Er begründet dies mit den bereits im Aufhebungsantrag vorgebrachten Argumenten. Die Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbots würden gänzlich fehlen. Die Heranziehung spekulativer Erwägungen über die innere Einstellung des BF in Bezug auf seinen Gesinnungswandel stelle einen Ermessensmissbrauch dar. Die Aufrechterhaltung des Einreiseverbot sei unverhältnismäßig, weil es ihn von der Ausübung seines Berufs ausschließe. Die bloße Verkürzung des Einreiseverbots sei rechtlich nicht gedeckt.
Das BFA legte die Beschwerde dem BVwG unter Anschluss der Verwaltungsakten mit dem Antrag vor, sie als unbegründet abzuweisen.
Mit Eingabe vom 22.02.2026 reichte der BF dem BVwG auftragsgemäß einer Kopie seines Reisepasses nach.
Feststellungen:
Der BF wurde am XXXX in der Gemeinde XXXX im heutigen Bosnien und Herzegowina geboren. Er ist Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina und besitzt einen am XXXX 2025 ausgestellten bosnisch-herzegowinischen Reisepass, der noch bis XXXX 2035 gültig ist.
Der BF lebt grundsätzlich außerhalb des Gebiets der Mitgliedstaaten, reist aber aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit als Lkw-Fahrer im internationalen Güterverkehr regelmäßig in das Gebiet der Mitgliedstaaten ein und wieder aus. Im Rahmen dieser Aufenthalte überschritt er die zulässige visumfreie Aufenthaltsdauer von 90 Tagen in 180 Tagen, was bei Kontrollen im Bundesgebiet im August 2024 und im Mai 2025 jeweils festgestellt wurde. Aus diesem Grund wurde der BF zwei Mal rechtskräftig wegen Übertretungen des FPG bestraft: mit Strafverfügung vom XXXX 2024 wurde eine Geldstrafe von EUR 500 und mit Strafverfügung vom XXXX 2025 eine von EUR 100 verhängt.
Nach Erlassung des mit zwei Jahren befristeten Einreiseverbots durch den Bescheid des BFA vom 04.09.2025 reiste der BF am XXXX 2025 aus dem Gebiet der Mitgliedstaaten aus, aber schon am nächsten Tag wieder nach Kroatien ein.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang ergibt sich widerspruchsfrei aus dem unbedenklichen Inhalt der Verwaltungsakten und der Gerichtsakten des BVwG, insbesondere auch auf Abfragen aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) und dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR).
Die Feststellungen zu Namen, Geburtsdatum, Geburtsort und Staatsangehörigkeit des BF basieren auf seinem Reisepass, der dem BVwG in Kopie vorgelegt wurde. Aus den darin enthaltenen Grenzkontrollstempeln gehen zahlreiche Ein- und Ausreisen in das bzw. aus dem Gebiet der Mitgliedstaaten hervor, insbesondere die festgestellte Ausreise am XXXX 2025 (die auch im IZR dokumentiert ist) sowie eine erneute Einreise am XXXX 2025.
Der Umstand, dass der BF grundsätzlich nicht im Gebiet der Mitgliedstaaten lebt, sich aber aus beruflichen Gründen immer wieder hier aufhält, basiert auf seinen Angaben im Verwaltungsverfahren und in der Beschwerde, die dadurch untermauert werden, dass ihm laut IZR kein österreichischer Aufenthaltstitel erteilt wurde und laut ZMR keine Wohnsitzmeldung besteht. Auch die in der vorgelegten Reisepasskopie dokumentierten Ein- und Ausreisen sprechen für dieses Vorbringen.
Die Überschreitung der zulässigen visumfreien Aufenthaltsdauer und die beiden Bestrafungen des BF wegen Übertretungen des FPG ergeben sich aus dem aktenkundigen Bescheid vom 04.09.2025, gegen den kein Rechtsmittel erhoben wurde und der daher laut IZR seit 17.10.2025 rechtskräftig ist. Die Kontrollen am XXXX 2025 und am XXXX 2025 sind im IZR dokumentiert, wobei der BF bei diesen Gelegenheiten jeweils erkennungsdienstlich behandelt wurde.
Der BF tritt diesen Feststellungen im Aufhebungsantrag und in der Beschwerde nicht grundsätzlich entgegen, sondern vertritt lediglich, dass die Bestrafungen wegen Übertretungen des FPG zu Unrecht erfolgt seien.
Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids:
Gemäß § 53 Abs 1 FPG kann das BFA mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen, also die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. Ein mit maximal fünf Jahren befristetes Einreiseverbot ist gemäß § 53 Abs 2 Z 3 FPG insbesondere dann zu erlassen, wenn der Drittstaatsangehörige wegen einer (nicht gerichtlich strafbaren) Übertretung des FPG rechtskräftig bestraft wurde.
Gemäß § 60 Abs 1 FPG kann das BFA ein auf § 53 Abs 2 FPG gestütztes Einreiseverbot unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbots maßgeblichen Umstände verkürzen oder aufheben, wenn der Drittstaatsangehörige seine fristgerechte Ausreise aus dem Gebiet der Mitgliedstaaten nachweist.
Da bei Erlassung der Rückkehrentscheidung gegen den BF keine Frist für die freiwillige Ausreise festgesetzt wurde, war er gemäß § 52 Abs 8 erster Satz FPG zur „unverzüglichen“ Ausreise verpflichtet (siehe VwGH 25.10.2023, Ra 2023/21/0121). Der Zeitpunkt der Zustellung des Bescheids vom 04.09.2025 über die Erlassung eines Einreiseverbots gegen den BF, gegen den kein Rechtsmittel erhoben wurde, geht aus den dem BVwG vorgelegten Verwaltungsakten nicht hervor. Da aber sowohl das BFA als auch der BF von seiner fristgerechten Ausreise ausgehen, ist mangels entgegenstehender Beweisergebnisse davon auszugehen, dass diese Voraussetzung für die Aufhebung oder Verkürzung des Einreiseverbots erfüllt ist.
Für einen erfolgreichen Antrag auf Aufhebung bzw. Verkürzung des Einreiseverbots ist darüber hinaus eine entscheidungswesentliche Änderung der persönlichen Verhältnisse des BF erforderlich. Ein Antrag auf Aufhebung eines Einreiseverbots kann nur dann zum Erfolg führen, wenn sich seit der Erlassung der Maßnahme die dafür maßgebenden Umstände zu Gunsten des Adressaten geändert haben, wobei im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag auch auf die nach der Verhängung der Maßnahme eingetretenen und gegen ihre Aufhebung sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen ist. Bei der Entscheidung über die Aufhebung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann die Rechtmäßigkeit jener Entscheidung, mit der diese erlassen wurde, nicht mehr überprüft werden. Eine Änderung der Rechtslage kann allerdings den Wegfall eines Grundes für die Erlassung eines Einreiseverbots darstellen und ist demnach bei der Prüfung der Zulässigkeit der Aufrechterhaltung zu berücksichtigen. Das heißt jedoch nicht, dass die Aufhebung schon dann zu erfolgen hat, wenn die Erlassung bei fiktiver Geltung der aktuellen Rechtslage nicht möglich gewesen wäre (vgl. VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0156).
Im Verfahren über den Aufhebungsantrag des BF kann somit weder die Rechtmäßigkeit des rechtskräftigen Bescheids vom 04.09.2025 noch die der beiden ebenfalls rechtskräftigen Bestrafungen wegen Übertretungen des FPG überprüft werden. Der Bescheid vom 04.09.2025 ist nicht zu beanstanden, weil es für einen rechtswidrigen Aufenthalt bzw. einen Verstoß gegen die Bedingungen und Befristungen des visumfreien Aufenthalts entgegen der Beschwerdeargumentation nicht darauf ankommt, ob sich der BF nur vorübergehend (aber länger als 90 Tage in 180 Tagen) im Gebiet der Mitgliedstaaten aufgehalten hat oder hier (ohne entsprechende Aufenthaltsberechtigung) niedergelassen war. Auch als Lkw-Fahrer aus einem Drittstaat unterliegt er grundsätzlich der Visumspflicht, wenn er im Gebiet der Mitgliedstaaten eine Erwerbstätigkeit (die Tätigkeit im Güterfernverkehr stellt grundsätzlich eine Erwerbstätigkeit dar) ausübt oder die Grenze von 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen überschreitet. Lediglich für Aufenthalte bis zu 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen für den reinen Transit oder temporäre Lieferfahrten benötigen Lkw-Fahrer aus Drittstaaten idR kein Visum. Aufgrund der rechtskräftigen Bestrafungen wegen Übertretungen des FPG (die in diesem Verfahren nicht mehr aufgerollt werden können) waren die Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbots gemäß § 53 Abs 2 Z 3 FPG jedenfalls erfüllt.
Der BF hat keine entscheidungswesentliche Änderung seiner persönlichen Verhältnisse behauptet. Von ihm geht nach wie vor eine relevante, jedenfalls bis zum Ablauf des (durch den angefochtenen Bescheid ohnedies deutlich verkürzten) Einreiseverbots zu prognostizierende Gefahr für die öffentliche Ordnung aus, zumal die letzte Bestrafung wegen einer Übertretung des FPG noch nicht lange zurückliegt. Ein Gesinnungswandel hin zu einem rechtstreuen Verhalten, der sich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs grundsätzlich in einem längeren Wohlverhaltenszeitraum zeigt (siehe zuletzt VwGH 06.03.2026, Ra 2025/21/0042), ist nicht erkennbar, zumal er am XXXX 2025 entgegen dem Einreiseverbot erneut in das gebiet der Mitgliedstaaten eingereist ist.
Es ist dem BF vor diesem Hintergrund zumutbar, während der (absehbaren) Restdauer des Einreiseverbots seine berufliche Tätigkeit als Lkw-Fahrer zu ändern oder auf nicht grenzüberschreitende Routen (z.B. im Nah- oder Lieferverkehr) bzw. Routen außerhalb des Gebiets der Mitgliedstaaten zu beschränken.
Es ist daher nicht zu beanstanden, dass das BFA das Einreiseverbot aufgrund des Aufhebungsantrags des BF nur auf ein Jahr verkürzt, aber nicht gänzlich aufgehoben hat. Da der angefochtene Bescheid somit rechtskonform ist, ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids:
Gemäß § 78 Abs 1 AVG können den Parteien in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung für die Verleihung von Berechtigungen oder sonstige wesentlich in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen der Behörden Bundesverwaltungsabgaben auferlegt werden, sofern die Freiheit von derlei Abgaben nicht ausdrücklich durch Gesetz festgesetzt ist.
Gemäß Tarif A Z 2 BVwAbgV sind für sonstige Bescheide oder Amtshandlungen, die wesentlich im Privatinteresse der Partei liegen, soweit nicht eine andere Tarifpost Anwendung findet, EUR 6,50 zu entrichten.
Die Beschwerde wendet sich nicht konkret gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids. Dieser ist ausgehend von der oben dargestellten Rechtslage auch nicht zu beanstanden.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt werden konnte und auch bei der Einvernahme des BF in einer Verhandlung vor dem BVwG keine weitere Aufklärung Sachverhalts zu erwarten ist, zumal die Voraussetzungen für eine gänzliche Aufhebung des Einreiseverbots jedenfalls nicht erfüllt sind, unterbleibt eine Beschwerdeverhandlung gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG.
Zu Spruchteil B)
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG im vorliegenden Einzelfall am eindeutigen Gesetzeswortlaut und der zitierten VwGH-Rechtsprechung orientieren kann und keine darüberhinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen hat.
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