IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter DDr. Markus GERHOLD über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Salzburg vom 06.05.2026, Zl. 525005/0004-PA-BWR-Allgemein/2026, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Am 17.03.2026 stellte die Beschwerdeführerin bei der Bildungsdirektion für Salzburg den Antrag auf rückwirkende Gewährung der Schülerbeihilfe und Fahrtkostenbeihilfe gemäß § 9, § 11 und § 11a Schülerbeihilfengesetz (SchBeihG) idgF für den Zeitraum von 2015 bis einschließlich 2019. Das Schreiben langte am 19.03.2026 bei der belangten Behörde ein. Begründend führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie im genannten Zeitraum nachweislich in stationärer Fremdunterbringung (volle Erziehung) untergebracht gewesen sei und die gesetzlichen Voraussetzungen für den Bezug der genannten Beihilfen erfülle. Die Gewährung ebendieser sei jedoch nicht erfolgt, da sie als minderjährige Person weder über das Bestehen solcher Ansprüche noch über das Antragsverfahren informiert gewesen sei. Die Verantwortung für die fehlende Antragsstellung würde im Zuständigkeitsbereich der verantwortlichen öffentlichen Stellen, insbesondere der Schulbehörde, des Schulerhalters sowie der Kinder- und Jugendhilfe liegen. Die Schülerbeihilfe diene der finanziellen Unterstützung sozial benachteiligter SchülerInnen während ihrer Schulbildung, Heimkinder würden unzweifelhaft zu jenem Personenkreis zählen. Dass der Beschwerdeführerin diese Unterstützung trotz nachweislich bestehender Anspruchsvoraussetzungen nicht gewährt worden sei, stelle aus ihrer Sicht „ein strukturelles Behördenversäumnis mit faktisch diskriminierender Wirkung dar“. Zum Nachweis, dass im angeführten Zeitraum keine durchgehenden Einkünfte erzielt worden seien, sondern lediglich vereinzelt geringfügige Beschäftigungen, Ferialjobs oder Pflichtpraktika ausgeübt worden seien, legte die Beschwerdeführerin den Leistungsnachweis des Krankenversicherungsträgers vor. Des Weiteren vorgelegt wurden eine Schulbesuchsbestätigung, Bestätigungen der Fremdunterbringung für den Zeitraum 17.06.2009 bis 30.09.2019, eine Meldebestätigung für die Heimbeihilfe und die Fahrkostenbeihilfe sowie das Formular „Antrag auf Schülerbeihilfe“ für das Schuljahr 2025/2026 vom 17.03.2026. Ergänzend führte die Beschwerdeführerin aus, dass das Versäumen der Frist zur Antragstellung nicht auf ein Versäumnis ihrerseits, sondern auf den Umstand zurückzuführen sei, dass die zur Zeit ihrer stationären Unterbringung verantwortlichen Stellen einen solchen nicht eingebracht hätten. Sollte in ihrem Fall der Antrag abgelehnt werden, da die Frist verstrichen sei, würde das im Ergebnis dazu führen, dass ein behördliches Versagen zu Lasten eines betroffenen Kindes wirke. Dies widerspräche „dem Grundsatz der materiellen Gerechtigkeit sowie dem Gleichheitsgebot nach Art 7 B-VG“.
Mit Bescheid vom 06.05.2026, der Beschwerdeführerin am selben Tag elektronisch zugestellt, wies die belangte Behörde den Antrag vom 17.03.2026 gemäß § 18 Abs. 3 SchBeihG, in Zusammenhalt mit § 57 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) und §§ 902 f Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) ab. Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass Schul- und Heimbeihilfen in vollem Ausmaß gebühren würden, sofern der Antrag bis zum Ende des auf den Beginn des Halbjahres folgenden Dezember bzw. an Schulen für Berufstätige bis zum Ende des auf den Beginn des Halbjahres folgenden Dezember oder Mai eingebracht werde. In den anderen Fällen entfalle der anteilsmäßige Anspruch für die vor der Einbringung des Antrags liegenden Monate. Bei der Einbringungsfrist handle es sich um eine materiell-rechtliche Fallfrist. Im Hinblick auf den materiell-rechtlichen Charakter der Frist werde von der Judikatur von den Regelungen der §§ 902f ABGB ausgegangen. Es sei daher der Zeitpunkt des Einlangens des Antrags bei der Behörde für die Begründung des Anspruchs maßgebend. Das Begehren auf Schülerbeihilfen der Beschwerdeführerin für den Zeitraum 2015-2019 sei erst am 19.03.2026 bei der belangten Behörde eingelangt. Es entfalle daher gemäß § 18 Abs. 3 SchBeihG der anteilsmäßige Anspruch für die von der Einbringung des Antrags liegenden Monate, weshalb gegenständlich der gesamte Anspruch entfalle. Es bestehe daher nach den Bestimmungen des § 18 Abs. 3 SchBeihG in Verbindung mit §§ 902 f ABGB kein Anspruch auf Beihilfe für die zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits abgelaufenen Schuljahre.
Am 02.06.2026, bei der Behörde eingelangt am 08.06.2026, erhob die Beschwerdeführerin verfahrensgegenständliche Beschwere gegen den abweisenden Bescheid. Begründend führte die Beschwerdeführerin zusammengefasst aus, dass die Behörde sich mit den wesentlichen Umständen ihres Vorbringens nicht auseinandergesetzt habe. Die Behörde habe keine Feststellungen dazu getroffen, welche Auswirkungen ihr Minderjährigkeit und Fremdunterbringung auf die tatsächliche Möglichkeit der Antragstellung gehabt hätten, ob die besonderen Umstände ihres Falles eine differenzierte rechtliche Beurteilung erfordert hätten und ob die Voraussetzungen für die Gewährung der beantragten Leistungen im fraglichen Zeitraum tatsächlich vorgelegen wären. Stattdessen habe sich die Begründung ausschließlich auf die verspätete Antragstellung beschränkt. Der angefochtene Bescheid setze sich nicht mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinander, wonach die unterbliebene Antragstellung nicht auf ihr Verhalten zurückzuführen sei, sondern darauf, dass sie als minderjähriges Heimkind „faktisch keinen Zugang zum Antragsverfahren“ gehabt habe. Insbesondere sei auch nicht auf die Hinweise betreffend die Fremdunterbringung, den Gleichheitsgrundsatz nach Art. 7 B-VG, die UN-Kinderrechtskonvention sowie Art. 24 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union eingegangen worden, weshalb der Bescheid an einem wesentlichen Begründungsmangel leide. Die starre Anwendung der Fristbestimmungen des § 18 Abs. 3 SchBeihG führe im vorliegenden Fall zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Schlechterstellung von Heimkindern gegenüber Kindern, deren Eltern oder Obsorgeberechtigte entsprechende Anträge stellen würden. Dies würde gleichheitsrechtliche Bedenken aufwerfen und im Spannungsverhältnis zu Art. 7 B-VG stehen. Eine „ausschließlich formale Anwendung der Fristenbestimmungen“ sei mit dem Schutz von Kindern und Jugendlichen nicht vereinbar. Die Schülerbeihilfe diene gerade der Unterstützung sozial benachteiligter Kinder. Die Behörde hätte daher aus Sicht der Beschwerdeführerin zu prüfen gehabt, ob die vollständige Versagung der Leistung alleine wegen der unterlassenen Antragstellung während der Minderjährigkeit mit dem Zweck des Gesetzes, dem Gleichheitsgrundsatz sowie dem Schutz besonders benachteiligter Kinder nicht unvereinbar sei. Darüber hinaus sei die vollständige Versagung der beantragten Leistungen aufgrund einer versäumten Antragsfrist im vorliegenden Fall unverhältnismäßig. Die Fristversäumnis beruhe nicht auf einem schuldhaften Verhalten der Beschwerdeführerin, sondern darauf, dass sie als Minderjährige weder Kenntnis von den Leistungen noch die tatsächliche Möglichkeit gehabt habe, diese zu beantragen. Die gesetzliche Frist diene zwar dem legitimen Zweck der Verwaltungsvereinfachung und Rechtssicherheit. Die daraus gezogene Rechtsfolge, nämlich der endgültige Verlust sämtlicher Ansprüche, stehe jedoch außer Verhältnis zu diesem Zweck. Die Beschwerdeführerin beantragte den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts sowie wegen wesentlicher Ermittlungs- und Begründungsmängel aufzuheben, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens an die belangte Behörde zurückzuverweisen, in eventu den angefochtenen Bescheid abzuändern und dem Antrag auf Gewährung von Schülerbeihilfe, Heimbeihilfe und Fahrtkostenbeihilfe stattzugeben. Des Weiteren wurde beantragt festzustellen, ob die Anwendung der Fristbestimmungen des § 18 Abs. 3 SchBeihG im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung der Minderjährigkeit der Beschwerdeführerin, ihrer Fremdunterbringung sowie des Gleichheitsgrundsatzes gemäß Art. 7 B-VG rechtmäßig sei und ob die tatsächlichen Voraussetzungen für die Gewährung der beantragten Leistungen im Zeitraum 2015 bis 2019 vorliegen würden.
Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 11.06.2026, eingelangt am 12.06.2026, die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung vor, ohne von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin beantragte mit Schreiben vom 17.03.2026, eingelangt bei der Bildungsdirektion für Salzburg am 19.03.2026, die rückwirkende Gewährung von Schulbeihilfe, Heimbeihilfe und Fahrtkostenbeihilfe für den Zeitraum 2015 bis einschließlich 2019.
Die Beschwerdeführerin war im Zeitraum 17.06.2009 bis 30.09.2019 in stationärer Fremdunterbringung im Rahmen voller Erziehung untergebracht. Sie war im Zeitraum, für den die Beihilfen begehrt werden, minderjährig.
Für die Schuljahre 2015/2016, 2016/2017, 2017/2018 und 2018/2019 wurde während des jeweiligen Unterrichtsjahres kein Antrag auf Gewährung von Schulbeihilfe, Heimbeihilfe oder Fahrtkostenbeihilfe eingebracht. Der verfahrensgegenständliche Antrag wurde erstmals im März 2026 und damit nach Ablauf der jeweiligen Unterrichtsjahre sowie nach Ablauf der in § 18 Abs. 3 Schülerbeihilfengesetz 1983 vorgesehenen Einbringungsfristen gestellt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Antrag der Beschwerdeführerin vom 17.03.2026, dem angefochtenen Bescheid vom 06.05.2026, der Beschwerde vom 02.06.2026 sowie aus den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen, insbesondere den Bestätigungen über die Fremdunterbringung, der Schulbesuchsbestätigung, der Meldebestätigung für Heimbeihilfe und Fahrtkostenbeihilfe sowie dem vorgelegten Leistungsnachweis des Krankenversicherungsträgers.
Dass der Antrag auf rückwirkende Gewährung der Beihilfen am 19.03.2026 bei der belangten Behörde einlangte, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und ist nicht strittig. Ebenso ist unstrittig, dass die begehrten Leistungen rückwirkend für den Zeitraum 2015 bis 2019 beantragt wurden. Dass während der betreffenden Schuljahre kein Antrag eingebracht wurde, ergibt sich aus dem Akteninhalt und wurde von der Beschwerdeführerin nicht bestritten; sie begründete vielmehr, weshalb eine Antragstellung während ihrer Minderjährigkeit unterblieben sei.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Gemäß § 9 Abs. 1 Schülerbeihilfengesetz 1983 (SchBeihG), BGBl. Nr. 455/1983 idgF gebührt Schulbeihilfe nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes für den Besuch einer mittleren oder höheren Schule ab der 10. Schulstufe oder von in Semester gegliederten Sonderformen als ordentlicher Schüler oder einer Schule für medizinische Assistenzberufe im Rahmen einer Ausbildung in der medizinischen Fachassistenz.
Gemäß § 11 Abs. 1 SchBeihG gebührt Heimbeihilfe nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes für den Besuch einer Polytechnischen Schule, einer Sonderschule oder einer mittleren oder höheren Schule ab der 9. Schulstufe als ordentlicher Schüler sowie für den Besuch einer in § 9 Abs. 1 genannten Schule als ordentlicher Schüler, wenn der Schüler zum Zweck des Schulbesuches außerhalb des Wohnortes der Eltern wohnt, weil dieser Wohnort vom Schulort so weit entfernt ist, dass der tägliche Hin- und Rückweg nicht zumutbar ist.
Gemäß § 11a Abs. 1 SchBeihG gebührt Fahrtkostenbeihilfe nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Beziehern einer Heimbeihilfe, sofern für den Schüler eine gleichartige Unterstützung nicht nach anderen bundesgesetzlichen Vorschriften gewährt wird.
Gemäß § 18 Abs. 3 SchBeihG gebühren die Beihilfen gemäß §§ 9, 11 und 11a im vollen Ausmaß bzw. nach Maßgabe des § 18 Abs. 2, sofern der Antrag bis zum Ende des auf den Beginn des Unterrichtsjahres folgenden Dezember bzw. an in Semester gegliederten Sonderformen bis zum Ende des auf den Beginn des Halbjahres folgenden Dezember oder Mai eingebracht wird. In den anderen Fällen entfällt der anteilsmäßige Anspruch für die vor der Einbringung des Antrages liegenden Monate.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der in § 18 Abs. 3 SchBeihG normierten Frist um eine materiell-rechtliche Fallfrist; für die Rechtzeitigkeit ist der Zeitpunkt des Einlangens des Antrages bei der zuständigen Behörde maßgeblich (vgl. VwGH 25.01.1993, 92/10/0386). Auch das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass verspätet eingebrachte Anträge nach Maßgabe des § 18 Abs. 3 SchBeihG nur für Zeiträume ab Antragseinbringung anspruchsbegründend sein können und der anteilsmäßige Anspruch für vor der Antragseinbringung liegende Monate entfällt (vgl. BVwG 17.09.2014, W224 2011295-1/2E).
Im vorliegenden Fall langte der Antrag der Beschwerdeführerin auf rückwirkende Gewährung von Schulbeihilfe, Heimbeihilfe und Fahrtkostenbeihilfe für den Zeitraum 2015 bis 2019 erst am 19.03.2026 bei der belangten Behörde ein. Damit wurde der Antrag mehrere Jahre nach Ablauf der jeweils maßgeblichen Unterrichtsjahre und jedenfalls nach Ablauf der in § 18 Abs. 3 SchBeihG vorgesehenen Einbringungsfristen gestellt.
Die Rechtsfolge des § 18 Abs. 3 SchBeihG besteht darin, dass in anderen als den fristgerechten Fällen der anteilsmäßige Anspruch für die vor der Einbringung des Antrages liegenden Monate entfällt. Da sämtliche von der Beschwerdeführerin begehrten Beihilfenzeiträume vor der Einbringung des Antrages liegen, entfällt der geltend gemachte Anspruch zur Gänze. Die Frage, ob die Beschwerdeführerin in den Schuljahren 2015 bis 2019 bei rechtzeitiger Antragstellung die sonstigen materiellen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt hätte, ist gegenständlich nicht zu prüfen.
Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, die Fristversäumnis beruhe nicht auf ihrem Verschulden, sondern auf ihrer damaligen Minderjährigkeit, ihrer Fremdunterbringung und einem Versäumnis öffentlicher Stellen, ist festzuhalten, dass § 18 Abs. 3 SchBeihG keine Ausnahme für Fälle fehlender Kenntnis, Minderjährigkeit, Fremdunterbringung oder unterlassener Antragstellung durch Erziehungsberechtigte bzw. verantwortliche Stellen vorsieht. Bei einer materiell-rechtlichen Fallfrist kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand grundsätzlich nicht in Betracht.
Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, die Anwendung der Fristenregelung führe in ihrem Fall zu einer gleichheitswidrigen Schlechterstellung fremduntergebrachter Kinder, vermag im verwaltungsgerichtlichen Verfahren keine abweichende Entscheidung zu tragen. Das Bundesverwaltungsgericht hat die geltenden gesetzlichen Bestimmungen anzuwenden. Eine verfassungskonforme Interpretation darf den klaren Wortlaut des § 18 Abs. 3 SchBeihG nicht in sein Gegenteil verkehren. Der Gesetzeswortlaut knüpft an die Einbringung des Antrages an und ordnet für vor der Antragseinbringung liegende Monate den Entfall des anteilsmäßigen Anspruches an.
Auch aus Art. 7 B-VG, der UN-Kinderrechtskonvention oder Art. 24 GRC lässt sich im gegenständlichen Verfahren kein unmittelbar anwendbarer Anspruch auf rückwirkende Gewährung von Schülerbeihilfen entgegen der ausdrücklichen Fristenregelung des § 18 Abs. 3 SchBeihG ableiten. Ob eine allfällige unterlassene Antragstellung durch damals verantwortliche Stellen andere rechtliche Folgen haben könnte, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens über die Gewährung von Beihilfen nach dem SchBeihG.
Die belangte Behörde hat den Antrag daher zu Recht abgewiesen. Die Beschwerde ist sohin spruchgemäß gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 18 Abs. 3 SchBeihG als unbegründet abzuweisen.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, weil der Sachverhalt nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde festgestellt wurde und dieser Sachverhaltsfeststellung in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten wurde.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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