IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Heerespersonalamtes vom 21.11.2025, Zl. P1955891/6-HPA/2025, betreffend eine Angelegenheit der Wohnkostenbeihilfe, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Im gegenständlichen Verfahren beantragte der Beschwerdeführer mit am 01.11.2025 unterfertigten Formular die Zuerkennung von Wohnkostenbeihilfe für die ihn von seiner Großmutter XXXX ab 01.10.2025 vermietete Wohnung in XXXX . Der Beschwerdeführer gab an, monatlich € 600,-Wohnkosten mittels Barzahlung zu bezahlen. Dem Antrag beigefügt war ein Mietvertrag, der am 20.07.2025 zwischen der Großmutter und dem Beschwerdeführer abgeschlossen wurde und den Beginn des Mietverhältnisses mit 01.10.2025 vorsieht. Auffällig ist, dass das handschriftliche Datum der Errichtung des Mietvertrages aufgrund des Schriftbildes, des verwendeten Schreibgerätes und des Umstandes, dass es in die Unterschrift des Beschwerdeführers hineinragt, den Eindruck vermittelt, als wäre es nachträglich eingefügt worden.
Im Zuge des vor der belangten Behörde geführten Ermittlungsverfahrens gab der Beschwerdeführer am 18.11.2025 gegenüber der belangten Behörde telefonisch an, dass er bis vor ca. drei Monaten mit seinen Eltern in Abu Dhabi gelebt habe, wo er auch die Schulzeit verbracht habe. Aus organisatorischen Gründen sei er immer wieder bei seiner Großmutter gemeldet gewesen. Das erste Monat in Österreich habe er bei einer Cousine in Wien verbracht, danach sei er bei seiner Großmutter eingezogen und habe den Mietvertrag abgeschlossen, der Mietbeginn sei mit dem Beginn des Zivildienstes festgelegt worden. Er habe das obere Stockwerk gemietet, habe aber derzeit Mietschulden bei seiner Großmutter, weil er infolge Umstellung seines Kontos von einem Jugend- auf ein Erwachsenenkonto nichts beheben könne. Wenn das Problem behoben sei, müsse er seiner Großmutter den Mietrückstand bezahlen.
Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Heerespersonalamtes vom 21.11.2025 wurde der Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 34 Zivildienstgesetz 1986 iVm dem 5. Hauptstück des Heeresgebührengesetzes 2001 abgewiesen. Begründend wird darin nach Darlegung des Sachverhaltes im Wesentlichen ausgeführt, dass Anspruchsvoraussetzung für die Gewährung von Wohnkostenbeihilfe sei, dass für die erforderliche Beibehaltung einer eigenen Wohnung Kosten entstanden sind, welche vom Antragsteller auch tatsächlich zum entscheidungsrelevanten Zeitpunkt (Genehmigung des Zuweisungsbescheides) getragen wurden. Der BF habe jedoch selbst angegeben, bisher keine Mietzahlungen geleistet zu haben.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in welcher er die Zuerkennung der Wohnkostenbeihilfe beantragte und begründend im Wesentlichen Folgendes ausführte:
Er wohne seit 21. 06.2025 permanent an der antragsgegenständlichen Adresse, da er kurz davor seine Schulausbildung in den XXXX abgeschlossen gehabt habe, seine Eltern hätte zu der Zeit in den XXXX und in Deutschland gelebt. Er bewohne eine Etage im Haus der Großmutter und habe mit dieser vereinbart, dass er ab Beginn des Zivildienstes Miete zahlen würden und bis dahin gratis wohnen darf. Somit sei ab dem 21. 06.2025 ein Mietverhältnis vorgelegen, das später verschriftlicht wurde. Da es keine Formerfordernis für Mietverträge gäbe, sei das Einverständnis seiner Großmutter konstitutiv für das Mietverhältnis. Da er kein Einkommen gehabt habe, sei es verständlich dass seine Großmutter keine Miete bis dahin verlangt habe. Im weitere wurde nochmals ausführlich die Probleme des fehlenden Kontozuganges erläutert. Vorgelegt wurden drei von der Großmutter des Beschwerdeführer jeweils am 17.12.2025 bestätigte Barzahlungen der Miete für die Monate Oktober bis Dezember 2025.
3. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde am 14.01.2026 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
Am 29.07.2026 erkundigte sich der Beschwerdeführer per E-Mail beim Bundesverwaltungsgericht nach dem Verfahrensstand.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer, geboren am XXXX lebte bis Juni 2025 mit seinen Eltern in den XXXX , wo er die Schule abschloss. Ab 21.06.2025 lebte der BF an der antragsgegenständlichen Adresse, wo er bereits seit 03.03.2025 mit Hauptwohnsitz behördlich gemeldet ist. Der Beschwerdeführer war bereits von 2011 bis 2020 an dieser Adresse mit Nebenwohnsitz und danach von 27.10.2020 bis 08.03.2023 und von 26.04.2023 bis 31.07.2024 mit Hauptwohnsitz behördlich gemeldet.
Mit Bescheid vom 07.07.2025 wurde die Zivildiensterklärung des Beschwerdeführers vom 23.06.2025 angenommen, mit Bescheid vom 01.08.2025 wurde der Beschwerdeführer einer Einrichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes mit Beginn 01.10.2025 zugewiesen.
Der Beschwerdeführer vereinbarte mit seiner Großmutter, dass er bis zum Beginn des Zivildienstes unentgeltlich an der antragsgegenständlichen Adresse wohnen darf, ab 01.01.2025 sollte der Beschwerdeführer € 600,- in bar an seine Großmutter zahlen. Am 17.12.2025 bestätigte die Großmutter den Erhalt der Mieten für die Monate Oktober bis Dezember 2025.
2. Beweiswürdigung:
Die obigen Feststellungen ergeben sich aus dem Akt und den vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen sowie den Angaben des Beschwerdeführers. Die behördliche Meldung des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem im Akt befindlichen ZMR-Auszug vom 04.11.2025.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Da sich im vorliegenden Fall der Sachverhalt aus den Akten ergibt, kann von einer mündlichen Verhandlung, die der Beschwerdeführer auch nicht beantragt hat, abgesehen werden.
Zu A)
1. Gesetzliche Grundlagen:
§ 34 Zivildienstgesetz 1986, BGBl. Nr. 679/1986 idgF BGBl. I Nr. 208/2022, lautet:
„§ 34. (1) Der Zivildienstpflichtige, der
1. einen ordentlichen Zivildienst oder
2. einen außerordentlichen Zivildienst gemäß § 8a Abs. 6 im Anschluss an einen in Z 1 genannten Zivildienst leistet,
hat Anspruch auf Familienunterhalt, Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe, wie er einem Wehrpflichtigen nach § 23 HGG 2001 zusteht.
(2) Auf den Familienunterhalt, den Partnerunterhalt und die Wohnkostenbeihilfe sind die Bestimmungen des 5. Hauptstückes des HGG 2001 sowie dessen §§ 50, 51 Abs. 1, 54 Abs. 1 bis 5 und 55 nach Maßgabe des Abs. 3 anzuwenden. Dabei tritt an die Stelle
1. der militärischen Dienststelle die Einrichtung, die im Zuweisungsbescheid angegeben ist (§ 11 Abs. 1), und
2. der Wirksamkeit der Einberufung im Sinne des § 23 Abs. 3 HGG 2001 die Genehmigung des Zuweisungsbescheides.
[…] “
§ 31 Heeresgebührengesetz 2001, BGBl. I Nr. 31/2001 idgF BGBl. I Nr. 207/2022, lautet:
„§ 31. (1) Mit der Wohnkostenbeihilfe sind Anspruchsberechtigten jene Kosten abzugelten, die ihnen nachweislich während des Wehrdienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der sie nach den Bestimmungen des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992, gemeldet sind. Als eigene Wohnung gelten Räumlichkeiten,
1. die der Anspruchsberechtigte als Eigentümer oder Miteigentümer oder Hauptmieter oder Untermieter oder im Rahmen anderer vergleichbarer entgeltlicher Rechtsgeschäfte bewohnt, oder
2. die der Anspruchsberechtigte als Heimplatz zum Zweck der Absolvierung einer Ausbildung benötigt und deren Nutzung er für die Dauer seiner Anspruchsberechtigung nicht ruhend stellen kann.
(2) Hinsichtlich der Wohnkostenbeihilfe gilt Folgendes:
1. Ein Anspruch besteht nur für jene Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung gegen Entgelt gewohnt hat.
2. Kein Anspruch besteht, wenn das Mietverhältnis in jener Wohnung begründet wurde, in welcher der Anspruchsberechtigte zum Zeitpunkt der Vollendung seines 14. Lebensjahres gemeldet war, es sei denn es handelt sich hiebei um Räumlichkeiten, die eine abgeschlossene Einheit bilden, in denen der Anspruchsberechtigte einen selbständigen Haushalt führt.
3. Wurde der Erwerb einer Wohnung nachweislich bereits vor dem Zeitpunkt nach Z 1 eingeleitet, so besteht ein Anspruch auch dann, wenn die Wohnung erst nach diesem Zeitpunkt bezogen wird.
4. Hat der Anspruchsberechtigte nach dem Zeitpunkt nach Z 1 eine andere eigene Wohnung bezogen und sich in dieser Wohnung gemeldet, so gebühren, sofern nicht Z 3 anzuwenden ist, an Stelle der Kosten für diese Wohnung die ehemaligen Kosten jener eigenen Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte zu diesem Zeitpunkt gewohnt hat.
5. Ein Anspruch besteht auch dann, wenn das Nutzungsrecht des Anspruchsberechtigten an der Wohnung erst nach dem Zeitpunkt nach Z 1 durch Eintritt in den Mietvertrag nach § 14 Abs. 2 des Mietrechtsgesetzes (MRG), BGBl. Nr. 520/1981, oder sonstigen Übergang von Todes wegen oder auf Grund einer Ehescheidung oder Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft entstanden ist.
[…]“
2. Gemäß § 31 Abs. 1 HGG 2001 sind mit der Wohnkostenbeihilfe jene Kosten abzugelten, die Anspruchsberechtigten nachweislich während des Zivildienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der sie nach den Bestimmungen des Meldegesetzes gemeldet sind. Dabei gilt, dass ein Anspruch nur für jene Wohnung besteht, in der der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung gegen Entgelt gewohnt hat. Wurde der Erwerb einer Wohnung nachweislich bereits vor dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung eingeleitet, so besteht ein Anspruch auch dann, wenn die Wohnung erst nach diesem Zeitpunkt bezogen wird.
Im Fall des Abschlusses eines Mietvertrags ist es der Mieter, der zur Zahlung von Mietzins verpflichtet ist und dem daher Kosten im Sinne des § 31 Abs. 1 HGG 2001 entstehen. Auch ein mündlich vereinbarter Mietvertrag kann Grundlage für einen Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe bilden (vgl. betreffend Wehrdienstpflichtige das VwGH 19.10.2010, 2007/11/0011 mwN), dies gilt sowohl für Haupt- als auch für Untermietverträge (VwGH 26.01.2010, 2009/11/0271, und 23.09.2014, 2012/11/0150).
Der Zweck der Wohnkostenbeihilfe liegt darin, dem Präsenzdienst(Zivildienst-)leistenden die Beibehaltung seiner Wohnung während der Dauer des Dienstes zu sichern, ihn also davor zu bewahren, dass er seiner Wohnung deshalb verlustig geht, weil er mangels eines Einkommens während der Leistung des betreffenden Dienstes das für die Wohnung zu entrichtende Entgelt nicht aufbringen kann. Daraus hat der Gerichtshof abgeleitet, daß ein Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe dann nicht zusteht, wenn nach den Umständen des Einzelfalles ein Verlust der Wohnmöglichkeit nicht zu erwarten ist (vgl. VwGH 09.02.2015, 2013/11/0096 und 14.11.1995, 93/11/0216 mwN).
Laut dem vom Beschwerdeführer mit seiner Großmutter am 20.07.2025 abgeschlossenen Mietvertrag ist er mit Beginn des Zivildienstes verpflichtet Miete zu zahlen. Bis dahin wohnte der Beschwerdeführer - wie er selbst in seiner Beschwerde anführt - gratis an der antragsgegenständlichen Adresse.
Es kann daher keine Rechtswidrigkeit erkannt werden, wenn die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen hat, da der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Genehmigung des Zuweisungsbescheides gerade nicht entgeltlich sondern gratis im Haus seiner Großmutter gewohnt hat.
Den Ausführung des Beschwerdeführers, wonach allein aufgrund des Umstandes, dass ihn seine Großmutter ab 21.06.2025 eine Etage in ihrem Haus bewohnen ließ, ein Mietverhältnis ab diesem Zeitpunkt „konstitutiv“ bestand, wird nicht gefolgt und steht diesem Rechtsverständnis des Beschwerdeführers der später abgeschlossene Mietvertrag, der als Mietbeginn den 01.10.2025 nennt, entgegen.
Da somit ein Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe nicht zusteht, hat die belangte Behörde den Antrag zurecht abgewiesen.
2. Unabhängig davon, dass zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Großmutter jedenfalls zum relevanten Zeitpunkt kein entgeltliches Rechtsverhältnis bestand, ist das Bundesverwaltungsgericht der Ansicht, dass zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Großmutter ungeachtet des vorliegenden Mietvertrages überhaupt kein entgeltliches Rechtsverhältnis besteht, sondern der am 20.07.2025 abgeschlossene Mietvertrag bloß abgeschlossen wurde, um während des Zivildienstes Wohnkostenbeihilfe lukrieren zu können. Denn der vorliegende Mietvertrag zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Großmutter hält einem Fremdvergleich schon insofern nicht stand, als wohl kein verständiger Vermieter, selbst um 600,- eine Hausetage einer 18-jährigen einkommenslosen Person ohne weitere Sicherheiten überlassen würde. Dass zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Großmutter tatsächlich kein entgeltliches Mietrechtsverhältnis besteht, sondern der Mietvertrag einzig im Hinblick auf den unmittelbar bevorstehen Zivildienst geschlossen wurde, gesteht schließlich der Beschwerdeführer selbst zu und ergibt sich auch lebensnah aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer über Monate unentgeltlich im Haus seiner Großmutter wohnen durfte.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die unter A) zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auf den vorliegenden Fall übertragbar.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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