IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. STARK über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Republik Jemen, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.02.2024, Zahl 1347344407/230619943, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz,BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), als unbegründet abgewiesen und Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe bestätigt, dass dieser Spruchpunkt zu lauten hat:
„I. Der Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß Art. 13 der Verordnung der Europäischen Union 2024/1347 (StatusVO) iVm § 75 Abs. 32 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG), als unbegründet abgelehnt.“
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. erstinstanzliches Verfahren:
Der Beschwerdeführer, dessen Identität nicht festgestellt wird, reiste zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.
In seiner Erstbefragung am XXXX gab der Beschwerdeführer an, dass er XXXX mit seinem jemenitischen Reisepass, ausgestellt vom Passamt in XXXX , in einem Flugzeug problemlos, legal über einen internationalen Flughafen aus der Republik Jemen ausgereist ist. Er sei in XXXX geboren, sei aber im Jemen aufgewachsen und habe die jemenitische Staatsbürgerschaft. Zwei Brüder leben nach wie vor in XXXX . Der Beschwerdeführer sei durch mehrere Länder gereist, habe dort aber keine Anträge auf internationalen Schutz gestellt, weil er nur in Österreich Asyl wolle. Sein Fluchtgrund sei, dass der Ehegatte seiner Nichte, ein Offizier beim Militär, die Nichte sehr oft geschlagen habe; meist wenn er betrunken war. Der Beschwerdeführer habe seine Nichte zu deren Mutter, die in XXXX lebe, in Sicherheit gebracht. Deswegen sei der Beschwerdeführe vom Ehegatten der Nichte mit dem Tod bedroht worden und habe aus Angst um sein Leben die Republik Jemen verlassen. Im Fall seiner Rückkehr fürchte er vom Ehegatten der Nichte gefunden und getötet zu werden.
In der niederschriftlichen Befragung im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 30.01.2024 führte der Beschwerdeführer aus, dass er seinen jemenitischen Reisepass, den er problemlos von der Behörde erhalten habe, zwischen XXXX verloren habe und korrigierte, nach Vorhalt seiner Angaben zur Ausreise im XXXX , dass er ihn im Jahr XXXX verloren habe. Der Beschwerdeführer habe sein XXXX in XXXX gehabt. Er sei XXXX und seine finanzielle Situation sei sehr gut gewesen. Seine Eltern seien verstorben, aber zwei Brüder leben nach wie vor mit ihren Ehefrauen und Kindern in XXXX ; einer arbeitetet als XXXX , der andere hat XXXX . Seine ältere Schwester ist in XXXX verheiratet. Der Beschwerdeführer habe immer im Elternhaus in XXXX gelebt und auch die Nacht vor seiner Ausreise dort verbracht. Aufgefordert seine Fluchtgründe konkret zu schildern gab er an: „…A: Ich habe den Jemen verlassen wegen zwei Gründen. Einer ist die Huthis. Das zweite Problem ist, meine Nichte ist verheiratet mit einem Angehörigen der Übergangsregierung. Als ich im Gefängnis bei den Huthis war, ist mein Cousin gekommen und hat für mich gebürgt, dann wurde ich entlassen. Dann bin ich zurück nach XXXX gegangen. Ich bin dort einen Monat geblieben.
Die Belehrung wird wiederholt.
A: Ich wurde im XXXX entlassen. Dann bin ich nach XXXX gegangen. Dann habe ich einen Monat gearbeitet. Meine Nichte ist mit einem Angehörigen der Übergangsregierung verheiratet. Dieser Mann trinkt Alkohol, kommt nach Hause und schlägt meine Nichte. Das konnte ich nicht ertragen. Dann habe ich meine Schwester kontaktiert, ich habe erwähnt, dass meine Nichte leidet, ich konnte das nicht ertragen. ihr Mann schlägt sie. Ich habe meiner Schwester gesagt, ich lasse ihre Tochter vom Jemen nach XXXX kommen. Dass habe ich den Reisepass meiner Nichte genommen und habe ein Flugticket gekauft. An einem Morgen, nachdem der Mann meiner Nichte zur Arbeit gegangen ist, bin ich zu meiner Nichte gegangen, habe sie mit ihrem Sohn genommen und dann sind wir nach XXXX ausgereist. In der Annahme, dass ich zurück in den Jemen kehre. Das war XXXX . Der Mann meiner Nichte hat erfahren, dass ich sie nach XXXX gebracht habe, dann hat er angefangen zu drohen. Mein Bruder XXXX in XXXX wurde verhaftet wegen mir. Der Mann meiner Nichte wollte, dass ich zurückkomme, um meinen Bruder zu entlassen. Der Mann meiner Nichte hat meine Schwester angerufen und gesagt, dass er die Scheidung ausgesprochen hat und dass er mit dieser Familie nichts mehr zu tun hat und wenn XXXX zurück nach XXXX kommt, wird er ihn umbringen. Ich habe Angst vor den Huthis. Das ist meine Geschichte…“
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.02.2024, Zahl 1347344407/230619943, wurde der Antrag auf internationalen Schutz in Spruchpunkt I. bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. In Spruchpunkt II. wurde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und in Spruchpunkt III. gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberichtigung für subsidiär Schutzberechtigte erteilt.
2. Beschwerdeverfahren:
Gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.02.2024, zugestellt am 06.03.2024, erhob der Beschwerdeführer fristgerecht mit Schriftsatz vom 02.04.2024 gegenständliche Beschwerde wegen unrichtigen Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Zudem wird auszugsweise das bisherige Vorbringen des Beschwerdeführers im Verfahren wiederholt.
Die Beschwerdevorlage vom 04.04.2024 langte am 11.04.2024 im Bundesverwaltungsgericht ein.
Zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde für den 02.03.2026 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt. Es erschienen der Beschwerdeführer und sein Vertreter. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hatte sich bereits vorab schriftlich entschuldigt. In der Verhandlung wurden die Quellen der zur Entscheidungsfindung herangezogenen Länderinformationen dargetan; es wurde auf Einsichtnahme und Ausfolgung verzichtet. Das Bundesverwaltungsgericht räumte, vor Schluss der Verhandlung, eine Frist zur Abgabe von Stellungnahmen ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
a) persönliche Verhältnisse:
Die Identität des Beschwerdeführers wird nicht festgestellt. Er wurde in XXXX geboren und spricht sehr gut Somalisch, gibt aber an Staatsangehöriger der Republik Jemen zu sein, gehört der Volksgruppe der Araber an und bekennt sich zum sunnitischen-muslimischen Glauben.
Der XXXX -jährige, ledige, kinderlose Beschwerdeführer hat den Großteil seines Lebens kostenlos im Elternhaus in XXXX gelebt und sein XXXX . Seine finanzielle Lage war sehr gut. Zwei ältere Brüder leben nach wie vor mit deren Familien in XXXX .
b) Verfahrensverlauf:
Der Beschwerdeführer reiste zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt illegal ins Bundesgebiet und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.02.2024, Zahl 1347344407/230619943, wurde der Antrag auf internationalen Schutz in Spruchpunkt I. bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. In Spruchpunkt II. wurde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und in Spruchpunkt III. gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberichtigung für subsidiär Schutzberechtigte erteilt.
Nach einer fristgerecht gegen Spruchpunkt I. des Bescheides erhobenen Beschwerde wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt.
c) Fluchtgründe:
Der Beschwerdeführer reiste mit seinem jemenitischen Reisepass problemlos, legal über einen internationalen Flughafen aus der Republik Jemen aus und ihm wurde wegen der unsicheren Lage im Herkunftsland in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.
Sein Heimatort, XXXX des Landes, mit XXXX Einwohnern im Jahr XXXX .
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer XXXX aus der Republik Jemen fliehen musste, weil er einen Monat lang von den Huthi angehalten und im XXXX entlassen wurde.
Weites kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer jemals vom Ex-Ehegatten einer Nichte, der angehöriger der jemenitischen Übergangsregierung sein soll, verfolgt wurde, weil er seine Nichte und deren Kind zu deren Mutter nach XXXX gebracht haben soll und deshalb von der Übergansregierung und der Regierung im Süden der Republik Jemen verfolgt wird.
Der Beschwerdeführer hat nicht glaubhaft gemacht, dass er im Herkunftsland aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder einer auch nur unterstellten politischen Gesinnung verfolgt wurde oder werden würde. Er wird auch nicht wegen seiner Asylantragstellung in Österreich verfolgt.
d) maßgebliche Lage im Herkunftsland:
Auszüge aus der Länderinformation der Staatendokumentation Jemen vom 14.05.2025:
Politische Lage
Der Jemen befindet sich seit 2011 in einer politischen Krise. Damals zwang eine Protestwelle, inspiriert von den Aufständen des Arabischen Frühlings in Tunesien und Ägypten, Präsident Ali Abdullah Saleh zum Rücktritt. In den darauf folgenden Unruhen eroberten die Huthi (BBC 13.2.2024), auch Ansar Allah (Anhänger Gottes) genannt (FH 2025), einen Großteil des Nordens und Westens des Landes, während von Saudi-Arabien angeführte Truppen eingriffen, um die international anerkannte Regierung zu unterstützen, die zunächst im südlichen Aden ihren Sitz hatte. An den vielschichtigen Kämpfen waren auch die Dschihadistengruppen al-Qaida und Islamischer Staat (IS) beteiligt. Im Jahr 2018 wurde Aden vom separatistischen Südlichen Übergangsrat (Southern Transitional Council, STC) eingenommen, der von den Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE) unterstützt wird (BBC 13.2.2024), wobei der STC 2019 ein Abkommen mit der international anerkannten Regierung geschlossen hat und eine "delikate Allianz" eingegangen ist (BS 19.3.2024). Der STC tritt für die Abspaltung vom Zentralstaat ein, bekämpft die von Saudi-Arabien unterstützte al-Islah-Partei und pflegt Beziehungen zu den Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE), insbesondere auf der Führungsebene. Die Führung des separatistischen STC setzt sich hauptsächlich aus Personen aus dem Gouvernement Ad-Dāliʿ zusammen, die 1986 an der Seite von Lahidsch im Bürgerkrieg in der Demokratischen Volksrepublik Jemen gekämpft haben (MEI 31.1.2023).
Mit Stand März 2025 stellt sich die Gebietskontrolle im Jemen folgendermaßen dar:

Abbildung 1: Gebietskontrolle in Jemen mit Stand März 2025 (Anm.: AQAP=Al-Qa'ida in the Arabian Peninsula, STC= Southern Transitional Council) (Quelle: CRS 17.4.2025)
Der Jemen hat keine funktionierende Zentralregierung mit vollständiger Kontrolle über sein Staatsgebiet (FH 2025). An dessen Stelle sind eine Reihe von de facto-Autoritäten getreten (BS 19.3.2024, S. 7). Alle weiterhin bestehenden staatlichen Institutionen werden von nicht gewählten Beamten und bewaffneten Gruppen kontrolliert. Die Verfassung aus der Regierungszeit von Präsident Ali Abdullah Saleh, der 2011 zurücktrat, sieht Präsidentschafts- und Parlamentswahlen vor, allerdings sind beide inzwischen längst überfällig (FH 2025; vgl. BS 19.3.2024, S. 10).
Bemühungen um die Schaffung einer neuen Verfassung und Pläne für Neuwahlen wurden Ende 2014 vereitelt, als die Huthi weite Teile des Landes, einschließlich Sana’as einnahmen. Der Interimspräsident Abd Rabbu Mansur Hadi und sein Kabinett flohen daraufhin aus der Hauptstadt und die Huthi bildeten in den von ihnen kontrollierten Gebieten im Jahr 2016 einen Obersten Politischen Rat (Supreme Political Council, SPC), der die Exekutivgewalt ausübt und einen Premierminister und ein Kabinett ernennt (FH 2025). Im August 2024 bildete der SPC sein Kabinett erstmals um und ernannte Ratsmitglied Ahmed al-Rahawi zum Premierminister (FH 2025; vgl. TNA 20.8.2024). Ein Großteil der Bevölkerung Jemens lebt in Gebieten unter der Kontrolle von Ansar Allah bzw. den Huthi, wobei diese Gebiete rund ein Viertel des gesamten jemenitischen Staatsterritoriums ausmachen (BS 19.3.2024, S. 7; vgl. ICG 3.4.2025).
Hadi gab seinen Rücktritt im Jahr 2022 bekannt, nachdem die UNO ein Waffenstillstandsabkommen zwischen den Huthi und der international anerkannten Regierung von Hadi ausgehandelt hatte. Er übertrug seine Befugnisse an ein achtköpfiges Gremium, den Präsidialrat (Presidential Leadership Council, PLC), der unter der Schirmherrschaft des Golf-Kooperationsrats (GCC) von Delegierten in Riad gewählt wurde (FH 2025). Ziel des PLCs ist die Vereinigung aller anti-Huthi-Faktionen (AN 24.4.2025). Die Gouverneure von Ma’rib und Hadramaut, die Anführer der Joint Forces, die den südlichen Teil der Tihama/Westküste kontrollieren, sowie Vertreter des STC, die früher gegen die international anerkannte Regierung [von Präsident Hadi] opponiert hatten und große Teile des Südens, darunter die "vorläufige Hauptstadt" Aden, kontrollieren, haben sich inzwischen zumindest formal dem PLC angeschlossen (BS 19.3.2024, S. 7). Damit befinden sich rund drei Viertel des jemenitischen Staatsgebiets unter der Kontrolle einer anti-Huthi-Allianz mit Verbindungen zu Saudi Arabien und den VAE (BS 19.3.2024, S. 7; vgl. CRS 17.4.2025). Vor Ort hat sich an der Lage dadurch nichts geändert (BS 19.3.2024, S. 7). Die bewaffneten Anti-Huthi-Fraktionen sind immer noch stark fragmentiert (LWJ 18.4.2025). Im Jänner 2023 wurde berichtet, dass die Diskussionen um interne Vorgehensweisen noch im Gange waren (BS 19.3.2024, S. 7), Ähnliches wurde auch im April 2025 berichtet (AN 24.4.2025), bzw. wird um die interne Machtverteilung gestritten (SCSS 21.4.2025). Die verschiedenen Milizen und andere irreguläre Kräfte im Gebiet des PLC wurden nicht entwaffnet und bekämpfen sich manchmal auch gegenseitig (BS 19.3.2024, S. 7).
Die Regierungsführung im Jemen beruht größtenteils auf Verpflichtungen zwischen Einzelpersonen und Vereinbarungen zwischen sozialen und politischen Akteuren und weniger auf staatlichen Institutionen (BS 19.3.2024, S. 4). Während die grundlegenden Verwaltungsstrukturen schon vor dem Krieg Defizite hatten, sind sie nach Einschätzung der Bertelsmann Stiftung nun unter "starken Druck" geraten. Bemerkenswerterweise funktionieren öffentliche Einrichtungen wie Ministerien oder lokale Verwaltungen trotz des Krieges und unregelmäßiger Gehaltszahlungen an Beamte, unabhängig davon, welche Regierung gerade an der Macht ist (oder den Anspruch darauf stellt), bis zu einem gewissen Grad noch immer (BS 19.3.2024, S. 9).
Obwohl das amtierende Parlament der Jemenitischen Republik Anfang 2015 aufgelöst wurde, nachdem die Huthi die Kontrolle über die Hauptstadt übernommen hatten, haben sowohl die Huthi als auch die in Aden ansässige Regierung Restparlamente beibehalten, die unregelmäßig zusammentreten (FH 2025; vgl. SCSS 28.4.2025). Die letzten Wahlen dieser Parlamentarier fanden im Jahr 2003 statt und das Gremium ist nicht in der Lage, seine verfassungsmäßig festgeschriebenen Aufgaben zu erfüllen (SCSS 28.4.2025).
Politische Parteien existieren weiterhin, sind jedoch landesweit schweren Repressionen durch verschiedene Autoritäten und bewaffnete Gruppen ausgesetzt (FH 2025). Die Huthi unterdrücken seit 2015 politische Dissidenten in den von ihnen kontrollierten Gebieten mit aller Härte (FH 2025; vgl. BS 19.3.2024, 10). Die mit den VAE verbündeten jemenitischen Streitkräfte verfolgen bestimmte politische Gruppen, darunter Mitglieder der al-Islah, einer Abspaltung der Muslimbruderschaft im Jemen, mit willkürlichen Verhaftungen, Inhaftierungen und Verschleppungen (FH 2025), wobei Mitglieder der al-Islah, des Allgemeinen Volkskongresses [Anm.: ehemalige Regierungspartei im Nordjemen] (BS 19.3.2024, 10), Aktivisten, Forscher, NGO-Mitarbeiter und diplomatisches Personal (Chatham 7.8.2024) auch von Ansar Allah verhaftet und getötet (BS 19.3.2024, 10) bzw. "verschwunden" gelassen wurden (Chatham 7.8.2024). In den letzten Monaten haben die Huthi Massenverhaftungen von Oppositionellen, zivilgesellschaftlichen Gruppen, Influencern und humanitären Helfern unter dem Vorwurf der Verschwörung mit dem Feind durchgeführt (ACLED 4.3.2025).
Staatliche und nicht-staatliche Akteure in allen Teilen des Landes wenden Gewalt gegen Demonstranten, zivilgesellschaftliche Organisationen sowie lokale und internationale Medien an (Plünderungen, Schläge, Entführungen/Verhaftungen, Verschleppungen, Folter). Ansar Allah versucht, die Zivilgesellschaft zu kontrollieren, indem es NGOs zwingt, für ihre Aktivitäten eine Genehmigung einzuholen oder Mitglieder des Sicherheitsapparats an ihren Veranstaltungen teilnehmen zu lassen. Demonstranten, sowohl Männer als auch Frauen, werden verhaftet und als "Söldner" diffamiert, es sei denn, die Demonstration findet zur Unterstützung von Ansar Allah statt (BS 19.3.2024, 10)
Quellen […]
Sicherheitslage
Nicht-staatliche Akteure wie die Huthi, Stammesmilizen und terroristische Gruppen [darunter al-Qaida auf der Arabischen Halbinsel (AQAP) und ein lokaler Ableger vom Islamischen Staat (IS)], begehen ungestraft Übergriffe (USDOS 23.4.2024).
2022 unterzeichneten die Regierung der Republik Jemen (ROYG) und die Huthi einen Waffenstillstand, der die militärischen Operationen einstellte und humanitäre Maßnahmen vorsah. Die Fronten, die in einigen Gebieten den Grenzen Jemens vor der Vereinigung (Anm.: 1990) entsprechen, bleiben unverändert (CIA 24.4.2025). Obwohl die von den Vereinten Nationen vermittelte Waffenruhe zwischen der ROYG und den Huthi offiziell im Oktober 2022 ausgelaufen ist, bleiben ihre Bedingungen weitgehend in Kraft (USDOS 23.4.2024). Die faktische Fortsetzung des Waffenstillstands trug zu einem Rückgang der Kämpfe und grenzüberschreitenden Angriffe bei. Alle Konfliktparteien greifen jedoch weiterhin sporadisch zivile Gebiete und Frontlinien an, darunter in den Gouvernements Ta'iz, Sa'adah und Bayda (AI 29.4.2025). Im Jahr 2024 wurden, erstmals seit Beginn der Waffenruhe, Luftangriffe auf den Jemen wieder aufgenommen (CIMP 1.2025).
Die Frontlinien im Zentrum des Jemen blieben unverändert, doch es kam entlang der Frontlinien zu vereinzelten Granatenbeschüssen, Drohnenaktivitäten und Übergriffen (CIMP 1.2025).
Das UN-Projekt zur Überwachung der Auswirkungen auf die Zivilbevölkerung (CIMP) meldete für das Jahr 2023 die niedrigste Zahl ziviler Opfer seit Beginn seiner Berichterstattung im Land im Jahr 2018. Es wurden 1.675 zivile Opfer (Tote und Verletzte) gemeldet, darunter 284 Kinder. 57 Kinder wurden getötet, 227 verletzt (CIMP 1.2024; vgl. USDOS 23.4.2024). Die Menschenrechtsorganisation Mwatana registrierte hingegen für das Jahr 2023 107 verifizierte Tötungen von Kindern bei konfliktbedingten Vorfällen und 208 Verwundungen (MHR 6.2024). Auch im Jahr 2024 blieben die Frontlinien unverändert. Übergriffe forderten jedoch 1.201 zivile Opfer (Tote und Verletzte), darunter 205 Kinder. 44 Kinder wurden getötet, 161 verletzt (CIMP 1.2025). Landminen und explosive Kampfmittelrückstände sind nach wie vor eine der Hauptursachen für zivile Opfer und führen zu Vertreibungen (HRW 17.1.12025). Im Jahr 2024 wurden 41 Menschen bei Minenexplosionen getötet und 52 verletzt, darunter auch Kinder. Acht Kinder wurden durch Minen getötet und 23 verletzt (UNMHA 1.2025). Im Jänner 2025 wurde ein Kind durch Minenexplosion verletzt (UNMHA 6.2.2025). Im Februar 2025 wurden drei Menschen getötet, darunter zwei Kinder und drei Personen wurden verletzt, darunter ein Kind (UNMHA 11.3.2025). Im März 2025 wurden acht Menschen getötet, darunter zwei Kinder und eine Person verletzt (UNMHA 7.4.2025).
Seit Beginn des Krieges im Gazastreifen im Oktober 2023 haben die Huthi als Mitglieder der sogenannten "Achse des Widerstandes" über 100 Angriffe auf Schiffe im Roten Meer verübt (SC 31.4.2025; vgl. HRW 17.1.2025). Sie haben erklärt, dass sie solche Angriffe aus Solidarität mit den Palästinensern fortsetzen würden, solange Israel weiterhin Verbrechen gegen sie begehe (HRW 17.1.2025).
Ebenfalls als Folge des Krieges im Gazastreifen führten die Huthi Angriffe auf Israel mit Raketen- und Drohnen durch (SC 31.4.2025; vgl. HRW 17.1.2025, AI 29.4.2025). Zwar konnten die meisten dieser Angriffe abgefangen werden (SC 31.4.2025), aber es gab dennoch mehrere israelische Opfer, sowohl Tote als auch Verletzte, vor allem Zivilisten. In weiterer Folge kam es zu Gegenangriffen Israels auf Huthi-Ziele, etwa auf die Häfen von Hodeidah und Ras Issa, die Kraftwerke al-Hali und Ras Kathnib im Gouvernement Hodeidah (AI 29.4.2025; vgl. HRW 17.1.2025), sowie auf den internationalen Flughafen von Sana’a (AI 29.4.2025). Bei diesen Angriffen wurden mehrere Dutzend Zivilisten getötet und hunderte verletzt (AI 29.4.2025; vgl. HRW 17.1.2025).
Die Vereinigten Staaten und das Vereinigte Königreich haben zusammen mit einer Koalition von Ländern auf die Angriffe im Roten Meer ebenfalls mit Angriffen auf von den Huthi kontrollierte Gebiete im Jemen reagiert (HRW 17.1.2025; vgl. AI 29.4.2025). Die USA führen fast täglich Luftangriffe auf militärische und strategische Ziele der Huthi im Jemen durch (SC 31.4.2025). Die Angriffe sind Teil einer Kampagne, um die Fähigkeit der Huthi zu schwächen, Angriffe auf Schiffe im Roten Meer und auf Israel durchzuführen (SC 31.4.2025; vgl. AI 29.4.2025). Bei diesen Angriffen wurden Berichten zufolge Dutzende Jemeniten getötet und verletzt, darunter auch Zivilisten (HRW 17.1.2025; vgl. SC 31.4.2025).
Am 6.5.2025 erreichten die Vereinigten Staaten und die Huthi unter Vermittlung des Oman eine Waffenruhe, um die Sicherheit im Roten Meer zu gewährleisten. Die Huthi signalisierten jedoch ihre Angriffe auf Israel zur Unterstützung des Gazastreifens fortsetzen zu wollen (F24).
Quellen […]
Diverse Streitkräfte und ihre internationalen Unterstützer
Nach dem Huthi-Putsch in Sana’a Anfang 2015 wurden mehrere bewaffnete Gruppen gegründet, um den militärischen Vormarsch der Huthi in Richtung Süden zu bekämpfen (DI 17.4.2024). Eine von Saudi-Arabien angeführte Koalition arabischer Staaten, die Vereinigten Arabischen Emirate (VAE), Katar, Bahrain, Marokko, Sudan, Kuwait, Jordanien und Ägypten, intervenierte militärisch im Jemen, um die Regierung der Republik Jemen (ROYG) gegen die separatistischen Huthi zu unterstützen (CIA 24.4.2025; vgl. ACLED 31.1.2024c, DI 17.4.2024). Risse innerhalb der Koalition beeinträchtigten jedoch deren Einheit. Katar wurde 2017 nach einer diplomatischen Krise mit Saudi-Arabien und den VAE aus der Koalition ausgeschlossen. In weiterer Folge gingen die strategischen Interessen Saudi-Arabiens und der VAE zunehmend auseinander, wobei Saudi-Arabien sein Gewicht hinter die international anerkannte ROYG warf, während die VAE den sezessionistischen Südlichen Übergangsrat (STC) unterstützten (ACLED 31.1.2024c). Sowohl Saudi-Arabien als auch die VAE haben irreguläre Streitkräfte im Jemen aufgestellt und unterstützt (CIA 24.4.2025). Die meisten dieser bewaffneten Gruppen wurden später teils als Einheiten des regulären Sicherheitssektors legalisiert, behielten jedoch eine gewisse Autonomie. Gleichzeitig hat die reguläre Armee andere bewaffnete Gruppen formell unter ihr Kommando gestellt und Kämpfer der Südlichen Widerstandsbewegung, die seit 2015 gegen die Huthi gekämpft hatten, in die Reihen der Armee integriert (DI 17.4.2024).
Die Armee steht nicht mehr im Zentrum der Verteidigungsstruktur. Milizen haben durch ihre formelle Zugehörigkeit zur Armee oder zum Innenministerium einen legalen Status erlangt und sind für die Bildung komplexer militärischer Allianzen von entscheidender Bedeutung geworden (DI 17.4.2024).
Der jemenitischen Regierung unterstehen Truppenkontingente und Einheiten, die dem Verteidigungsministerium und solche, die dem Innenministerium unterstellt sind (CIA 24.4.2025).
Kräfte des Verteidigungsministeriums sind für die Verteidigung des Staatsgebiets zuständig, haben aber auch Aufgaben im Bereich der inneren Sicherheit, insbesondere mit Augenmerk auf die Huthi und den Schutz der Seegrenzen, um Schmuggel zu unterbinden. Zu ihnen zählen die jemenitische Nationalarmee, die Luftwaffe und Luftverteidigung, die Marine und Küstenverteidigungskräfte, der Grenzschutz, strategische Reservekräfte (einschließlich Spezialeinheiten und Präsidialschutzbrigaden, die dem Präsidenten direkt unterstellt sind) und von der Regierung unterstützte Stammesmilizen, die als Volkskomiteekräfte oder Volkswiderstandskräfte bezeichnet werden (CIA 24.4.2025).
Die Kräfte des Innenministeriums umfassen Sicherheitskräfte, Notfallkräfte, Anti-Terror-Einheiten (CIA 24.4.2025).
Von Saudi-Arabien unterstützte Kräfte umfassen paramilitärische/milizartige Grenzsicherungsbrigaden, die weitgehend auf Stammes- oder regionalen Zugehörigkeiten basieren. Diese sind entlang der saudisch-jemenitischen Grenze konzentriert (CIA 24.4.2025).
Saudi-Arabien finanziert Kämpfer der ehemaligen Volkskomitees/Söhne von Abyan, um Einheiten aufzubauen, die den westlichen Teil der Gouvernements Abyan bei Aden kontrollieren können. Die Strategie Saudi-Arabiens konzentriert sich um Aden auf die Organisation salafistischer Kräfte. Neben der Nation Shield Force (NSF) und den Subaiha-Stammesangehörigen finanzieren die Saudis auch die Amajid-Brigade in Abyan (MEI 31.1.2023).
Seit Ende 2022 hat Saudi-Arabien neue bewaffnete Formationen in Aden und den angrenzenden Gouvernements aufgestellt, wie die Nation Shield Force (NSF) (früher bekannt als al-Yemen al-Saeed Forces), die ihnen unterstehen. Ende Januar 2023 erklärte der Vorsitzende des Präsidialrates (PLC) Rashad al-Alimi die NSF durch ein Dekret zu einer militärischen Reserveeinheit, die seiner direkten Aufsicht und somit nicht dem Verteidigungsministerium untersteht (MEI 31.1.2023).
Die Amajid-Brigade wurde 2019 gegründet und ist Abyan angesiedelt. Sie wird von Saudi-Arabien unterstützt, von einem salafistischen Scheich, Salih Salim al-Sharji, angeführt, schart Kämpfer aus dem ehemaligen salafistischen Dar al-Hadith-Institut in Saʿdah um sich. Die Amajid-Brigade wurde nie im Rahmen des nationalen Sicherheitssektors legalisiert (MEI 31.1.2023).
Die Southern Giants Brigades (SGB), früher bekannt als Giants Brigades, sind eine etwa 30.000. Kämpfer starke Miliz unter der Führung des salafistischen Anführers "Abu Zara’a" al-Muharrami, die sich überwiegend aus salafistischen und Stammeskämpfern aus den südlichen Gouvernements zusammensetzt. Sie wurde 2018 zwar mit Unterstützung der VAE gegründet, schloss sich aber dem Lager der ROYG an. Seit 2019 unterstehen die SGB dem gemeinsamen Kommando der Joint Force. Ihr Hauptaktionsgebiet ist zwar die Westküste, doch Operationen fanden auch in den Gouvernements Shabwah, Ma’rib und al-Dhali statt (ACLED 31.1.2024e).
Die Vereinigten Arabischen Emirate (VAE) gelten allgemein als Unterstützer des Südlichen Übergangsrates (STC), obwohl sie auch ein enger Verbündeter von Saudi-Arabien sind, das die al-Islah-Partei unterstützt (PGN 11.3.2023). Die VAE unterstützen einige bewaffnete salafistische Gruppen, die um territoriale Kontrolle ringen (MEI 31.1.2023). Sie haben Zehntausende jemenitische Kämpfer rekrutiert, ausgebildet und ausgerüstet und zu Dutzenden Milizen und paramilitärischen Einheiten formiert, um den STC zu unterstützen. (CIA 24.4.2025).
Die Kräfte des Südlichen Übergangsrats (STC) sollten gemäß dem Abkommen von Riad von 2019 in das jemenitische Verteidigungs- und Innenministerium eingegliedert werden (CIA 24.4.2025). Zu den STC gehören unter anderem die Security Belt Forces (SBF), die Support and Reinforcement Brigades (SRB), die Facilities Protection Force (FPF) (MEI 31.1.2023; vgl. CIA 24.4.2025), sowie die Shabwani-Elite Forces (SEF) und die Hadrami-Elite Forces, Anti-Terror-Einheiten, Republikanische Kräfte und weitere (CIA 24.4.2025).
Die Security Belt Forces (SBF) (rund 15.000 Kämpfer) wurden 2016 gegründete und werden von den VAE ausgebildet, ausgerüstet und finanziert und unterstehen operativ dem STC. Formal unterstehen die SBF dem Verteidigungsministerium. Sie sind paramilitärische Kräfte, die territorial in vier Einheiten in Abyan, al-Dali, Lahij und Aden organisiert sind und im Süden des Jemen auch Terrorismusbekämpfung und Strafverfolgung betreiben (ACLED 31.1.2024d). Sie werden von den VAE unterstützt und setzen sich hauptsächlich aus lokalen Aufständischen, Veteranen und Sympathisanten der ehemaligen Demokratischen Volksrepublik Jemen (DVJ) zusammen (MEI 31.1.2023).
Die Support and Reinforcement Brigades (SRB) unterstützen die SBF in Aden und Lahidsch, haben aber eine eigene Befehlskette (MEI 31.1.2023).
Die Elite Forces unterstehen formal dem Innenministerium. Sie sind nach territorialen Kriterien organisiert und verfügen über kein einheitliches Kommando. Sie sind in der Stabilisierung und Terrorismusbekämpfung operativ tätig (ACLED 31.1.2024a). Sie werden von den VAE unterstützt (MEI 24.7.2023). Die Shabwani Elite Forces, die zu ihrer Blütezeit rund 7.000 Kämpfer zählten, wurden zwischen 2020 und 2021 schrittweise aufgelöst. Die Hadrami Elite Forces (HEF) bestehen aus drei Brigaden und operieren weiterhin unter dem Kommando von Generalmajor Faiz Mansur al-Tamimi. Sie wurden 2016 gegründet und werden von den VAE ausgebildet, ausgerüstet und finanziert und unterstehen trotz ihrer anderweitigen formalen Zuordnung operativ dem STC. Es gibt Berichte über weitere Eliteeinheiten in Mahra und auf der Insel Suqutra (ACLED 31.1.2024a). Formell sind die HEF unter das Kommando der regulären Armee gestellt (DI 17.4.2024). Sie kontrollieren die Küste von Hadramaut (al-Mukalla) und streben nach regionaler Autonomie (MEI 24.7.2023).
Die Resistance Forces sind selbstorganisierte Anti-Huthi-Milizen, die in den Jahren 2014 und 2015 entstanden sind, um dem Vormarsch der Huthi-Saleh-Allianz nach Süden aufzuhalten. Sie lassen sich in zwei Hauptgruppen unterteilen, einerseits die Southern Resistance (SR) und andererseits die Popular Resistance (PR). Die SR ist aus der Southern Movement hervorgegangen und hat ihre Wurzeln in al-Dali, Lahidsch und Aden und ihr Aktionsgebiet im Südjemen. Sie vertritt eine stark sezessionistische Haltung, weswegen es sporadisch auch zu Zusammenstößen mit Streitkräften der ROYG kommen kann. Die PR setzt sich aus Stammesgruppen, politischen Organisationen, wie der islamistischen Islah-Partei, religiösen Sekten und zivilgesellschaftlichen Gruppen zusammen. Sie ist im gesamte Land aktiv, konzentriert sich aber vor allem auf den zentralen und nördlichen Jemen. Die genaue Zahl der mit den Widerstandskräften verbundenen Kämpfer ist nicht bekannt (ACLED 31.1.2024f).
Die Huthi haben einen erheblichen Teil der nationalen Waffenvorräte Jemens beschlagnahmt und loyale Militäreinheiten in ihre militärische Struktur integriert (ACLED 31.1.2024b). Bis zu 70 % der jemenitischen Militär- und Sicherheitskräfte liefen in den Jahren 2011 bis 2015 zum ehemaligen Präsidenten Saleh und den Huthi über (CIA 24.4.2025). Darüber hinaus haben sie sich aus Iran fortschrittliche Drohnen- und Raketentechnologie beschafft. Sie verfolgen eine nationale Agenda, die darauf abzielt, den Jemen von der vermeintlichen "ausländischen Aggression" zu befreien und seine "religiöse Identität" wiederzubeleben. Auf regionaler Ebene bezeichnen sie sich selbst als Mitglieder der von Iran angeführten Achse des Widerstands und schließen sich deren Agenda zur Unterstützung der Befreiung Palästinas an (ACLED 31.1.2024b).
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Rechtsschutz/Justizwesen
Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor, es gibt aber keine Hinweise darauf, dass eine unabhängige Justiz in irgendeiner Form existiert (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2025). Die Gerichte sind der Einflussnahme der verschiedenen politische Fraktionen und bewaffneter Gruppen ausgesetzt, in deren Einflussgebiet sie sich befinden (BS 19.3.2024; vgl. FH 2025). Auch die jemenitische Regierung respektiert die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz im Allgemeinen nicht (USDOS 23.4.2024).
Während des Bürgerkriegs ist das Justizsystem in einigen Teilen des Landes weitgehend zusammengebrochen. Da es kein funktionierendes Gerichtssystem gibt, greifen die Bürger häufig auf Stammesgerichte und Gewohnheitsrecht zurück (FH 2025). Stammesrichter, in der Regel angesehene Scheichs, entscheiden bei nicht-strafrechtlichen Fällen nach Stammesrecht, wobei es in der Regel um öffentliche Anklagen ohne formelle Anklageerhebung geht. Bei der Schlichtung durch den Stamm steht oft der soziale Zusammenhalt im Vordergrund, manchmal auf Kosten der Garantien für ein faires Verfahren für den Angeklagten. Die Öffentlichkeit respektiert die Ergebnisse von Stammesverfahren oft mehr als die des formellen Gerichtssystems, das von vielen als korrupt und parteiisch angesehen wird (USDOS 23.4.2024). Manchmal übernehmen auch Milizen die Rolle der Justiz. Gerichte und Richter werden entlassen, umgangen, ersetzt oder sogar gezielt angegriffen (eingeschüchtert, entführt und sogar getötet, wie im Fall des Obersten Richters Muhammad Humran im Jahr 2022). Zwar funktionieren zumindest einige Gerichte in der Hauptstadt und in den Hauptstädten der Gouvernements noch, aber inwieweit die Verfahren fair sind oder einen Mindeststandard erfüllen, ist fraglich. Spezialgerichte verhängen immer öfter Todesurteile, verfolgen aber die Umsetzung ihrer Urteile nicht immer (BTI 19.3.2024).
Das Gesetz sieht das Recht auf ein faires und öffentliches Verfahren vor, doch dieses Recht wird in der Regel nicht eingehalten. So werden Angeklagten wichtige Rechte vorenthalten, etwa die Unschuldsvermutung, die Mitteilung der Anklagepunkte, ein zeitnahes und öffentliches Verfahren, die Anwesenheit bei der eigenen Verhandlung, die Kommunikation mit einem Anwalt, ausreichend Zeit und Möglichkeiten zur Vorbereitung einer Verteidigung, bei Bedarf die kostenlose Hinzuziehung eines Dolmetschers, die Möglichkeit, Zeugen der Anklage oder des Klägers zu konfrontieren, eigene Zeugen und Beweise vorzubringen, die Nichtverpflichtung zur Aussage oder zum Geständnis sowie das Recht auf Berufung (USDOS 23.4.2025).
Die Behörden haben eine schlechte Bilanz bei der Durchsetzung gerichtlicher Entscheidungen, insbesondere wenn diese gegen prominente Stammesführer oder politische Führer ergangen sind (FH 2025).
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Sicherheitsbehörden
Die Strafverfolgung im Jemen ist stark fragmentiert und wird de facto von militärischen und paramilitärischen Einheiten wahrgenommen (MBZ 9.2023), etwa von den paramilitärischen Security Belt Forces (SBF), die formal dem Innenministerium unterstehen und im Süden des Jemen Terrorismusbekämpfung und Strafverfolgung betreiben (ACLED 31.1.2024d).
Dem ROYG-Innenministerium unterstehen eine Reihe von Ermittlungsbehörden, z. B. die Political Security Organization (Staatssicherheit) und das National Security Bureau (Geheimdienst), die paramilitärischen Special Security Forces (MBZ 9.2023; vgl. CIA 24.4.2025), sowie die Kriminalpolizei (MBZ 9.2023) und Einheiten zur Terrorismusbekämpfung (CIA 24.4.2025).
Die Einheiten unter dem Kommando des ROYG-Verteidigungsministeriums sind eigentlich für die territoriale Verteidigung zuständig, nehmen aber auch Aufgaben im Bereich der inneren Sicherheit wahr. Ihr Hauptfokus liegt auf den Huthi, sie schützen aber auch die Seegrenze und bekämpfen das Schmuggelwesen (Waffen, Kämpfer und Güter für die Huthi) sowie im Jemen operierende Terrorgruppen, wie Al-Qaida auf der Arabischen Halbinsel (AQAP) und der Islamische Staat im Irak und in Syrien (IS-Jemen) (CIA 24.4.2025). Die Shabwani Elite Forces (SEF) und die Hadrami Elite Forces (HEF), die offiziell dem Verteidigungsministerium unterstehen, führen Stabilisierungs- und Terrorismusbekämpfungsoperationen durch (ACLED 31.1.2024a)
Die ROYG kann ihre Autorität in vielen Gebieten nicht durchsetzen, denn in der Praxis befinden sich viele Teile des Sicherheitsapparats in den Händen von Stammes- und lokalen Militärführern (MBZ 9.2023).
Es gab zahlreiche Berichte über willkürliche oder rechtswidrige Tötungen und das Verschwindenlassen durch Regierungskräfte, regierungsnahe Kräfte, Rebellen, Terroristen und ausländische Streitkräfte. Straffreiheit ist ein erhebliches Problem bei den Sicherheitskräften der Regierung, einschließlich des Fehlens wirksamer Mechanismen zur Untersuchung und strafrechtlichen Verfolgung von Missbräuchen. Die zivile Kontrolle über die Sicherheitsbehörden ist schwach, bzw. nicht vorhanden (USDOS 23.4.2024; vgl. MBZ 9.2023). Es gibt keine Informationen darüber, dass die ROYG, der STC oder die Huthi Maßnahmen ergriffen hätten, um eine Rechenschaftspflicht für Missbräuche zu forcieren (USDOS 23.4.2024).
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Folter und unmenschliche Behandlung
Die Verfassung verbietet Folter und Misshandlung. Es gibt Bestimmungen, dass Folter mit bis zu zehn Jahren Haft bestraft werden kann, dem Gesetz mangelt es jedoch an einer umfassenden Definition von Folter (USDOS 24.4.2024). In Folge ist Folter trotz ihres Verbots weit verbreitet und wird von allen Konfliktparteien in Jemen begangen (USDOS 24.4.2024; vgl. HRW 16.1.2025). So berichten etwa das UN-Expertengremium für den Jemen und Menschenrechtsorganisationen, wie Mwatana, dass Folter und andere Formen der Misshandlung von allen Konfliktparteien angewandt werden und dass Gefangenen beider Seiten von Misshandlung und Folter berichten, darunter körperliche Misshandlung sowie unzureichende Versorgung mit Nahrungsmitteln und Medikamenten (USDOS 24.4.2024). Folter wird auch zur Erzwingen von Geständnissen eingesetzt (USDOS 24.4.2024; vgl. AI 29.4.2025).
Berichten zufolge wurden Gefangene der Huthi gefoltert (FH 2025; vgl. USDOS 24.4.2024), verstümmelt und in einigen Fällen sexueller Gewalt ausgesetzt (USDOS 24.4.2024). Auch Todesfälle in Gewahrsam werden aus aus von den Huthi kontrollierten Gefängnissen gemeldet (FH 2025).
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Korruption
Jemen wurde im 2024 Corruption Perceptions Index von Transparency International mit 13 (von 100) Punkten bewertet (0=highly corrupt, 100=very clean) und belegt damit Platz 173 von insgesamt 180. Es ist Abstieg um 3 Punkte im Vergleich zum Vorjahr (TI 2024).
Korruption ist ein ernstes Problem in fast allen Bereichen und auf allen Ebenen der Regierung, besonders im Sicherheitssektor. Das Gesetz sieht Strafen für amtliche Korruption vor, doch die Regierung setzt dieses Gesetz nicht effektiv durch. Kleinere Fälle von Korruption kommen häufig und in fast allen Ämtern vor. Regierungsbeamte profitierten regelmäßig von Insidergeschäften, Unterschlagungen und Bestechungsgeldern. Von Bewerbern für eine Stelle wird oft erwartet, dass sie sich ihre Stelle erkaufen. Zahlreiche Regierungsbeamte und öffentliche Bedienstete erhalten Bezahlungen für Tätigkeiten, die sie nicht ausführen (USDOS 23.4.2024). Die korruptionsbedingt zunehmende Funktionsunfähigkeit der staatlichen Institutionen wirkt sich auf das Leben der Bürger aus und untergräbt das Vertrauen der Bevölkerung. Im Jahr 2023 bezeichnete ein Regierungsbericht den zusammenbrechenden Stromsektor, dessen Verwaltung allein im Jahr 2022 2,27 Milliarden US-Dollar kostete, als "Schwarzes Loch, das aufgrund von Korruption öffentliche Gelder verschlingt" (SCSS 4.2.2025).
Die Transparenz und Rechenschaftspflicht der Regierung war schon vor Kriegsausbruch im Jahr 2015 begrenzt, und das Netzwerk an Korruption und Vetternwirtschaft in den öffentlichen Institutionen, das unter Saleh aufgebaut wurde, existiert weiterhin. Durch die Störung der regulären Handelsbeziehungen während des bewaffneten Konflikts ist die Bedeutung des Schwarzmarkts angestiegen und es wurden weitere Möglichkeiten für Korruption geschaffen. Unter anderem wird Lebensmittelhilfe oft von Beamten aller Konfliktparteien gestohlen und am Schwarzmarkt weiterverkauft (FH 2025). In dem Bemühen, die wahrgenommene Korruption zu bekämpfen, hat der Präsidiale Führungsrat (PLC) im Juli 2022 das Kabinett umgebildet und den Öl- und den Verteidigungsminister ersetzt. Formelle Mechanismen zur Korruptionsbekämpfung sind jedoch weitgehend wirkungslos (FH 2025). Die oberste nationale Behörde der Regierung zur Korruptionsbekämpfung (Supreme National Authority for Combatting Corruption - SNACC) wird durch einen Mangel an ausreichend qualifiziertem Personal und Ermittlern sowie durch mangelnde Unabhängigkeit in ihrer Arbeit behindert. Der Regierung fehlen angemessene Mechanismen zur Meldung von Korruption und schriftliche Schutzmaßnahmen für „Whistleblowers". Die SNACC hatte im Laufe des Jahres 2023 Schwierigkeiten, ihre Betriebskosten und die Gehälter ihrer Mitarbeiter zu decken. Die Kontrolle der Huthi im Norden schränkt die Möglichkeiten der Regierung ein, Ermittlungen wegen Missbrauch oder Korruption durchzuführen (USDOS 23.4.2024).
Für fünf Journalisten, die mutmaßliche Korruption in der Justiz von Ma’rib untersucht hatten, hat die Staatsanwaltschaft in Ma’rib Haftbefehle erlassen (USDOS 23.4.2024)
Korruptionsvorwürfe betreffen auch die Huthi, wie etwa die Enthüllung über den Missbrauch von Geldern der Zentralbank in Sana’a aufzeigten (SCSS 4.2.2025). Die Huthi missbrauchen die Überreste der ehemaligen Anti-Korruptionsbehörden, um Dissidenten zu unterdrücken und politische Gegner zu verfolgen. Ein von den Huthi kontrolliertes "Sonderstrafgericht" hat im März 2023 Online-Kritiker an der Wirtschafts- und Steuerpolitik der Huthi wegen fingierten Korruptionsvorwürfen zu mehrjährigen Freiheits- und hohen Geldstrafen verurteilt (USDOS 23.4.2024).
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Wehrdienst und Rekrutierungen
Gemäß der jemenitischen Verfassung regelt das Gesetz die Bedingungen für den Wehrdienst, die Beförderung und die Disziplinarverfahren in den Streit-, Polizei- und Sicherheitskräften (Artikel 36). Der Verfassung zufolge ist die Verteidigung der Religion und des Vaterlandes eine heilige Pflicht, der Militärdienst eine Ehre. Der Nationaldienst ist gesetzlich zu organisieren (Artikel 60) (JEME 1991).
Die Wehrpflicht wurde 2001 abgeschafft. Das Mindestalter für einen freiwilligen, zweijährigen Wehrdienst beträgt 18 Jahre (Anmerkung: seit Beginn des Bürgerkriegs 2014 sind die Informationen limitiert) (CIA 24.4.2025).
Desertion kann laut Artikel 222 des jemenitischen Strafgesetzbuches von 1994 in Friedenszeiten mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren und in Kriegszeiten mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren bestraft werden. Gemäß Artikel 227 dieses Gesetzes kann die Todesstrafe gegen Militärangehörige verhängt werden, die sich in Sichtweite des Feindes weigern, die Waffen zu erheben, desertieren, ihren Posten verlassen oder sich dem Feind ergeben (MBZ 8.2022; vgl. MBZ 9.2023).
Das französische Amt für den Schutz von Flüchtlingen und Staatenlosen (OFPRA) schrieb in einem älteren Bericht vom Februar 2021, dass es nicht feststellen konnte, ob Deserteure tatsächlich von den jemenitischen Behörden verfolgt wurden. Nach Angaben verschiedener weiterer Quellen, verfolgte die jemenitische Regierung im Berichtszeitraum (2021) keine aktive Politik zur Fahndung und Verfolgung von Deserteuren (MBZ 8.2022; vgl. MBZ 9.2023).
(Informationen zur Rekrutierung von Kindersoldaten finden sich im Kapitel "Kinder".)
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Allgemeine Menschenrechtslage
Es gibt glaubwürdige Berichte über schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen im Jemen. Diese umfassen beispielsweise willkürliche Festnahmen oder Inhaftierungen, Verschleppungen und Verschwindenlassen, harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen, Folter und grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung, willkürlich und rechtswidrige und außergerichtliche Tötungen, Probleme hinsichtlich der Unabhängigkeit der Justiz, rechtswidrige oder weit verbreitete konfliktbedingte Gewalt gegen Zivilisten, Rekrutierung oder Einsatz von Kindern, Einschränkungen der Meinungsfreiheit und der Medienfreiheit, Versammlungsfreiheit und der Vereinigungsfreiheit, der Religionsfreiheit, der Bewegungsfreiheit, geschlechtsspezifische Gewalt, einschließlich Kinder-, Früh- und Zwangsehen sowie weiblicher Genitalverstümmelung, Bestrafung von sexuellen Minderheiten sowie schwere Formen von Kinderarbeit (USDOS 23.4.2024).
Trotz eines Rückgangs der bewaffneten Konflikte und grenzüberschreitenden Angriffe im Vergleich zu den Vorjahren begingen alle Parteien des langjährigen Konflikts im Jemen weiterhin ungestraft rechtswidrige Angriffe und Tötungen (AI 24.4.2024). Neben den Huthi haben auch andere nichtstaatliche Akteure, wie Stammesmilizen, militante abtrünnige Elemente, Al-Qaida auf der Arabischen Halbinsel und ein lokaler Ableger des Islamischen Staates (IS), ungestraft erhebliche Menschenrechtsverletzungen begangen (USDOS 23.4.2024).
Die Meinungs- und Pressefreiheit ist durch die Verfassung eingeschränkt. Gesetzliche Bestimmungen bilden den Rahmen, in dem Medienvertreter agieren dürfen. Es besteht beispielsweise ein Verbot der Kritik am Staatsoberhaupt. Selbst diese eingeschränkten Rechte wurden von regierungsnahen Akteuren nicht respektiert. Auch die Huthi schränken die Meinungsfreiheit in den von ihnen kontrollierten Gebieten durch Gewalt und Einschüchterung erheblich ein (USDOS 23.4.2024). Personen, die die Politik der Huthi kritisiert haben, wurden etwa unter falschen Vorwänden, wie "unmoralische Handlungen” festgenommen (HRW 27.3.2024). Generell haben die Konfliktparteien weiterhin Personen, die ihr Recht auf freie Meinungsäußerung, Religions- und Glaubensfreiheit friedlich ausgeübt haben, schikaniert, bedroht, willkürlich festgenommen, gewaltsam verschwinden lassen und strafrechtlich verfolgt (AI 24.4.2024).
In den letzten Jahren kam es zu Demonstrationen sowohl gegen die international anerkannte Regierung als auch gegen die Huthi-Behörden, die in einigen Fällen zu Verhaftungen und mutmaßlichen Folterungen von Inhaftierten führten (FH 2025).
Diskriminierung aus Gründen der ethnischen Zugehörigkeit, des Geschlechts und einer Behinderung ist nach wie vor ein ernstes Problem in Beschäftigung und Beruf (USDOS 23.4.2024). Personen, von denen bekannt ist oder vermutet wird, dass sie LGBTQI+ sind, werden diskriminiert (USDOS 23.4.2024). Ihnen droht sogar die Todesstrafe. Im Jänner 2024 wurden 32 Männer von Huthi-Gerichten aufgrund von Sodomievorwürfen zum Tode verurteilt (HRW 27.3.2024; vgl. HRW 16.1.2025).
Einigen ethnischen Gruppen wie der Muhamasheen-Gemeinschaft, die ost-afrikanischen Ursprungs ist, und den Muwaladun (Bürger ausländischer Herkunft) begegnen soziale und institutionelle Diskriminierung aufgrund von Rasse, ethnischer Zugehörigkeit und sozialen Status (USDOS 23.4.2024; vgl. SCSS 18.7.2022).
Willkürliche Inhaftierungen sind weit verbreitet (FH 2025). Alle Konfliktparteien, darunter die Huthi, die jemenitische Regierung und die von den Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE) unterstützten Kräfte wie der Südliche Übergangsrat (STC) und die Vereinigten Streitkräfte, haben im ganzen Jemen willkürlich Personen festgenommen, verschwinden lassen, gefoltert und misshandelt (HRW 16.1.2025).
In den letzten Jahren wurden Hunderte von Fällen dokumentiert, in denen Jemeniten in offiziellen und inoffiziellen Haftanstalten festgehalten wurden (HRW 16.1.2025; vgl. FH 2025). Viele dieser Inhaftierungen kommen dem Verschwindenlassen gleich (FH 2025). Auch Journalisten und Menschenrechtsaktivisten befinden sich unter den Opfern dieser willkürlichen Übergriffe (USDOS 23.4.2024; vgl. HRW 16.1.2025).
Humanitäre Hilfe wird von allen Konfliktparteien eingeschränkt (AI 24.4.2024). Im Jahr 2024 haben die de facto-Behörden der Huthi mehr als 50 Mitglieder von UN-Einrichtungen, internationalen und nationalen Nichtregierungsorganisationen, der Zivilgesellschaft und anderen Organisationen festgenommen, die humanitäre Aktivitäten unterstützten, und behinderten somit Hilfsleistungen an bedürftige Menschen (OCHA 12.2024).
Die jemenitische Regierung hat keine glaubwürdigen Maßnahmen ergriffen, um Beamte, die möglicherweise Menschenrechtsverletzungen begangen haben, zu identifizieren und zu bestrafen (USDOS 23.4.2024). Generell haben es die Konfliktparteien verabsäumt, den Opfern von Verbrechen gegen das Völkerrecht und Menschenrechtsverletzungen Gerechtigkeit widerfahren zu lassen (AI 24.4.2024).
Quellen […]
Haftbedingungen
Die Bedingungen in den Gefängnissen und Haftanstalten, die von der Regierung, dem Südlichen Übergangsrat (STC), den Huthi und ländlichen Stämmen in den von ihnen kontrollierten Gebieten betrieben werden, sind hart und lebensbedrohlich. Beobachter berichten von Überbelegung, schlechter Belüftung, von hohen Temperaturen und Luftfeuchtigkeit sowie mangelndem Zugang zu Tageslicht, sanitären Einrichtungen, medizinischer Versorgung, Wasser und ausreichender Verpflegung (USDOS 23.4.2024). Im Allgemeinen herrschen im Strafvollzugssystem schwierige Bedingungen, wobei Sicherheits- und Gesundheitsprobleme am gravierendsten sind. Es gibt Berichte über Folter, sexuelle Ausbeutung, Einzelhaft und Verstöße gegen ein ordnungsgemäßes Verfahren in von den Huthi betriebenen Gefängnissen (GOCI 2024; vgl. USDOS 23.4.2024).
Die Nationale Kommission zur Untersuchung mutmaßlicher Menschenrechtsverletzungen (2012 per Präsidialdekret Nr. 140 etabliert) führte Feldbesuche in Gefängnissen in den Gouvernements Ta'iz, Hudaydah, Aden, Dhalea und Ma’rib durch, wobei sie über zahlreiche Fälle unzureichender Lebensmittelversorgung und mangelhafter Gesundheitsversorgung berichtete, die von den Gefängnisverwaltungen mit Überbelegung aufgrund von Rückständen bei den Gerichten begründet wurden (USDOS 23.4.2024).
Die Vereinigung der Mütter der Entführten berichtet auch über schlechte Bedingungen im von den Huthi betriebenen "Sicherheits- und Geheimdienstgefängnis" in Sana'a (USDOS 23.4.2024).
2023 urteilte der UN-Sicherheitsrat, auf der Grundlage gesammelter Beweise, darunter medizinische Berichte, dass von den Huthi festgehaltene Gefangene systematischer psychischer und physischer Folter ausgesetzt werden, darunter die Verweigerung medizinischer Hilfe zur Behandlung der durch die Folter verursachten Verletzungen, was bei einigen Gefangenen zu dauerhaften Behinderungen und zum Tod geführt hat (UNSC 2.11.2023; vgl. HRW 14.11.2024).
Quellen […]
Todesstrafe
Das jemenitische Recht sieht für eine Vielzahl von Straftaten die Todesstrafe vor, darunter "Verletzung der Unabhängigkeit, Einheit oder territorialen Integrität der Republik", "Handlungen mit dem Ziel, die Streitkräfte zu schwächen", Mord, Drogenhandel, Ehebruch, Abkehr vom Islam oder dessen Verleumdung, die Förderung der Prostitution (AHR 1.5.2024; vgl. NLB 12.10.1994) sowie einvernehmliche gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen zwischen Erwachsenen (AHR 1.5.2024; vgl. NLB 12.10.1994, FH 2025, HRW 16.1.2025).
Laut Artikel 123 der jemenitischen Verfassung darf ein Todesurteil nur dann vollstreckt werden, wenn es vom Präsidenten der Republik bestätigt wird (JEME 1991). Die Hinrichtung von Personen, die zum Tatzeitpunkt noch nicht Volljährig waren, ist verboten, jedoch ist die Altersfeststellung aufgrund einer fehlenden allgemeinen Geburtenregistrierung schwierig. 2021 wurde mindestens eine Person hingerichtet, die zum Zeitpunkt der Tat noch nicht volljährig war (AHR 1.5.2024; vgl. HRW 27.3.2024, NLB 12.10.1994).
Im Jahr 2023 wurden über 15 Personen im Jemen hingerichtet und mehr als 81 Todesurteile ausgesprochen (DPIC 2024).
Huthi-Gerichte haben seit der Eroberung der jemenitischen Hauptstadt Sana'a im Jahr 2014 bis 2022 etwa 350 Menschen zum Tode verurteilt und elf von ihnen hingerichtet (EMHRM 18.12.2022; vgl. HRW 27.3.2024). Neun davon wurden am 18.9.2021 auf dem Tahrir-Platz in Sana'a hingerichtet, darunter ein 17Jahre alter Minderjähriger (HRW 27.3.2024).
Im Jänner 2024 verurteilte ein Huthi-Gericht in einem Massenprozess 32 Männer zum Tode, aufgrund von Sodomievorwürfen. Neun wurden zum Tod durch Enthauptung verurteilt, andere zum Tod durch Kreuzigung und Steinigung (HRW 27.3.2024; vgl. HRW 16.1.2025).
Am 5.12.2023 wurde die Menschenrechtsverteidigerin Fatma al-Arwali wegen Spionage, einem Kapitalverbrechen, durch das Huthi-Sonderstrafgericht (SCC) zum Tode verurteilt (AI 24.4.2024).
Quellen […]
Religionsfreiheit
Die Verfassung erklärt den Islam zur Staatsreligion und die Scharia zur Quelle aller Gesetze. Sie sieht Gedanken- und Meinungsfreiheit "innerhalb der Grenzen des Gesetzes" vor, lässt aber die Erwähnung der Religionsfreiheit aus (USDOS 26.6.2024).
Das Gesetz verbietet die Herabwürdigung des Islams, die Konversion vom Islam zu einer anderen Religion und Missionierungsversuche, die auf Muslime gerichtet sind. Apostasie, wozu einerseits Konversion aber auch die "vorsätzliche" und "beharrliche" Verleumdung des Islam gezählt werden, ist ein Kapitalverbrechen. Blasphemie wird mit Geld- oder Freiheitsstrafen geahndet. Das Gesetz gewährt Personen, die wegen Apostasie angeklagt sind, drei Gelegenheiten und 30 Tage Zeit, um zu bereuen. Tun sie das, wird ihnen die Todesstrafe erlassen. Konvertiten riskieren wegen der "Entehrung" der Familie auch Todesdrohungen und Verbannung aus dem Stamm (USDOS 26.6.2024).
Beruhend auf einer Schätzung von 2020, offizielle Zahlen existieren nicht, wird davon ausgegangen, dass 99,1 % der Bevölkerung des Jemen Muslime sind, ca. 65 % davon schafiitische Sunniten und 35 % Schiiten (Zaiditen). Die restlichen 0,9 % beinhalten Juden, Baha’i, Hindus und Christen, von denen viele Flüchtlinge sind oder nur eine temporäre Aufenthaltsgenehmigung haben (CIA 24.4.2025; vgl. USDOS 26.6.2024). Eine Schätzung von 2022 geht davon aus, dass rund 55 % der Muslime schafiitische Sunniten und 45 Prozent zaiditische Schiiten sind. Es gibt auch eine bedeutende Anzahl sunnitischer Anhänger der malikitischen und hanbalitischen Rechtsschulen sowie Anhänger der ismailitischen und zwölferischen Zweige des schiitischen Islam ( USDOS 26.6.2024). Alle Konfliktparteien setzten die Verfolgung, Bedrohung, willkürliche Inhaftierung, das Verschwindenlassen und die strafrechtliche Verfolgung von Personen fort, die ihr Recht auf freie Religions- und Weltanschauungsfreiheit friedlich ausübten (AI 24.4.2024).
Es gibt keine verlässlichen Schätzungen zur Anzahl der Personen indischer Herkunft oder derjenigen, die den Hinduismus, Sikhismus oder die Dawoodi-Bohra-Variante des ismailitischen Schiismus praktizieren und im Land leben. Vor dem Konflikt betrug die hinduistische Bevölkerung etwa 150.000 (Schätzung von 2010) und konzentrierte sich auf Aden, Mukalla, Shihr, Lahaj, Mokha und Hudaydah. Viele Mitglieder der indischstämmigen Gemeinschaft leben seit Generationen im Land und besitzen die jemenitische Staatsbürgerschaft. Einer Quelle zufolge beläuft sich die Zahl der indischen Staatsangehörigen im Jemen auf 3.000 bis 5.000 (USDOS 26.6.2024).
Es ist unklar wieviele Christen im Jemen leben. Die Schätzungen reichen von wenigen Tausenden bis zu etwa 16.500. Die meisten von ihnen seien Konvertiten vom Islam, die ihren Glauben heimlich praktizieren müssen. Zu den christlichen Gruppen gehören Katholiken, äthiopisch-orthodoxe Christen, russisch-orthodoxe Christen, Anglikaner und Protestanten (USDOS 26.6.2024).
Es wird geschätzt, dass zwischen 1.600 und 2.000 Baha’i im Jemen leben (USDOS 26.6.2024). Die de facto-Behörden der Huthi ließen Angehörige der religiösen Minderheit der Bahá'í gewaltsam verschwinden, weil sie ihr Recht auf Religions- und Glaubensfreiheit ausübten (AI 24.4.2024; vgl. HRW 30.5.2023) und ins Exil gezwungen (HRW 30.5.2023). Im Mai 2023 haben Huthi 17 Baha’i in Sana'a festgenommen und verschwinden lassen (HRW 30.5.2023; vgl. USDOS 26.6.2024). Einer der Festgenommen wurde im Juni schwer krank und in lebensbedrohlichen Zustand wieder freigelassen. Der von den Huthi eingesetzte Mufti von Sana'a rief in einer Predigt zu Hass gegen Baha’a und andere religiösen Gruppen auf und forderte den Tod von jedem, der vom Islam weg konvertiert sei (USDOS 26.6.2024).
Juden dürfen weder beim Militär noch in der nationalen Regierung dienen. Regierungs- und Nichtregierungsbehörden verbieten ihnen das Tragen des zeremoniellen Nationaldolches. Es wird davon ausgegangen, dass Levi Salem Musa Marhabi, der seit 2016 in einem von den Huthi kontrollierten Gefängnis festgehalten wird, der letzte verbliebene Jude im Jemen sei, nachdem die Huthi Anfang 2021 13 Personen aus drei jüdischen Familien ausgewiesen hatten. Die Huthi-Bewegung verwendet regelmäßig anti-israelische und antisemitische Parolen. In Sommerlagern der Huthi wurden Kinder angewiesen Parolen zu rufen, die den Staat Israel und Juden verdammen (USDOS 26.6.2024).
Öffentliche Schulen müssen Islam-Unterricht anbieten, dürfen aber keinen Unterricht zu anderen Religionen abhalten. Das Gesetz besagt, dass der Grundschulunterricht Kenntnisse über islamische Rituale und die Geschichte und Kultur des Landes im Kontext der islamischen Zivilisation umfassen muss. Das Gesetz legt auch fest, dass die Kenntnis des islamischen Glaubens ein Ziel der Sekundarschulbildung ist. Öffentliche Schulen sind verpflichtet, sunnitische und schiitische Schüler nach demselben Lehrplan zu unterrichten. In Schulen in den von den Huthi kontrollierten Gebieten werden ausschließlich die Grundsätze des schiitischen Zaidismus gelehrt und der Lehrplan an die Ideologie der Huthi angepasst (USDOS 26.6.2024).
Quellen […]
Frauen
Frauen sind in vielen Lebensbereichen Diskriminierung sowohl in der Gesetzgebung als auch in der Praxis ausgesetzt (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2025). Es existiert für sie eine rechtliche Schlechterstellung in Bezug auf Erbschaft, Scheidung oder Sorgerecht für Kinder und sie genießen kaum rechtlichen Schutz. Vor Gericht zählt die Stimme einer Frau nur halb so viel wie die eines Mannes (FH 2025; vgl. USDOS 23.4.2024, MBZ 9.2023). Auch in Bereichen wie Beschäftigung, Kreditvergabe, Entlohnung, Besitz oder Führung von Unternehmen, Bildung und Wohnen werden sie diskriminiert. Hinsichtlich des Scheidungsrechts kann sich ein Ehemann ohne eine Begründung vor Gericht von seiner Frau scheiden lassen, eine Frau hingegen muss Gründe dafür vorbringen (USDOS 23.4.2024).
Gewalt gegen Frauen ist weiterhin ein Problem. Das Gesetz stellt Vergewaltigung unter Strafe, nicht aber die Vergewaltigung in der Ehe. Frauen, die der ethnischen Gruppe Muhamasheen angehören, sind besonders anfällig für Vergewaltigungen und andere Misshandlungen, da Angreifer in der Regel straffrei ausgehen (USDOS 23.4.2024).
Ein Frauenmord ist ein mit dem Tod zu bestrafendes Vergehen (USDOS 23.4.2024). Das Gesetz sieht jedoch Nachsicht für Personen vor, die sich eines "Ehrenmordes" schuldig gemacht haben (USDOS 23.4.2024; vgl. MBZ 9.2023) oder die eine Frau wegen eines als "unanständig" oder "aufsässig" empfundenen Verhaltens gewaltsam angegriffen oder getötet haben. Andere Formen des geschlechtsspezifischen Missbrauchs wie Zwangsisolierung, Inhaftierung sowie Früh- und Zwangsverheiratung sind nicht Gegenstand des Gesetzes (USDOS 23.4.2024).
Weibliche Genitalverstümmelung (FGM) ist zwar nicht verboten, aber eine ministeriale Richtlinie untersagt die Praxis in staatlichen medizinischen Einrichtungen (USDOS 23.4.2024). FGM ist im Jemen eine Folge kultureller und religiöser Überzeugungen und Geschlechternormen, die innerhalb der Familie oder der Gemeinschaft weitergegeben werden (UNICEF 7.2.2023). Anhand einer Erhebung von 2013 (jüngste Daten) wurden etwa 19 % der Mädchen und Frauen im Alter von 15 bis 49 einer FGM unterzogen, wobei die Raten in den Gouvernements al-Mahrah und Hadramawt (80 bzw 85 %) besonders hoch waren. Bei jungen Mädchen im Alter von 15 bis 19 Jahren war FGM weniger verbreitet als bei Frauen im Alter von 45 bis 49 Jahren (USDOS 23.4.2024). FGM wird vor allem an Säuglingen praktiziert (83,8 % der Frauen, die FGM unterzogen wurden, werden in der ersten Woche nach der Geburt beschnitten, weitere 10,5 % vor Vollendung des ersten Lebensjahres) (UNICEF 7.2.2023).
Im Mai 2024 beschlagnahmten Einheiten des Südlichen Übergangsrats (STC) die Büros und die Unterkunft der Jemenitischen Frauenunion in Aden, einer der wenigen sicheren Zufluchtsorte für Frauen, die vor häuslicher und geschlechtsspezifischer Gewalt fliehen (HRW 16.1.2025)
Frauen genießen keine vollständige Bewegungsfreiheit, wobei die Einschränkungen je nach Ort variierten. Frauen und Mädchen ohne männliche Begleitung können Schikanen an Kontrollpunkten erfahren (USDOS 23.4.2024). Obwohl es im Süden des Landes keine offiziellen Vorschriften gibt, die Frauen das alleinige Reisen zwischen den Gouvernements verbieten, wird berichtet, dass Frauen an Kontrollpunkten der jemenitischen Regierung und der STC mehrere Stunden lang festgehalten und manchmal zur Umkehr gezwungen wurden (HRW 16.1.2025). Die de facto-Behörden der Huthi verbieten Frauen weiterhin, ohne männliche Begleitperson zu reisen, wodurch sie in ihrer Fähigkeit, zu arbeiten oder humanitäre Hilfe zu erhalten, eingeschränkt werden (AI 24.4.2024).
Huthi-Behörden haben Mahram-(Vormundschafts-)Vorschriften verschärft (USDOS 23.4.2024; vgl. HRW 16.1.2025). Seit 2022 schränken die Mahram-Vorschriften (männliche Vormundschaft) zunehmend das Recht der Frauen auf Freizügigkeit, ihr Recht auf Arbeit und ihr Recht auf Zugang zu Gesundheitsversorgung und humanitärer Hilfe ein (AI 5.11.2024; vgl. USDOS 23.4.2024). So benötigen Frauen etwa eine Mahram-Genehmigung und die Anwesenheit ihres Vormunds (Vater, Bruder, Ehemann oder Sohn) (USDOS 23.4.2024; vgl. HRW 16.1.2025), um einen Personalausweis zu erhalten oder zu verlängern, obwohl das Gesetz solche Bedingungen nicht vorsieht (USDOS 23.4.2024). Auch um zu reisen, braucht es eine entsprechende Erlaubnis (HRW 16.1.2025). Auch Stammesbehörden in Gebieten an der Grenze zum von den Huthi kontrollierten Gebiet haben Mahram-Vorschriften eingeführt. Da die Mahram-Vorschriften teils mündlich, teils per lokaler Rundschreiben auf Gouvernement-Ebene ausgegeben werden, führt dies zu Unklarheit, die wiederum zur Folge hat, dass z. B. manche Autovermietungen in Sana'a sich weigern Fahrzeuge an Frauen zu vermieten oder ihnen Plätze in Sammelfahrzeugen zu verkaufen. Krankenhäuser verlangen oft die Zustimmung eines Vormundes, um eine Frau aufnehmen zu dürfen und Frauen und Mädchen, insbesondere von Frauen geführte Haushalte, werden am Zugang zu humanitärer Hilfe gehindert da einerseits weibliche Mitarbeiterinnen von Hilfsorganisationen nicht zu Einsatzorten reisen konnten und es andererseits als unangemessen angesehen wird, dass männliche Mitarbeiter alleinstehende Frauen unterstützten oder ihnen Hilfe leisteten (USDOS 23.4.2024).
Schließlich wurden Frauen, die eine Haftstrafe verbüßt haben, von den Behörden im ganzen Land weiterhin festgehalten, wenn kein männlicher Vormund sie bei ihrer Entlassung begleiten konnte, oder sie wurden in Frauenhäuser entlassen, wenn sich ihre Familien weigerten, sie wieder aufzunehmen (USDOS 23.4.2024).
Die gleichberechtigte Teilhabe am politischen Leben wird durch geschlechtsspezifische soziale Normen behindert. So werden nur wenige Regierungsposten von Frauen besetzt, wenngleich Frauen im Exekutivausschuss der Konsultations- und Versöhnungskommission und in der offiziellen Delegation der Regierung für die von den Vereinten Nationen geführten Friedensgespräche vertreten sind. Frauen sind auch in der Zivilgesellschaft aktiv, unter anderem durch die Teilnahme an Protesten und Demonstrationen im Süden (USDOS 23.4.2024).
Quellen […]
Kinder und Minderjährige
Seit Beginn des Konflikts im Jemen wurden Tausende Kinder getötet oder verstümmelt, und Tausende weitere wurden als Kindersoldaten rekrutiert (UNICEF 23.3.2025). (Anm.: Informationen zu Kindern als Opfer konfliktbedingter Gewalt finden sich im Kapitel „Sicherheitslage“.)
Die anhaltende, konfliktbedingte humanitäre Krise hat die Gefährdung von Kindern durch Ausbeutung, Gewalt und Missbrauch, Kinderarbeit, Tötung und Verstümmlung, Rekrutierung und Einsatz von Kindern durch Konfliktparteien als Kämpfer und in verschiedenen Unterstützungsfunktionen, häusliche und geschlechtsspezifische Gewalt, Kinderheirat und psychosoziale Belastungen erhöht (UNICEF 23.3.2025). Im Jahr 2023 wurden 239 Fälle registriert, bei denen Kinder zu Opfern von Missbrauch wurden, wie Rekrutierung als Kindersoldaten, sexuelle Gewalt, willkürliche Inhaftierung, Verschleppung und Folter (MHR 6.2024).
Im Jahr 2023 warnte UNICEF, dass etwa 11 Millionen Kinder im Jemen auf eine oder mehrere Formen humanitärer Hilfe angewiesen sind. Ca. 2,2 Millionen Kinder litten mit Stand 2023 an akuter Unterernährung, darunter über 540.000 Kinder, die an schwerer akuter Unterernährung litten (UNICEF 23.3.2023).
Mehr als 2,3 Millionen Kinder lebten (Stand 2023) in Lagern für Binnenvertriebene (IDPs), wo nur unzureichender Zugang zu grundlegender Gesundheitsversorgung, Ernährung, Bildung, Schutz und sanitären Einrichtungen existiert (UNICEF 23.3.2023).
Die Staatsbürgerschaft leitet sich von den Eltern eines Kindes ab. Das Kind eines jemenitischen Vaters ist ein jemenitischer Staatsbürger. Frauen können Kindern eines im Ausland geborenen Vaters die Staatsbürgerschaft verleihen, wenn das Kind im Land geboren ist. Es gibt keine allgemeine Geburtenregistrierung, und viele Eltern, insbesondere in ländlichen Gebieten, lassen ihre Kinder nie oder erst mehrere Jahre nach der Geburt registrieren (USDOS 20.3.2023). Angehörige der Muhamasheen-Minderheit haben Schwierigkeiten, ihre Neugeborenen registrieren zu lassen. Nur 9 % verfügten über eine Geburtsurkunde, deren Fehlen den Zugang zu anderen staatlichen Dokumenten sowie zu Arbeitsplätzen und Dienstleistungen einschränkt (USDOS 23.4.2024).
Kindesmissbrauch, bzw. Gewalt gegen Kinder ist gesetzlich weder definiert noch verboten. Die Behörden betrachten Gewalt gegen Kinder als eine private Familienangelegenheit (USDOS 23.4.2024). Die Angriffe der Konfliktparteien auf die Wasser- und Nahrungsmittelinfrastruktur sowie der Einsatz von Wasser als Waffe haben besonders schädliche Auswirkungen auf Kinder (HRW 16.1.2025).
Früh- und Zwangsehen sind ein weit verbreitetes Problem, das durch den Konflikt noch verschärft wurde (USDOS 23.4.2024; vgl. ECDHR 4.2.2025). Im jemenitischen Personenstandgesetz ist kein Mindestalter für die Eheschließung festgelegt (USDOS 23.4.2024). Fast jedes dritte Mädchen wurde vor seinem 18. Lebensjahr verheiratet (ECDHR 4.2.2025). Berichten zufolge wurden Mädchen sogar bereits im Alter von acht Jahren verheiratet (USDOS 23.4.2024).
Der Bildungszugang zu öffentlichen Schulen ist bis zur Sekundärstufe kostenlos, doch laut HRW hatten viele Kinder, insbesondere Mädchen, keinen Zugang zu Bildung (USDOS 23.4.2024). Die Konfliktparteien haben Schulen militärisch genutzt und angegriffen (UNICEF 23.3.2023; vgl. HRW 16.1.2025). In Folge kam es konfliktbedingt zu Beschädigungen und Schließungen von Bildungseinrichtungen, was den Zugang zu Bildung beeinträchtigt (UNICEF 23.3.2025; vgl. FH 2025). An vielen Schulen und Universitäten sind der Unterricht und andere Aktivitäten zum Erliegen gekommen (FH 2025).
Millionen von Kindern besuchen aufgrund des Krieges keine Schule mehr, und Tausende wurden von bewaffneten Gruppen rekrutiert (FH 2025). Viele Kinder mussten die Schule abbrechen, um bei der Versorgung der Familien zu helfen (HRW 16.1.2025). Die Einschulungsquoten sind rückgängig, wobei die letzten zuverlässigen Daten aus dem Jahr 2016 stammen (BS 19.3.2024). Laut dem Amt der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (OCHA) besuchen rund 3,2 Millionen Kinder (rund 1,7 Millionen Buben und 1,5 Millionen Mädchen) keinen Schulunterricht (OCHA 15.1.2025).
Kindersoldaten werden von allen Konfliktparteien rekrutiert und eingesetzt, sowohl in unterstützender Funktion als auch in Kampfeinsätzen (USDOS 24.6.2024; vgl. MBZ 9.2023). Die Rekrutierung von Kindersoldaten ist weder im Einflussgebiet der Regierung noch der Huthi eine offizielle Politik. u Sie verstößt gegen jemenitisches Recht, darunter das Jugendwohlfahrtsgesetz von 1992 und das Kinderrechtsgesetz von 2002 (MBZ 9.2023).
Ein Bericht der NGO Mwatana vom März 2023 dokumentierte die Rekrutierung und den Einsatz von insgesamt 3.402 Kindersoldaten, die zwischen 2015 und März 2023 rekrutiert wurden, davon 552 durch Regierungstruppen, 284 durch die von Saudi-Arabien und den Vereinigten Arabischen Emiraten angeführten Koalitionstruppen und 2.566 durch die Huthi (USDOS 24.6.2024). Die Vereinten Nationen sprechen von über 4.000 Kindern, die rekrutiert und als Soldaten eingesetzt wurden (UNICEF 23.3.2023; vgl. HRW 16,1,2025).
Sowohl die Regierung als auch die Huthi versprachen, bzw. unterzeichneten Pläne die Rekrutierung und den Einsatz von Kindersoldaten zu beenden. Die Huthi-Führung hatte dies bereits 2012 versprochen und zu Beginn der Waffenruhe 2022 einen entsprechenden Plan mit den Vereinten Nationen unterzeichnet (CIA 24.4.2025). Die Regierung der Republik Jemen (ROYG) unterzeichnete 2014 einen entsprechenden Aktionsplan der Vereinten Nationen (CIA 24.4.2025; vgl. USDOS 24.6.2024). 2018 wurde ein Fahrplan zur Umsetzung vereinbart und die Bemühung zur Durchführung fortgesetzt. Es werden Kinderschutzabteilungen in allen Militärregionen eingerichtet und durch Feldbesuche sowohl Richtlinien zum Verbot der Rekrutierung von Kindern verbreitet als auch überprüft, dass keine Kinder in den Reihen des Militärs dienen. Kindersoldaten sollen durch psychosoziale und pädagogische Unterstützung wieder in die Gesellschaft integriert werden. Ressourcenengpässe verhindern jedoch die vollständige Umsetzung dieses Vorhabens (USDOS 24.6.2024).
Die Rekrutierung von Kindersoldaten durch die Huthi und regierungsnahe Kräfte erfolgte teils mit Wissen oder Zustimmung der Familien. In Manchen Fällen erfolgt die Rekrutierung im Austausch für materielle oder finanzielle Unterstützung, in anderen durch Zwangsmaßnahmen und Erpressung bis hin zur Entführung, insbesondere durch die Huthi (USDOS 24.6.2024).
Berichten zufolge führten die Huthi Rekrutierung von Kindern in "Sommerlagern" durch (MBZ 9.2023; vgl. USDOS 24.6.2024), in denen sie militärischer Propaganda und Ausbildung ausgesetzt wurden. 2023 sollen mehr als eine Million jemenitische Kinder aus den von den Huthi kontrollierten Gebieten an solchen Sommerlagern teilgenommen haben (USDOS 24.6.2024).
Kinder wurden von den Konfliktparteien wegen angeblicher Verbindungen zu bewaffneten Gruppen festgenommen (USDOS 24.6.2024).
(Anm.: Informationen zur Todesstrafe für Minderjährige, siehe Kapitel "Todesstrafe")
Quellen […]
Sexuelle Minderheiten
Gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen können neben Strafen wie Auspeitschen und Haft auch die Todesstrafe nach sich ziehen (FH 2025). Artikel 264 des Strafgesetzbuchs bestraft Analverkehr mit dem Tod, wenn es sich um einen verheirateten Mann handelt (HRW 16.1.2025).
Im Laufe des Jahres 2023 wurden keine Hinrichtungen von LGBTQI+-Personen bekannt (USDOS 23.4.2024). Es gibt jedoch Bedenken, dass die gemeldete Zahl der Hinrichtungen wegen einvernehmlicher gleichgeschlechtlicher sexueller Handlungen aufgrund geheimer Hinrichtungen bzw. Tötungen von Angehörigen sexueller Minderheiten möglicherweise nicht die tatsächliche Zahl der hingerichteten Personen widerspiegelt (AHR 1.5.2024).
(Anm.: Informationen zu Todesurteilen wegen des Vorwurfs der Sodomie/Homosexualität finden sich im Kapitel „Todesstrafe.)
Quellen […]
Bewegungsfreiheit
Die Freizügigkeit im Inland, Auslandsreisen, Auswanderung und Repatriierung sind gesetzlich vorgesehen. Diese Rechte werden jedoch von den Konfliktparteien häufig nicht respektiert (USDOS 23.4.2024), die die Bewegungsfreiheit im Land einschränken (AI 24.4.2024).
Regierungsnahe Kräfte, die Huthi und Stammeskräfte unterhalten Kontrollpunkte an den wichtigsten Straßen. Reisende können körperlicher Belästigung, Erpressung, Diebstahl oder kurzfristigen Entführungen zur Erpressung von Lösegeld ausgesetzt werden. Auch konfliktbedingte Schäden an Infrastruktur wie Straßen und Brücken behinderten den Waren- und Personenverkehr im ganzen Land und erschwerten die Lieferung humanitärer Hilfe und kommerzieller Güter (USDOS 23.4.2024).
Auch die Lieferung von Hilfsgütern ist von den Bewegungseinschränkungen betroffen, unter anderem durch bürokratische Hindernisse und Einmischungen in die Hilfsprojekte (AI 24.4.2024).
In den von den Huthi kontrollierten Gebieten werden Frauen durch Mahram-(Vormundschafts-)Vorschriften zusätzlich in ihrer Bewegungsfreiheit behindert (Anm.: Siehe dazu das Kapitel "Frauen").
Quellen […]
Meldewesen und Dokumente
Die jemenitischen Meldebehörden verfügen nicht über Register, die ein vollständiges Bild der Bevölkerung vermitteln. Die meisten Geburten und Sterbefälle werden nicht rechtzeitig erfasst (Landinfo 27.6.2022). Es gibt keine allgemeine Geburtenregistrierung. Viele Eltern, insbesondere in ländlichen Gebieten, registrieren ihre Kinder nie oder erst mehrere Jahre nach der Geburt (USDOS 23.4.2024). Im Allgemeinen werden Geburten in den südlichen Gouvernements häufiger registriert als in den nördlichen Gouvernements. Ebenso sind Geburtenregistrierungen und der Besitz von Ausweispapieren in städtischen Gebieten weiter verbreitet als in ländlichen Gebieten (Landinfo 27.6.2022). Nur etwa 17 % der Jemeniten verfügen über eine Geburtsurkunde (BS 19.3.2024).
Die Vorschrift, dass Kinder eine Geburtsurkunde vorlegen müssen, um sich für die Schule anzumelden, werden nicht überall durchgesetzt. Die fehlende Geburtenregistrierung führt Berichten zufolge dazu, dass Gerichte Jugendliche wie Erwachsene verurteilen würden, auch für Straftaten, die mit der Todesstrafe geahndet werden können. Das Fehlen einer Geburtsurkunde schränkt den Zugang zu anderen staatlichen Dokumenten ein (USDOS 23.4.2024).
Ein relativ großer Teil der Bevölkerung besitzt keine Ausweispapiere (Landinfo 27.6.2022).
Nachdem die Huthi-Bewegung in Sana’a eingedrungen war und die Kontrolle über mehrere Standesämter und Passämter im Norden übernommen hatte, stellten die von ihr kontrollierten Ämter weiterhin zivile Dokumente, Personalausweise und Pässe aus. Die international anerkannte Regierung akzeptiert zivile Dokumente und Personalausweise, die in den von den Huthi kontrollierten Gebieten ausgestellt wurden, erkennt jedoch die so genannten Huthi-Pässe nicht als legale Reisedokumente an (Landinfo 27.6.2022).
Quellen […]
Binnenvertriebene (IDPs) und Flüchtlinge
Schätzungen der Binnenvertriebenen (IDPs) im Jemen liegen zwischen 4,3 bis 4,8 Millionen (FH 2025; vgl. UNICEF 23.3.2025, OCHA 15.1.2025). Rund 1,9 Millionen IDPs leben in rund 2.290 Lagern, von denen 40 % einem hohen Risiko für Brände und/oder Überschwemmungen ausgesetzt sind (OCHA 15.1.2025).
Im Jahr 2023 wurden landesweit etwa 276.000 konflikt- und gewaltbedingte Neuvertreibungen registriert (IDMC 11.5.2023; vgl. USDOS 23.4.2024), sowie 171.000 Vertreibungen durch Naturkatastrophen, wie Überschwemmungen (IDMC 11.5.2023). Zwischen Jänner und August 2023 waren laut dem Bevölkerungsfonds der Vereinten Nationen 109.830 Menschen von klimabedingter Vertreibung betroffen (AI 24.4.2024). Bei Überschwemmungen im Jahr 2024, die 400 Todesopfer forderten und die kritische Infrastruktur in Hajjah, Hodeida, Ta’iz und den Bezirken an der Westküste schwer beschädigten, sollen gar 900.000 Menschen vertrieben worden sein (WHO 16.1.2025). Oftmals handelte es sich um Sekundärvertreibung von Personen, die bereits vor Konflikten geflohen waren und unter prekären Bedingungen lebten (IDMC 11.5.2023).
Kriegsrelikte, wie Landminen und explosive Kampfmittelrückstände sind nach wie vor eine der Hauptursachen für zivile Opfer und führen weiterhin zu Vertreibungen (HRW 16.1.2025).
Trotz einer deutlichen Verringerung der Konflikte und der Zahl der Vertriebenen im Jemen nach einer Waffenruhe im April 2023 hat sich die humanitäre Krise im Land nicht entspannt. Einige IDPs haben versucht heimzukehren, aber ihre Aussichten sind aufgrund der Gefahr erneuter Gewalt und fehlender Existenzgrundlagen begrenzt (IDMC 11.5.2023).
Migranten und Flüchtlinge, die vor Krieg und Armut am Horn von Afrika fliehen, kommen weiterhin im Jemen an. Viele von ihnen suchen Arbeit in den Staaten am Persischen Golf, sind jedoch im Jemen mit harten Bedingungen, Gewalt und Hindernissen für die Weiterreise konfrontiert. Im Jahr 2024 sollen saudische Grenzsoldaten weiterhin äthiopische und jemenitische Migranten und Asylsuchende getötet haben, die versuchten, aus dem Jemen zu fliehen. Dieses Vorgehen wurde erstmals 2023 umfassend berichtet. Auch für IDPs im Jemen, von denen die meisten unqualifizierte Tätigkeiten in der informellen Wirtschaft verrichten, mangelt es an wirksamen rechtlichen Schutzmaßnahmen und grundlegender Versorgung (FH 2025).
Der Krieg hat das Risiko von Menschenhandel erhöht. Migranten, Flüchtlinge und IDPs sind besonders gefährdet, ausgebeutet zu werden (FH 2025).
Es gibt im Jemen keine gesetzlichen Mechanismen für die Gewährung von Asyl oder einen Flüchtlingsstatus. Durch das UNHCR festgestellte Flüchtlingsstatus garantieren den Betroffenen keinen rechtlichen Schutz. Für somalische Staatsangehörige hat die Regierung einen Prima-facie-Status (bis auf Widerruf) gewährt. Nach Angaben des UNHCR wurden Asylsuchende in den von den Huthi kontrollierten Gebieten im Norden des Landes nicht registriert (USDOS 23.4.2024).
Humanitäre Versorgung durch Hilfsorganisationen wird durch Einschränkungen der Bewegungsfreiheit behindert (siehe Kapitel "Bewegungsfreiheit").
Quellen […]
Grundversorgung und Wirtschaft
Der Jemen hat 1987 den Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte ratifiziert, der den gleichberechtigten Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen garantiert. Obwohl der Staat diese Dienstleistungen nie angemessen bereitstellen konnte, sind sie in vielen Bereichen mittlerweile vollständig unzugänglich. Nachdem der Jemen 2014 im Human Development Index (HDI) Platz 154 (von 187 Ländern) erreicht hatte, fiel er 2015 auf Platz 160 (von 188) und 2021/22 weiter auf Platz 183 (von 191) zurück (BS 19.3.2024). 2022/2023 fiel Yemen auf Platz 186 (von 193) (UNDP 11.4.2024).
Die Mehrheit der Jemeniten lebt in Armut. Die Armutsrate ist seit 2014, als sie bei 49 % lag drastisch gestiegen. Die Weltbank schätzt, dass an die 74 % in Armut leben (WB 2.2024). Einer Umfrage des Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen (UNDP) vom Dezember 2023 zufolge lebten mehr als 82,7 % der Befragten in Armut. Die Armutsrate war in ländlichen Regionen mit 89,4% höher als in Städten mit 68,9 %. Die höchsten Armutsraten wurden in den Gouvernements Ad Dali und Al Bayda festgestellt (UNDP 12.2023).
Die Arbeitslosigkeit lag 2022 bei ca. 13,6 % (BS 19.3.2024). Während die Arbeitslosigkeit zwischen 2021 und 2023 zurückgegangen ist, hat die informelle Beschäftigung zugenommen. Die Arbeitsbedingungen, Löhne und die Kaufkraft der jemenitischen Bevölkerung haben sich verschlechtert und sind nach wie vor schlecht. Einige Gehälter im öffentlichen Dienst wurden seit Jahren nicht mehr gezahlt, insbesondere in den von den Huthi kontrollierten Gebieten (UKHO 3.2025).
Das Amt der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (OCHA) zufolge benötigen mit Stand Ende 2024 19,5 Millionen Personen Unterstützung (OCHA 12.2024).
Ernährungssicherheit: Der Jemen ist Schauplatz einer der weltweit größten humanitären Krisen. Nach Angaben von UN-Organisationen benötigen mindestens 80 % der Bevölkerung humanitäre Hilfe (BS 19.3.2024). Seit September 2023 gibt die Ernährungssicherheit im Jemen zunehmend Anlass zur Sorge (ACAPS 28.3.2024). Das Aussetzen der Nahrungsmittelhilfe des World Food Programmes (WFP) aufgrund von Finanzierungsengpässen Ende 2023 in den von den Huthi kontrollierten Gebieten (WFP 5.12.2023; vgl. ACAPS 28.3.2024, WB 2.2024), hat dort für eine Verschlechterung der ohnehin schon prekären Ernährungssicherheit gesorgt (ACAPS 28.3.2024). Rund 17,1 Millionen Jemeniten (rund 49 % der Bevölkerung, 55 % der jemenitischen Kinder) sind von Ernährungsunsicherheit betroffen (OCHA 15.1.2025). Fast die Hälfte der Haushalte hat Schwierigkeiten, ihren Grundnahrungsbedarf zu decken. Bis Ende 2024 waren schätzungsweise über 220.000 schwangere und stillende Frauen und 600.000 Kinder unterernährt, darunter 120.000 Kinder mit schwerer akuter Unterernährung – ein Anstieg von 34 % gegenüber 2023 (WHO 16.1.2025). Eine aktuelle IPC-Analyse ergab, dass von Oktober 2023 bis Februar 2024 etwa 4,56 Millionen Menschen von erheblicher akuter Ernährungsunsicherheit betroffen waren und in die Krisenstufe (IPC-Phase 3, rund 3,28 Millionen Einwohner, bzw. 32 %) und Notstandsstufe (IPC-Phase 4, rund 1,28 Millionen Einwohner, bzw. 13 %) fielen. Dies entspricht 45 % der Bevölkerung in den von der jemenitischen Regierung kontrollierten Gebieten. Für die von den Huthi kontrollierten Gebieten liegen keine Daten vor, da hier die Lebensmittelhilfe ausgesetzt wurde (IPC 5.2.2024; vgl. ACAPS 28.3.2024). Zwischen Januar 2022 und Dezember 2024 wurden insgesamt fast 35.500 unterernährte Kinder in Einrichtungen aufgenommen und behandelt, die von der NGO Ärzte ohne Grenzen (MSF) unterstützt werden. 2023 waren es fast 14.000 Kinder und 2024 über 13.500. Nicht inkludiert sind hier mehrere Tausend Kinder die von MSF ambulant behandelt wurden, also ohne Krankenhausaufenthalt. Als Folge des der hohen Nachfrage nach Unterernährungsversorgung im Norden Jemens hat MSF seine Ernährungsprogramme ausgeweitet (MSF 3.2025).
Abb. 2: Einstufung der Ernährungssicherheit (Quelle: ICP 5.2.2024)

Abbildung 2: Einstufung der Ernährungssicherheit (Quelle: ICP 5.2.2024)
Extreme Wetterbedingungen in ganz Jemen, darunter starke Regenfälle und Überschwemmungen, haben die Unsicherheit der Lebensmittelversorgung und der Lebensgrundlagen verschärft, besonders in den Gouvernements Ma'rib, Ta'iz und Ibb (AI 24.4.2024). Etwa 70 % der Lebensmittel im Jemen werden importiert, darunter 97 % der Getreideprodukte. Importierte Lebensmittel machen 83 % der durchschnittlichen Ernährung eines Einwohners aus. Obwohl die Lebensmittelpreise derzeit stabil sind, macht die Abhängigkeit des Jemen von importierten Lebensmitteln die Bevölkerung sehr anfällig für Preisschwankungen (ACAPS 28.3.2024). Laut Oxfam kaufen 40 % der Haushalte Lebensmittel oder Medikamente auf Kredit (BS 19.3.2024). Die Angriffe der Konfliktparteien auf die Wasser- und Nahrungsmittelinfrastruktur sowie die Einsatz von Wasser als Waffe haben besonders auf Kinder schädliche Auswirkungen (HRW 16.1.2025). Rund 17 Millionen Jemeniten haben keinen Zugang zu ausreichend sauberem Wasser um ihren Tagesbedarf zu decken (OCHA 15.1.2025).
Quellen […]
Medizinische Versorgung
Sowohl die Huthi als auch die jemenitische Regierung sollen in den letzten Jahren Daten zum Gesundheitswesen zurückgehalten haben (FH 2025). Die Konfliktparteien haben Krankenhäuser angegriffen und damit die Gesundheitsversorgung beeinträchtigt (HRW 16.1.2025). Es kam zu konfliktbedingten Beschädigungen und Schließungen von Krankenhäusern, was den Zugang zu Gesundheitsdiensten beeinträchtigt (UNICEF 23.3.2025).
In fast einem Fünftel der 333 Bezirke des Landes gibt es keine Ärzte (MSF 3.2025). Weniger als die Hälfte der Krankenhäuser im Jemen sind noch funktionsfähig (UNFPA 1.2023). Berichten zufolge sind zwischen 40 % und 46 % aller Gesundheitseinrichtungen im Jemen nur teilweise funktionsfähig oder vollständig außer Betrieb (OCHA 15.1.2025; vgl. MSF 3.2025). Eine WHO-Untersuchung ergab, dass nur etwa 38 % der untersuchten Gesundheitseinrichtungen teilweise funktionsfähig waren, 5 % vollständig außer Betrieb (WHO 16.1.2025).
Die bestehenden Gesundheitseinrichtungen leiden unter einem Mangel an finanziellen Investitionen, unbezahlten Gehältern (MSF 3.2025), einem Mangel an qualifiziertem Gesundheitspersonal, und einem Mangel an grundlegender medizinischer Ausrüstung, Medikamenten und Verbrauchsmaterialien (MSF 3.2025; vgl. UNFPA 1.2023).
Der Jemen hat eine der höchsten Müttersterblichkeitsraten weltweit. Sechs von zehn Geburten finden ohne eine ausgebildete Hebamme statt, was das Risiko von Komplikationen und Todesfällen erhöht (MSF 3.2025). Gesundheitsdienste für Mütter und Kinder werden nur von etwa 20 % der funktionsfähigen Gesundheitseinrichtungen angeboten (MSF 3.2025; vgl UNFPA 1.2023). In 19 von 22 Gouvernements herrscht ein gravierender Mangel an Entbindungsbetten, indem weniger als sechs Betten pro 10.000 Einwohner zur Verfügung stehen, was weniger als der Hälfte des Standards der Weltgesundheitsorganisation (WHO) entspricht. Darüber hinaus leben schätzungsweise 42 % der Bevölkerung des Jemen mehr als eine Stunde von dem nächstgelegenen vollständig oder teilweise funktionsfähigen öffentlichen Krankenhaus entfernt (UNFPA 1.2023).
Patienten müssen in der Regel für die medizinische Grundversorgung selbst aufkommen und oft drastisch erhöhte Kosten für spezialisierte sekundäre Gesundheitsdienstleistungen tragen, wie sie beispielsweise in Intensivstationen und bei längeren Krankenhausaufenthalten anfallen (MSF 3.2025).
Der Jemen ist mit weit verbreiteten Ausbrüchen von durch Impfungen vermeidbaren Krankheiten konfrontiert, darunter zirkulierende impfstoffabgeleitete Polioviren vom Typ 2 (cVDPV2), akute wässrige Diarrhoe (AWD)/Cholera, Masern, Diphtherie und Malaria, deren Ausmaße durch niedrige Impfraten und Fehlinformationen verschlimmert werden (WHO 16.1.2025). In den Jahren 2023 und 2024 kam es im Jemen zu einem besonders starken Ausbrüchen der akuten wässrigen Diarrhoe und der Cholera (MSF 3.2025). Im Jahr 2024 wurden bis zum 1. Dezember einerseits über 249.900 Verdachtsfälle von Cholera gemeldet, davon 861 mit Todesfolge (35 % der weltweiten Cholera-Fälle), andererseits 38.998 Verdachtsfälle von Masern gemeldet, darunter 328 Todesfälle. Fast 75 % der Fälle wurden in den nördlichen Gouvernements gemeldet. Auch Malaria und Dengue-Fieber sind nach wie vor weit verbreitet (WHO 16.1.2025).
Quellen […]
Rückkehr
Es liegen kaum konkrete Informationen über gescheitere Rückkehrversuche von Asylsuchenden aus Europa oder anderen westlichen Ländern in den Jemen vor. Das UNHCR hat keinen Zugang zu relevanten Daten (wie Zahlen, Herkunft oder Aufnahmebedingungen bei der Rückkehr). Darüber hinaus wurden keine Informationen zu konkreten Umständen (wie Sicherheit oder Art und Motiv der Ausreise der zurückkehrenden Jemeniten) gefunden (MBZ 9.2023).
Im Jahr 2024 wurden 49.623 jemenitische Rückkehrer, überwiegend Männer (96 %) durch IOM verzeichnet. Davon hatten nur 1.580 Reisedokumente. Als vulnerabel wurden unter den Rückkehrern 62 unbegleitete Minderjährige verzeichnet, 23 Personen im Alter über 60, elf Kinder unter fünf Jahren sowie eine schwangere/säugende Frau (IOM 15.1.2025).

Im Jänner 2025 wurden 4.306 Rückkehrer verzeichnet und im Februar 2025 3.535 (IOM 16.03.2025).
Die jemenitische Regierung arbeitet mit UNHCR und anderen humanitären Organisationen zusammen, um zurückkehrenden Flüchtlingen oder Asylbewerbern sowie anderen betroffenen Personen Schutz und Hilfe zu bieten (USDOS 23.4.2024). Es gibt gegenwärtig weder seitens des IOM-Landesbüros für Österreich noch seitens anderer Reintegrationsprogramme (z.B. dem European Reintegration Programme) Reintegrationsunterstützung für freiwillig Rückkehrende aus Österreich in den Jemen. Aufgrund der aktuellen Krisensituation weltweit wird bis auf Weiteres keine freiwillige Rückkehr in den Jemen unterstützt (IOM 1.4.2025).
Mehrere Quellen halten es für sehr wahrscheinlich, dass die international anerkannte Regierung, der Südliche Übergangsrat (STC) und die De-facto-Behörden der Huthi über Listen mit gesuchten Personen verfügten (MBZ 9.2023).
Quellen […]
2. Beweiswürdigung:
a) persönliche Verhältnisse:
Die Identität des Beschwerdeführers kann mangels Vorlage eines jemenitischen Identitätsdokuments (gemeint: jemenitischer Ausweis mit Lichtbild im Original, z.B. Personalausweis, Führerschein, Reisepass, ...) in der Beschwerdeverhandlung nicht festgestellt werden. Das im erstinstanzlichen Verfahren gezeigte Foto von nur einer Seite eines Reisepasses (Akt BFA Seiten 15 und 79) kann, mangels Möglichkeit einer Echtheitsüberprüfung, die Vorlage im Original nicht ersetzen.
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur Volksgruppe, zum Religionsbekenntnis, zum Familienstand, zum Heimatort, zu den guten finanziellen Verhältnissen und den Verwandten in der Republik Jemen, beruhen auf den diesbezüglich gleichbleibenden Angaben des Beschwerdeführers im Lauf des Verfahrens.
b) Verfahrensverlauf:
Die Feststellungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Akt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und dem Beschwerdeakt des Bundesverwaltungsgerichts; für eine ausführlichere Darstellung siehe I. Verfahrensgang.
c) Fluchtgründe:
Aus den Länderinformationen und Einsichtnahme in das UN Datensystem (https://data.un.org) ergibt sich, wann der Heimatort des Beschwerdeführers wie viele Einwohner hatte.
Die Tatsache, dass ein Beschwerdeführer bereits verfolgt wurde oder von einer solchen Verfolgung unmittelbar bedroht war, wird gemäß Art. 4 Abs. 4 StatusVO als ernsthafter Hinweis darauf angesehen, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass ihm erneut eine solche Verfolgung droht.
Hatte der Beschwerdeführer in der Erstbefragung als Fluchtgrund die Angst vor dem Ehegatten seiner Nichte angegeben, gab er in der niederschriftlichen Befragung im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zusätzlich an, dass er XXXX aus dem Jemen geflohen ist, weil er im XXXX einen Monat lang in XXXX von den Huthi grundlos inhaftiert und im XXXX entlassen wurde.
Dass seine Angaben zur angeblichen Anhaltung in der Beschwerdeverhandlung extrem vage waren, spricht nicht unbedingt für deren Glaubwürdigkeit. Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer wohl unmittelbar nach seiner Freilassung im XXXX ausgereist wäre, wenn er sich tatsächlich vor den Huthi fürchten würde, stattdessen lebte er im Elternhaus und ging seiner Arbeit nach:
„…R: Weshalb konkret werden Sie derzeit in der Republik Jemen von den Huthi verfolgt?
P: Jeder, der von einer befreiten Provinz zu einer anderen Provinz hinfährt, wird von den Huthi kontrolliert. Es werden sehr viele Menschen auch ohne Gründe inhaftiert. Sie haben mich einen Monat lang ohne Grund eingesperrt. Sie haben mich beschuldigt, dass ich für die Regierung im Süden arbeite, obwohl das nicht der Fall war.
R: Warum hat man Sie freigelassen, wenn man glaubt, dass Sie für die Regierung arbeiten?
P: Nach einem Monat war mein Cousin dort. Ich weiß nicht, ob er eine Kaution für mich bezahlt hat, damit ich freigelassen werde.
R: Das ist doch das Erste, was ich meinen Cousin frage, wie er es geschafft hat, mich frei zu bekommen und wenn er Geld bezahlt, würde er es Ihnen sofort erzählt haben.
P: Ich weiß nur, dass er für mich gebürgt hat, aber nicht, ob er Geld bezahlt hat.
R: Seit wann werden Sie in der Republik Jemen von den Huthi verfolgt?
P: XXXX
R: Können Sie mir erklären, warum Sie freigelassen wurden, wenn die Huthi Sie doch verfolgen?
P: Sie haben mich bei Kilometer 16 angehalten. Sie haben mich einfach mitgenommen und inhaftiert, ohne einen Grund. Sie haben mich beschuldigt, dass ich für die Scharia-Regierung arbeite und dass ich ein Spion bin. Ich habe aber nichts damit zu tun.
R: Wenn die Huthi tatsächlich glauben würden, dass Sie Spion sind, warum glauben Sie, hätten sie Sie trotzdem freigelassen?
P: Sie haben mich in XXXX inhaftiert und nachdem mein Cousin für mich gebürgt hat, haben sie mich freigelassen und bin direkt nach XXXX gegangen…“ (Verhandlungsschrift Seite 08)
Nachdem der Beschwerdeführer nie politisch interessiert oder engagiert war und wiederholt angegeben hat, dass es keine Grund für seine Anhaltung durch die Huthi gab, er weder davor, noch nach seiner Entlassung und Rückkehr XXXX - die mehr als XXXX Kilometer von XXXX , entfernt liegt - und wo die Huthi nicht an der Macht sind, Probleme mit diesen hatte, kann er nicht glaubhaft machen, von diesen verfolgt zu werden.
Mangels glaubhaften Vorbringens des Beschwerdeführers kann nicht festgestellt werden, dass er vom Ex-Ehegatten seiner Nichte verfolgt wird, weil er mit seiner Nichte und deren Kind zu deren Mutter (seiner Schwester), nach XXXX gereist sein soll und in Folge auch nicht, dass er deswegen von der Übergangsregierung bzw. der Regierung im Süden verfolgt wird:
Bereits vorab war nicht zu übersehen, dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung angeben hat, dass er, nachdem ihn der Mann seiner Nichte mit dem Tod bedroht habe, aus Angst aus dem Jemen geflohen sei, während er in der niederschriftlichen Befragung im Bundesamt widersprüchlich erzählte, dass er nicht im Jemen, sondern erst nach seiner Ausreise mit seiner Nichte XXXX im Ausland, von ihm bedroht worden sei.
Selbstverständlich ist sich das Bundesverwaltungsgericht der österreichischen höchstgerichtlichen Judikatur zum Thema Erstbefragung - wonach sich diese gemäß der damals geltenden Rechtslage zu § 19 Abs. 1 AsylG, vor der Fassung BGBl. I Nr. 39/2026, insbesondere auf die Ermittlung der Reiseroute und Identität und nicht auf die näheren Fluchtgründe bezog - bewusst. Wenn man jedoch eine Flucht aus der Heimat tatsächlich durchleben muss, weiß man jedenfalls, ob man wegen Drohungen aus der Heimat fliehen musste, oder ob man einfach ins Ausland reist und erst dort daraufkommt, dass man sich wegen Drohungen nicht mehr in die Heimat zurücktraut und kann diesbezüglich gleichbleibende Angaben machen. Selbstverständlich hätte dieser Widerspruch für sich alleine aber nicht ausgereicht, um automatisch auf die Unglaubwürdigkeit aller Behauptungen schließen zu können.
Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer am 30.01.2024 im Bundesamt angab, dass seine Nichte bereits von diesem Mann geschieden sei, während er in der Beschwerdeverhandlung am 02.03.2026 angab, dass die Ehe besteht und den Eindruck erweckte, als würde er eine auswendig gelernte Geschichte präsentieren:
„…R: D.h. dieser Mann hat Sie nie persönlich bedroht?
P: Nein, er ist mit meiner Nichte verheiratet. Er trinkt viel Alkohol, schlägt sie auch.
[…]
R: Sie sagen, der Mann schlägt Ihre Nichte?
P: Ja.
R: Woher wissen Sie, dass der Mann Ihre Nichte schlägt?
P: Wir sind Nachbarn, wir wohnen nah beieinander.
R: Sie sprechen in der Gegenwart. Wohnt Ihre Nicht neben Ihnen in Österreich?
P: Sie ist mit mir nach XXXX mitgekommen.
R: Warum sagen Sie der Mann schlägt die Nichte, wenn sie doch gar nicht im Jemen ist?
P: Dann hat er sie geschlagen im Jemen.
R: Sie sagen, es handelt sich um den Ehegatten Ihrer Nichte?
P: Ja.
R: Im erstinstanzlichen Verfahren haben Sie angegeben, dass diese längst geschieden sind.
P: Nachdem wir in XXXX waren, haben sie sich scheiden lassen.
R: Warum haben Sie das heute nicht angegeben, Sie sprechen die ganze Zeit vom Ehegatten Ihrer Nichte.
P: Weil ich das damals angegeben habe.
R: Haben Sie die damalige Geschichte auswendig gelernt und geben das heute so wieder? Warum sprechen Sie in der Gegenwart, warum sprechen Sie davon, dass Ihre Nichte verheiratet ist, wenn sie längst geschieden ist?
P: Sie waren noch verheiratet, als sie noch in Jemen war und als sie in XXXX waren, haben sie sich scheiden lassen. Er war ihr Mann im Jemen, deswegen spreche ich heute in der Gegenwart…“ (Verhandlungsschrift Seite 07)
Der Beschwerdeführer hat in der Beschwerdeverhandlung behauptet, von Huthi, dem Ex-Ehegatten seiner Nichte, welcher der Übergangsregierung angehört und der Regierung im Süden verfolgt zu werden, konnte die behauptete Verfolgung durch die Regierung jedoch nicht konkret und glaubhaft schildern und erweckte den Eindruck sich während der Befragung ein neues Vorbringen bezüglich eines Regierungsschreibens auszudenken:
„…R: Warum konkret werden Sie von der Übergangsregierung und der Regierung im Süden verfolgt?
P: Von der Übergangsregierung wegen dem Ex-Mann von der Nichte werde ich bedroht. Ich habe auch von der Regierung einen Zettel bekommen. Das war auch von der Regierung ausgestellt.
R: Sie haben einen Zettel bekommen? Was konkret ist auf diesem Zettel gestanden?
P: Mein vollständiger Name und dass ich von der Regierung gesucht werde.
R: Wann ist dieser Zettel ausgestellt worden?
P: XXXX bin ich ausgereist, war dann in XXXX . Ein oder zwei Wochen später habe ich den Zettel erhalten.
R: Wann wurde das Schreiben ausgestellt?
P: Das weiß ich nicht genau, aber ein oder zwei Wochen, nachdem ich ausgereist bin. Er persönlich hat es mir geschickt. Er hat mir auch eine Drohnachricht auf XXXX geschickt.
R: Woher wollen Sie wissen, dass das Schreiben tatsächlich von der Regierung und echt war, wenn Sie es nur vom Schwager bekommen haben?
P: Ich weiß nicht, ob es echt war.
R: Wer konkret war der Absender des Schreibens? Was ist auf dem Briefkopf gestanden?
P: Die Regierung.
R: Da stand nur das Wort „die Regierung“?
P: Er war beim Militär und dort stand „die Regierung“. Innenministerium, irgendetwas ist dort gestanden.
R: War der Ex-Schwager beim Innenministerium?
P: Nein, er war Militärangehöriger.
R: Warum konkret werden Sie von der Regierung im Süden gesucht?
P: Er stammt aus einem Riesen Clan namens XXXX und heißt XXXX . Das ist ein riesiger Clan und sie sind sehr mächtig im Süden.
R: Verstehen Sie den Dolmetscher gut?
P: Ja.
R: Können Sie mir bitte konkret angeben, warum Sie von der Regierung im Süden gesucht werden?
P: Weil ich meine Nichte mit nach XXXX genommen habe und das spricht gegen unsere Sitten…“ (Verhandlungsschrift Seite 09)
Im Lauf des neuen Vorbringens bezüglich eines Regierungsschreibens war nicht zu überhören, dass der Beschwerdeführer einen anderen Familiennamen seines Verfolgers angab, als im erstinstanzlichen Verfahren:
„… F: Wie heißt der Mann Ihrer Nichte?
A: XXXX . …“ (niederschriftliche Befragung im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 30.01.2024 Seite 12 bzw. Akt BFA Seite 74)
„…P: Ja, er heißt XXXX
R: Beim BFA haben Sie den Namen mit Familiennamen genannt.
P: Er heißt XXXX . Das ist sein vollständiger Name.
R: Beim BFA haben Sie angegeben, dass sein Nachname XXXX lautet.
P: Er heißt aber XXXX und das habe ich beim BFA auch so gesagt. Ich habe damals angegeben, dass sie von XXXX die Macht haben. XXXX ist eine Provinz im Jemen und kein Clan…“ (Verhandlungsschrift Seite 11)
Während der Beschwerdeführer im Bundesamt angegeben hatte, der Vormund seiner Nichte zu sein (niederschriftliche Befragung im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 30.01.2024 Seite 12 bzw. Akt BFA Seite 74), meinte er in der Beschwerdeverhandlung widersprüchlich, nie deren Vormund gewesen zu sein (Verhandlungsschrift Seite 12).
Auf Grund der zahlreichen Ungereimtheiten geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass keiner der vom Beschwerdeführer angegebenen Fluchtgründe den Tatsachen entspricht.
Asylantragstellungen in Österreich unterliegen dem Datenschutz, ebenso die Gewährung von subsidiärem Schutz, weshalb diese Vertretern von Herkunftsländern nicht zur Kenntnis gelangen.
Insgesamt kann der Beschwerdeführer keine aktuelle, begründete Furcht vor Verfolgung in der Republik Jemen glaubhaft machen, die in kausalem Zusammenhang mit einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Konventionsgründe steht.
d) maßgebliche Lage im Herkunftsland:
Die Feststellungen zur maßgeblichen Lage im Herkunftsland beruhen auf den in der Beschwerdeverhandlung dargetanen Informationsquellen und stammen aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Jemen vom 14.05.2025. Die herangezogenen Berichte und Informationsquellen stammen hauptsächlich von staatlichen Institutionen oder diesen nahestehenden Einrichtungen und es gibt keine Anhaltspunkte dafür, Zweifel an deren Objektivität und Unparteilichkeit aufkommen zu lassen.
Da dem Beschwerdeführer bereits subsidiär Schutz in Österreich gewährt wurde, sind diesbezügliche Themen nicht Gegenstand dieses Verfahrens.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Gemäß Art. 42 der StatusVO gilt diese ab dem 12.06.2026.
Gemäß § 75 Abs. 32 AsylG sind alle Asylverfahren, deren verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, vom Bundesverwaltungsgericht nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass sich die inhaltlichen Voraussetzungen der Zuerkennung und des Entzugs der Flüchtlingseigenschaft und des Status subsidiären Schutzes nach der Statusverordnung richten und bei Nichtzuerkennung des Status subsidiären Schutzes auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 54 a in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu prüfen ist.
Daraus folgt, dass auf den vorliegenden Fall, dessen verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, materiell-rechtlich die StatusVO anzuwenden ist und nur die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des AsylG sowie des BFA-Verfahrensgesetz,BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG), nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 anzuwenden sind.
Soweit im Folgenden auf höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Rechtslage vor Inkrafttreten der Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) verwiesen wird, ist diese nach Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts auf die nunmehr geltende Rechtslage übertragbar.
Gemäß Art. 13 StatusVO ist einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn er die Voraussetzungen der Kapitel II und III der StatusVO erfüllt.
Flüchtling ist gemäß Art. 3 Z 5 StatusVO ein Drittstaatsangehöriger, der sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder einen Staatenlosen, der sich aus denselben vorgenannten Gründen außerhalb des Landes seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts befindet und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht dorthin zurückkehren will, und auf den Art. 12 StatusVO (Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling) keine Anwendung findet.
Eine begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Antragstellers auf internationalen Schutz unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus den in Art. 3 Z 5 StatusVO genannten Verfolgungsgründen fürchten würde (vgl. dazu die auf die StatusVO übertragbare Rechtsprechung VwGH 25.05.2020, Ra 2019/19/0192).
Die begründete Furcht vor Verfolgung bezieht sich auf die Situation, dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass eine Person, die internationalen Schutz beantragt, bei ihrer Rückkehr in das Herkunftsland verfolgt wird, und dass die zuständigen nationalen Behörden für die Feststellung, ob eine solche Furcht besteht, eine individuelle, konkrete und objektive Beurteilung der persönlichen Umstände dieser Person sowie der Tatsachen und Umstände im Zusammenhang mit ihrem Antrag und der Lage in ihrem Herkunftsland vornehmen müssen (vgl. EuGH 04.06.2026, C-440/25, Ebilum).
Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein, welche bei Erlassung der Entscheidung vorliegen muss (vgl. dazu die auf die StatusVO übertragbare Rechtsprechung VwGH 23.05.2023, Ra 2023/20/0110).
Entsprechend Art. 4 StatusVO trifft den Beschwerdeführer eine umfassende Mitwirkungspflicht während des gesamten Verfahrens, in Form der Darlegung aller ihm zur Verfügung stehenden Angaben, die den Antrag auf internationalen Schutz begründen. Gemäß Art. 4 Abs. 2 StatusVO handelt es sich dabei um die Aussagen des Beschwerdeführers sowie alle ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen. Für den Fall, dass die Aussagen des Beschwerdeführers nicht durch Unterlagen oder andere Beweismittel belegbar sind, werden gemäß Art. 4 Abs. 5 StatusVO keine zusätzlichen Beweismittel verlangt, wenn sich der Beschwerdeführer offenkundig bemüht hat, seinen Antrag auf internationalen Schutz zu begründen; alle ihm zur Verfügung stehenden relevanten Angaben vorliegen und eine zufriedenstellende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Angaben gegeben wurde; seine Aussagen kohärent und plausibel sind und nicht im Widerspruch zu verfügbaren besonderen und allgemeinen Informationen, die im konkreten Fall relevant sind, stehen und er generell glaubwürdig ist, wobei auch der Zeitpunkt zu berücksichtigen ist, zu dem internationaler Schutz beantragt wurde.
Wie weiter oben festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, hat der in Österreich subsidiär Schutzberechtige Beschwerdeführer im Falle seiner (bloß hypothetischen) Rückkehr keine Verfolgung in der Republik Jemen glaubhaft gemacht, weshalb die behauptete Furcht, in seinem Herkunftsland aus den in der StatusVO genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist.
Auch vor dem Hintergrund der genauen und aktuellen Informationen zum Herkunftsland des Beschwerdeführers aus relevanten und verfügbaren nationalen Quellen, Unionsquellen und internationalen Quellen kann nicht erkannt werden, dass ihm aktuell in seinem Herkunftsland eine begründete Furcht vor Verfolgung droht.
Eine mögliche allgemeine Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr wurde bereits im Rahmen der Gewährung des subsidiären Schutzes durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl berücksichtigt.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist sohin als unbegründet abzuweisen.
Da § 12 BFA-VG gemäß § 58 Abs. 8 BFA-VG auch in den am 12.06.2026 beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren anzuwenden ist und dieser eine Übersetzung von Spruch und Rechtsmittelbelehrung einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht mehr vorsieht, kann von einer Übersetzung des Spruchs und der Rechtsmittelbelehrung abgesehen werden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ab noch ist die vorliegende Rechtsprechung des Gerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen. Zwar ist Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den entscheidungsrelevanten Bestimmungen der StatusVO und des AsylG idF BGBl. I 39/2026 noch nicht vorhanden. Diese Bestimmungen sind im Lichte des vorliegenden Falles allerdings nicht näher auslegungsbedürftig bzw. lassen sich die sich stellenden Fragen eindeutig aus ihnen beantworten. Wenn die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen – wie im vorliegenden Fall – klar und eindeutig ist, liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vor, und zwar selbst dann nicht, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (VwGH 14.04.2021, Ra 2019/06/0167; VwGH 14.08.2020, Ro 2020/06/0006). Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Dieses Erkenntnis beschäftigt sich vor allem mit der Erforschung und Feststellung von Tatsachen und in der Beweiswürdigung wird ausgeführt, dass der in Österreich subsidiär Schutzberechtigte Beschwerdeführer keine Verfolgung in der Republik Jemen glaubhaft machen kann.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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