BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. Christian Baumgartner über die Beschwerde von XXXX , BNr. XXXX gegen den Bescheid des Vorstandes des Geschäftsbereiches II der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 15.1.2026, AZ II/4-DZ/25-28561530010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2025:
A)
Der Bescheid wird behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang
1. Die Beschwerdeführerin stellte am 24.2.2025 einen Mehrfachantrag (MFA) für das Antragsjahr 2025. Sie beantragte die Gewährung von Direktzahlungen und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen.
2. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid gewährte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2025 Direktzahlungen in Höhe von EUR 7.190,48, wobei ein Abzug von 3 % wegen eines Konditionalitäts-Verstoßes vorgenommen wurde. Bei der Verwaltungskontrolle Nitrat seien die verfügbaren Flächen mit dem Stickstoffanfall der angegebenen Tiere sowie den der AMA vorliegenden Wirtschaftsdünger-Transfermeldungen abgeglichen worden. Bei diesem Abgleich sei festgestellt worden, dass die zulässige Stickstoffhöchstmenge aus Wirtschaftsdünger ab Lager von 170 kg pro Hektar landwirtschaftlicher Nutzfläche (kg N/ha LN) überschritten wurde.
3. Dagegen richtet sich die Beschwerde vom 11.2.2026, in der die Beschwerdeführerin vorbringt, sie habe bezugnehmend auf die Verwaltungskontrolle Nitrat für das Jahr 2024 am 26. Juni 2025 zwei Abnahmeverträge an das Referat 23 übermittelt, welche in ihrem Umfang jedenfalls ausreichend gewesen seien. Es seien insgesamt 660m³ Rindergülle abgegeben worden, wodurch die 170kg N ab Lager Grenze nicht überschritten worden sei.
4. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) am 30.7.2026 die Beschwerde und die zugehörigen Unterlagen des Verwaltungsverfahrens vor. Im Rahmen der Aktenvorlage führte die AMA im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass aufgrund nachgereichter Unterlagen der AMA ein neues Berechnungsergebnis vorliege, welches zu einer weiteren Prämiengewährung führen würde, eine Entscheidung durch die AMA aber zu einer wesentlichen Beschleunigung des Verfahrens führen würde (Hinweis auf § 28 Abs. 3 VwGVG).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der unter I. geschilderte Sachverhalt wird festgestellt.
Die Behörde erließ einen Bescheid, der sich jedoch hinsichtlich des Vorwurfes eines Konditionalitätsverstoßes als unzutreffend herausgestellt hat.
2. Beweiswürdigung:
Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und wurden von keiner Verfahrenspartei bestritten.
3. Rechtliche Beurteilung:
Die Verordnung (EU) 2021/2115 der Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 1, im Folgenden VO (EU), lautet auszugsweise:
„Abschnitt 2
Konditionalität
Artikel 12
Grundsatz und Geltungsbereich
(1) Die Mitgliedstaaten nehmen in ihre GAP-Strategiepläne ein System der Konditionalität auf, nach dem Landwirte und andere Begünstigte, die Direktzahlungen gemäß Kapitel II oder die jährlichen Zahlungen gemäß den Artikeln 70, 71 und 72 erhalten, mit einer Verwaltungssanktion belegt werden, wenn sie die Grundanforderungen an die Betriebsführung gemäß dem Unionsrecht und die in den GAP-Strategieplänen festgelegten, in Anhang III aufgelisteten GLÖZ-Standards im Zusammenhang mit den folgenden spezifischen Bereichen nicht einhalten:
a) Klima und Umwelt, einschließlich Wasser, Böden und der biologischen Vielfalt von Ökosystemen;
b) öffentliche Gesundheit und Pflanzengesundheit;
c) Tierwohl.
(2) Die GAP-Strategiepläne enthalten Vorschriften über eine wirksame und verhältnismäßige Regelung für Verwaltungssanktionen. Diese Vorschriften halten insbesondere die Anforderungen gemäß Titel IV Kapitel IV der Verordnung (EU) 2021/2116 ein.
[…]
ANHANG III
VORSCHRIFTEN FÜR DIE KONDITIONALITÄT GEMÄß ARTIKEL 12
GAB: Grundanforderung an die Betriebsführung
GLÖZ: Standards für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand von Flächen
[…]“
Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft über das Aktionsprogramm zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung – NAPV), BGBl. II Nr. 495/2022, lautet auszugsweise:
„Begrenzung für das Ausbringen von stickstoffhältigen Düngemitteln auf landwirtschaftlichen Nutzflächen
§ 7. (1) Der auf den Boden ausgebrachte Wirtschaftsdünger, einschließlich des von den Tieren selbst ausgebrachten Dungs, darf im Durchschnitt der landwirtschaftlich genutzten Fläche des Betriebes jene Menge nicht überschreiten, die 170 kg Stickstoff nach Abzug der Stall- und Lagerverluste je Hektar und Jahr beträgt. Die Berechnung des aus Wirtschaftsdünger anfallenden Stickstoffs erfolgt entsprechend der Tabelle in Anlage 4.
(2) Für die Ausbringung von stickstoffhältigen Düngemitteln auf landwirtschaftlichen Nutzflächen ist die Düngemenge gemäß Anlage 3 zu begrenzen.
(3) Die Ausbringung von leichtlöslichen stickstoffhältigen Düngemitteln ist unter Einhaltung der Vorgaben der Anlage 3 mit 60 kg Stickstoff nach Abzug der Stall- und Lagerverluste je Hektar begrenzt
1. auf Ackerflächen nach der Ernte der letzten Hauptfrucht bis 31. Oktober, wenn eine Düngung gemäß § 2 Abs. 1 zulässig ist,
2. auf Dauergrünland und Ackerfutterflächen in der Zeit vom 1. Oktober bis 29. November oder
3. nach dem Ende des Verbotszeitraumes auf durch Auftauen am Tag des Aufbringens aufnahmefähige Böden, die nicht wassergesättigt sind und eine lebende Pflanzendecke aufweisen.
(4) Eine Bewilligungspflicht gemäß § 32 Abs. 2 lit. f WRG 1959 bzw. weitergehende Regelungen hinsichtlich des Ausbringens von Stickstoffdüngemitteln in wasserrechtlich besonders geschützten Gebieten oder nach bodenschutzrechtlichen Vorgaben bleiben unberührt.“
§ 28 Abs. 2 und 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG lautet:
„(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.“
Der Amtswegigkeitsgrundsatz und der Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit verpflichtet die Behörde, von Amts wegen ohne Rücksicht auf Vorträge, Verhalten und Behauptungen der Parteien die entscheidungserheblichen Tatsachen zu erforschen und deren Wahrheit festzustellen. Der Untersuchungsgrundsatz verwirklicht das Prinzip der materiellen (objektiven) Wahrheit, welcher es verbietet, den Entscheidungen einen bloß formell (subjektiv) wahren Sachverhalt zu Grund zu legen. Vor diesem Hintergrund hätte die belangte Behörde den wahren Sachverhalt hinsichtlich der vermuteten Verstöße gegen die Vorschriften zur Begrenzung der Ausbringung stickstoffhaltiger Düngemittel erheben müssen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, § 39 Rz 3 ff). Daraus ergibt sich, dass der dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegte Sachverhalt unzureichend ermittelt wurde. Die AMA wird im weiteren Verfahren die von der Beschwerdeführerin beigebrachten Nachweise zu prüfen haben. In Anbetracht der Komplexität der Bezug habenden Beihilferegelung und des technischen Charakters der Entscheidung über die aus dem neuen Sachverhalt erfließenden Berechnungen läge eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht weder im Interesse der Raschheit noch wäre diese mit einer Kostenersparnis verbunden. Vielmehr dient die Zurückverweisung der Angelegenheit einer raschen und kostensparenden Vervollständigung des neuen Sachverhalts.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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