IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 17.12.2025, betreffend die Einziehung des Behindertenpasses zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als im Spruch des angerfochtenen Bescheides der Satz „Sie erfüllen nicht mehr die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses“ zu entfallen hat.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer ist seit dem Jahr 2010 Inhaber eines unbefristeten Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 50 von Hundert (v.H.). Der Ausstellung dieses Behindertenpasses lag ein auf Grundlage der damals geltenden Richtsatzverordnung erstelltes Sachverständigengutachten vom 16.12.2010 zugrunde, in dem die Funktionseinschränkungen
1. Vitiligo mit Befall der gesamten Haut, Richtsatzposition gz 699 der Richtsatzverordnung (RVO), Grad der Behinderung (GdB) 50 %
2. Bewegungsstörung des linken Sprunggelenkes nach Unterschenkelbruch, Richtsatzposition 133 der RVO, GdB 20 %
3. degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Richtsatzposition 190 der RVO, GdB 20 %
festgestellt und ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. eingeschätzt worden seien.
2. Der Beschwerdeführer stellte am 08.02.2024 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde), einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades seiner Behinderung im Behindertenpass sowie auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass. Dem Antrag legte er medizinische Unterlagen bei.
3. Die belangte Behörde holte aus Anlass des Antrages ein Sachverständigengutachten aus dem Fachgebiet Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde ein. Im Sachverständigengutachten eines Facharztes für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde vom 12.02.2024, basierend auf der Aktenlage, stellte dieser beim Beschwerdeführer die Funktionseinschränkung
1. Hochton-Hörstörung beidseits, Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung (EVO), GdB 20 %
fest.
4. Im eingeholten Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 26.04.2024, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 17.04.2024, wurden die Funktionseinschränkungen
1. Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Positionsnummer 02.01.01 der Anlage zur EVO, GdB 20 %
2. Vitiligo, Positionsnummer 01.01.02 der Anlage zur EVO, GdB 20 %
festgestellt und ein Gesamtgrad der Behinderung von 20 v.H. eingeschätzt. Das Leiden 1 werde durch das Leiden 2 nicht erhöht, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliegen würde. Zu den gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten hielt die Gutachterin Folgendes fest: „Neueinstufung von Leiden 1 des Vorgutachtens, da erstmalige Anwendung der EVO. Leiden 2 des Vorgutachtens entfällt, da keine behinderungsrelevante Funktionseinschränkung mehr objektivierbar sei. Keine Änderung von Leiden 3 des Vorgutachtens“.
5. In der eingeholten Gesamtbeurteilung der Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 26.04.2024 wurden auf Grundlage der beiden vorgenannten Gutachten die oben genannten Funktionseinschränkungen festgestellt und ein Gesamtgrad der Behinderung von 20 v.H. eingeschätzt.
6. Mit Schreiben vom 26.04.2024 übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs die eingeholten Sachverständigengutachten und die Gesamtbeurteilung. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit der Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt.
7. In Folge einer gewährten Fristerstreckung legte der Beschwerdeführer am 12.06.2024 und am 18.06.2024 weitere medizinische Unterlagen vor.
8. Aufgrund der neu vorgelegten Befunde holte die belangte Behörde in der Folge eine ergänzende Stellungnahme der bereits befassten Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 09.09.2024 ein. Darin führte die Gutachterin im Wesentlichen aus, dass im Rahmen der Untersuchung sämtliche objektivierbaren Funktionseinschränkungen nach den Kriterien der EVO eingestuft worden seien. Die vorgebrachten Argumente und der nachgereichte Befund würden keine neuen Erkenntnisse beinhalten, welche das vorhandene Begutachtungsergebnis entkräften könnten, sodass das Ergebnis aufrecht gehalten werde.
9. Darüber hinaus holte die belangte Behörde auch ein weiteres, wiederum auf der Aktenlage basierendes Sachverständigengutachten des bereits befassten Facharztes für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde vom 17.09.2024 ein, wonach beim Beschwerdeführer folgende Leiden und Funktionseinschränkungen
1. Hochton-Hörstörung beidseits, Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur EVO, GdB 20 %
2. Vitiligo, Positionsnummer 01.01.02 der Anlage der EVO, GdB 20 %
3. Chronische Polysinusitis, Inhalationsallergie, Septumdeviation, Positionsnummer 12.04.04 der Anlage der EVO, GdB 20 %
4. Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Positionsnummer 02.01.01 der Anlage der EVO, GdB 10 %
5. Geringgradige, schlafassoziierte Atemstörung, Positionsnummer 06.11.01 der Anlage der EVO, GdB 10 %
bestehen würden. Der Gesamtgrad der Behinderung würde 20 v.H. betragen.
10. Mit Schreiben vom 17.09.2024 übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs das eingeholte HNO-fachärztliche Aktengutachten. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit der Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt.
11. In Folge einer gewährten Fristerstreckung brachte der Beschwerdeführer am 31.10.2024 eine Stellungnahme ein. Darin führte er zusammengefasst aus, dass die Erkrankung Vitiligo seit der Vorbegutachtung aus dem Jahr 2010 in Schüben verlaufen würde, sodass nun wesentlich mehr Stellen betroffen seien und der Rahmensatz dementsprechend hinaufzusetzen sei. Die Gutachterin habe aber nur die Hände und Füße sowie die Stirn erwähnt, da keine richtige Untersuchung stattgefunden habe und die Gutachterin auch die mitgebrachten Befunde nicht ansehen habe wollen. Da seine pigmentlosen Hautareale sehr lichtempfindlich seien, könne er nicht in der Sonne sein und müsse sich mit einem Sonnenschutzmittel eincremen oder lange Kleidung tragen. Sein Leidensdruck sei sehr groß, da ihn die Menschen täglich anglotzen würden. Daher sei er psychisch angeschlagen und vermeide es, unter Menschen zu gehen. Weiters habe er durch die Bandscheibenvorwölbung und den Beckenschiefstand täglich Schmerzen und Taubheitsgefühle im ganzen Bein bis zu den Zehen. Er nehme jeden Tag Schmerzmittel, um die Schmerzen erträglicher zu machen. Auch leide er an einem Fersensporn, welcher das Gehen unerträglich machen würde. Außerdem müsse er seit 2010 viermal in der Nacht aufstehen, um auf die Toilette zu gehen. Er leide an Sauerstoffmangel im Schlaf mit durchschnittlich 16 Apnoen pro Nacht. Darüber hinaus hätten sich im letzten internistischen Befund weitere Diagnosen ergeben. Der Stellungnahme legte er weitere (zum Teil unleserliche) medizinischen Unterlagen sowie Lichtbilder, deren Inhalt nicht erkennbar ist, bei.
12. Aufgrund der erhobenen Einwendungen und der neu vorgelegten medizinischen Unterlagen holte die belangte Behörde in der Folge ein Aktengutachten der bereits befassten Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 09.01.2025 ein.
Die medizinische Sachverständige kam in deren Gutachten zum Ergebnis, dass beim Beschwerdeführer folgende Funktionseinschränkungen vorliegen würden:
1. Hochton-Hörstörung beidseits, Positionsnummer 12.02.01 der Anlage der EVO, GdB 20 %.
2. Vitiligo, Positionsnummer 01.01.02 der Anlage der EVO; GdB 20 %
3. Chronische Polysinusitis, Inhalationsallergie, Septumdeviation, Positionsnummer 12.04.04 der Anlage der EVO, GdB 20%
4. Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Positionsnummer 02.01.01 der Anlage der EVO, GdB 20 %
5. Geringgradige, schlafassoziierte Atemstörung, Positionsnummer 06.11.01 der Anlage der EVO, GdB 10 %
Der Gesamtgrad der Behinderung würde von 20 v.H. betragen. Begründend führte die medizinische Sachverständige aus, dass das Leiden 1 durch die übrigen Leiden nicht erhöht werde, da kein ungünstiges Zusammenwirken vorliegen würde.
13. Mit Bescheid vom 16.01.2025 stellte die belangte Behörde unter dem Betreff Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass spruchgemäß Folgendes fest: „Der Grad der Behinderung wird mit 20% neu festgesetzt. Rechtsgrundlage: §§ 41, 43 und 45 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990, in der jeweils geltenden Fassung“
In der Begründung des Bescheides stützte sich die belangte Behörde auf die eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten, wonach der Grad der Behinderung 20 v.H. betragen würde. Es sei somit eine Änderung des Grades der Behinderung gemäß § 43 Abs. 1 BBG eingetreten. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen.
14. Gegen diesen Bescheid vom 16.01.2025 erhob die Beschwerdeführer fristgerecht eine als „Einspruch“ bezeichnete Beschwerde. Darin brachte er zusammengefasst vor, dass er mit den Gutachten nicht einverstanden sei, weshalb er um einen anderen Gutachter ersuche. Schon alleine seine Atemstörung nachts werde normalerweise mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. anerkannt. Er wache alle zwei Stunden auf, weil er das Gefühl habe, zu ersticken. Dadurch sei er am Tag extrem übermüdet und könne seinen Alltag nicht normal bewältigen. Diese Atemstörung sei nicht geringgradig. Auch leide er unter Asthma und brauche täglich eine inhalative Hilfe. Besonders abends leide er massiv unter Atemnot. Weiters betreffe seine Vitiligo-Autoimmunstörung seinen ganzen Körper und er müsse im Sommer immer lange Kleidung tragen, da seine Haut sonst verbrenne. Schließlich würden durch Bandscheibenvorwölbungen Nerven abgedrückt, wodurch er Taubheitsgefühle in den Beinen habe. Der Beschwerde wurden keine weiteren medizinischen Beweismittel beigelegt.
15. Die belangte Behörde legte am 21.02.2025 dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor.
16. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.10.2025, Zl. W135 2307979-1/4E wurde der angefochtene Bescheid behoben. Begründet führte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, dass § 43 Abs. 1 zweiter Satz BBG keine Ermächtigung für einen gesonderten Ausspruch der belangten Behörde für die Neufestsetzung des Grades der Behinderung vorsehen würde, sondern dass stattdessen ein Einziehungsverfahren zu führen sei, in welchem die Frage, ob weiterhin ein Grad der Behinderung von 50 v.H. vorliege, zu beurteilen sei.
17. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 17.12.2025 stellte die belangte Behörde fest, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht mehr vorliegen würde. Daher sei der Behindertenpass einzuziehen und unverzüglich der belangten Behörde vorzulegen.
18. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Emailnachricht vom 20.01.2026 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Er sei Inhaber eines unbefristeten Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 60 % gewesen und es sei sachlich nicht nachvollziehbar weswegen er nunmehr einen Grad der Behinderung von 20 % haben solle. Das sei rechtswidrig. Die den bisherigen Behindertenpass begründenden Erklärungen würden unverändert fortbestehen, eine wesentliche Verbesserung seines Gesundheitszustandes sei nicht eingetreten. Darüber hinaus würde ein beidseitiger Hochtonhörverlust vorliegen, der als dauerhafte Funktionseinschränkung in der ärztlichen Begutachtung nicht angemessen berücksichtigt worden sei. Die der Entscheidung zugrunde liegende medizinische Beurteilung sei daher unvollständig und in der Gesamteinschätzung nicht schlüssig. Es werde daher die Einholung eines neuen medizinischen Gutachtens sowie eine neuerliche Gesamtbewertung aller bestehenden Leiden beantragt. Weitere medizinische Befunde würden nachgereicht werden. Der Beschwerdeführer schloss seiner Beschwerde keine medizinischen Befunde an.
19. Die belangte Behörde legte den Aktenvorgang dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 27.01.2026 vor, wo dieser am 28.01.2026 in der Gerichtsabteilung W135 einlangte.
20. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 30.01.2026 eine Abfrage im Zentralen Melderegister durch, wonach der Beschwerdeführer österreichischer Staatsbürger ist, und seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat.
21. Am 03.02.2026 erstattete die Leiterun der Gerichtsabteilung W135 eine Unzuständigkeitsanzeige, weswegen das Beschwerdeverfahren der Gerichtsabteilung W135 abgenommen und der Gerichtsabteilung W162 neu zugeteilt wurde, wo dieses am 08.02.2026 einlangte.
22. Mit Verfügung des Geschäftsvertielungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.06.2026 wurde das gegenständliche Beschwerdeverfahren der Gerichtsabteilung W162 abgenommen und der Gerichtsabteilung W261 neu zugeteilt, wo dieses am 02.07.2026 einlangte.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist seit 20.12.2010 Inhaber eines Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H.
Der Beschswerdeführer stellte am 08.02.2024 einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Bhinderung im Behindertenpass.
Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz im Inland.
Beim Beschwerdeführer bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
1. Hochton-Hörstörung beidseits
2. Vitiligo
3. Chronische Polysinusitis, Inhalationsallergie, Septumdeviation
4. Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule
5. Geringgradige, schlafassoziierte Atemstörung
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 20 v.H.
Das Leiden 1 wird durch die übrigen Leiden nicht erhöht, da kein ungünstiges Zusammenwirken vorliegt.
Der Behindertenpass des Beschwerdeführers mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. ist einzuziehen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen hinsichtlich des Behindertenpasses und dem Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Binderung basieren auf dem Akteninhalt.
Die Feststellungen zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Inland basieren auf dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister.
Der Gesamtgrad der Behinderung gründet sich auf die seitens der belangten Behörde und im Verfahrensgang eingeholten Sachverständigengutachten eines Facharztes für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde und einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin.
Darin wird auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Die medizinischen Gutachter setzen sich auch umfassend und nachvollziehbar mit den vorgelegten Befunden sowie mit der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussungen und dem Zusammenwirken der zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen auseinander. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen einer persönlichen Untersuchung erhobenen Befunden, entsprechen auch den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen; die Gesundheitsschädigungen sind nach der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft.
Der Beschwerdeführer führt ins seiner Beschwerde aus, dass er nicht nachvollziehen könne, weswegen trotz des Umstandes, dass sich sein Gesundheitszustand nicht verbessert habe, es zu einer Herabstufung des Grades der Behinderung gekommen sei. Dem ist entgegen zu halten, dass die medizinischen Sachverständigen den aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu beurteilen haben. Die Einschätzung erfolgte richtigerweise nach den jeweiligen Positionen und den Kriterien der Anlage der EVO. Befunde, welche eine höhere Einschätzung einzelner Leiden des Beschwerdeführers rechtfertigen würden, legte der Beschwerdeführer nicht vor. Schließlich sei noch anzumerken, dass der Beschwerdeführer Inhaber eines Behindertenpasses mit einem GdB von 50 v.H. und nicht mit 60 v.H. ist.
Der Beschwerdeführer stellt in seiner Beschwerde bloße Behauptungen auf, wonach die Einschätzung des Leidens 1, der Hochton- Hörstörung beidseits, nicht entsprechend der Kriterien der Anlage der EVO erfolgt sei. Aus welchen Gründen er dies vermeint, führt der Beschwerdeführer nicht aus, ebensowenig legte er ein neues Audiogramm vor, welches seine Behauptungen untermauern würde.
Die medizinischen Sachverständigen gehen in deren Gutachten und Stellungnahmen aus jeweils fachlicher Sicht ausführlich auf sämtliche Einwendungen und Befunde des Beschwerdeführers ein. Der Beschwerdeführer hingegen ist mit seinen Ausführungen in der Beschwerde jenen der medizinischen Sachverständigen nicht und damit insbesondere auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit, Widerspruchsfreiheit und Schlüssigkeit der vorliegenden Sachverständigengutachten. Diese werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
Nachdem der neue Gesamtgrad der Behinderung 20 v.H. beträgt, liegen die Voraussetzungen für die Einziehung des Behindertenpasses des Beschwerdeführers vor, weswegen die entsprechende Feststellung getroffen wird.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
1. Zur Entscheidung in der Sache
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten:
§ 43 (1) Treten Änderungen ein, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpaß berührt werden, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpaß auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpaß einzuziehen.
(1a) Liegt die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ oder ein gültiger Behindertenpass nicht mehr vor, hat der Inhaber oder die Inhaberin den gemäß § 29b Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Juli 1960, mit dem Vorschriften über die Straßenpolizei erlassen werden (Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960), BGBl. Nr. 159/1960, in der jeweils geltenden Fassung ausgestellten Ausweis (Parkausweis für Menschen mit Behinderungen) dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unverzüglich abzuliefern; kommt der Inhaber oder die Inhaberin dieser Verpflichtung nicht nach, so ist der Parkausweis für Menschen mit Behinderungen nach Maßgabe des § 29b Abs. 1a StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der jeweils geltenden Fassung vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzuziehen.
(2) Der Besitzer des Behindertenpasses ist verpflichtet, dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen binnen vier Wochen jede Änderung anzuzeigen, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpaß berührt werden, und über Aufforderung dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Behindertenpaß vorzulegen.
…
Vorweg ist festzuhalten, dass feststeht, dass der aktuelle Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers nunmehr 20 v.H. beträgt. Damit steht auch fest, dass er die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht (mehr) erfüllt.
Wie bereits im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.01.2026, Zl. W200 2330057-2/4E, ausführlich unter Hinweis auf ein Judikat des VwGH vom 13.12.2018, Zl. Ra 2018/11/0204, begründet, regelt § 43 Abs. 1 BBG, wie vorzugehen ist, wenn sich herausstellt, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses weggefallen sind. Dies ist der Fall, wenn der Grad der Behinderung nicht mehr wenigstens 50 % beträgt. In einem solchen Fall "ist der Behindertenpass einzuziehen" (vgl. z.B. VwGH 29.3.2011, 2008/11/0191). Die Einziehung hat gemäß § 45 Ab. 2 BBG durch Bescheid zu erfolgen.
§ 43 Abs. 1 zweiter Satz BBG enthält keine Ermächtigung für einen gesonderten Ausspruch der Behörde, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht mehr vorliegen (anders als etwa § 14 Abs. 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes - BEinstG) oder dass ein Grad der Behinderung von weniger als 50 % besteht. Der Wegfall der Voraussetzungen für die Ausstellung ist vielmehr als Vorfrage im Einziehungsverfahren zu klären. Da mithin ein eigenes Verfahren vorgesehen ist, in dem die Frage, ob weiterhin ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 % vorliegt, zu beantworten ist, fehlt es auch an einer Grundlage für die Erlassung eines von Amts wegen erlassenen Feststellungsbescheids über das Nichtbestehen dieser Voraussetzung (vgl. z.B. VwGH 25.7.2007, 2005/11/0131).
§ 43 Abs. 1 BBG ermächtigt die belangte Behörde daher zwar – wie im gegenständlichen Verfahren - zu einem amtswegigen Vorgehen, allerdings nach den bisherigen Ausführungen nur zu einem Ausspruch der Einziehung des Behindertenpasses. Ein Bescheid, in dem ausgesprochen wird, dass die Betreffende mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50 % nicht mehr die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses erfülle, oder in dem festgestellt wird, dass ein Grad der Behinderung von weniger als 50 % besteht, findet in § 43 Abs. 1 BBG keine Deckung, weswegen die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abweisen gewesen ist, dass diese Feststellung, welche die belangte Behörde im Spruch des angefochtenen Bescheides getroffen hat, zu entfallen hat.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und insbesondere auf die von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten und Stellungnahmen, die teilweise auf einer persönlichen Untersuchung beruhen, auf alle Einwände und die im Verfahren vorgelegten Atteste des Beschwerdeführers in fachlicher Hinsicht eingehen, und welchem der Beschwerdeführer nicht substantiiert entgegengetreten ist. Nachdem der Gesamtgrad der Behinderung aktuell 20 v.H. beträgt, war die Rechtsfrage zu beurteilen, ob die Voraussetzungen für die Einziehung des Behindertenpasses vorliegen. Beide Parteien haben keinen Verhandlungsantrag gestellt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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