IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Ivona GRUBESIC als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Carmen LOIBNER-PERGER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzende über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 16.01.2025, betreffend die Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass, zu Recht erkannt:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer ist seit dem Jahr 2010 Inhaber eines unbefristeten Behindertenpasses mit einem ausgewiesenen Grad der Behinderung von 50 von Hundert (v.H.). Der Ausstellung dieses Behindertenpasses lag ein, auf Grundlage der damals geltenden Richtsatzverordnung erstelltes Sachverständigengutachten vom 16.12.2010 zugrunde, in dem die Funktionseinschränkungen 1. „Vitiligo mit Befall der gesamten Haut“, bewertet nach der Richtsatzposition gz 699 der Richtsatzverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 50 v.H., 2. „Bewegungsstörung des linken Sprunggelenkes nach Unterschenkelbruch“, bewertet nach der Richtsatzposition 133 der Richtsatzverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H., und 3. „degenerative Veränderungen der Wirbelsäule“, bewertet nach der Richtsatzposition 190 der Richtsatzverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H., festgestellt wurden und ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. eingeschätzt wurde.
Der Beschwerdeführer stellte am 08.02.2024 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde), einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades seiner Behinderung im Behindertenpass sowie auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass. Dem Antrag legte er medizinische Unterlagen bei.
Die belangte Behörde holte in der Folge Sachverständigengutachten aus den Fachgebieten Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde und Unfallchirurgie/Allgemeinmedizin sowie eine auf diesen beiden Gutachten basierende Gesamtbeurteilung durch die beigezogene Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin ein.
Im eingeholten Sachverständigengutachten eines Facharztes für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde vom 12.02.2024, basierend auf der Aktenlage, wurde die Funktionseinschränkung „Hochton-Hörstörung beidseits“, bewertet nach der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „Tabelle Zeile 2/Kolonne 2 - im oberen Rahmensatz, da auch auf der besseren Seite der Hörverlust bei 4 kHz den Wert von 70dB erreicht.“), eingestuft. Des Weiteren hielt der Gutachter fest, dass die Septumdeviation nicht eingestuft werden könne, da keine Angaben über entsprechende funktionelle Einschränkungen vorliegen würden. Eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel liege durch die festgestellte Funktionsbeeinträchtigung nicht vor.
Im eingeholten Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 26.04.2024, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 17.04.2024, wurden die Funktionseinschränkungen 1. „Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule“, bewertet nach der Positionsnummer 02.01.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „Oberer Rahmensatz, da rezidivierende Beschwerden ohne relevante funktionelle Einschränkung.“), und 2. „Vitiligo“, bewertet nach der Positionsnummer 01.01.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „Unterer Rahmensatz dieser Position, da im Bereich der Hände und Füße depigmentiert, fleckige Vitiligo im Bereich der Stirn.“), festgestellt und ein Gesamtgrad der Behinderung von 20 v.H. eingeschätzt. Begründend wurde ausgeführt, dass das Leiden 1. durch das Leiden 2. nicht erhöht werde, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliege. Des Weiteren hielt die Gutachterin fest, dass ein Asthma bronchiale nicht objektivierbar sei und daher keinen Grad der Behinderung erreiche. Zu den gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten hielt die Gutachterin Folgendes fest: „Neueinstufung von Leiden 1 des Vorgutachtens da erstmalige Anwendung der EVO. Leiden 2 des Vorgutachtens entfällt, da keine behinderungsrelevante Funktionseinschränkung mehr objektivierbar. Keine Änderung von Leiden 3 des Vorgutachtens“. Zur Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel führte die Gutachterin noch Folgendes aus: „Es bestehen weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten noch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit. Eine kurze Wegstrecke von rund 300 bis 400 m ist zumutbar und möglich. Die Beine können gehoben, Niveauunterschiede können überwunden werden. Es besteht ausreichend Kraft und Beweglichkeit an den oberen Extremitäten. Greifformen sind erhalten.“
In der eingeholten Gesamtbeurteilung der Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 26.04.2024 wurden auf Grundlage der beiden vorgenannten Gutachten die Funktionseinschränkungen 1. „Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule“, bewertet nach der Positionsnummer 02.01.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „Oberer Rahmensatz, da rezidivierende Beschwerden ohne relevante funktionelle Einschränkung.“), 2. „Vitiligo“, bewertet nach der Positionsnummer 01.01.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „Unterer Rahmensatz dieser Position, da im Bereich der Hände und Füße depigmentiert, fleckige Vitiligo im Bereich der Stirn.“), und 3. „Hochton-Hörstörung beidseits“, bewertet nach der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „Tabelle Zeile 2/Kolonne 2 - im oberen Rahmensatz, da auch auf der besseren Seite der Hörverlust bei 4 kHz den Wert von 70dB erreicht.“), festgestellt und ein Gesamtgrad der Behinderung von 20 v.H. eingeschätzt. Der Gesamtgrad der Behinderung wurde damit begründet, dass das Leiden 1. durch die weiteren Leiden nicht erhöht werde, da kein ungünstiges Zusammenwirken vorliege. Des Weiteren wurde festgehalten, dass die Septumdeviation nicht eingestuft werden könne, da keine Angaben über entsprechende funktionelle Einschränkungen vorliegen würden. Das Asthma bronchiale sei nicht objektivierbar und erreiche daher keinen Grad der Behinderung. Zu den gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten wurde Folgendes festgehalten: „Leiden 1 des Vorgutachtens wird bei erstmaliger Einschätzung nach der EVO neu eingestuft. Leiden 2 des Vorgutachtens entfällt, da keine behinderungsrelevante Funktionseinschränkung mehr objektivierbar. Keine Änderung von Leiden 3 des Vorgutachtens. Erstmalige HNO-Begutachtung, Hinzukommen von Leiden 1“. Eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel liege durch die festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen nicht vor.
Mit Schreiben vom 26.04.2024 übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs die eingeholten Sachverständigengutachten und die Gesamtbeurteilung. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit der Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt.
In Folge einer gewährten Fristerstreckung legte der Beschwerdeführer am 12.06.2024 und am 18.04.2024 weitere medizinische Unterlagen vor.
Aufgrund der neu vorgelegten Befunde holte die belangte Behörde in der Folge eine ergänzende Stellungnahme der bereits befassten Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 09.09.2024 ein. Darin führte die Gutachterin Folgendes aus: „[…] Vorgelegte Befunde: MRT der Lendenwirbelsäule 23.10.2022 (Rechts intraforaminale fokale Discusprotrusion mit Kompression des Spinalnervs 4 rechts) Stellungnahme: Maßgeblich für die Einstufung behinderungsrelevanter Leiden sind objektivierbare Funktionseinschränkungen unter Beachtung sämtlicher vorgelegter Befunde. Im Rahmen der Untersuchung wurden sämtliche objektivierbaren Funktionseinschränkungen nach den Kriterien der EVO eingestuft. Die vorgebrachten Argumente und der nachgereichte Befund beinhalten keine neuen Erkenntnisse, welche das vorhandene Begutachtungsergebnis entkräften könnten bzw. eine Erweiterung der Beurteilung erforderlich wäre, sodass das Ergebnis aufrecht gehalten wird. […]“
Darüber hinaus holte die belangte Behörde auch ein weiteres, wiederum auf der Aktenlage basierendes Sachverständigengutachten des bereits befassten Facharztes für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde vom 17.09.2024 ein. Darin wurden die Funktionseinschränkungen 1. „Hochton-Hörstörung beidseits“, bewertet nach der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „Tabelle Zeile 2/Kolonne 2 - im oberen Rahmensatz, da auch auf der besseren Seite der Hörverlust bei 4 kHz den Wert von 70dB erreicht“), 2. „Vitiligo“, bewertet nach der Positionsnummer 01.01.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „Unterer Rahmensatz dieser Position, da im Bereich der Hände und Füße depigmentiert, fleckige Vitiligo im Bereich der Stirn.“), 3. „Chronische Polysinusitis, Inhalationsallergie, Septumdeviation“, bewertet nach der Positionsnummer 12.04.04 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da deutliche Ausprägungen im CT beschrieben sind.“), 4. „Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule“, bewertet nach der Positionsnummer 02.01.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 10 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „Unterer Rahmensatz, da rezidivierende Beschwerden ohne relevante funktionelle Einschränkung.“), und 5. „Geringgradige, schlafassoziierte Atemstörung“, bewertet nach der Positionsnummer 06.11.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 10 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „Fixer Richtsatz.“), festgestellt und ein Gesamtgrad der Behinderung von 20 v.H. eingeschätzt. Begründend wurde ausgeführt, dass das Leiden 1. durch die übrigen Leiden nicht erhöht werde, da kein ungünstiges Zusammenwirken vorliege. Zu den gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten hielt der Gutachter Folgendes fest: „Die Leiden 1 bis 3 des Vorgutachtens werden unverändert übernommen, jetzt als Leiden 1, 2 und 4. Leiden 3 (Sinusitis) und Leiden 5 (schlafassoz. Atemstörung) treten neu hinzu.“
Mit Schreiben vom 17.09.2024 übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs das eingeholte HNO-fachärztliche Aktengutachten. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit der Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt.
In Folge einer gewährten Fristerstreckung brachte der Beschwerdeführer am 31.10.2024 eine Stellungnahme ein. Darin führte er zusammengefasst aus, dass die Erkrankung Vitiligo seit der Vorbegutachtung aus dem Jahr 2010 in Schüben verlaufe, sodass nun wesentlich mehr Stellen betroffen seien und der Rahmensatz dementsprechend hinaufzusetzen sei. Die Gutachterin habe aber nur die Hände und Füße sowie die Stirn erwähnt, da keine richtige Untersuchung stattgefunden habe und die Gutachterin auch die mitgebrachten Befunde nicht ansehen habe wollen. Da seine pigmentlosen Hautareale sehr lichtempfindlich seien, könne er nicht in der Sonne sein und müsse sich mit einem Sonnenschutzmittel eincremen oder lange Kleidung tragen. Sein Leidensdruck sei sehr groß, da ihn die Menschen täglich anglotzen würden. Daher sei er psychisch angeschlagen und vermeide es, unter Menschen zu gehen. Weiters habe er durch die Bandscheibenvorwölbung und den Beckenschiefstand täglich Schmerzen und Taubheitsgefühle im ganzen Bein bis zu den Zehen. Er nehme jeden Tag Schmerzmittel, um die Schmerzen erträglicher zu machen. Auch leide er an einem Fersensporn, welcher das Gehen unerträglich mache. Außerdem müsse er seit 2010 viermal in der Nacht aufstehen, um auf die Toilette zu gehen. Er leide an Sauerstoffmangel im Schlaf mit durchschnittlich 16 Apnoen pro Nacht. Darüber hinaus hätten sich im letzten internistischen Befund weitere Diagnosen ergeben. Der Stellungnahme legte er weitere (zum Teil unleserliche) medizinischen Unterlagen sowie Lichtbilder, deren Inhalt nicht erkennbar ist, bei.
Aufgrund der erhobenen Einwendungen und der neu vorgelegten medizinischen Unterlagen holte die belangte Behörde in der Folge ein Aktengutachten der bereits befassten Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 09.01.2025 ein. Darin wurden die Funktionseinschränkungen 1. „Hochton-Hörstörung beidseits“, bewertet nach der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „Tabelle Zeile 2/Kolonne 2 - im oberen Rahmensatz, da auch auf der besseren Seite der Hörverlust bei 4 kHz den Wert von 70dB erreicht“), 2. „Vitiligo“, bewertet nach der Positionsnummer 01.01.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „Unterer Rahmensatz dieser Position, da im Bereich der Hände und Füße depigmentiert, fleckige Vitiligo im Bereich der Stirn.“), 3. „Chronische Polysinusitis, Inhalationsallergie, Septumdeviation“, bewertet nach der Positionsnummer 12.04.04 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da deutliche Ausprägungen im CT beschrieben sind.“), 4. „Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule“, bewertet nach der Positionsnummer 02.01.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „Oberer Rahmensatz, da rezidivierende Beschwerden ohne relevante funktionelle Einschränkung.“), und 5. „Geringgradige, schlafassoziierte Atemstörung“, bewertet nach der Positionsnummer 06.11.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 10 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „Fixer Richtsatz.“), festgestellt und ein Gesamtgrad der Behinderung von 20 v.H. eingeschätzt. Begründend wurde ausgeführt, dass das Leiden 1. durch die übrigen Leiden nicht erhöht werde, da kein ungünstiges Zusammenwirken vorliege. Zu den gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten hielt die Gutachterin Folgendes fest: „Stn. zum VGA 2010: Neueinstufung von Leiden 1 des Vorgutachtens (Vitiligo) da erstmalige Anwendung der EVO. Leiden 2 des Vorgutachtens (Bewegungsstörung linkes Sprunggelenk) entfällt, da keine behinderungsrelevante Funktionseinschränkung mehr objektivierbar. Keine Änderung von Leiden 3 des Vorgutachtens (Wirbelsäule). Neuaufnahme der Leiden 3 und 5, Polysinusitis und Atemstörung; allgemeinmed./orthopädische Stellungnahme zu Beschwerdevorbringen vom 31.10.2024: Die vorgebrachten Argumente und nachgereichten Befunde beinhalten keine neuen Erkenntnisse, welche das vorhandene Begutachtungsergebnis entkräften könnten. Insbesondere sind art. Hypertonie de novo, Hyperlipidämie, Diabetes mellitus II de novo ED 08/24, Adipositas, Mitralinsuffizienz, Schlafapnoe nicht ausreichend befundbelegt, Vitiligo wird entsprechend der aktuellen Ausprägung korrekt eingestuft, sodass keine Änderung vorzunehmen ist.“ Zur Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel hielt die Gutachterin Folgendes fest: „Es bestehen weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten noch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit. Eine kurze Wegstrecke von rund 300 bis 400 m ist zumutbar und möglich. Die Beine können gehoben, Niveauunterschiede können überwunden werden. Es besteht ausreichend Kraft und Beweglichkeit an den oberen Extremitäten. Greifformen sind erhalten.“
Mit angefochtenem Bescheid vom 16.01.2025 stellte die belangte Behörde unter dem Betreff „Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass“ spruchgemäß Folgendes fest:
„Der Grad der Behinderung wird mit 20% neu festgesetzt.
Rechtsgrundlage: §§ 41, 43 und 45 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990, in der jeweils geltenden Fassung“
In der Begründung des Bescheides stützte sich die belangte Behörde auf die eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten, wonach der Grad der Behinderung 20 v.H. betrage. Es sei somit eine Änderung des Grades der Behinderung gemäß § 43 Abs. 1 BBG eingetreten. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Dem Beschwerdeführer sei Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt worden. Mit dem Bescheid wurden dem Beschwerdeführer die eingeholten Aktengutachten vom 17.09.2024 (HNO) und vom 09.01.2025 (Unfallchirurgie/Allgemeinmedizin) übermittelt.
Gegen diesen Bescheid vom 16.01.2025 erhob die Beschwerdeführer fristgerecht eine als „Einspruch“ bezeichnete Beschwerde. Darin brachte er zusammengefasst vor, dass er mit den Gutachten nicht einverstanden sei, weshalb er um einen anderen Gutachter ersuche. Schon alleine seine Atemstörung nachts werde normalerweise mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. anerkannt. Er wache alle zwei Stunden auf, weil er das Gefühl habe, zu ersticken. Dadurch sei er am Tag extrem übermüdet und könne seinen Alltag nicht normal bewältigen. Diese Atemstörung sei nicht geringgradig. Auch leide er unter Asthma und brauche täglich eine inhalative Hilfe. Besonders abends leide er massiv unter Atemnot. Weiters betreffe seine Vitiligo-Autoimmunstörung seinen ganzen Körper und er müsse im Sommer immer lange Kleidung tragen, da seine Haut sonst verbrenne. Schließlich würden durch Bandscheibenvorwölbungen Nerven abgedrückt, wodurch er Taubheitsgefühle in den Beinen habe. Der Beschwerde wurden keine weiteren medizinischen Beweismittel beigelegt.
Die belangte Behörde legte am 21.02.2025 dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist seit dem Jahr 2010 Inhaber eines unbefristeten Behindertenpasses mit einem ausgewiesenen Grad der Behinderung von 50 v.H.
Der Beschwerdeführer brachte am 08.02.2024 den gegenständlichen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung beim Sozialministeriumservice ein. Zugleich beantragte er auch die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass.
Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.
Mit Bescheid vom 16.01.2025 stellte die belangte Behörde nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens unter dem Betreff „Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass“ spruchmäßig Folgendes fest:
„Der Grad der Behinderung wird mit 20% neu festgesetzt.
Rechtsgrundlage: §§ 41, 43 und 45 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990, in der jeweils geltenden Fassung“
In der Begründung verwies die belangte Behörde auf die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens, wonach der Grad der Behinderung 20 v.H. betrage. Es sei somit eine Änderung des Grades der Behinderung gemäß § 43 Abs. 1 BBG eingetreten.
Einen Abspruch über die Einziehung des Behindertenpasses enthält der angefochtene Bescheid hingegen nicht.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht eine als „Einspruch“ bezeichnete Beschwerde.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt und dem klaren Wortlaut des angefochtenen Bescheides.
3. Rechtliche Beurteilung:
Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 45 Abs. 3 und 4 BBG.
Zu A)
Gemäß § 40 Abs. 1 Bundesbehindertengesetz (BBG) ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigen Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. ist behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
Gemäß § 41 Abs. 1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
Gemäß § 42 Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des Menschen mit Behinderungen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Gemäß § 43 Abs. 1 BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen eingetretene Änderungen, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen.
Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3), der Behindertenpass gemäß § 43 Abs. 1 oder der Parkausweis für Menschen mit Behinderungen gemäß § 43 Abs. 1a eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Der Behindertenpass ist kein Nachweis im Sinne des § 14 Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung.
Gemäß § 46 BBG dürfen in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.
Der Beschwerdeführer ist Inhaber eines unbefristeten Behindertenpasses mit einem ausgewiesenen Grad der Behinderung von 50 v.H. Dem vorliegenden Beschwerdeverfahren liegt nunmehr ein Antrag des Beschwerdeführers auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung in seinem Behindertenpass sowie auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass zugrunde.
Die belangte Behörde setzte nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens und nach Einholung medizinischer Sachverständigengutachten mit dem angefochtenen Bescheid den Grad der Behinderung des Beschwerdeführers mit 20 v.H. neu fest.
Nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Ausstellung eines Behindertenpasses auf Antrag gemäß § 40 Abs. 1 BBG einen Grad der Behinderung von mindestens 50 % voraus. Der Behindertenpass hat gemäß § 42 Abs. 1 BBG u.a. den festgestellten Grad der Behinderung zu enthalten. Aus § 41 Abs. 2 BBG ergibt sich, dass – innerhalb zeitlicher Schranken – Anträge auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung zulässig sind. Im Falle einer solchen Neufestsetzung des Grades der Behinderung ist, solange der Grad der Behinderung weiterhin wenigstens 50 % beträgt, gemäß § 43 Abs. 1 erster Satz BBG der Behindertenpass zu korrigieren (bzw. erforderlichenfalls ein neuer mit geänderten Eintragungen auszustellen).
§ 43 Abs. 1 zweiter Satz BBG regelt, wie vorzugehen ist, wenn sich – wie im verwaltungsbehördlichen Verfahren des vorliegenden Beschwerdefalles – herausstellt, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses weggefallen sind. Dies ist der Fall, wenn der Grad der Behinderung nicht mehr wenigstens 50 % beträgt. In einem solchen Fall „ist der Behindertenpass einzuziehen“ (vgl. z.B. VwGH 29.03.2011, 2008/11/0191). Die Einziehung hat gemäß § 45 Ab. 2 BBG durch Bescheid zu erfolgen.
§ 43 Abs. 1 zweiter Satz BBG enthält hingegen keine Ermächtigung für einen gesonderten Ausspruch der Behörde, dass die Voraussetzung für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht mehr vorliegen (anders als etwa § 14 Abs. 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes - BEinstG) oder dass ein Grad der Behinderung von weniger als 50 % besteht. Vielmehr ist in einer solchen Konstellation ein Einziehungsverfahren zu führen, in dem die Frage, ob weiterhin ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 % vorliegt, zu beantworten ist.
§ 43 Abs. 1 BBG ermächtigt die Behörde daher zwar auch zu einem amtswegigen Vorgehen, allerdings nach den bisherigen Ausführungen nur zu einem Ausspruch der Einziehung des Behindertenpasses.
Ein Bescheid, in dem ausgesprochen wird, dass der Betreffende mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50 % nicht mehr die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses erfülle, oder in dem – wie im vorliegenden Beschwerdefall – festgestellt wird, dass ein Grad der Behinderung von weniger als 50 % besteht, findet – nach der klaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes – in § 43 Abs. 1 BBG hingegen keine Deckung (vgl. zum Ganzen VwGH vom 13.12.2018, Ra 2018/11/0204, Rz 22 bis 24).
Für den Beschwerdefall ergibt sich daraus, dass die belangte Behörde keine Ermächtigung hatte, bescheidmäßig festzustellen, dass der Grad der Behinderung mit 20 % neu festgesetzt wird. Vielmehr hätte sie in der vorliegenden Konstellation, sobald für sie feststand, dass ein Grad der Behinderung von nunmehr weniger als 50 % bestehe, im Rahmen eines Einziehungsverfahrens den Behindertenpass einziehen müssen. Diese Einziehung hat gemäß § 45 Abs. 2 BBG durch Bescheid zu erfolgen.
Dem Bundesverwaltungsgericht ist es aufgrund der klaren Vorgaben des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. nochmals VwGH vom 13.12.2018, Ra 2018/11/0204, Rz 32) verwehrt, erstmals über eine Einziehung des Behindertenpasses abzusprechen, weil ein solcher Abspruch jedenfalls über die "Sache" des Beschwerdeverfahrens hinausgehen würde, die durch den Bescheid vom 16.01.2025, der eben keinen Abspruch über die Einziehung des Behindertenpasses enthielt, abgesteckt war.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 zweiter Fall VwGVG unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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